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Beschluss

12 U 183/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0628.12U183.22.00
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Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 134/22) wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Klägerin.

3.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf

18.400,00 EUR

festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2022 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 134/22) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Klägerin. 3. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.400,00 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung eines (verzinsten) Geldbetrags, den sie seinem Girokonto aufgrund einer Bareinzahlung gutgeschrieben hat. Der einen Autohandel betreibende Beklagte unterhielt bei der Klägerin ein Girokonto, auf das er wiederholt Bareinzahlungen tätigte. Am 06.11.2019 zahlte er einen Bargeldbetrag von 18.600,00 € in der Form von 93 Zweihunderteuroscheinen ein. Die Klägerin nahm die Geldscheine in Empfang, lagerte sie zunächst zusammen mit weiteren Banknoten und schrieb dem Konto des Beklagten den Betrag von 18.600,00 € gut. Nachdem sie sodann an 92 dieser Geldscheine Beschädigungen festgestellt hatte, übersandte sie diese mit Erstattungsantrag vom 13.11.2019 an die Deutsche Bundesbank. Diese schrieb der Klägerin den betreffenden Betrag von 18.400,00 € nicht gut, sondern übermittelte dem Landeskriminalamt NRW eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz. Im Rahmen des daraufhin von der Staatsanwaltschaft Köln wegen des Verdachts der Geldwäsche und des versuchten Betrugs gegen den Beklagten geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Az. 115 Js 3/20) beschlagnahmte das Amtsgericht Köln durch Beschluss vom 07.01.2020 (Az. 501 GS 41/20) die von der Klägerin der Bundesbank übermittelten 92 Banknoten „gemäß § 111b Abs. 1, § 111j Abs. 1 S. 1 StPO zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie §§ 94, 98 StPO zum Zweck der Beweisgewinnung“ (vgl. Auszug des Beschlusses im SS d. Bekl. v. 19.09.2022, S. 125 ff., 127 f. eA LG). Auf Anfrage der Staatsanwaltschaft erklärte der Verteidiger des Beklagten durch Schreiben vom 12.06.2020 (B4, S. 71 f. eA LG), dass sein Mandant „auf den beschlagnahmten Geldbetrag verzichtet, wenn das Ermittlungsverfahren gem. § 153 I StPO eingestellt wird. Diese Verzichtserklärung gilt (insbesondere) für 92 beschädigte Banknoten im Nennwert von 200,00 € (insgesamt 18.400,00 €)…“. Der Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Köln wurde daraufhin auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 08.07.2020 (BK2, S. 76 eA OLG) aufgehoben. Das gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt; die beschlagnahmten Gelder wurden freigegeben. Die Bundesbank teilte der Klägerin sodann durch Schreiben vom 24.07.2020 (BK3, S. 119 eA LG) die Einstellung auch des bei ihr geführten Verwaltungsverfahrens sowie die Einbehaltung der betreffenden Banknoten mit, welche sie im Folgenden vernichtete. Das von der Klägerin nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung ihrer Erstattungsforderung eingeleitete Mahnverfahren ist nach Widerspruch des Beklagten an das Landgericht abgegeben worden. Die in der Hauptsache auf Zahlung von (Zinsen enthaltenden) 21.197,88 € gerichtete Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 26.10.2022 (Az. 10 O 134/22, S. 142 ff. eA LG) vollumfänglich als unbegründet abgewiesen, da der Klägerin gegen den Beklagten kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 18.400,00 € zustehe. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus Vertrag, da der Beklagte der Klägerin durch die Einzahlung Eigentum an den Banknoten verschafft habe, und die Klägerin aufgrund der wirksamen Einzahlung zur Gutschrift verpflichtet gewesen sei. Ein Rückzahlungsanspruch folge auch nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, S. 2 BGB. Der Rechtsgrund für die Gutschrift sei durch die Verzichtserklärung des Beklagten nicht nachträglich weggefallen. Der Beklagte habe infolge der Gutschrift keinen ungerechtfertigten Vorteil erlangt und auf Seiten der Klägerin habe keine Vermögensminderung stattgefunden. Letztere habe vielmehr Eigentum an den Banknoten erlangt, welches sie durch die Verzichtserklärung des nicht mehr berechtigten Beklagten nicht verloren habe. Das Vorliegen einer Ersatzansprüche auslösenden strafrechtlich relevanten Handlung sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Hinsichtlich der näheren Entscheidungsgründe sowie der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Gegen das ihr am 31.10.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 25.11.2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie zwar verspätet begründet, doch hat der Senat ihr insoweit durch Beschluss vom 25.04.2023 (S. 156 ff. eA OLG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt; auf die Begründung unter Ziffer I des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts. Sie vertritt die Ansicht, dass der Beklagte mit seinem am 12.06.2020 erklärten Verzicht auch auf alle ihm aus der Kontogutschrift zufließenden Rechte und Werte verzichtet habe. Er habe damit zugestanden und anerkannt, dass ihm die von der Klägerin erteilte Gutschrift in Höhe von 18.400,00 € nicht zustehe. Allein die Pflicht zur Rückerstattung werde auch dem von dem Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.12.2018 (Az. 5 StR 198/18) hervorgehobenen strafrechtlichen Vermögensabschöpfungsgedanken gerecht. Das Landgericht habe übersehen, dass auch ein Schuldanerkenntnis kondizierbar sei. Die Gutschrift seitens der Klägerin sei ganz offenkundig unter dem Vorbehalt erfolgt, dass die vom Beklagten eingereichten Geldscheine „echt“ seien und durch die Bundesbank ausgetauscht würden. Doch weder die Bundesbank noch die Strafverfolgungsbehörden müssten ihr den Wert der Banknoten gutschreiben, da der Beklagte gerade auch diesen gegenüber bedingungslos und unwiderruflich auf das Geld verzichtet habe. Das Ergebnis, dass der Beklagte durch seine Verzichtserklärung nicht nur seine strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Verurteilung vermieden, sondern sich zudem zu ihren Lasten bereichert habe, sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar. Die Klägerin beantragt, das am 25.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (Az. 10 O 134/22) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie 21.197,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 18.400,00 € ab dem 07.01.2022 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO). Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die hierfür maßgeblichen Gründe mit Senatsbeschluss vom 25.04.2023 (S. 156 ff. eA OLG) hingewiesen worden. Sie hat hierzu innerhalb der ihr gesetzten - antragsgemäß verlängerten - Frist Stellung genommen. Auch unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme vom 20.06.2023 (S. 188 ff. eA OLG) hält der Senat nach erneuter Beratung an seinen in dem vorgenannten Beschluss wie folgt dargelegten Erwägungen fest: „Das Landgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, abgewiesen. Für die mit der Klage gegen den Beklagten in der Hauptsache geltend gemachte Forderung auf Zahlung von 18.400,00 € besteht keine rechtliche Grundlage, womit auch ein Anspruch auf deren - teilweise in die Gesamtklageforderung von 21.197,88 € einberechnete - Verzinsung entfällt. Die Berufung der Klägerin gibt lediglich Anlass zu den nachfolgenden ergänzenden Ausführungen. 1. Der Klägerin erwächst zunächst aus dem zwischen den Parteien mit der Eröffnung des Girokontos am 18.09.2009 geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 675f Abs. 2 BGB) kein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB, da der Beklagte durch die Einzahlung der streitgegenständlichen Geldscheine keine Vertragspflicht verletzt hat. Die Geldscheine wiesen trotz ihrer teilweisen - von der Klägerin bei der Entgegennahme nicht beanstandeten - Beschädigung den in ihnen verkörperten Wert auf. Ihre Echtheit stand und steht außer Frage, und es ist weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die Klägerin die Scheine nur unter dem Vorbehalt eines Eintausches durch die Bundesbank entgegengenommen hat. Der nach der Übermittlung der Banknoten an die Bundesbank entstandene Verdacht, dass der Beklagte die Bareinzahlung zur Geldwäsche genutzt haben könnte, hat sich durch das von der Bundesbank eingeleitete Verwaltungsverfahren sowie vor allem das von der Staatsanwaltschaft Köln geführte Ermittlungsverfahren (Az. 115 Js 3/20) nicht erhärtet, weswegen beide Verfahren eingestellt worden sind. Unabhängig davon, ob der Beklagte selbst gutgläubig Eigentum an den Geldscheinen erworben hat, ist die jedenfalls gutgläubige Klägerin - wie das Landgericht bereits zu Recht festgestellt hat - mit der Entgegennahme des Bargelds am 06.11.2019 nach §§ 929 S.1, 932, 935 Abs. 1, Abs. 2 BGB dessen Eigentümerin geworden (vgl. BGH, Urt. v. 08.03.1972, VIII ZR 49/71, juris, Rn. 6; BGH, Urt. v. 23.09.2010, IX ZR 212/09, juris, Rn. 14). Mit der darauffolgenden Kontogutschrift hat die Klägerin ihrer Pflicht nach § 675t Abs. 2 S. 1 BGB genügt, den empfangenen Geldbetrag dem Beklagten unverzüglich verfügbar zu machen und wertzustellen. 2. Ihr in dieser Gutschrift des eingezahlten Betrages liegendes abstraktes Schuldversprechen (vgl. BGH, Urt. v. 16.04.1991, XI ZR 68/90, juris, Rn. 8; BGH, Urt. v. 09.05.2000, XI ZR 220/99, juris, Rn. 24) kann die Klägerin entgegen ihrer Auffassung auch nicht nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, S. 2, Abs. 2 BGB kondizieren. Dabei mag es dahinstehen, ob sich eine solche Kondiktion überhaupt auf die mit der Klage geforderte Zahlung eines der Gutschrift entsprechenden Geldbetrags richtete oder ob die betreffende Forderung nicht vielmehr auf eine Zustimmung des Beklagten zu einer entsprechenden Berichtigung des Kontostandes zu richten wäre (vgl. BGH, Urt. v. 29.05.1978, II ZR 166/77, juris, Rn. 10 = BGHZ 72, 9 ff.). Die begehrte Kondiktion scheitert jedenfalls daran, dass der Beklagte das Schuldversprechen der Klägerin nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. a) Der Rechtsgrund für die Gutschrift besteht nach dem Gesagten in dem von den Parteien geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrag und der hieraus folgenden Pflicht der Klägerin, den durch die Bareinzahlung erhaltenen Geldbetrag dem Beklagten verfügbar zu machen und wertzustellen. b) Dieser rechtliche Grund ist durch den von dem Beklagten im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens am 12.06.2020 erklärten Verzicht (Anl. B4, S. 71 f. e-A LG) auch nicht nachträglich entfallen. Die Klägerin wurde durch diese als außergerichtliche Einziehung zu wertende Verzichtserklärung nicht von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Einräumung eines entsprechenden Kontoguthabens befreit. aa) Die auf „den beschlagnahmten Geldbetrag“ „(insbesondere) die 92 beschädigten Banknoten im Nennwert von 200,00 € (insgesamt 18.400,00 €)“ bezogene Verzichtserklärung konnte keine Rechtswirkungen zeitigen, weil dem Beklagten zur Zeit ihrer Abgabe am 12.06.2020 die Befugnis fehlte, über die betreffenden Geldscheine zu verfügen. Wie bereits ausgeführt worden ist, hatte der Beklagte das Eigentum an dem auf sein Konto eingezahlten Bargeld am 06.11.2019 wirksam auf die Klägerin übertragen und sich damit seiner diesbezüglichen Verfügungsbefugnis begeben. bb) Die Erklärung des Beklagten kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sich sein Verzicht nicht nur auf die Geldscheine als solches bezieht, sondern auch auf den - seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden - „durch diese 92 Geldscheine repräsentierten und ihm durch die Klägerin gutgeschriebenen Wert und damit die 18.400,00 €“ erstreckt. Der Beklagte hat sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck seiner Erklärung nicht „auf alle ihm aus der Gutschrift der 18.400,00 € zufließenden Rechte und Werte verzichtet“. Die von dem Verteidiger des Beklagten für ihn auf eine entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft abgegebene Erklärung bezog sich ausdrücklich und ausschließlich auf den im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmten Geldbetrag, der aus den in der Erklärung spezifizierten, an die Bundesbank übermittelten beschädigten Banknoten bestand. Es ging dabei allein um die Frage, ob der Beklagte noch Ansprüche in Bezug auf diese Geldscheine erhebt. Die dem Beklagten seitens der Klägerin erteilte Kontogutschrift war weder Gegenstand der Beschlagnahme noch der hierauf bezogenen Verzichtserklärung des Beklagten. Entgegen der Ansicht der Klägerin erlaubt auch der strafrechtliche Vermögensabschöpfungsgedanke keine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde - die für die Geldscheine erlangte Kontogutschrift mit einschließende - Bestimmung des Erklärungsgegenstands. Gerade in der von der Klägerin angeführten Entscheidung vom 11.12.2018 (BGH, 5 StR 198/18, juris) schließt sich der BGH der zuvor in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittenen Auffassung an, dass es sich bei der durch den Verzicht auf die Rückgabe bestimmter Gegenstände herbeigeführten sogenannten außergerichtlichen Einziehung um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Betroffenen an den Justizfiskus handelt, die auf Übertragung des Eigentums an dem sichergestellten Gegenstand gerichtet ist; damit bestimmen sich die Folgen einer solchen Einziehung nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 12 ff., 15, 18). Aus dieser Maßgeblichkeit des zivilrechtlichen Regelungswerks folgt zum einen, dass sich eine der Vermögensabschöpfung dienende außergerichtliche Einziehung nur auf Gegenstände beziehen kann, die der Verfügungsgewalt des Betroffenen unterliegen. Zum anderen muss sich dessen Angebot auf Eigentumsübertragung auf bestimmte Verzichtsgegenstände beziehen, bezüglich derer die Voraussetzungen der Eigentumsübertragung einschließlich einer hierauf bezogenen Annahmeerklärung durch den Staat jeweils gesondert zu prüfen sind (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 21 ff., 33 ff.). Diese rechtliche Einordnung der Verzichtserklärung steht einer Auslegung entgegen, die den Erklärungsgegenstand auf „sämtliche aus den beschlagnahmten Gegenständen herrührenden Rechte“ oder gar „sämtliche wirtschaftlichen Vorteile aus der Tat“ ausweitet. Die Notwendigkeit einer genauen und differenzierten Betrachtung sowie rechtlichen Behandlung verschiedener, dem Betroffenen aus einer Straftat zugeflossener wirtschaftlicher Vorteile ergibt sich darüber hinaus aus den strafrechtlichen Einziehungsvorschriften in §§ 74 ff. StGB. Die rechtliche Ermächtigung zur Einziehung erstreckt sich danach gerade nicht generalklauselartig auf eine Abschöpfung aller dem Betroffenen aus einer vorsätzlichen Tat zu irgendeiner Zeit zugeflossenen Vermögenswerte, sondern enthält auf bestimmte Gegenstände bezogene Einziehungsvoraussetzungen. So folgt aus § 74 Abs. 3 StGB, dass die Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nur zulässig ist, wenn die betreffenden Gegenstände dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, was vorliegend bei den beschlagnahmten Banknoten nicht der Fall war. Dies hat das Amtsgericht Köln ersichtlich auch erkannt und die angeordnete Beschlagnahme der „im Gewahrsam der Deutschen Bundesbank befindlichen“ und von dem Beklagten an die Klägerin übereigneten Geldscheine - unter stillschweigender Berücksichtigung dieses Eigentumsübergangs - nicht auf § 74 StGB, sondern auf die Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung gemäß § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB gestützt (vgl. Zitat des Beschlagnahmebeschlusses v. 07.01.2020, 501 GS 41/20, im SS d. Bekl. v. 19.09.22, S. 125 ff., 127 e-A LG). Nach dieser Norm können Gegenstände, die einem anderen als dem Täter oder Teilnehmer gehören, eingezogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden; dem berechtigten Dritten kann in diesem Fall nach Absatz 2 ein Entschädigungsanspruch zustehen. Angesichts der an der genannten Eingriffsgrundlage ausgerichteten Bestimmung des konkreten Gegenstandes der vorliegenden gerichtlichen Anordnung verbietet es sich, die Beschlagnahme der Banknoten sowie die hierauf bezogene außergerichtliche Einziehung auf anderweitige Gegenstände - wie das dem Beklagten aufgrund seiner Einzahlung und Übereignung der inkriminierten Geldscheine zustehende Kontoguthaben - auszudehnen. Eine der Vermögensabschöpfung dienende Beschlagnahme zwecks Einziehung des Wertes des Tatertrags nach § 73c StGB ist nicht erfolgt. cc) Ob und welche Entschädigungsansprüche der Klägerin gegen Dritte, wie insbesondere gegen die - die von der Staatsanwaltschaft freigegebenen Banknoten vernichtende - Bundesbank zustehen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Maßgeblich ist allein, dass der Rechtsgrund für ihre Gutschrift auf dem Konto des Beklagten durch dessen ausschließlich auf die beschlagnahmten Geldscheine beschränkten Verzicht nicht entfallen ist. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass dieser Verzicht wohl auch nicht zugunsten der Klägerin oder der Bundesbank erfolgt ist. Bei einem im Rahmen eines Strafverfahrens erklärten Verzicht auf die Rückgabe bestimmter Gegenstände entspricht es vielmehr dem Willen und Interesse des Betroffenen, den jeweiligen Gegenstand nur zugunsten des Justizfiskus aufzugeben (vgl. BGH, Beschl. v. 11.12.2018, 5 StR 198/18, juris, Rn. 20). 3. Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich schließlich auch nicht auf eine deliktsrechtliche Haftung des Beklagten stützen. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat zu keiner Zeit mehr als der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beklagten bestanden. Die zu diesen Hinweisen ergangene Stellungnahme der Klägerin vom 20.06.2023 gibt lediglich Anlass zu den folgenden ergänzenden Ausführungen : 1. Die insoweit nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen Vortrag geleistet, aufgrund dessen eine Verletzung der Vertragspflichten des Beklagten anzunehmen ist. Entgegen ihrer Auffassung vermögen weder die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Köln und die Positionierung der Bundesbank noch die Verzichtserklärung des Beklagten eine Vertragspflichtverletzung zu begründen. Es stellt keine Verletzung vertraglicher Pflichten dar, wenn das jeweilige Handeln des Vertragspartners den bloßen Verdacht einer Straftat weckt. Der gegen den Beklagten gerichtete Verdacht der Geldwäsche und des versuchten Betrugs hat sich durch die nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellten strafrechtlichen Ermittlungen nicht bestätigt. Das von der Klägerin wiederholt vorgebrachte Argument, dies sei allein darauf zurückzuführen, dass der Beklagte durch seine Verzichtserklärung eine Fortführung der Straf- und Verwaltungsverfahren vermieden habe, beruht auf rechtlich nicht relevanten - und zudem durch die bekannten Fakten nicht erhärteten - Mutmaßungen. Entgegen ihrer Auffassung ergibt sich das vertragswidrige Handeln des Beklagten nicht „aus der Tat selbst“, da eine solche Tat gerade nicht festgestellt worden ist. 2. Der von der Klägerin erneut angeführte Vorbehalt eines Eintauschs durch die Bundesbank bei ihrer Entgegennahme der Geldscheine ist entgegen ihrer Ansicht nicht selbstverständlich und wurde gegenüber dem Beklagten weder ausdrücklich noch konkludent zum Ausdruck gebracht. Die Auseinandersetzung über eine Gutschreibung des Wertes der mit der Einzahlung und Entgegennahme in das Eigentum der Klägerin übergegangenen und von dieser sodann an die Bundesbank weitergereichten Geldscheine hat mit der Bundesbank zu erfolgen und lässt das Verhältnis zu dem Beklagten unberührt. Die eigene, aus § 675f Abs. 2 S. 1 BGB folgende, Wertstellungspflicht der die Geldscheine annehmenden Klägerin ist nicht aufschiebend bedingt durch einen Eintausch der Scheine seitens der Bundesbank. 3. Dass und warum sich der von dem Beklagten erklärte Verzicht schließlich nicht auf das ihm nach seiner Einzahlung der betreffenden Banknoten von der Klägerin gutgeschriebene Kontoguthaben erstreckt, hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss unter II. 2. b) bb) bereits ausführlich dargelegt. Die nunmehrigen Argumente der Klägerin sind in die betreffenden Erwägungen bereits eingegangen und geben keinen Anlass zur Ergänzung der Ausführungen. 4. Dass die Klägerin das vorliegende Ergebnis als untragbar empfindet, mag an ihrer eingangs erörterten Fehlvorstellung liegen, wonach bereits der Verdacht einer Straftat einen der Tat entsprechenden Unrechtsgehalt aufweist. Dem Beklagten ist aufgrund der vorgetragenen Umstände kein strafbares Handeln zu unterstellen, und er ist durch die Kontogutschrift nicht ungerechtfertigt bereichert. Ob die Klägerin den ihr erwachsenen Schaden gegenüber der Bundesbank geltend machen oder nach § 74b Abs. 2 S. 1 StGB eine Entschädigung aus der Staatskasse verlangen kann, bedarf hier – wie bereits im Hinweisbeschluss angemerkt – keiner Entscheidung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO sowie – hinsichtlich der Kosten der Wiedereinsetzung – aus § 238 Abs. 4 ZPO. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 3, 4 ZPO. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinsen bleiben insoweit nach § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO außer Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.02.2002, XI ZR 326/01, juris, Rn. 5). Die Revision ist nach §§ 522 Abs. 3, 543 Abs. 2 ZPO aus den gleichen Gründen nicht zuzulassen, aus denen eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erforderlich ist. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gefordert. Der Beschluss beruht auf einer fallbezogenen Anwendung höchstrichterlich geklärter Rechtsvorgaben.