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Beschluss

9 U 237/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2023:0609.9U237.22.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2022 (41 O 210/21) wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist damit wirkungslos.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2022 (41 O 210/21) wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist damit wirkungslos. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Oberlandesgericht Köln Beschluss In dem Rechtsstreit hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 09.06.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L., die Richterin am Oberlandesgericht H. und die Richterin am Landgericht V. beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 28.10.2022 (41 O 210/21) wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten ist damit wirkungslos. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12.05.2023 Bezug genommen, an dessen Inhalt der Senat vollumfänglich festhält. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 05.06.2023 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass: 1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren nicht besteht (ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 09.05.2023 - 4 U 2642/22 -, juris; OLG Karlsruhe, VersR 2023, 512; OLG Celle, VersR 2023, 429; OLG Nürnberg, RuS 2023, 70). Eine Auskunft kann nur verlangt werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Bestehen eines Zahlungsanspruchs vorgetragen werden, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll. Daran fehlt es, wie der Senat im Hinweisbeschluss unter Zugrundelegung des Vortrags der Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat. Alleine mit der abstrakten Erwägung, bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche kämen wegen materieller Unwirksamkeit solcher Beitragsanpassungen in Betracht, bei denen die prozentuale Abweichung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage die in Gesetz oder in den Tarifbestimmungen festgelegte Grenze nicht überschritten hat, kann ein Anspruch auf Auskunft über die auslösenden Faktoren nicht gerechtfertigt werden, solange dafür – wie hier - kein konkreter Anhaltspunkt vorgetragen oder ersichtlich ist. Dass ein Versicherer in ein Beitragsanpassungsverfahren tritt, ohne dass die von ihm zuvor ermittelten gesetzlichen oder tariflichen Schwellenwerte überschritten waren, ist angesichts der bestehenden gesetzlichen Pflicht (§ 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), sowohl der Aufsichtsbehörde als auch dem Treuhänder vor Einleitung eines Anpassungsverfahrens (vgl.§ 17 Abs. 1 Satz 1 KVAV) eine kommentierte Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen vorzulegen (also die auslösenden Faktoren mitzuteilen), praktisch auszuschließen. 2. Der Senat bleibt auch dabei, dass das Landgericht die Stufenklage zu Recht als unzulässig angesehen hat. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die grundlegenden Ausführungen im Hinweisbeschluss. Die von der Klägerin nunmehr vorgelegten Verfügungen des OLG Koblenz (KGR B1, Bl. 194 ff. eA-OLG) und OLG Rostock (KGR B2, Bl. 180 ff. eA-OLG) und das in Bezug genommene Urteil des OLG Schleswig geben dem Senat keinen Anlass, diese Auffassung zu überdenken. Maßgeblich für die Unzulässigkeit der Stufenklage im vorliegenden Fall ist, dass der Kläger nicht hinreichend darzulegen vermochte, in welchen Tarifen er vorliegend überhaupt versichert war und ist und ob und wann konkret diese Tarife von Beitragsanpassungen betroffen waren. Damit ist aber der von ihm geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückgewähranspruch schon dem Grunde nach nicht hinreichend bestimmt. Dies ist indes Voraussetzung für die Zulässigkeit der Stufenklage. Dass zwischen den Parteien ein privater Krankenversicherungsvertrag besteht und die Beklagte in den Jahren 2011 bis 2020 grundsätzlich Beitragsanpassungen vorgenommen hat, welche nach Auffassung des Klägers unwirksam waren, genügt insoweit nicht. Mit diesem Punkt setzen sich die von dem Kläger angeführten Verfügungen nicht auseinander. Das OLG Koblenz und das OLG Rostock nehmen, wie schon das OLG Schleswig in der Entscheidung vom 18.07.2022, Az.: 16 U 181/21, Bezug auf das Versäumnisurteil des BGH vom 06.04.2016 - VIII ZR 143/15, wonach eine Stufenklage unzulässig ist, wenn die Auskunft nicht dem Zweck der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige, mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll, was aber nicht bedeute, dass eine Stufenklage nach § 254 ZPO nur dann zulässig sei, wenn durch die in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunft alle Informationen zu erlangen sind, die für die Bezifferung des in einer weiteren Stufe verfolgten Leistungsanspruchs notwendig sind (BGH, a.a.O., NJW 2017, 156, beck-online). Zwar mag der Entscheidung entnommen werden, dass es für die Zulässigkeit der Stufenklage ausreicht, dass die Auskunft auch der Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen soll; Voraussetzung ist aber auch insoweit, dass der Streitgegenstand, also das der begehrten Auskunft zugrunde liegende Rechtsverhältnis im Sinne des § 254 ZPO, nach dem klägerischen Vortrag hinreichend bestimmt ist. Dies ist vorliegend wie erläutert nicht der Fall und wird in den genannten Verfügungen der Oberlandesgerichte nicht problematisiert. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt, wie zuvor im Einzelnen dargelegt, im Hinblick auf die von der Klägerin in Bezug genommenen Verfügungen anderer Oberlandesgerichte ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 5. Die Anschlussberufung der Beklagten wird gemäß § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. Berufungsstreitwert: 11.750,- € (Berufung des Klägers: 11.250,- € [10.750,- € + 500,- €]; Anschlussberufung der Beklagten: 500,- €)