Beschluss
1 ORBs 130/23
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2023:0511.1ORBS130.23.00
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Leitsätze
Die Ablehnung eines auf die sachverständige Begutachtung einer Geschwindigkeitsmessung gerichteten Beweisantrags mit zirkelschlüssiger Begründung kann sich als willkürlich und damit als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen.
Tenor
I. Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen.
II. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ablehnung eines auf die sachverständige Begutachtung einer Geschwindigkeitsmessung gerichteten Beweisantrags mit zirkelschlüssiger Begründung kann sich als willkürlich und damit als Versagung des rechtlichen Gehörs darstellen. I. Die Rechtsbeschwerde wird wegen Versagung des rechtlichen Gehörs zugelassen. II. Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Siegburg zurückverwiesen. G r ü n d e I. Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 21. April 2023 wie folgt zusammengefasst: „ Mit Bußgeldbescheid vom 17.10.2022 hat der Landrat des T. gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; 11.3.4 BKat ein Bußgeld in Höhe von 115,-Euro verhängt (Bl. 54 f. d. A.). Mit Urteil vom 09.01.2023 (211 OWi 435 Js 2813/22-130/22) ist der Betroffene auf seinen Einspruch hin durch das Amtsgericht Siegburg gemäß § 3 Abs. 3, § 49 StVO, 24 StVG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 125,-Euro verurteilt worden (Bl. 106, 112 f. d. A.). Gegen dieses in der Hauptverhandlung in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen Betroffenen (Bl. 102 d. A.) verkündete Urteil hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2023, eingegangen bei dem Amtsgericht am selben Tag, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 108 f. d. A.). Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 23.01.2023 (Bl. 114, 180 d. A. [Foliierungsfehler nach Bl. 119 d. A.]) und an Rechtsanwalt L., Y.-straße, K., am 24.01.2023 (Bl. 114, 119 d. A.) hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2023, eingegangen bei dem Amtsgericht am 21.02.2023, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet (Bl. 184 ff. d. A.). “ Darauf nimmt der Senat Bezug. Die Generalstaatanwaltschaft hat die Verwerfung des Zulassungsantrags beantragt. II. Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag führt in der Sache mit der ordnungsgemäß erhobenen Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 80 As. 1 Ziff. 2 OWiG) zum Erfolg. 1. a) Ihr liegt das folgende Verfahrensgeschehen zu Grunde: Im Termin zur Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 hat der Verteidiger des Betroffenen den nachfolgenden Antrag gestellt: „ Der im Lichtbild eingeblendete Abstand der von der Messsonde gemessenen 4,6 m ist nicht plausibel, da aufgrund der Position des Fahrzeuges der Abstand höchstens 4,3 m betragen haben kann und insofern der Verdacht besteht, dass nicht das Fahrzeug des Betroffenen sondern dass vor dem Betroffenen fahrende Fahrzeug gemessen worden ist. Zum Beweis hierfür beantrage ich die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens. “ Zur Erläuterung hat er ausgeführt, dass ausweislich des Messprotokolls der Abstand der Messsonde vom Fahrbahnrand 290 cm und die Fahrbahnbreite 636 cm betrugen. Da der Betroffene auf der zur Messsonde nächstgelegenen Fahrbahnhälfte gefahren sei, sei die Fahrbahnbreite von 636 cm zu halbieren. Daraus ergebe sich ein Wert von 318 cm. Ziehe man die Breite des Pkw mit geschätzten 170 cm sowie den Abstand des Pkw von der Mittellinie mit geschätzten 10 cm ab, so ergebe sich ein Abstand vom Fahrbahnrand von 138 cm (318 cm -170 cm -10 cm). Addiere man nun den im Messprotokoll protokollierten Abstand der Messsonde vom Fahrbahnrand mit 290 cm hinzu, so ergebe sich ein Abstand der Messsonde zum gemessenen Fahrzeug des Betroffenen von 428 cm (4,28 m). Aus der Datenzeile im Messfoto ergebe sich demgegenüber ein Abstand von 4,6 m, was nicht plausibel sei. Das Amtsgericht hat den Antrag mit folgendem Beschluss zurückgewiesen: „ Der Beweisantrag wird gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgewiesen. Vorliegend handelt es sich um ein zugelassenes standardisiertes PTB-Messverfahren, sodass eine Überprüfung durch den Sachverständigen nicht erforderlich ist .“ b) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde genügen den Darlegungsanforderungen der §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Soweit mit dem Antrag lediglich ein „Verdacht“ geäußert und also – ersichtlich mangels entsprechender Kenntnis – nicht eine Beweistatsache konkret behauptet wird, vermag dies nichts daran zu ändern, dass es sich um einen echten Antrag (und nicht nur um eine unverbindliche Anregung) handelt,mit dem der Antragsteller einen Anspruch auf antragsgemäße Sachverhaltsaufklärung geltend macht und diese in eine bestimmte Richtung zu lenken beabsichtigt (MüKo-StPO- Trüg/Habetha , § 244 Rz. 171). Maßstab für die Behandlung des Antrags ist die Amtsaufklärungspflicht. Die Rechtsbeschwerdebegründung verhält sich auch zum Stand der Beweisaufnahme im Übrigen sowie zu einem für den Betroffenen günstigen Ergebnis des Beweisbegehrens (zu den Darlegungsanforderungen vgl. Senat NStZ 2021, 125). Da – wie zu zeigen sein wird – der Betroffene konkrete Einwendungen gegen das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens erhoben hat, musste sich das Tatgericht zu der begehrten Beweiserhebung auch gedrängt sehen (dazu vgl. SenE v. 18.12.2013 - III-1 RBs 304/13 -; SenE v. 18.07.2017 – III-1 RBs 202/17 -; OLG Hamm VM 2007, 51 [Nr. 56]; OLG Celle zfs 2009, 593). 2. Angesichts dieses Verfahrensgeschehens ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, da das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 OWiG). Allerdings bietet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen Eine lediglich prozessordnungswidrige Behandlung von Beweisanträgen stellt daher noch keine Verweigerung rechtlichen Gehörs dar. Nur die willkürliche Ablehnung eines Beweisantrags, also die Ablehnung eines Beweisantrags ohne nachvollziehbare, auf das Gesetz zurückführbare Begründung, die unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist, verletzt das rechtliche Gehör. Gleiches gilt für eine Verletzung der Aufklärungspflicht (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 15.04.2014 - III-1 RBs 89/14 -; SenE v. 22.05.2014 - III-1 RBs 126/14 -; SenE v. 24.09.2014 - III-1 RBs 257/14 -; SenE v. 20.01.2015 - III-1 RVs 237/14 -; SenE v. 19.06.2015 – III-1 RBs 168/15 -; SenE v. 02.04.2022 – III-1 RBs 89/22 -). Hieran gemessen ist im Streitfall eine Gehörsverletzung gegeben: Erfolgt die Geschwindigkeitsmessung – wie (grundsätzlich, SenE v. 16.12.2022 – III-1 RBs 371/22) hier - im standardisierten Messverfahren, so sind Zweifel am Messergebnis nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung angebracht; abstrakt-theoretische Möglichkeiten eines Messfehlers genügen hingegen nicht (BGH NJW 1998, 321 [322]; SenE v. 02.08.2010 - III-1 RBs 193/10 -; OLG Zweibrücken DAR 2000, 225 = VRS 98, 394 = NZV 2001, 48; OLG Düsseldorf VRS 99, 297; OLG Hamm DAR 2004, 106 [107] = zfs 2004, 135 [136] = VRS 106, 57 [59]; OLG Celle zfs 2009, 593; OLG Bamberg, NStZ-RR 2016, 29 = DAR 2016, 146). Die Verteidigungsmöglichkeit eines Betroffenen, der den Vorwurf einer im standardisierten Messverfahren festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gelten lassen will, reduziert sich danach letztlich auf die (ausgeführte) Behauptung, nicht so schnell wie gemessen gefahren zu sein (SenE v. 19.06.2015 – III-1 RBs 168/15). Hier zielte die begehrte Beweiserhebung unter eingehender Darlegung auf die Feststellung einer Fehlmessung dergestalt, dass nicht das von dem Betroffenen gefahrene Fahrzeug, sondern ein anderes Fahrzeug gemessen worden war. Diese Behauptung erscheint auch nicht von vornherein abwegig. (vgl. dazu, dass es wegen der Schwankungsbreite der Abstandsmessung bei ES8.0 zu Zuordnungsproblemen hinsichtlich des Messwertes kommen kann Grün in: Burhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 6. Auflage 2023 § 1 Rz. 1173 f.). Bei dieser Sachlage durfte das Tatgericht den Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen. Es ist zirkulär, den gegen das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens vorgebrachten Einwand gerade unter Hinweis auf die Standardisierung abzutun (petitio principii, ähnlich die Sachgestaltung bei OLG Oldenburg NZV 2012, 406 = NStZ-RR 2012, 82 = zfs 2012, 108). Diese Zirkelschlüssigkeit stellt sich auch als willkürlich dar: Die Ablehnungsbegründung entbehrt ihretwegen jeglichen sachlichen Gehalts; sie schneidet dem Betroffenen gleichwohl diese Verteidigungsmöglichkeit ab. Es stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn dem Betroffenen ein für ihn günstiger, möglicher Verfahrensausgang durch Nichtberücksichtigung seines unter Beweis gestellten Sachvortrags nur deshalb vorenthalten wird, weil sich der Tatrichter bei der Gesetzesanwendung deutlich versehen hat (SenE v. 17.04.2012 – III-1 RBs 97/12; s. weiter OLG Brandenburg zfs 2022, 650; OLG Celle B. v. 12.05.2010 – 322 SsRs 149/10 – bei Juris). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beweisbegehren ist auch in den Urteilsgründen nicht erfolgt. 3. Die nach ihrer Zulassung zulässige Rechtsbeschwerde ist nach den vorstehenden Ausführungen auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgerichts Siegburg. Da weitere Feststellungen zu der streitigen Messung möglich sind, kam der von der Vereidigung in erster Linie begehrte Freispruch ersichtlich eben so wenig in Betracht wie Anlass für eine Verfahrenseinstellung bestand. Entsprechend der Regelung des § 79 Abs. 6 OWiG erfolgt die Zurückverweisung an die erkennende Abteilung; hiervon abzuweichen sieht der Senat keinen Grund.