Beschluss
IX ZB 61/16
BGH, Entscheidung vom
13mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils angeordnet hat, ist statthaft, aber unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (bzw. § 16 AVAG/§ 575 ZPO) nicht vorliegen.
• Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils kann nur aus den in Art. 34, 35 EuGVVO aF genannten Gründen versagt werden; dabei begründet die nationale Kosten- und Haftungsfolgenregelung der Urteilsstaaten für missbräuchliche Verfahren keinen Verstoß gegen den ordre public, sofern sie nicht in untragbarem Widerspruch zu den deutschen Rechtsgrundsätzen steht.
• Art. 96 Abs. 3 CPC (italienische Regelung über verschärfte Haftung bei mutwilligem Prozessieren) ist nicht mit dem deutschen ordre public oder Art. 6 EMRK unvereinbar, wenn die Zahlung konkrete Nachteile des Prozessgegners ausgleicht und die Höhe im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig ist.
• Die Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO aF darf nicht in eine materielle Nachprüfung der Entscheidung in der Sache umschlagen (Verbot der révision au fond).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Vollstreckbarerklärung eines italienischen Urteils • Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils angeordnet hat, ist statthaft, aber unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO (bzw. § 16 AVAG/§ 575 ZPO) nicht vorliegen. • Die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils kann nur aus den in Art. 34, 35 EuGVVO aF genannten Gründen versagt werden; dabei begründet die nationale Kosten- und Haftungsfolgenregelung der Urteilsstaaten für missbräuchliche Verfahren keinen Verstoß gegen den ordre public, sofern sie nicht in untragbarem Widerspruch zu den deutschen Rechtsgrundsätzen steht. • Art. 96 Abs. 3 CPC (italienische Regelung über verschärfte Haftung bei mutwilligem Prozessieren) ist nicht mit dem deutschen ordre public oder Art. 6 EMRK unvereinbar, wenn die Zahlung konkrete Nachteile des Prozessgegners ausgleicht und die Höhe im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig ist. • Die Prüfung der Zulässigkeit einer Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO aF darf nicht in eine materielle Nachprüfung der Entscheidung in der Sache umschlagen (Verbot der révision au fond). Der A. K. klagte in Italien gegen die A.; das Tribunale di Milano wies die Klage ab. Die Corte d’Appello di Milano bestätigte die Unzuständigkeit gegenüber der A. und verurteilte den A. K. zur Erstattung von Prozesskosten sowie zusätzlich zu 15.000 € nach Art. 96 Abs. 3 CPC wegen mutwilligen Prozessierens. Ein deutsches Landgericht erklärte diese Teile des italienischen Urteils für in Deutschland vollstreckbar. Der A. K. wandte sich dagegen und erhob Beschwerde, die erfolglos blieb. Mit der vorliegenden Rechtsbeschwerde begehrt der A. K. die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung; er rügt u.a. Verstöße gegen ordre public, die Europäische Menschenrechtskonvention und die EuGVVO. Das Beschwerdegericht hatte die Vollstreckbarerklärung bestätigt, woraufhin der BGH die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde prüft und ihre Unzulässigkeit feststellt. • Die Rechtsbeschwerde ist formell statthaft nach § 15 AVAG i.V.m. § 574 ZPO, aber unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. • Zur Anerkennung und Vollstreckung des vor dem 10.1.2015 ergangenen italienischen Urteils ist die EuGVVO aF maßgeblich; Versagungsgründe sind abschließend in Art. 34, 35 EuGVVO aF geregelt. • Das Beschwerdegericht hat fehlerfrei erkannt, dass weder ein versagender ordre public nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF noch ein anderer Versagungsgrund vorliegt; die EuGVVO erlaubt keine materielle Nachprüfung der Entscheidung in der Sache. • Bei Prüfung des ordre public ist maßgeblich, ob das Ergebnis des ausländischen Rechts im konkreten Fall in so starkem Widerspruch zu den deutschen Rechtsgrundgedanken steht, dass es untragbar wäre; das war hier nicht gegeben. • Art. 96 Abs. 3 CPC bezweckt Ausgleich konkreter Nachteile des Prozessgegners bei mutwilliger Prozessführung; eine derartige Regelung ist dem deutschen Recht nicht grundsätzlich fremd und verletzt daher nicht die deutsche öffentliche Ordnung oder Art. 6 EMRK. • Die Einrede, Art. 26, 27 EuGVVO aF stünden einer solchen Kostenfolge entgegen, trifft nicht zu, weil die EuGVVO eine materielle Überprüfung der Sache ausschließt und die materiell-rechtlichen Folgen missbräuchlicher Klagen nationalem Recht unterliegen. • Die Beschwerde ist zudem teilweise unzulässig, weil sie sich nicht ausreichend mit einzelnen, selbständigen Teilen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sodass formelle Ablehnungsgründe (fehlende Begründung) vorliegen. Der Bundesgerichtshof verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig; die Vollstreckbarerklärung des italienischen Urteils bleibt bestehen. Der A. K. trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Die Feststellung, dass die Verurteilung zur Zahlung von 15.000 € nach Art. 96 Abs. 3 CPC nicht gegen ordre public oder Art. 6 EMRK verstößt und somit in Deutschland vollstreckbar ist, bleibt bestehen, weil die Maßnahme dem Ausgleich konkreter Nachteile dient und weder den Zugang zu den Gerichten unzumutbar erschwert noch in unverhältnismäßiger Höhe festgesetzt wurde. Der Gegenstandswert wird auf 30.000 € festgesetzt.