Das in dem NAI-Schiedsgerichtsverfahren in Q., Niederlande, Nr. N01 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern L. D., Dr. U. C. W. und E Y., am 31.07.2019 ergangene Teilendurteil wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 1.067.834,18 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2022, abzüglich am 06.10.2022 gezahlter 807.500,00 €. Das in dem NAI-Schiedsgerichtsverfahren in Q., Niederlande, Nr. N01 zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern L. D., Dr. U. C. W. und S. M., am 19.08.2022 ergangene Endurteil wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 552.687,95 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 19.09.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023, 5.306,05 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 08.10.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023 sowie 5.109,97 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 06.11.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023 zu zahlen. Die Antragsgegnerin wird verurteilt die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 65.246,26 € an die Antragstellerin zu zahlen, Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 40.000,00 € an Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis 950.000 € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Antragstellerin beantragt, niederländische Schiedssprüche vom 31.07.2019 und vom 19.08.2022 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin bestellte im Jahre 2016 bei der Antragsgegnerin für die von ihr betriebene Müllverbrennungsanlage zwei Wärmetauscher. Die Antragsgegnerin lieferte beide Wärmetauscher im Laufe des Jahres 2016. Nachdem es mehrfach zu Beanstandungen der Antragstellerin gekommen war und diverse Nacherfüllungsmaßnahmen der Antragsgegnerin erfolgt waren, erklärte die Antragstellerin im September 2017 die Beendigung des Vertrags. Mit der Schiedsklage machte die Antragstellerin u.a. die Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatzansprüche geltend. Im Schiedsverfahren berief sich die Antragstellerin darauf, dass die Wärmetauscher wegen der Überschreitung des vereinbarten maximalen Druckverlusts nicht der Vereinbarung entsprächen und dass mehrere Rohre der Wärmetauscher nach deren Inbetriebnahme verbogen und geknickt gewesen seien. Die Antragsgegnerin bestritt, dass es zu einem Druckverlust gekommen sei und machte geltend, dass die Funktionsfähigkeit der Wärmetauscher durch die verbogenen und abgeknickten Rohre nicht beeinträchtigt werde; zudem sei es der Sphäre der Antragstellerin zuzurechnen, dass es zum Verbiegen und Abknicken der Rohre gekommen sei, da die Müllverbrennungsanlage einen zu starken und inhomogenen Gasstrom aufgewiesen habe. Mit „Teilendurteil“ des niederländischen Schiedsgerichts vom 31.07.2019 wurde die Antragsgegnerin u.a. verurteilt, an die Antragstellerin 726.750,00 € zuzüglich der gesetzlichen Zinsen gemäß Art. 119a des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ab dem 18.09.2017 zu zahlen. Zur Begründung heißt es in dem Schiedsspruch, in dem die Antragstellerin als „B.“, die Antragsgegnerin als „I.“ und die Wärmetauscher als „O.“ und „P.“ bezeichnet werden, auszugsweise: „Das Schiedsgericht zweifelt nicht an der Tatsache, dass ein Druckverlust im Abschnitt des Wärmetauschers und der Anlage aufgetreten ist. Das Schiedsgericht ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht per se vertragliche Konsequenzen nach sich zieht. Obwohl die Theorie von B. bezüglich des Druckverlusts nicht ausreichend ist, ändert dies nichts daran, dass das Schiedsgericht der Ansicht ist, dass die Wärmetauscher nicht der Vereinbarung entsprechen. Im Logbuch von B. wurde festgehalten, dass nach der Installation des O. in der ersten Oktoberwoche 2016 I. bereits am 17. Oktober 2016 die erste „Schadensmeldung" übermittelt wurde. Hierbei wurden von B. Fotos mitübersandt, auf denen zu sehen ist, dass mehrere Rohre verbogen und sogar geknickt waren. Am selben Tag wurde eine Überprüfung von I. durchgeführt. Nach Auffassung des Schiedsgerichts zeigen die Fotos sowohl von den Verformungen am O. als auch den späteren Verformungen am P., dass nach ziemlich kurzem Einsatz ungewöhnliche Verbiegungen und Knicke in den Kunststoffrohren der beiden Wärmetauscher entstanden sind. Nach der Lieferung der überholten Version des O. wurde dieser erneut in der Müllverbrennungsanlage von B., wiederum in der Produktionslinie-2, installiert. Der P. wurde anschließend an I. zurückgegeben. Der überholte O. wies zwar nicht unmittelbar eine Betriebsstörung auf, aber nur vierzehn Wochen nach dessen Inbetriebnahme stellte sich bei der Überprüfung am 26. Juni 2017 heraus, dass die Verbiegungen und Knicke wieder aufgetreten waren. Das Schiedsgericht hat diese auch während des Ortstermins am 9. Mai 2019 festgestellt. Diese Verbiegungen waren weitaus gravierender, als B. von einem neuen, kaum verwendeten industriellen Wärmetauscher erwarten durfte. Ein gewisses Ausmaß an Verbiegungen und einige Knicke sind eventuell nach vielen Betriebsjahren zu erwarten (vgl. die Leistungsbilanz des A.-Wärmetauschers, den der O. ersetzte, nachdem dieser acht Jahre lang in Betrieb war). Dies wurde vom Schiedsgericht während des Ortstermins am 9. Mai 2019 festgestellt. Das Schiedsgericht vertritt die Ansicht, dass B. berechtigterweise erwarten durfte, dass solche Verbiegungen und insbesondere Knicke bei den Rohren nicht innerhalb eines so kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme in diesem extremen Ausmaß auftreten würden. Mithin hat B. prima facie die Nichtkonformität der Wärmetauscher nachgewiesen. Das Schiedsgericht wird in dieser Schlussfolgerung durch das Folgende bestärkt: I. streitet das Phänomen des Druckverlusts ab, aber bestreitet nicht, dass die Rohre verbogen und geknickt sind. Weiter haben die Parteien im Addendum vereinbart, dass „Reparaturen" und „Entwurfsanpassungen" erforderlich waren. Hiermit erkennt I. mithin die Nichtkonformität an. Außerdem hat I. in einer der letzten technischen Besprechungen zwischen den Parteien vor Abschluss der Vereinbarung gegenüber B. erklärt: "In any case, the mechanical design of our heat exchanger will be at least as strong as the existing design. Material types and part thicknesses will be equal or better." Dies stellt eine Mitteilung eines Verkäufers im Sinne von Art. 17, Abs. 1 und 2 des Siebten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, der die Wärmetauscher entsprechen müssen. Auch aufgrund dieser Mitteilung durfte B. erwarten, dass die Wärmetauscher sich nicht so extrem und nicht so schnell verbiegen und knicken würden, wie dies schließlich der Fall war. Im Ortstermin stellte sich heraus, dass die Wärmetauscher von A., die der O. und später der P. ersetzte, selbst nach acht Betriebsjahren wesentlich weniger Rohrverformungen aufwiesen. I. führt an, dass der letzte überholte Wärmetauscher nicht leckte und noch funktionieren konnte. Laut I. sei nichts los, solange der Wärmetauscher für die Wärmeübertragung und Gasdichte (gemäß der Emissionsnormen) sorge. Mehr würde die Vereinbarung nicht garantieren. In Erwägungsgrund 49 hat das Schiedsgericht angegeben, dass die gekauften Sachen, der WT A und P., dem Kaufvertrag entsprechen müssen, das heißt, dass „auch in Anbetracht der Art der Sache und der Mitteilungen, die der Verkäufer über die Sache gemacht hat", die Sache in jedem Fall die Eigenschaften aufweisen muss, die der Käufer aufgrund des Vertrags erwarten durfte. Das Schiedsgericht weist das Argument von I. zurück, dass im Wesentlichen das einzige, was B. erwarten durfte, die Lieferung der Geräte mit einer gewissen Funktionalität im Hinblick auf die Wärmeübertragung und Gasdichte war. Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass das Fehlen der Leistungsgarantie nicht bedeutet, dass die vorzeitige Verbiegung oder das vorzeitige Knicken der Rohre Eigenschaften sind, die akzeptabel oder zu erwarten waren. Der schlechte physische Zustand – die Verformungen – der Rohre in den Wärmetauschern steht also nicht so sehr zur Diskussion. Die Ursache jedoch sehr wohl. I. wehrt sich mit dem Argument, dass die Ursache der Verformungen an den Betriebsumständen liege, unter denen die Wärmetauscher verwendet wurden. I. behauptet, dass B. die Wärmetauscher Gasströmungsgeschwindigkeiten ausgesetzt habe, die fünfmal so hoch wie vertraglich zulässig waren. I. trägt die Beweislast für diese Behauptung. Die Schiedsrichter verweisen hierbei auf Art. 150 der niederländischen Zivilprozessordnung: „Die Partei, die sich auf die Rechtsfolgen der von ihr vorgetragenen Tatsachen oder Ansprüche beruft, trägt die Beweislast für diese Tatsachen oder Ansprüche, es sei denn, dass sich aus einer besonderen Vorschrift oder aus den Anforderungen von Treu und Glauben eine andere Verteilung der Beweislast ergibt". Die genannten Ausnahmen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. I. zitiert zur Begründung ihres Arguments einen Satz aus ihrer Quotation, die Bestandteil der Vereinbarung ist, in der steht: "For a proper function a homogenous gas stream is required." (Quotation Nr. 7051, Rev. 5, S. 4). [...] Das Schiedsgericht ist allerdings nicht davon überzeugt, dass I. bewiesen hat, dass B. die Rohrverformungen der Wärmetauscher zuzurechnen sind. Genauso wie B. versucht hat, einen „vereinbarten maximalen Druckverlust" zu konstruieren, der nicht in der Vereinbarung zu finden ist, versucht I., eine „maximale Gasgeschwindigkeit' zu konstruieren, die sich dort ebenfalls nicht finden lässt. In den Planungsdaten, die I. anführt, sind keine vertraglichen Höchstgeschwindigkeiten festgelegt. I. hat auch keinen Beweis für ihre Behauptung, dass eine Geschwindigkeit von 4 bis 5 m/s „normal“ sei, vorgelegt. Wenn die maximale Gasgeschwindigkeit von ca. 4 bis 5 m/s tatsächlich von wesentlicher Bedeutung für das Funktionieren der Wärmetauscher sein soll, hätte I. dies explizit und konkret angeben müssen, wie sie dies nunmehr in der Erwiderung tut. Die Bezeichnung „for proper function" ist keine ausreichende Warnung für Kunden, wie B., um sie darauf aufmerksam zu machen, dass Gasgeschwindigkeiten von mehr als 5 m/s die Wärmetauscher kaputt machen können. Das Schiedsgericht berücksichtigt darüber hinaus, dass die Konfiguration der Zuluftkanäle des Brenners zum Wärmetauscher eine sehr scharfe Kurve aufweist und eine noch schärfere Kurve beim Kanal zurück zur Waschanlage. Dies hätte ein Hinweis für I. sein müssen, dass die Gasgeschwindigkeiten wahrscheinlich nicht homogen sein würden. Wenn die Homogenität der Gasgeschwindigkeit von so großer Bedeutung wäre, hätte I. diesbezüglich vor der Planung der Wärmetauscher zumindest weitere Untersuchungen durchführen müssen. Eine CFD-Untersuchung, wie I. diese später von der Firma N. G. V. durchführen ließ, hätte auch in der Planungsphase stattfinden können. Die Grafiken von N. zeigen, dass die Gasströme und Gasgeschwindigkeit über die Länge der Rohre nicht gleichmäßig verteilt sind. Sie beweisen jedoch nicht, dass die Rohrverformungen darauf zurückzuführen ist. N. wurde auch nicht gebeten, die eigentliche Ursache der Rohrverformung zu untersuchen. Die Grafiken von I. zeigen vielmehr eine ungleichmäßige Verteilung der Gasströmung und höhere Gasgeschwindigkeiten an der Oberseite gegenüber der Unterseite der Rohre. Aufgrund der physischen Überprüfung bezüglich der Konfiguration der scharfen Kurven der Luftkanäle rundum den zu ersetzenden Wärmetauscher durch I. Anfang 2016 war dies auch zu erwarten. Die (Un-)Richtigkeit der Annahme I.s (wie in der Sitzung ausgeführt), dass mit dieser Konfiguration erwartungsgemäß alles gut gehen werde, weil ein anderer Wärmetauscher bereits acht Jahre mit derselben Konfiguration der Kanäle funktioniert hat, war ein Faktor, der vollständig auf Rechnung und Gefahr von I. geht. Als Lieferant und Spezialist auf dem Gebiet von Wärmetauschern war es die Aufgabe von I., diese Dinge besser zu prüfen und B. deutlicher vor möglichen Risikos zu warnen. Auch diesbezüglich durfte B. erwarten, dass die Wärmetauscher von I. für die Betriebsbedingungen von B. (einschließlich der Gasgeschwindigkeiten) geeignet seien. Dies geht aus der expliziten Antwort von I. auf eine Frage von B., die während der Verhandlungen über die Vereinbarung gestellt wurde, hervor: "In any case, the mechanical design of our heat exchanger will be at least as strong as the existing design. Material types and part thicknesses will be equal or better.". [...] I. bestreitet, dass der Rücktritt von der Vereinbarung unter diesen Umständen gerechtfertigt ist. In Art. 265 des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist gesetzlich geregelt, dass ein Rücktritt erst möglich ist, wenn die Gegenseite derart ihre Verpflichtungen verletzt, dass der Rücktritt gerechtfertigt ist. Die Pflichtverletzung darf deshalb nicht zu gering sein: die Erfüllung muss vorübergehend oder dauerhaft unmöglich sein oder die Gegenseite muss sich in Verzug befinden. Es stellte sich heraus, dass die ersten beiden ursprünglich gelieferten O. und P. selbst nach der Anpassung nicht in der Lage waren, ohne Verformungen, die so gravierend sind, dass man sie erst nach vielen Betriebsjahren erwarten würde, zu funktionieren. Das Schiedsgericht hält es für plausibel, dass diese Verformungen zu den für B. (zu) hohen Druckverlusten und zu einer unakzeptabel kurzen Lebensdauer der Wärmetauscher geführt haben.“ Mit „Endurteil“ des niederländischen Schiedsgerichts vom 19.08.2022 wurde die Antragsgegnerin überdies verurteilt, an die Antragstellerin 510.214,75 € zu zahlen, mit den normalen gesetzlichen Zinsen über 500.586,50 € ab dem 18.09.2017, über 5.000,00 € ab dem 07.10.2019 und über 4.628,25 € ab dem 05.11.2017, an die Antragstellerin Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 65.246,26 € zu zahlen und an die Antragstellerin 40.000,00 € hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Dieser Schiedsspruch bezieht sich in der Hauptsache auf die Schadensersatzforderungen der Antragstellerin. Hierbei enthält der Schiedsspruch Ausführungen zu den einzelnen Schadenspositionen. So heißt es etwa zum „Schaden erste Meldung“, wozu die Antragstellerin eine Forderung in Höhe von 501.971,00 € geltend gemacht hatte: „Die endgültige Berechnung von B. ergab einen Betrag in Höhe von 201.576,00 € zzgl. interne Kosten in Höhe von 14.923,00 €. Die Zusammensetzung des ersten Betrags, von dem eine Einzelaufstellung mit den zugrundeliegenden Unterlagen vorgelegt wurde, wurde von I. selbst nicht bestritten. Beim zweiten Betrag handelt es sich um eine Aufstellung der internen Kosten (Stunden). I. führte an, dass es sich hierbei ausschließlich um Stunden während des Montagezeitraums handeln könne und es dann um 6.480,00 € gehe. Anscheinend bezieht I. sich hier auf den unter Punkt 6 des Feststellungsvertrags aufgenommenen Posten „Supervising by Attero". Das Schiedsgericht ist der Ansicht, dass für die Supervisionskosten im Sinne des Feststellungsvertrags in der Tat der Montagezeitraum entscheidend sein muss. Da B. den von I. genannten Betrag von 6.480,00 € für den Montagezeitraum nicht im Einzelnen bestritten hat, geht das Schiedsgericht von diesem Betrag aus. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der ersten Schadensmeldung ein Betrag in Höhe von 201.576,00 € zzgl. 6.480,00 €, mithin 208.056,00 €, zugewiesen wird. Bei diesem Teil der Forderung (erste Schadensmeldung) wurde von B. darüber hinaus ein Betrag in Höhe von 285.472,00 € für den „Produktionsverlust` aufgenommen. Diesen Teil erachtet das Schiedsgericht nicht für stattgabefähig, [...]“. Gemäß Art. 119 a, 120 Abs. 2 des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs beläuft sich der Handelszinssatz seit dem Jahre 2017 unverändert auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die normalen gesetzlichen Zinsen werden nach Art. 119 i.V.m. Art. 120 Abs. 1 des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs durch hoheitlichen Beschluss festgelegt. Seit dem 01.01.2015 beliefen sich die Zinsen auf 2%, seit dem 01.01.2023 gilt ein Zinssatz von 4%. Nach niederländischem Recht (Art. 119 Abs. 2 bzw. Art. 119a Abs. 3 des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird die Hauptforderung jeweils nach einem Jahr Zinslauf um die in diesem Zeitraum fällig gewordenen Zinsen erhöht und die Zinsen werden im darauffolgenden Jahr des Zinslaufs über diese höhere Forderung berechnet. Die Antragstellerin beantragt, 1. das von dem niederländischen NAI Schiedsgericht in Q., bestehend aus den Schiedsrichtern Mr. L. D., Dr. U. J. M. W. und Mr. E.J. Y., am 31.07.2019 zu Aktenzeichen N01 erlassene Schiedsurteil für folgende Verpflichtungen mit der (Teil-)Vollstreckungsklausel zu versehen: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 1.067.834,18 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2022, abzüglich am 06.10.2022 gezahlter 807.500,00 €. 2. das von dem niederländischen NAI Schiedsgericht in Q., bestehend aus den Schiedsrichtern Mr. L. D., Dr. U. J. M. W. und Mr. S. M., am 19.08.2022 zu Aktenzeichen N01 erlassene Endurteil für folgende Verpflichtungen mit der (Teil-)Vollstreckungsklausel zu versehen: a. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 552.687,95 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 19.09.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023, 5.306,05 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 08.10.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023, 5.109,97 € nebst Zinsen in Höhe von 2% für die Zeit vom 06.11.2022 bis zum 31.12.2022 und in Höhe von 4% seit dem 01.01.2023 zu zahlen. b. Die Antragsgegnerin wird verurteilt die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 65.246,26 € an die Antragstellerin zu zahlen. c. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 40.000,00 € an Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und festzustellen, dass das Teil-Urteil vom 31.07.2019 und das Endurteil vom 19.08.2022 im Inland nicht anzuerkennen sind. Sie macht geltend, dass beide Schiedssprüche nicht in rechtsstaatlicher Weise ergangen seien und die Antragsgegnerin daher in eklatanter Weise in ihren Rechten verletzten, so dass die Anerkennung der Schiedsurteile der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (ordre public) widersprechen würde, Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ. Das Schiedsgericht habe bei der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen Vorbringen der Antragsgegnerin und von der Antragsgegnerin angebotene Beweise in unzulässiger Weise übergangen. So sei das Schiedsgericht von einem Druckverlust im Abschnitt des Wärmetauschers ausgegangen, obwohl die Antragsgegnerin dies bestritten habe und eine Beweisaufnahme hierzu nicht durchgeführt worden sei. Die verfahrensfehlerhafte Annahme dieses Umstands durch das Schiedsgericht sei auch maßgebend für die Entscheidung gewesen, weil das Schiedsgericht – wiederum ohne hinreichende Grundlage – angenommen habe, dass die festgestellten Verformungen zu den Druckverlusten geführt hätten. Das Schiedsgericht habe auch das unter Beweisangebot erfolgte Vorbringen der Antragsgegnerin, dass das Verbiegen der Rohe auf einem zu starken und inhomogenen Gasstrom in der Anlage der Antragstellerin zurückzuführen sei, fehlerhaft nicht berücksichtigt. Fehlerhaft habe das Schiedsgericht auch angenommen, dass die Antragsgegnerin aus der Konfiguration der Anlage auf sehr ungewöhnliche Gasgeschwindigkeiten in der Anlage habe schließen müssen, da die Antragsgegnerin die Kenntnis von der konkreten Ausführung der Abgaskanäle bestritten habe. Unzureichend berücksichtigt habe das Schiedsgericht weiterhin das in der mündlichen Verhandlung erfolgte Vorbringen der Antragsgegnerin, am 26.07.2017 sei zwischen den Parteien Folgendes vereinbart worden: " Depending on the measurement results, in KW 37 Attero and I. will take a mutual decision on what the next steps will be. " Hieraus ergebe sich, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung der Antragstellerin kein Verzug vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin habe im Schiedsverfahren zudem unter Beweisantritt vorgetragen, dass es sich bei den Verformungen um einen bloßen optischen Mangel handele, der die Funktionalität nicht beeinträchtige und dass die Parteien nur die Funktionalität, nicht aber eine bestimmte Optik vereinbart hätten. Der Schiedsspruch vom 31.07.2019 sei auch widersprüchlich. So habe das Schiedsgericht einerseits ausgeführt, dass maximale Druckverluste nicht vertraglich festgelegt worden seien und andererseits das Rücktrittsrecht der Antragstellerin auf Druckverluste gestützt. Im Schiedsspruch von 19.08.2021 seien Schadenspositionen zugesprochen worden, die der Höhe nach seitens der Antragsgegnerin bestritten worden seien, ohne hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen. Die Berechnung von Zinseszinsen durch die Antragstellerin sei unzutreffend, soweit sie Zinseszinsen auch auf unterjährig anfallende Zinsen berechne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin vom 12.07.2023 auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche vom 31.07.2019 und vom 19.08.2022 ist zulässig und begründet. A) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. 1. Der Antrag ist gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO statthaft, da die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung der streitgegenständlichen ausländischen Schiedssprüche begehrt. 2. Gemäß §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 5 ZPO i.V.m. § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) ist das Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Recklinghausen hat. 3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der Endschiedsspruch vom 19.08.2022 wurde im Original, der Teilendschiedsspruch vom 31.07.2019 wurde in beglaubigter Abschrift vorgelegt. Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht, § 1064 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 25.09.2003, III ZB 68/02, zitiert nach juris Rn. 10; Grundsatz der Meistbegünstigung). B) Der Antrag ist auch begründet. Denn die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ hat die Antragsgegnerin nicht begründet geltend gemacht und von Amts wegen zu beachtende Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ sind nicht gegeben. 1. Nach Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ ist die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Einwand der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, u.a. abzulehnen, wenn diese Partei ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Im Kern geht es dabei um das Recht auf rechtliches Gehör (vgl. BGH, Beschluss v. 15.01.2009, III ZB 83/07, zitiert nach juris Rn. 7), so dass hierzu nicht nur gehört, dass die Partei Gelegenheit zur Einreichung von Parteivortrag und Beweisangeboten beim Schiedsgericht hat, sondern auch, dass sich das Schiedsgericht durch Kenntnisnahme und Erwägungen damit intellektuell auseinandersetzt. Gemäß Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ ist die Vollstreckbarerklärung von Amts wegen zu versagen, wenn dies der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Danach verletzt der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschluss v.22.06.2017, IX ZB 61/16, zitiert nach juris Rn. 14). Die Geltung des ordre public ist nicht weit auszulegen, schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr (vgl. BayObLG, Beschluss v. 29.10.2020, 1 Sch 90/20, zitiert nach juris Rn. 24). Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig. Das Verbot der révision au fond beschränkt die Nachprüfung des Gerichts auf das Vorliegen der Erfordernisse der Vollstreckbarerklärung in formeller und materieller Hinsicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 04.01.2012, 9 Sch 2/09, zitiert nach juris Rn. 42). Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt (vgl. OLG München, Beschluss v. 25.04.2022, 34 Sch 32/19, zitiert nach juris Rn. 39). 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. Senatsbeschluss v. 23.12.2001, 19 Sch 27/10, zitiert nach juris Rn. 61 m.w.N.). Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahrensstoff vor dem Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29.05.1991, 1 BvR 1383/90, zitiert nach juris Rn. 7). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und – soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft – in den Gründen zu bescheiden; von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht; setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander, sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (vgl. BGH, Beschluss v. 07.06.2018, I ZB 70/17, zitiert nach juris Rn. 6; BGH, Beschluss v. 18.07.2019, I ZB 90/18, zitiert nach juris Rn. 10). Zudem kann weder die schlichte Auflistung von Schriftsätzen noch die Wiedergabe eines Vorbringens als Parteivortrag die gebotene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei, das eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft, in den Gründen eines Schiedsspruchs ersetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 18.07.2019, I ZB 90/18, zitiert nach juris Rn. 25). Art. 103 Abs. 1 GG gibt indes keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 20.01.2003, 2 BvR 1/03, zitiert nach juris Rn. 2). Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten (vgl. BGH, Beschluss v. 07.07.2011, I ZB 68/10, zitiert nach juris Rn. 12). Eine Verletzung kann daher nicht damit begründet werden, dass das Schiedsgericht von einer Rechtsauffassung der Partei abweicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil v. 26.11.2020, 26 Sch 14/20, zitiert nach juris Rn. 71). Zudem ist auch zu beachten, dass ein Gericht nicht gehalten ist, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.05.1992, 1 BvR 986/91, zitiert nach juris Rn. 39; BGH, Beschluss v. 30.04.2008, I ZB 4/07, zitiert nach juris Rn. 18). Die Begründung eines Schiedsspruchs muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen; sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken; es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt; auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen; darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss v. 09.12.2021, I ZB 21/21, zitiert nach juris Rn. 51 m.w.N.). 3. Von diesen Grundsätzen ausgehend ergibt sich aus keinem der durch die Antragsgegnerin erhobenen Beanstandungen eine Versagung des rechtlichen Gehörs. Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des ordre public. a) Der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe trotz ihres Bestreitens einen Druckverlust im Abschnitt des Wärmetauschers angenommen und die Entscheidung maßgeblich auf diese Feststellung gestützt, geht fehl. Es trifft zwar zu, dass es in dem Teilendurteil des Schiedsgerichts vom 31.07.2019 heißt, dass dieses nicht an der Tatsache zweifele, dass ein Druckverlust im Abschnitt des Wärmetauschers und der Anlage aufgetreten ist, ohne dass sich dem Schiedsspruch entnehmen lässt, woraus sich diese Erkenntnis ergibt. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung indes gerade nicht auf diese Feststellung gestützt. Vielmehr hat das Schiedsgericht die Mangelhaftigkeit der Wärmetauscher allein mit den verbogenen und abgeknickten Rohren begründet. Die positive Feststellung von Druckverlusten ist hiernach durch das Schiedsgericht nicht zur Begründung des Schiedsspruchs herangezogen worden, wonach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausscheidet. b) Dasselbe gilt für die Beanstandung der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass sie vorgetragen habe, dass das Verbiegen der Rohre auf einen zu starken und inhomogenen Gasstrom in der Anlage der Antragstellerin zurückzuführen sei. Das Schiedsgericht hat dieses Vorbringen vielmehr seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist aus näher ausgeführten Erwägungen zum Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin für das Verbiegen der Rohre auch dann einzustehen habe, wenn die Anlage einen außergewöhnlichen Gasstrom aufweise. c) Eine Versagung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass das Schiedsgericht ausgeführt hat, die Konfiguration der Zuluftkanäle hätte ein Hinweis für die Antragsgegnerin sein müssen, dass die Gasgeschwindigkeiten wahrscheinlich nicht homogen sein würden. Hierdurch hat das Schiedsgericht insbesondere nicht missachtet, dass die Antragsgegnerin die Kenntnis der konkreten Ausführung der Abgaskanäle bestritten und vorgetragen hat, dass die bei Auftragserteilung überlassenen Unterlagen keinen Rückschluss auf die sehr ungewöhnlichen Strömungsverhältnisse gegeben hätten. Zunächst hat das Schiedsgericht die Erkennbarkeit inhomogener Gasgeschwindigkeiten nur hilfsweise zur Begründung aufgeführt und seine Entscheidung primär damit begründet, dass es der Antragsgegnerin oblegen hätte, die Antragstellerin auf die Relevanz einer maximalen Gasgeschwindigkeit hinzuweisen. Überdies hat das Schiedsgericht nicht ausgeführt, dass der Antragsgegnerin Kenntnis von der konkreten Ausführung der Abgaskanäle gehabt habe, sondern die Erkennbarkeit einer möglicherweise inhomogenen Gasgeschwindigkeit auf die äußere Beschaffenheit der Anlage der Antragstellerin gestützt und hierzu ausgeführt, dass es der Antragsgegnerin oblegen hätte, weitere Untersuchungen durchzuführen, wenn die Homogenität der Gasgeschwindigkeit für sie von so großer Bedeutung gewesen sein soll. d) Die Antragsgegnerin macht zwar zutreffend geltend, dass eine Vereinbarung vom 26.07.2017 in den Schiedssprüchen keine Erwähnung findet. Da diese Vereinbarung indes keine zentrale Bedeutung für die Entscheidung des Schiedsgerichts hatte und das Schiedsgericht sich – wie bereits ausgeführt – nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen muss, ergibt sich auch hieraus keine Gehörsverletzung. Das Schiedsgericht hat sich näher damit auseinandergesetzt, dass es mehrfach zwischen den Parteien Gespräche über eine Lösung der Problematik gab und ist unter Berücksichtigung dieses Umstands zum Ergebnis gekommen, dass die Antragstellerin nach Verstreichen der vereinbarten Ausschlussfrist vom 01.09.2017 keinen Grund gehabt habe, Vertrauen in die neuesten vorgeschlagenen Verbesserungen zu setzen. Das Schiedsgericht hat hierbei auch eine Besprechung vom 12.09.2017, in deren Rahmen die Antragstellerin Lösungsvorschläge der Antragsgegnerin abgelehnt hatte, einbezogen. Die von der Antragsgegnerin zitierte Vereinbarung vom 00.00.2017 („ Depending on the measurement results, in KW 37 Attero and I. will take a mutual decision on what the next steps will be“) ist auch nicht derart deutlich, dass eine explizite Auseinandersetzung des Schiedsgerichts hiermit geboten war. e) Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe die Mangelhaftigkeit willkürlich auf die Optik der Wärmetauscher gestützt, obwohl die Parteien Vereinbarungen nur zur Funktionalität getroffen hätten, geht ebenfalls fehl. Das Schiedsgericht hat mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Antragstellerin berechtigterweise erwarten durfte, dass die Verbiegungen und Knicke bei den Rohren nicht innerhalb eines kurzen Zeitraums nach der Inbetriebnahme in diesem extremen Ausmaß auftreten würden. Ebenso hat das Schiedsgericht näher dazu ausgeführt, dass es nicht allein auf die Funktionalität der Anlage ankomme. Eine willkürliche Entscheidung des Schiedsgerichts ergibt sich hieraus nicht. Ob die Entscheidung inhaltlich richtig ist, ist – wie bereits ausgeführt – nicht von Relevanz für die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public. f) Die Begründung des Schiedsgerichts ist auch nicht widersprüchlich. Soweit sich die Antragsgegnerin insoweit auf die Ausführungen des Schiedsgerichts zu den Druckverlusten bezieht, ergibt sich daraus eine Widersprüchlichkeit nicht. Wie bereits ausgeführt, hat das Schiedsgericht die Mangelhaftigkeit der Wärmetauscher nicht auf die Druckverluste gestützt und auch im Zusammenhang mit dem Verzug hat das Schiedsgericht lediglich ausgeführt, dass es es für plausibel halte, dass die Verformungen tatsächlich zu Druckverlusten geführt haben. Das stellt schon keinen Widerspruch dar. Zudem hat es der Frage des Druckverlusts im Zusammenhang mit dem von ihm bejahten Rücktrittsrecht keine maßgebende Bedeutung beigemessen. g) Dass das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass der Höhe nach bestrittene Schadenspositionen ohne Beweisaufnahme zugrunde gelegt wurden, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin noch aus dem Akteninhalt. Das Schiedsgericht hat sich ausweislich des Schiedsspruchs vom 19.08.2022 mit einzelnen Schadenspositionen auseinandergesetzt und hat hierbei auch mehrfach Schadenspositionen, die durch die Antragstellerin geltend gemacht worden waren, im Hinblick auf Einwendungen der Antragsgegnerin abgewiesen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin beschränkt sich insoweit in dem pauschalen Vorwurf, das Schiedsgericht habe diverse Schadenspositionen zugesprochen, die die Antragsgegnerin insbesondere hinsichtlich der Höhe bestritten hatte, was den Anforderungen des § 138 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Auch aus den seitens der Antragsgegnerin vorgelegten Schriftsätzen ergibt sich nicht, dass sich das Schiedsgericht über das Bestreiten der Antragsgegnerin hinweggesetzt hat. C) Betreffend die Zinsentscheidungen der beiden Schiedssprüche war eine Konkretisierung dergestalt vorzunehmen, dass verschiedene Zinsbeträge den Hauptforderungen zuzuschlagen und die aktuellen Zinssätze zu beziffern waren. Im Vollstreckbarkeitsverfahren darf das Gericht zwar keine inhaltlichen Änderungen am Schiedsspruch vornehmen. Jedoch darf es den Schiedsspruch – wenn dies zuverlässig möglich ist – konkretisieren, damit er den Anforderungen der Vollstreckbarkeit eines entsprechenden deutschen Titels genügt (vgl. BGH, Beschluss v. 30.11.2011, III ZB 19/11, zitiert nach juris Rn. 6). Die in den Anträgen der Antragstellerin enthaltenen Zinszuschläge und aktuellen Zinssätze entsprechen den Vorschriften der Art. 119, 119a, 120 des Sechsten Buchs des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insbesondere hat eine Überprüfung durch den Senat ergeben, dass die Antragstellerin die Zinszuschläge zutreffend berechnet hat. Die Zuschläge erfolgten auch jeweils nach Ablauf eines Jahres. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe Zinseszinsen auch auf unterjährig anfallende Zinsen berechnet, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Darauf wurde die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2023 hingewiesen, ohne dass sie ihren diesbezüglichen Vortrag ergänzt hat. D) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 1064 Abs. 2 ZPO. E) Der Streitwert ist gemäß § 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO mit dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen festzusetzen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.03.2018, I ZB 12/17, zitiert nach juris Rn. 4 a. E.). Er bestimmt sich nach den Beträgen der im Schiedsspruch in der Hauptsache zuerkannten Forderungen zuzüglich der betragsmäßig ausgewiesenen Kostenforderungen unter Umrechnung der in ausländischer Währung ausgeworfenen Beträge in die inländische Währung, bezogen auf den Stichtag des Antragseingangs bei Gericht (vgl. BayObLG, Beschluss v. 18.11.2021, 102 Sch 142/21, zitiert nach juris Rn. 30).