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Urteil

6 U 13/92

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:1992:0814.6U13.92.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 ##blob##nbsp; 2 T a t b e s t a n d : 3 ##blob##nbsp; 4 Die Parteien sind Wettbewerber, insbesondere für Bedachungsmaterial, nämlich Schiefer einerseits (Klägerin) und E.-Faserzementplatten andererseits (Beklagte). 5 ##blob##nbsp; 6 Eine Veröffentlichung des Umweltbundesamtes aus dem Jahre 1980 über die Umweltbelastung durch Asbest und andere faserige Feinstäube sowie die anschließende Diskussion in der Öffentlichkeit hatten für die Beklagte schwere wirtschaftliche Folgen. Händler, Bauherren, Architekten usw. nahmen von der Verwendung asbesthaltiger Zementprodukte Abstand und verwendeten stattdessen andere Materia-lien. Nachdem die Faserzementindustrie im Jahr 1981 mit dem damaligen Bundesminister des Inneren ein "Innnovationsprogramm" mit dem Ziel der Reduzie-rung des Asbestgehalts in Asbestzementprodukten um insgesamt 30 bis 50 % vereinbart hatte, gelang es der Beklagten durch jahrelange kostenintensive For-schungen, Faserzementprodukte und insbesondere Fa-serzementplatten herzustellen, die asbestfrei sind. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses - unstrei-tigen - Sachvortrags der Beklagten wird auf den Inhalt ihrer Klageerwiderungsschrift vom 21.10.1991 (Bl. 16 ff. d.A.) Bezug genommen. 7 ##blob##nbsp; 8 Da Marktforschungsuntersuchungen, die auf Veranlas-sung der Beklagten Anfang 1990 durchgeführt wurden, ergaben, daß dem dem Verkehr bekannten Namen "E." bezogen auf Asbestbelastungen bei den Bauherren ein negatives Image anhaftete, ging die Beklagte dazu über, die Asbestfreiheit ihrer Produkte werblich besonders herauszustellen. Sie verwendet hierzu u. a. das im Urteilstenor (im "Original") wiedergege-bene Zeichen, wie aus den von der Klägerin mit der Klage zu den Akten gereichten und im Urteilstenor in Ablichtung wiedergegebenen Prospekte (vgl. dazu Originalprospekte Bl. 6 bis 9 d. A.) ersichtlich. Dieses Zeichen ist durch folgende Elemente gekenn-zeichnet: Auf einem in grüner Farbe gestalteten Quadrat befindet sich ein stilisierter weißer Baum. Oberhalb des grüngrundigen Quadrates befindet sich das ebenfalls in grüner Schrift ausgestaltete Wort "ASBESTFREI", während unterhalb des Quadrats der ebenfalls in grüner Farbe gehaltene Hinweis "INNO-VATIV" zu lesen ist. 9 ##blob##nbsp; 10 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Ver-wendung dieses Zeichens sei irreführend, weil seine konkrete Gestaltung dem Betrachter eine generelle Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglichkeit des mit diesem Zeichen beworbenen Produkts suggeriere. Da die Verwendung von Faserzementplatten unstreitig nicht schlechthin förderlich für die Umwelt sei, müsse die Beklagte erläutern, worin der Vorteil für die Umwelt bestehen solle. Eine derartige Erläute-rung fehle aber; insbesondere verstehe der ange-sprochene Verkehr das Zeichen der Beklagten nicht dahin, die mit dem Zeichen beworbene Ware sei um-weltfreundlich oder umweltschonend, weil keine As-bestfasern verwendet würden. Eine solche Einschrän-kung sei dem Zeichen nicht zu entnehmen. 11 ##blob##nbsp; 12 Die Klägerin hat beantragt, 13 ##blob##nbsp; 14 ##blob##nbsp; 15 ##blob##nbsp; 16 die Beklagte zu verurteilen, es zu un-terlassen, 17 ##blob##nbsp; 18 ##blob##nbsp; 19 ##blob##nbsp; 20 bei der Bewerbung von E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien das nachfolgend ein-geblendete Umweltzeichen zu benutzen: 21 ##blob##nbsp; 22 ##blob##nbsp; 23 ##blob##nbsp; 24 (Es folgt das Zeichen.) 25 ##blob##nbsp; 26 Die Beklagte hat beantragt, 27 ##blob##nbsp; 28 die Klage abzuweisen. 29 ##blob##nbsp; 30 Sie hat die Ansicht vertreten, der in das Zeichen eingeblendete stilisierte Baum sei nicht geeignet, bei den Verbrauchern die Vorstellung einer umfas-senden Umweltfreundlichkeit bzw. Umweltverträglich-keit der beworbenen Produkte hervorzurufen. Der Verkehr verstehe vielmehr das Zeichen lediglich als Werbesymbol, welches zwei Bereiche betone, inner-halb der sie - die Beklagte - besonders stark sei, nämlich die Asbestfreiheit und die Innovations-kraft. Gerade der Hinweis auf "INNOVATIV" zeige im übrigen, daß das Werbezeichen keineswegs etwas mit der Umwelt zu tun habe. 31 ##blob##nbsp; 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien vor dem Landgericht wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze und den damit überreichten Anlagen ergänzend Bezug ge-nommen. 33 ##blob##nbsp; 34 Mit Urteil vom 03.12.1991, auf das verwiesen wird, hat die 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klage gemäß § 3 UWG antragsgemäß stattgegeben. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, dem Zei-chen sei im Hinblick auf seine konkrete Gestaltung aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der Erklärungswert beizumessen, das beworbene Produkt sei frei von Asbest, außerdem umweltfreundlich und schließlich sei das Produkt bzw. die dahinterste-hende Entwicklungsleistung innovativ. Der stili-sierte weiße Baum in dem ansonsten grün ausgestal-teten Zeichen werde vom Verkehr als Synonym für "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Unweltverträglichkeit" verstanden. Welcher Vorteil für die Umwelt mit der Verwendung der beworbenen Produkte verbunden sei, könne der Verkehr dem Zeichen aber nicht entnehmen. Die durch die bildliche Darstellung suggerierte generelle Umweltfreundlichkeit werde auch nicht durch das Wort "ASBESTFREI" hinreichend erläutert, denn ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher werde die Auslobung der Beklagten dahin verstehen, daß mit "ASBESTFREI" auf eine weitere Eigenschaft des beworbenen Materials hingewiesen werden solle, die diesem neben seiner "Umweltfreundlichkeit" zu-komme. 35 ##blob##nbsp; 36 Gegen das ihr am 11. Dezember 1991 zugestellte Ur-teil hat die Beklagte mit einem am 13. Januar 1992 (Montag) eingegangenen Schriftsatz Berufung einge-legt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. April 1992 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz fristgerecht begründet hat. 37 ##blob##nbsp; 38 Die Beklagte wiederholt und vertieft zur Begründung der Berufung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Meinung, das beanstandete Zeichen sei als Gesamtaussage gedacht und werde auch so verstan-den; es könne daher nicht in drei Einzelaussagen zergliedert werden, wie im angefochtenen Urteil geschehen. Die Einheitlichkeit der Aussage werde bereits durch die blockartige grafische Anordnung begründet und außerdem dadurch gewährleistet, daß das Zeichen einschließlich seiner Wortangaben einheitlich in grüner Farbe gehalten sei. Die leicht verständlichen Wortangaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" seien nach den Grundsätzen, die für ein Zusammentreffen von Wort und Bild in einem Zeichen entwickelt worden seien, für den Sinngehalt des Ge-samtzeichens derart prägend und bestimmend, daß der Bildbestandteil dazu lediglich als eine dienende, untergeordnete und erläuternde Unterlegung verstan-den werde. 39 ##blob##nbsp; 40 Daß der Bildbestandteil des Gesamtzeichens von beachtlichen Teilen der Verbraucher als eigene um-weltbezogene Aussage verstanden werde, bleibe wei-terhin bestritten. Gegen ein derartiges Verständnis spreche nicht nur die Verfremdung des Baum-Bildes, sondern auch die grafische, farbliche und sinngemä-ße Einbindung dieses Bildes in ein Gesamtzeichen. Selbst wenn aber Teile der Verbraucher den Bild-bestandteilen im Gesamtzeichen oder einzelnen Be-standteilen des Zeichens einen - über die Wortanga-ben hinausgehenden - Umweltbezug entnehmen sollten, so werde dieser Umweltbezug nicht isoliert von dem durch die Wortangaben vorgegebenen Aussagegehalt verstanden. Hier wirke sich ebenfalls die grafi-sche, farbliche und sinngemäße Verklammerung aus. Auch das Landgericht erkenne an, daß durch die Angabe "ASBESTFREI" bereits ein "Umweltbezug" ange-legt sei. Selbst wenn den übrigen Bestandteilen, insbesondere dem Bildteil, ebenfalls eine irgendwie umweltbezogene Wirkung zukomme, werde damit nur der Umweltbezug aufgegriffen, der bereits durch den Eingangs-Wortbestandteil "ASBESTFREI" vorgegeben und angesprochen sei. Der Gedanke an eine isolierte Umwelt-Aussage im Bildteil komme nicht auf, insbe-sondere werde nicht der Eindruck einer "generellen Umweltfreundlichkeit oder jedenfalls Umweltverträg-lichkeit" ausgelöst. Allenfalls werde die in den Wortangaben zum Ausdruck kommende Aussage plakativ unterlegt und erläutert, jedoch nicht verselbstän-digt und generalisiert. 41 ##blob##nbsp; 42 Sollte dennoch - was aber bestritten werde - für Verbraucher das Bildelement sogar im Vordergrund stehen und dadurch eine Umweltfreundlichkeit oder Umweltverträglichkeit angesprochen werden, so stehe auch dieses Verständnis nicht losgelöst von den übrigen Aussageteilen des Gesamtzeichens. Vielmehr lieferten die blickfangmäßig hervorgehobenen, ver-ständlich und beschreibend verstandenen Angaben "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" die Begründung und Be-grenzung für alle umweltbezogenen Vorstellungen. Es könne keinen Unterschied machen, ob man formuliere "umweltverträglich, weil asbestfrei" oder ob man die Unweltverträglichkeit lediglich durch ein Bild-element zum Ausdruck bringe und durch die im Vor-dergrund stehenden Wortangaben im Sinne einer Be-gründung konkretisiere und begrenze. 43 ##blob##nbsp; 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvor-bringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 14. April 1992 und 16. Juni 1992 verwiesen. 45 ##blob##nbsp; 46 Die Beklagte beantragt, 47 ##blob##nbsp; 48 ##blob##nbsp; 49 ##blob##nbsp; 50 die Klage unter Abänderung der landge-richtlichen Entscheidung vom 3. Dezem-ber 1991 (31 O 435/91) abzuweisen, 51 ##blob##nbsp; 52 ##blob##nbsp; 53 ##blob##nbsp; 54 hilfsweise ihr - der Beklagten - nachzu-lassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung abzuwenden mit der Maß-gabe, daß die Sicherheit auch durch Bürg-schaft einer bundesdeutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bracht werden kann. 55 ##blob##nbsp; 56 Die Klägerin beantragt, 57 ##blob##nbsp; 58 ##blob##nbsp; 59 ##blob##nbsp; 60 die Berufung der Beklagten mit der Maß-gabe zurückzuweisen, daß Untersagung der Verwendung des beanstandeten Zeichens in der konkreten Form wie in den von der Klägerin vorgelegten Prospekten zur Entscheidung gestellt ist, 61 ##blob##nbsp; 62 ##blob##nbsp; 63 ##blob##nbsp; 64 ihr als Gläubigerin Sicherheitslei-stung, auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu ge-statten, 65 ##blob##nbsp; 66 ##blob##nbsp; 67 ##blob##nbsp; 68 hilfsweise 69 ##blob##nbsp; 70 ##blob##nbsp; 71 ##blob##nbsp; 72 ihr für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung, auch durch selbstschuld-nerische Bürgschaft einer in der Bundes-republik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse, abzuwenden. 73 ##blob##nbsp; 74 Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihren Vortrag aus der ersten Instanz unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung. Sie ist der An-sicht, die Beklagte erwecke mit der Verwendung des im Zentrum ihres Umweltzeichens stehenden Bildes eines Baums einschließlich mit der alleinigen Ver-wendung der grünen, wiederum der Natur entlehnten Farbe den unrichtigen Eindruck, ihre Produkte seien wie ein Baum ein Naturprodukt oder förderten die natürliche Umwelt in irgendeiner positiven Weise. Davon könne aber keine Rede sein. Auch die Aus-führung "INNOVATIV", zumal in grüner Farbe, unter-streiche die unrichtige Vorstellung des Verkehrs, die beworbenen Produkte der Beklagten hätten eine positive Auswirkung auf die natürliche Umwelt, eine Aussage, die nicht zutreffend sei, zumal sie nicht einmal erläutert werde. Daß "INNOVATIV" selbst aus der Sicht der Beklagten zudem nicht auf die (ande-re) Auslobung "ASBESTFREI" beschränkt werde, habe aber die Beklagte in erster Instanz selbst einge-räumt. Umso eher unterliege dann der Verkehr dies-bezüglichen Mißverständnissen. 75 ##blob##nbsp; 76 Die vorgebliche Nähe zu angeblichen Naturprodukten oder die natürliche Umwelt positiv beeinflussenden Produkte stelle die Beklagte im übrigen im nahen Zusammenhang mit der Benutzung des beanstandeten Zeichens auch sonst her, wie die zu den Akten ge-reichten (und im Tenor dieses Urteils in Ablichtung wiedergegebenen) Prospekte belegten. So hebe sie im zweiten Absatz von Seite 11 ihres Prospekts "Si-chere Fassaden für zeitgemäße Architektur" 2/1989 hervor, daß ihr C.-Programm asbestfreier Fassaden-platten "12 den Farben der Natur nachempfundene Produktfarben" umfasse, die sie ebenda in Farbgrup-pen wie "Waldfarben", "Steinfarben" und "Erdfarben" untergliedere. Ähnliche Naturbezüge würden von der Gestaltung oder Verwendungstechnik oder von einem Teil des Materials her auf Seiten 9, 11 und 23 desselben Proskpektes herzustellen versucht, wenn die für E.-Fassaden angebotenen E.-Schindeln aus Faserzement der traditionellen Holzschindel und dem Schiefer- oder Tonziegel angenähert würden, die als "in Farbtönen der Natur" total durchgefärbt angepriesen und "wie ein Naturprodukt" mit allen traditionellen Baustoffen "harmonisierend" ausge-lobt würden. Auf all diesen Prospektseiten finde sich gleichsam die positiven Natur-/Umweltaussa-gen zusammenfassend das streitgegenständliche Um-weltzeichen der Beklagten. Die Beklagte gehe also im streitbezogenen Zusammenhang ganz bewußt und gezielt vor, um dem Verkehr eine umfassende Umwelt-freundlichkeit ihrer Produkte zu suggerieren, ja weit darüber hinaus, um ihn zu dem unzutreffenden Eindruck zu verführen, mit dem Kauf und der Ver-wendung ihrer Bedachungs- und Fassenbekleidungs-Ma-terialien unterstütze er einen positiv die Natur bzw. die natürliche Umwelt fördernden Beitrag der Beklagten. Beides, erst recht letzteres, entbehre hingegen jeder tatsächlichen Grundlage. 77 ##blob##nbsp; 78 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Be-klagten im übrigen wird auf deren Berufungserwide-rung vom 4. Juni 1992 Bezug genommen. 79 ##blob##nbsp; 80 Sämtliche von den Parteien zu den Akten gereichten Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Ver-handlung. 81 ##blob##nbsp; 82 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 83 ##blob##nbsp; 84 Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. 85 ##blob##nbsp; 86 Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 3 UWG Unterlassung der im Tenor dieses Urteils näher be-zeichneten Werbung verlangen. Das beanstandete Zei-chen in den streitbefangenen Prospekten der Beklag-ten ist geeignet, bei einem nicht unbeachtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise unrichtige Vorstellungen über die Vorteile hervorzurufen, die mit den derart beworbenen Produkten (E.-Bedachungs- und Fassadenmaterialien) im Bezug auf die Belange des Umweltschutzes verbunden sind und auf diese Weise die Kaufentscheidung der Verbraucher positiv zu beeinflussen. 87 ##blob##nbsp; 88 Dies können die Mitglieder des Senats aus eigener Sachkunde und Erfahrung feststellen, ohne daß es hierzu der Einholung der von den Parteien beantrag-ten Sachverständigengutachten bedarf. Die Beklagte wendet sich mit der angegriffenen Werbung insbe-sondere auch an die Endverbraucher, die Bauherren; insoweit gehören aber die Mitglieder des Senats zu den von der Werbemaßnahme der Beklagten angespro-chenen Verkehrskreisen. 89 ##blob##nbsp; 90 Bei dem angegriffenen Zeichen, bestehend aus den Wortbestandteilen "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" sowie dem Bildelement "weißer Baum vor grünem Hintergrund" handelt es sich um eine Werbemaßnahme, die mit sogenannten umweltbezogenen Argumenten den eigenen Absatz der Beklagten fördern soll. Zwar spricht die Beklagte in dem Zeichen nicht ausdrück-lich von "umweltfreundlich, umweltschonend, umwelt-verträglich" oder ähnlichen Begriffen. Der entspre-chende Bezug wird aber auch ohne derartige Hinweise durch den vom Zeichen vermittelten Gesamteindruck hergestellt. Dies geschieht bereits durch den un-übersehbaren und nach seinen Umrissen unverkennba-ren stilisierten Baum im Bildteil des Zeichens, der schon wegen seiner Größe im Verhältnis zu den - zu-mal in sehr dünnen Buchstaben gehaltenen - Wortbe-standteilen, aber ebenfalls wegen seines plakativen grünen Hintergrunds und der Plazierung in der Mitte des Zeichens auf Anhieb ins Auge springt. Bei dem Baum und der grünen Farbe handelt es sich jedoch um Symbole, die seit einigen Jahren und insbesondere auch heute regelmäßig nahezu in allen Bereichen, wie zum Beispiel in der Politik und Werbung und der entsprechenden Berichterstattung der Medien einzeln oder zusammen Verwendung finden, wenn deutlich ge-macht werden soll, daß es bei der betreffenden Ak-tion oder Maßnahme um den Umweltschutz, die Umwelt-schonung bzw. die Umweltverträglichkeit geht. Der Baum ist im Hinblick auf das seit langem im Blick-punkt des öffentlichen Interesses stehenden Baum- bzw. Waldsterbens geradezu zu einem Symbol der be-drohten Umwelt geworden; welche Erwartungen in Be-zug auf den Umweltschutz die grüne Farbe hervorruft oder zumindest hervorrufen soll, zeigt derzeit die Aktion "der grüne Punkt". 91 ##blob##nbsp; 92 Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, daß mit dem angegriffenen Zeichen der Beklagten kein Holz oder ein sonstiges Naturprodukt, sondern ein "Kunstprodukt" beworben wird, vermittelt das Bildelement des Zeichens mit seiner Kombination der grünen Farbe mit dem Baum selbst dem flüchtigen Betrachter daher auf Anhieb den Eindruck, mit dem derart gestalteten Zeichen solle etwas Besonderes, Positives über das Produkt im Bezug auf die natür-liche Umwelt ausgesagt werden, ohne daß es hierzu eines längeren Nachdenkens bedarf. 93 ##blob##nbsp; 94 Diese durch das - letztlich als grüner Baum er-scheinende - Bildelement hervorgerufene und durch die Art der prominenten Präsentation und Plazierung des Zeichens in den streitgegenständlichen Prospek-ten noch gesteigerte Erwartung des Verbrauchers, wird durch den Wortbestandteil "ASBESTFREI" bestä-tigt und zusätzlich klargestellt. Dem Verkehr ist bekannt, daß es in der Vergangenheit große Probleme mit asbesthaltigen Baumaterialien gegeben hat und daß man diesen Problemen auch heute noch ausgesetzt ist, wie zum Beispiel die bereits vom Landgericht angeführten Zeitungsberichte über Asbestbelastungen von Gebäuden in den neuen Bundesländern zeigen. Die von der Beklagten umworbenen Endverbraucher werden deshalb - wie unstreitig auch von der Beklagten ausdrücklich gewollt - dem am oberen Rand des Zei-chen angebrachten Hinweis "ASBESTFREI" entnehmen, daß sie bei der Verwendung von E.-Bedachungs- und Fassadenelementen die ihnen durch die Berichter-stattung der Medien bekannten, von asbesthaltigen Materialien ausgehenden Beeinträchtigungen der Um-welt und der Gesundheit nicht zu befürchten brau-chen. Dabei ist der Hinweis "ASBESTFREI" wie das gesamte übrige beanstandete Zeichen in grüner Farbe gehalten und stellt auf diese Weise nicht nur nach dem Sinngehalt seiner Aussage, sondern auch farb-lich-symbolisch den Zusammenhang zu dem sich unmit-telbar daran anschließenden Baum mit dem plakativen grünen Hintergrund her. 95 ##blob##nbsp; 96 Es kann daher dahinstehen, ob der Blick des umwor-benen Verbrauchers - wie es die konkrete Gestaltung des Zeichens nahelegt - zunächst auf den unüberseh-baren stilisierten Baum fällt und - derart "ein-gestimmt" erst dann den Worthinweis "ASBESTFREI" erfaßt oder ob diese Zeichenbestandteile in umge-kehrter Reihenfolge wahrgenommen werden. Der Ver-braucher wird in jedem Fall den "Umweltbezug" des Zeichens erkennen und den "grünen" Hinweis "ASBEST-FREI" im Zusammenhang mit dem "grünen Baum" dahin interpretieren, daß das derart beworbene Produkt asbestfrei und deshalb freundlich bzw. schonend zu der natürlichen Umwelt (einschließlich des Men-schens) ist. 97 ##blob##nbsp; 98 Das beanstandete Zeichen der Beklagten beschränkt sich jedoch nicht auf diesen Aussagegehalt, sondern suggeriert das Vorhandensein weiterer Vorteile für die Umwelt, die mit dem beworbenen Produkt verbun-den sind und die es von den früheren Produkten der Beklagten und bzw. oder von vergleichbaren Produk-ten der Konkurrenten unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Beklagten in den Wortbe-standteilen des Zeichens die Begründung und Begren-zung der beim Verkehr durch das Bildelement her-vorgerufenen Umweltvorstellungen sieht, also nicht - wie das Landgericht und die Klägerin das Bilde-lement als selbständige Auslobung einer generellen "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" der beworbenen E.-Elemente versteht (die diese Pro-dukte unstreitig nicht für sich in Anspruch nehmen können). Weitergehende Erwartungen der Verbraucher von der "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträg-lichkeit", die die E.-Elemente neben ihrer Asbest-freiheit aufweisen, werden jedenfalls durch den zweiten Wortbestandteil des Zeichens "INNOVATIV" im Zusammenwirken mit der übrigen Ausgestaltung des Zeichens hervorgerufen. 99 ##blob##nbsp; 100 Wie die "Umweltaussage" "ASBESTFREI" schließt auch der Hinweis "INNOVATIV" unmittelbar an das Bildele-ment an und begrenzt es; er ist ebenso wie "ASBEST-FREI" gestaltet, auch was die mit dem Bildelement gemeinsame grüne Farbe angeht. Anders als "ASBEST-FREI" vermittelt aber der Hinweis "INNOVATIV" weder für sich genommen noch mit dem übrigen Zeichenin-halt oder in Verbindung mit den beworbenen Produk-ten einen konkreten, leicht erfaßbaren Begriffsin-halt. Er signalisiert vielmehr - wegen der deutli-chen Anklänge dieses Worts an "neu" selbst für den-jenigen, der das Fremdwort nicht kennt oder des La-teinischen nicht mächtig ist - lediglich etwas Neu-es bzw. Neuerungen, wobei diese Neuerungen, Erfin-dungen, Entdeckungen, neue Lösungen von technischen Problemen bei Produkten und Verfahren und ähnliches mehr betreffen können (vgl. "Der große Brockhaus", 18. Aufl., "Innovation: Erneuerung, Neuerung, Ein-führung von etwas Neuem, Verwirklichung von neu-en Ideen bei Produkten, Produktionstechniken, Ma-nagement u. Organisation...", "innovativ: Innova-tionen betreffend, auf ihnen beruhend, sie schaf-fend...;"). 101 ##blob##nbsp; 102 Dabei mag es Verbraucher geben, die "INNOVATIV" auf den Hinweis "ASBESTFREI" beziehen und deshalb die Gesamtaussage des Zeichens im Sinne von "innovativ, weil asbestfrei und daher unweltfreundlich" verste-hen. Zumindest ein nicht unbeachtlicher Teil der Verbraucher wird aber in "INNOVATIV" eine weite-re - selbständige - umweltbezogene Werbeaussage der Beklagten über die beworbenen E.-Produkte sehen, also kommulativ zu der Aussage "ASBESTFREI". Dafür sorgt neben dem bis auf die Ankündigung von etwas Neuem bzw. von Neuerungen diffusen Begriffsinhalt von "INNOVATIV" und dem nach dem Sinngehalt dieses Begriffs nicht erkennbaren Zusammenhang mit der Aussage "ASBESTFREI" (oder einer anderen konkreten Produktaussage) insbesondere auch die Gestaltung und Plazierung dieses Wortbestandteils: "Innovativ ist ebenso groß (und grün) wie "ASBESTFREI" und steht nicht unmittelbar im Anschluß zu diesem Hin-weis, sondern am unteren Rand des Zeichens als wei-tere Begrenzung des Bildelements mit dem Baum auf grünem Grund. Da aber das Zeichen bereits mit "AS-BESTFREI" eine Aussage über eine positiv im Bezug auf die Umweltschonung zu beurteilende Eigenschaft des beworbenen Produkts enthält, die grüne Farbe und der unübersehbare Baum ebenfalls den Hinweis "INNOVATIV" zumindest bildlich unterlegt und damit auch beeinflußt, wird ein nicht unbeachtlicher Teil der Endverbraucher das Zeichen dahin interpre-tieren, daß mit dem beworbenen E. -Elementen der Beklagten neben der Asbestfreiheit noch andere neue - innovative - Vorteile in Bezug auf die Umwelt im Sinne einer Umweltschonung oder Umweltfreund-lichkeit verbunden sind. Wie groß die Gefahr ist, daß die angesprochenen Verbraucher "INNOVATIV" als weitere, von der Auslobung "ASBESTFREI" unabhängige Werbeaussage verstehen, zeigt der Umstand, daß die Beklagte ausweislich ihrer Darlegungen insbesondere in der Klageerwiderung vom 21.10.1991 (dort Bl. 8 = Bl. 23 d.A.) selbst den Hinweis "INNOVATIV" nicht nur als Aussage über ihre innovative Tätigkeit zur Erreichung der Asbestfreiheit ihrer Produkte ver-steht. 103 ##blob##nbsp; 104 Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als wertvolles und schutzbedürftiges Gut hat sich in den letzten Jahren ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, welches dazu geführt hat, daß der Ver-kehr unter Hinweis auf ihre Umweltverträglichkeit beworbene Waren und Leistungen häufig bevorzugt. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, die Aufmerksamkeit zu finden und emotio-nale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen rei-chen (vgl. BGH WRP 1969/160 f. "Umweltengel"). Die beworbenen Produkte sind aber - wie auch im Streit-fall - regelmäßig nicht insgesamt, sondern nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonend. Was dabei im Einzelfall in Bezug auf das konkrete Erzeugnis der Natur und Umwelt nützt bzw. ihr zumindest nicht schadet, ist jedoch noch weitgehend ungeklärt. Auch wird die Bedeutung der einzelnen in Betracht kommenden umweltfreundlichen Eigenschaften der Produkte in der Bevölkerung unterschiedlich ge-wertet, wobei oft sehr subjektive Maßstäbe angelegt und Rangordnungen aufgestellt werden (vgl. dazu Ur-teil des Senats in GRUR 1988/51, 52). Hinzu kommt, daß bei Produkten aller Art zunehmend immer neue Aspekte als Vorteil für den Umweltschutz an Bedeu-tung gewinnen oder jedenfalls in dieser Weise mas-siv in der Werbung herausgestellt werden. Entspre-chend vielfältig sind die Erwartungen, die je nach der Art des beworbenen Produkts oder der beworbenen Leistung bei dem Verbraucher ausgelöst werden, wenn dabei nicht unmißverständlich gesagt wird, worin konkret die Umweltfreundlichkeit oder Umwelt-verträglichkeit liegen soll. Die Irreführungsgefahr im Bereich der Umweltwerbung ist deshalb besonders groß und verpflichtet den Werbenden, bei der Auswahl der verwendeten Begriffe und bei der Auf-klärung darüber, welcher Umstand im Einzelfall den herausgestellten Vorteil für die Umwelt ausmachen soll, große Sorgfalt walten zu lassen. 105 ##blob##nbsp; 106 Vorliegend geht es bei den beworbenen E.-Elementen um ein sogenanntes Kunstprodukt, bei dem aus der Sicht des Verbrauchers - im Hinblick auf seine Kenntnisse der mit der Asbestbelastung verbundenen Probleme, aber auch aufgrund der in den Medien dis-kutierten kritischen Punkten bei anderen Kunstpro-dukten - insbesondere der Herstellungsvorgang oder bzw. und die Abfallbeseitigung Probleme in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes bieten können. In Ermangelung einer Erläuterung, worauf sich der umweltbezogene (grüne) Hinweis "INNOVATIV" konkret bezieht, wird daher ein Teil der Verbraucher aufgrund dieses Hinweises bei den beworbenen Waren der Beklagten unweltfreundliche bzw. unweltscho-nende Neuerungen bei der Herstellung und der eund Verarbeitung des Materials erwarten, während andere Verbraucher allein oder zusätzlich dazu an ent-sprechende Neuerungen gegenüber den herkömmlichen Produkten bei ihrer Entsorgung denken. All diesen Verbrauchern ist jedoch gemeinsam, daß sie in ihren Erwartungen über Art und Ausmaß der beworbenen Vor-teile für die Umwelt und Natur enttäuscht werden, denn die Beklagte hat außer der Asbestfreiheit keine weiteren Umwelt-Vorteile vorgetragen, die insoweit mit den E.-Elementen gegenüber den frü-heren Produkten der Beklagten oder vergleichbaren Konkurrenzprodukten verbunden sind. Mit dem Hinweis "INNOVATIV" soll vielmehr nach der Intention der Beklagten die Innovationskraft ihres Unternehmens beworben werden, zum Beispiel bei der Herstellung und Vermarktung asbestfreier Produkte sowie bei der Entwicklung von Beschichtungen und der Weiterent-wicklung und Optimierung der Herstellungsverfahren für Faserzementprodukte und Betondachsteinen sowie der weiteren Verbesserung der gebrauchs- und an-wendungstechnischen Eigenschaften (vgl. Bl. 3 der Berufungsbegründung der Beklagten - Bl. 48 d.A. - sowie Bl. 7 f. der Klageerwiderung der Beklagten vom 21.10.1991, Bl. 22 f. d.A.). Dies ist jedoch dem beanstandeten Zeichen nicht zu entnehmen und wird - ohne daß es darauf ankommt - selbst in den streitbefangenen Prospekten der Beklagten nicht nä-her erläutert. 107 ##blob##nbsp; 108 Die Gefahr, daß die Verbraucher durch die beanstan-dete Werbemaßnahme der Beklagten in der dargestell-ten Weise irregeführt werden, ist jedoch angesichts der auf Anhieb für jedermann erkennbaren "Umweltbe-zogenheit" des Gesamtzeichens sowie der Unschärfe des Begriffs "INNOVATIV" derart groß, daß nach Ansicht des Senats wenigstens ein nicht unbeachtli-cher Teil der Verbraucher der aufgezeigten Irrefüh-rung über die weitere Umweltfreundlichkeit bzw. Um-weltverträglichkeit der E.-Elemente neben deren As-bestfreiheit unterliegt. 109 ##blob##nbsp; 110 Diese Irreführung ist auch geeignet, die umworbenen Bauherren bei ihrer Wahl der Produkte für die Bedachung und Fassaden zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Im Hinblick auf das in den letzten Jahren immer stärker werdende Umweltbewußtsein der Bevölkerung liegt es nahe, daß die Bauherren eher zu Produkten greifen, bei denen sie durch das fer-tige Erzeugnis bei der Verwendung oder Entsorgung keine schädlichen Auswirkungen für die Gesundheit und die natürliche Umwelt befürchten müssen oder bzw. und die bei ihrer Herstellung und Verarbeitung keine derartigen negativen Wirkungen zeigen. Die beanstandete Werbemaßnahme der Beklagten ist danach gem. § 3 UWG unzulässig. 111 ##blob##nbsp; 112 Eine Interessen- und Güterabwägung führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte wird durch das Unterlassungsgebot nicht gehindert, die Asbestfrei-heit ihrer Produkte und gegebenenfalls auch die von ihr geschilderten konkreten Innovationskräfte ihres Unternehmens zu bewerben; ihr wird vielmehr ledig-lich untersagt, durch die konkrete Gestaltung ihrer Werbemaßnahme den Verbraucher ein mehr an "Unwelt-freundlichkeit" zu versprechen, als tatsächlich ge-boten wird. 113 ##blob##nbsp; 114 Werden somit diejenigen Verbraucher irregeführt, die das beanstandete Zeichen in seiner Gesamtheit erfassen und dabei auch seine Wortbestandteile lesen, bedurfte es keiner Entscheidung, ob diese Wortbestandteile von relevanten Teilen der Verbrau-cher überhaupt nicht bemerkt werden, wie von der Klägerin hinsichtlich der flüchtigen Durchschnitts-verbraucher geltend gemacht. Wenn auch das Bildele-ment des Zeichens auf Anhieb ins Auge springt, sind doch die Worthinweise durch ihre Größe und durch den Kontrast, den das Grün der Buchstaben vor dem weißen Hintergrund bildet, trotz der dünnen Buch-staben derart deutlich gestaltet, daß nach Ansicht des Senats der weitaus größte Teil der Verbraucher die Hinweise "ASBESTFREI" und "INNOVATIV" selbst bei flüchtiger Betrachtungsweise bemerkt und liest. Dafür sorgt zusätzlich die konkrete Präsentation des Zeichens in den streitbefangenen Prospekten, nämlich nicht in unmittelbarer Anbindung an den Fließtext der Prospekte, sondern jeweils mit deutlichem Abstand zu dem übrigen Prospektinhalt. Sollte dennoch ein relevanter Teil der umworbenen Endverbraucher die Worthinweise des Zeichens nicht bemerken oder zumindest nicht lesen und deshalb das Zeichen allein aufgrund des durch das Bildelement vermittelten Erklärungswerts beurteilen, ist aber auch hinsichtlich dieser Verkehrskreise von einer Irreführung im oben dargelegten Sinne auszugehen. Diese Verbraucher werden aus den bereits angeführ-ten Erwägungen erwarten, daß mit dem stilisierten Baum auf grünem Grund etwas Positives über das beworbene Produkt im Bezug auf die Belange des Umweltschutzes ausgesagt werden soll, wie sonst durch die Hinweise "umweltfreundlich", "umweltver-träglich" oder "umweltschonend". Mangels näherer Erläuterung des Zeichens, worin diese Vorteile lie-gen, werden sie dann in gleicher Weise irregeführt wie die Interessenten, die die Wortbestandteile des Zeichens lesen und den Hinweis "INNOVATIV" mit den vorstehend angeführten eigenen Vorstellungen von der konkreten "Umweltfreundlichkeit" oder "Umwelt-verträglichkeit" der beworbenen E. -Elemente aus-füllen. Einige dieser Verbraucher mögen zwar dabei aufgrund ihrer Kenntnis von der früheren Berichter-stattung über "Asbestprobleme" im Zusammenhang mit "E." nur an "Asbestfreiheit" denken und deshalb keiner Irreführung unterliegen. Die meisten werden jedoch entweder zusätzlich zur "Asbestfreiheit" oder allein an - tatsächlich nicht vorhandene - Vorteile für die natürliche Umwelt bei der Herstellung und bzw. oder bei der Entsorgung der Produkte denken und daher ebenfalls im Sinne von § 3 UWG über Art und Umfang der durch das Zeichen in Aussicht gestellten "Umweltfreundlichkeit" bzw. "Umweltverträglichkeit" der beworbenen E. -Elemente relevant getäuscht. 115 ##blob##nbsp; 116 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Änderung des Unterlassungstenors der angefoch-tenen Entscheidung beruht allein darauf, daß die Klägerin ihren Unterlassungsantrag im Berufungster-min besser an die konkret beanstandete Wettbewerbs-verletzung angepaßt hat. Eine Einschränkung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin mit der Folge, daß in der Änderung des Klageantrags eine teilweise Rücknahme der Klage zu sehen wäre, ist damit nicht verbunden. 117 ##blob##nbsp; 118 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit des Urteils ergeht gemäß § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 119 ##blob##nbsp; 120 Die Beschwer der Beklagten war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht dem Wert ih-res Unterliegens im Berufungsrechtszug. 121 ##blob##nbsp; 122 Vorsitzender Richter am OLG Spätgens ist durch Urlaub gehindert zu unterschreiben