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Urteil

20 U 212/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1216.20U212.22.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 12 O 310/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Zustandekommen des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer N03) wirksam widersprochen hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.651,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.06.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 12 O 310/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Kläger dem Zustandekommen des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer N03) wirksam widersprochen hat. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.651,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.09.2021 zu zahlen Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 29 % und die Beklagte zu 71 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung hat teilweise Erfolg. Im Übrigen unterliegt sie der Zurückweisung. a. Im Wege der Zwischenfeststellung festzustellen ist, dass der Kläger dem Zustandekommen des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrags (Nummer N03) wirksam widersprochen hat. aa. Zutreffend ist das Landgericht von der Zulässigkeit des Antrags auf Zwischenfeststellung ausgegangen. Der Zulässigkeit des Antrags steht insbesondere entgegen der Annahme der Beklagten kein fehlendes Feststellungsinteresse entgegen. Denn bei der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO macht die – hier vorliegende - Vorgreiflichkeit das sonst für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse entbehrlich (vgl. nur BGH, Urteil vom 27.11.1998, Az. V ZR 180/97 m.w.N. – zitiert nach juris). Zwar ist für die Zwischenfeststellungsklage dann kein Raum, wenn durch die Entscheidung über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen, die sich aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben können, mit Rechtskraftwirkung erschöpfend klargestellt werden (BGH, aaO). Die Zwischenfeststellungsklage ist jedoch zulässig, wenn mit der Klage mehrere selbständige Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis verfolgt werden, mögen sie auch in ihrer Gesamtheit die Ansprüche erschöpfen, die sich aus ihm überhaupt ergeben können. Dies ist insbesondere bei einer - wie hier vorliegenden - Stufenklage der Fall, weil eine auf der ersten Stufe stattgebende Entscheidung über den Auskunftsanspruch in Bezug auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis für den auf der letzten Stufe verfolgten Zahlungsanspruch keine materielle Rechtskraft oder innerprozessuale Bindungswirkung erzeugt (BGH, aaO). bb. Der Zwischenfeststellungsantrag ist auch begründet. Der Kläger hat dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags wirksam, insbesondere fristgerecht, widersprochen. (1) Entgegen der Annahme des Landgerichts war der Kläger auch im Jahr 2021 noch berechtigt, dem Versicherungsvertrag zu widersprechen. Denn die Widerspruchsfrist ist vorliegend gar nicht erst in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Vorliegend ist der Kläger zwar gleich dreimal über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Keine der Belehrungen genügt indes den Anforderungen, und zwar unabhängig davon, welche der beiden Verbraucherinformationen – Anlage N04 oder Anlage N05 - dem Kläger bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden ist. (a) Eine erste Widerspruchsbelehrung findet sich in den Verbraucherinformationen. Zwischen den Parteien ist zwar streitig, ob dem Kläger die als Anlage N05 (Bl. 160 ff. LGA) zu den Akten gereichten Verbraucherinformationen oder die als Anlage N04 (Bl. 262 ff. LGA) übermittelten Verbraucherinformationen zur Verfügung gestellt worden sind. Dies kann aber dahinstehen, weil beide Belehrungen den Anforderungen nicht genügen. (aa) Der in Anlage N04 enthaltenen Belehrung fehlt es schon an der erforderlichen drucktechnischen Hervorhebung. Eine drucktechnisch hinreichende Hervorhebung fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3020). Dies ist hier nicht der Fall. Bei isolierter Betrachtung von Seite 2 der Verbraucherinformationen springt die Belehrung zwar ins Auge. Denn diese ist in großer Schrift gehalten und mit einer in noch größerer Schrifttype und in Fettdruck geschriebenen Überschrift „Ihr Rücktritts-/Widerspruchsrecht“ versehen; zudem ist der gesamte Belehrungstext farblich hinterlegt. Darüber hinaus handelt es sich um den einzigen „echten“ Text auf dieser Seite, die ansonsten nur die Anschrift der Beklagten enthält. Trotz dieser Hervorhebungsmittel geht die Belehrung aber im umfangreichen Konvolut der Vertragsunterlagen unter. Es ist bereits fraglich, ob der Verbraucher eine Widerspruchsbelehrung in den Verbraucherinformationen überhaupt erwarten muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wofür hier nichts ersichtlich ist – das Policenbegleitschreiben ihn nicht auf diesen Standort hinweist. Denn regelmäßig finden sich entsprechende wesentliche Informationen, die den Vertragsschluss als solchen betreffen, in dem Policenbegleitschreiben oder in dem Versicherungsschein selbst. Bei einem Abdruck in den Verbraucherinformationen sind deshalb hohe Anforderungen an die Hervorhebung zu stellen. Schon das Deckblatt der Verbraucherinformationen gibt hier aber keinen Hinweis darauf, dass sich in diesen eine Belehrung findet. Auf dem Deckblatt wird zwar eine Vielzahl von Unterlagen / Informationen in Form eines Inhaltsverzeichnisses aufgelistet. Eine Rücktritts- oder Widerspruchsbelehrung wird hier aber nicht erwähnt. Überdies wird die Gefahr eines Übersehens der Belehrung durch den Abdruck auf Seite 2 noch erhöht. Hierbei handelt es sich nämlich keineswegs um eine exponierte Stellung im Rahmen der Verbraucherinformationen, sondern um den Innenumschlag des Heftes, auf dem in der Regel für den Vertragsschluss eher unwesentliche Informationen wie ein Impressum, nicht aber wesentliche Informationen zum Vertrag selbst zu erwarten sind. (bb) Für die Belehrung in den als Anlage N05 zu den Akten gereichten Verbraucherinformationen gilt im Ergebnis nichts Anderes. Diese Belehrung genügt schon isoliert betrachtet nicht den Anforderungen an eine hinreichende Hervorhebung. Denn in Fettdruck gehalten ist hier nur die Überschrift. Dies genügt schon deshalb nicht, weil dieses Hervorhebungsmittel auch an weiteren Stellen des auf der gleichen Seite enthaltenen Textes zur Hervorhebung verwendet wird. Im Übrigen geht auch diese – hier auf Seite 3 befindliche - Belehrung im Konvolut der Unterlagen unter. Darauf, dass die Belehrung in Anlage N05 den Anforderungen mangels Hinweises auf das einzuhaltende Formerfordernis auch in inhaltlicher Hinsicht nicht genügt, kommt es nach alledem nicht an. (b) Soweit sich eine weitere Belehrung – in der vorgelegten Kopie kaum leserlich - im Rahmen des Antragsformulars findet, kommt es auf diese schon deshalb nicht an, weil § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. eine Belehrung des Versicherungsnehmers bei Aushändigung des Versicherungsscheins voraussetzt. Eine Belehrung im Antrag vermag dies nicht zu ersetzen (BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, juris). (c) Weitere Belehrungen finden sich zwar in den in die Verbraucherinformationen jeweils integrierten Versicherungsbedingungen. Ungeachtet aller sonstigen sich stellenden Fragen sind diese aber jedenfalls in keiner Weise drucktechnisch hervorgehoben. (2) In der Ausübung des Widerspruchsrechts noch im Jahr 2021 liegt entgegen der Annahme der Beklagten auch kein Verstoß gegen § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats rechtfertigen insbesondere weder eine lange Vertragslaufzeit noch die bloße Beitragsfreistellung ohne anschließende Wiederinkraftsetzung die Annahme eines widersprüchlichen Verhaltens. Welche Motivation hinter der Ausübung des Widerspruchsrechts steht, ist ohne Belang. b. Nachdem der Kläger den für Stufe 1) der Stufenklage ursprünglich angekündigten Auskunftsantrag ebenso wie den für Stufe 2) angekündigten Antrag auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit nach Erteilung von Hinweisen durch den Senat übersprungen hat und den auf Stufe 3) gestellten Zahlungsantrag mit Schriftsatz vom 14.10.2022 beziffert hat, ist seitens des Senats über die Anträge zu 2) und 3) nicht mehr zu entscheiden. Zur Entscheidung steht indes der Zahlungsantrag, der in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat. aa. Der Versicherungsnehmer kann nach erfolgreichem Widerspruch die gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) zurückverlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB allerdings grundsätzlich nicht uneingeschränkt alle Prämien, die an den Versicherer gezahlt worden sind, ohne hierzu durch wirksame Versicherungsverträge verpflichtet zu sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (grundlegend BGHZ 201, 101) darf im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. In Rechnung zu stellen ist insbesondere, dass der Versicherungsnehmer während der Dauer der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen hat; diesen muss er sich im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung als erlangten Vermögensvorteil anrechnen lassen. Bei Lebensversicherungen kann, so der Bundesgerichtshof, etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (aaO). Abschluss- und Verwaltungskosten sind hingegen von dem Prämienrückforderungsanspruch nicht in Abzug zu bringen (vgl. BGH, VersR 2015, 1101 und 1104). bb. Im Grundsatz zurückzuerstatten sind damit die gezahlten Prämien. Der Kläger gibt diese mit 3.505,20 EUR an (Bl. 37 LGA, 109 GA), die Beklagte bestreitet dies und behauptet, dass Zahlungen nur i. H. v. 3.504,92 EUR erfolgt seien (Bl. 240 LGA, 152 GA). Da der insoweit nach allgemeinen Regeln beweisbelastete Kläger für die von ihm behaupteten ganz geringfügig höheren Prämien auch in der Berufung keinen Beweis angetreten hat, sind Prämien nur in der zugestandenen Höhe anzusetzen. Die von dem Kläger angesetzten Risikokosten i.H.v. 175,26 EUR (vgl. Anlage N06, Bl. 56 LGA; Anlage N06 Bl. 116 GA) hat die Beklagte unstreitig gestellt (Bl. 240 LGA, 153 GA). Soweit dabei ein um einen Cent niedrigerer Betrag genannt wird, handelt es sich um ein offenkundiges Schreibversehen. Nutzungen kann der Kläger aus dem Sparanteil der Prämien verlangen. Vorliegend handelt es sich um eine kapitalbildende Rentenversicherung, bei der es grundsätzlich zulässig ist, die Nutzungen im Wege der Schätzung (§ 287 Abs. 2 ZPO) unter Zugrundelegung der von dem Versicherer erzielten Nettoverzinsung der Kapitalanlagen zu ermitteln. Der Kläger macht ausgehend von einem von ihm unter Ansatz von Abschluss- und Verwaltungskosten i.H.v. insgesamt 35,05 EUR (Anlage N06, Bl. 56 GA; Anlage N06, Bl. 116 GA) errechneten Sparanteil von 3.294,89 EUR (Anlage N06, Bl. 56 GA; Anlage N06, Bl. 116 GA) Nutzungen i.H.v. 3.239,91 EUR geltend (Anlage N06, Bl. 56 GA; Anlage N06, Bl. 116 GA). Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich die Abschlusskosten mit 501,60 EUR und die Verwaltungskosten mit 731,89 EUR angegeben (Bl. 241 LGA; so in der Berufung auch Bl. 153 GA), woraus sich ein Sparanteil (Prämienzahlungen i.H.v. 3.504,92 EUR – Risikokosten i.H.v. 175,26 EUR – Abschlusskosten i.H.v. 501,60 EUR - Verwaltungskosten i.H.v. 731,89 EUR) von 2.096,17 EUR errechnet. Sie gibt an, hieraus Nutzungen i.H.v. 1.405,86 EUR gezogen zu haben (Bl. 241 LGA; Bl. 153 GA). Die Berechnung des Klägers ist nicht geeignet, höhere Nutzungen dazulegen. Zum einen leidet diese daran, dass weiterhin ein zu hoher Sparanteil (3.294,89 EUR) angesetzt wird. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers im Zuge der Bezifferung des Zahlungsanspruchs erschöpft sich im Wesentlichen in der Behauptung, die beklagtenseits angegebenen Abschluss- und Verwaltungskosten seien deutlich übersetzt, wobei er insoweit auf durchschnittliche Kosten der Lebensversicherer Bezug nimmt. Ein hinreichender Bezug zu dem hier im Streit stehenden konkreten Vertrag ist diesem Vortrag indes nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, der Beklagten eine nähere Aufschlüsselung ihrer Berechnung aufzugeben oder gar Beweis zu erheben. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Frankenthal vom 16.07.2020 (Az. 3 O 339/19) meint, dass die Beklagte zu den Grundlagen ihrer Kalkulation näher vorzutragen habe, steht dies mit der Rechtsprechung des BGH nicht im Einklang. Dieser hat etwa im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.01.2014 (IV ZR 216/13 - juris) unter Verweis auf bereits ergangene frühere Rechtsprechung ausdrücklich ausgeführt, dass Auskunft dazu, wie und auf welche Weise die zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt worden seien, von dem Versicherer nicht verlangt werden könne. Der BGH weist zudem darauf hin, dass der Versicherer eine Rechnungslegung nicht schulde. Entsprechend trifft den Versicherer im Rahmen eines Rechtsstreits über durch den Versicherungsnehmer geltend gemachte Zahlungsansprüche nach erklärtem Widerspruch auch keine weitergehende Darlegungslast. Zum anderen sind die Berechnungen des Klägers in den der Klageschrift bzw. dem Schriftsatz vom 14.10.2022 als Anlagen N06 und N07 beigefügten Tabellen, auf die der Kläger insoweit Bezug nimmt, und hinsichtlich derer der Kläger in der Klageschrift erläutert hat, dass er darin die Nutzungshöhe aus einem Mittelwert von modifizierter Eigenkapitalrendite und Nettoverzinsung berechnet habe, auch im Hinblick auf die gewählte Methode der Berechnung nicht geeignet, die tatsächlich gezogenen Nutzungen schlüssig darzulegen. Wie der Senat bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. nur Urteil vom 18.12.2020, Az. 20 U 38/20; Urteil vom 01.04.2022, Az. 20 U 101/21), stellt ein Mittelwert aus Nettoverzinsung und Eigenkapitalrendite schon deshalb keine taugliche Berechnungsgrundlage für die aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen dar, weil damit – wenn auch nicht alleine – auch auf die Eigenkapitalrendite abgestellt wird, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist (vgl. hierzu ausführlich BGH, Urteil vom 29.04.2020, Az. IV ZR 5/19 – juris). Nutzungen aus Risiko-, Abschluss- und Verwaltungskosten macht der Kläger nach dem Verständnis des Senats - zu Recht – nicht geltend. Zu berücksichtigen ist ferner die nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten bereits erfolgte Überschussauszahlung i.H.v. 83,81 EUR (vgl. Bl. 153 GA, 240 LGA, Anlage BLD5, Bl. 287 f. LGA). Zu rechnen ist damit wie folgt: Gezahlte Prämien 3.504,92 EUR - Risikokosten - 175,26 EUR + Nutzungen aus Sparanteil + 1.405,86 EUR - Überschussauszahlung - 83,81 EUR = = 4.651,71 EUR Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. c. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten besteht nicht und ergibt sich insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugs. Die Rechtsanwaltskosten sind spätestens durch das außergerichtliche Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.06.2021 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte nicht im Verzug. In dem vorangegangenen Schreiben des Klägers selbst vom 08.03.2021 kann eine verzugsbegründende Mahnung nicht gesehen werden. Die entstandenen Rechtsanwaltskosten können auch nicht als Schadensersatz beansprucht werden. Selbst wenn man eine Rechtspflicht zur Belehrung über das Widerspruchsrecht annehmen wollte, kann daraus nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Schadensersatzanspruch nur dann hergeleitet werden, wenn die Schadensursächlichkeit des Verstoßes feststeht. Dazu fehlt hier aber jeder Vortrag des Klägers. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt insoweit nicht (so ausdrücklich BGHZ 169, 109 ff., vgl. hierzu Urteil des Senats vom 12.06.2015, Az. 20 U 25/15 – zitiert nach juris). Dass der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Belehrung zu einem fristgerechten Widerspruch entschlossen hätte, liegt auch eher fern, denn augenscheinlich wollte dieser sich vertraglich binden und hat den Vertrag dann auch rund zwanzig Jahre lang durchgeführt. 2 . Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Soweit die hier im Streit stehenden Widerspruchsbelehrungen durch andere Oberlandesgerichte abweichend beurteilt werden mögen, handelt es sich um Fragen des Einzelfalls. Berufungsstreitwert: 6.569,85 EUR