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Beschluss

1 RBs 126/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2014:1023.1RBS126.14.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur hier allein zulässigen Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Zusatz: Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts ist nicht angezeigt. Die Annahme des Amtsgerichts, bei dem verwendeten Messgerät eso ES 3.0 handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren begegnet keinen Bedenken. Der Senat hält es nicht für angezeigt, die diesbezügliche obergerichtliche Rechtsprechung in Frage zu stellen. Auf die Ausführungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in ihrer „Dienstlichen Erklärung“ vom 23. September 2014 wird Bezug genommen.