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Beschluss

7 U 71/23

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:1214.7U71.23.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 394/21) vom 07.12.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.669.000,00 EUR (1.598.000,00 EUR für den Antrag zu 1) – Hauptantrag – und 1.071.000,00 EUR für den Antrag zu 2) – Hilfsantrag –) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn (1 O 394/21) vom 07.12.2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.669.000,00 EUR (1.598.000,00 EUR für den Antrag zu 1) – Hauptantrag – und 1.071.000,00 EUR für den Antrag zu 2) – Hilfsantrag –) festgesetzt.