Urteil
20 U 38/20
KG Berlin 20. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Verbot einer Durchquerung einer orthopädischen Praxis in Begleitung eines Blindenführhundes zum Besuch einer physiotherapeutischen Praxis, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geöffnet hat.(Rn.3)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 6 O 66/16 - geändert und die Beklagten werden verurteilt, den Zu- und Durchgang der Klägerin mit einem Blindenhund zu der Physiotherapiepraxis ..., ..., durch die orthopädischen Praxisräumlichkeiten unter derselben Anschrift, beschränkt auf die Öffnungszeiten der beiden Praxen, zu dulden.
Die Beklagten haben zu je 1/5 die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Spandau entstanden sind, welche die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch das Verbot einer Durchquerung einer orthopädischen Praxis in Begleitung eines Blindenführhundes zum Besuch einer physiotherapeutischen Praxis, wenn der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr grundsätzlich geöffnet hat.(Rn.3) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 6 O 66/16 - geändert und die Beklagten werden verurteilt, den Zu- und Durchgang der Klägerin mit einem Blindenhund zu der Physiotherapiepraxis ..., ..., durch die orthopädischen Praxisräumlichkeiten unter derselben Anschrift, beschränkt auf die Öffnungszeiten der beiden Praxen, zu dulden. Die Beklagten haben zu je 1/5 die Kosten der ersten und zweiten Instanz zu tragen mit Ausnahme der Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Spandau entstanden sind, welche die Klägerin zu tragen hat. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Nach der den gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergangenen Beschluss des Senats aufhebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18 - ist über die Berufung der Klägerin neu zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts hält der Senat die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts nunmehr für begründet. 1. Die Passivlegitimation aller Beklagten besteht auch in Ansehung dessen fort, dass die Beklagten zu 1. bis 3. sowie zu 5. den Besitz an den Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis, deren Durchquerung die Klägerin begehrt, im Laufe des Berufungsverfahrens aufgegeben und Praxisnachfolgern übergeben haben, was gerichtsbekannt ist. Die fortbestehende Passivlegitimation ergibt sich aus der Vorschrift des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die dort verwendeten Begriffe der „Veräußerung“ und „Abtretung“ sind weit zu verstehen. Sie erfassen jede rechtsgeschäftliche Rechtsübertragung, den Übergang kraft Gesetz und die Übertragung durch Hoheitsakt (vgl. Becker-Eberhard in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, § 265 Rn. 34). Soweit die Sache, die veräußert oder abgetreten wird, in Streit befangen sein muss, ist auch diese Tatbestandsvoraussetzung weit auszulegen. Eine Sache ist streitbefangen, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (vgl. Becker-Eberhard, a.a.O., Rn. 17). Die Vorschrift ist hier einschlägig, weil sich die Sachlegitimation der Beklagten gerade aus der Sachherrschaft über die Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis abgeleitet hat. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein deliktischer Anspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung der durch das am 29.09.2014 ausgesprochene Betretungsverbot eingetretenen Störung durch Duldung einer künftigen Durchquerung der Räumlichkeiten der orthopädischen Praxis mit einem Blindenhund zum Zwecke des Aufsuchens der daneben gelegenen und mit einer Verbindungstür versehenen physiotherapeutischen Praxis zu. Hierdurch wird das Klagebegehren der Klägerin vollständig erfüllt. a) Bei Verletzung des von § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts kommt ein solcher Beseitigungsanspruch in Betracht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.07.2020 - 6 W 49/19 - juris Rz. 19; Sprau in: Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, Einf v § 823 Rn. 37). Der Senat hat die Parteien hierauf mit Verfügung vom 22.06.2020 hingewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2020 offengelassen, ob das Persönlichkeitsrecht der Klägerin durch die Verwehrung einer Durchquerung der orthopädischen Praxis der Beklagten zum Besuch der physiotherapeutischen Praxis nachteilig betroffen wird. Dies ist zu bejahen. Öffnet ein Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr und gibt dadurch seine Bereitschaft zu erkennen, unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall jedem den Zutritt zu gestatten, der sich im Rahmen des üblichen Verhaltens bewegt, bedarf ein gegenüber einer bestimmten Person ausgesprochenes Verbot, die Örtlichkeit künftig nicht mehr zu betreten, eines sachlichen Grundes. Denn anderenfalls erfolgte ein willkürlicher Ausschluss, der neben dem Gebot der Gleichbehandlung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. In derartigen Fällen tritt die Privatautonomie des Hausrechtsinhabers in ihrem Gewicht zurück (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil vom 09.03.2012 - V ZR 115/11 - juris Rz. 22 f.). So liegt es hier.Unstreitig steht die orthopädische Praxis laut einer Beschilderung am Eingang des Gebäudes für jeden erkennbar all denjenigen offen, welche die daneben gelegene physiotherapeutische Praxis besuchen wollen, die - anders als die orthopädische Praxis - ansonsten nur über eine Treppe zu erreichen ist. Es stellt keinen sachlichen Grund dar, die blinde Klägerin, die, wie das Bundesverfassungsgericht betont hat, auf ihren Blindenhund angewiesen ist, um selbstbestimmt und selbständig am Leben teilzunehmen, von der anderen Besucher der physiotherapeutischen Praxis gewährten Zutrittsmöglichkeit auszuschließen. Der im Übrigen auch nicht unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten, sie hätten die Durchquerung ihrer Praxis keineswegs Besuchern der physiotherapeutischen Praxis erlaubt bzw. später allseits unterbunden, ist angesichts der auf dem von der Klägerin mit Schriftsatz vom 24.11.2015 als Anlage K4 eingereichten Foto (Blatt 82 Bd. I d.A.) abgebildeten Beschilderung der vorhandenen Zugänge zur physiotherapeutischen Praxis rechtlich unbeachtlich, weil er nicht den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO entspricht. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob die Klägerin die physiotherapeutische Praxis künftig noch aufsuchen wird, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorbringen der Klägerin. Denn es ist jedenfalls unbestritten, dass die Klägerin die Besuche in der physiotherapeutischen Praxis erst aufgrund des Betretungsverbotes der Beklagten vom 29.09.2014 beendete. Auf die Frage, ob die Klägerin in der physiotherapeutischen Praxis sachgerecht behandelt wird, kommt es nicht an. b) Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Klägerin den Beklagten eine Frist nach § 21 Abs. 5 Satz 1 AGG gesetzt hat. Bei dieser Zweimonatsfrist handelt sich um eine von Amts wegen zu beachtende Ausschlussfrist, deren Versäumung zum Erlöschen des materiellen Anspruchs führt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.09.2018 - 16 U 209/17 - juris Rz. 70). Deliktische Ansprüche unterfallen dieser Frist unterdessen nicht (vgl. Thüsing in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, Rn. 65 m.w.N.). Dies geht auch aus § 21 Abs. 3 AGG hervor. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit). Die Antragsänderung in der ersten Instanz hat keine Mehrkosten verursacht. Gründe, die Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, sind nicht vorhanden.