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Urteil

20 U 60/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:1021.20U60.22.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren:

                            a)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 46,33 EUR bis zum 31.12.2019,

                            b)               im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 31.12.2017,

                            c)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 22,59 EUR bis zum 31.12.2019,

                            d)               im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 7,21 EUR bis zum 31.12.2019,

                            e)              im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 31.03.2021.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.838,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.837,76 EUR seit dem 09.01.2021 und aus weiteren 1,40 EUR seit dem 03.05.2022 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er seit dem 01.01.2018 aus den unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezogen hat, und zwar

              a.               soweit Beitragszahlungen bis Oktober 2020 erfolgt sind bis zum 08.01.2021 und

              b.               soweit Beitragszahlungen für die Monate November 2020 bis März 2021 erfolgt sind bis zum 02.05.2022.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.01.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen – 9 O 428/20 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam waren: a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 46,33 EUR bis zum 31.12.2019, b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 0,17 EUR bis zum 31.12.2017, c) im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 22,59 EUR bis zum 31.12.2019, d) im Tarif N02 die Erhöhung zum 01.01.2015 in Höhe von 7,21 EUR bis zum 31.12.2019, e) im Tarif N03 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 0,28 EUR bis zum 31.03.2021. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.838,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.837,76 EUR seit dem 09.01.2021 und aus weiteren 1,40 EUR seit dem 03.05.2022 zu zahlen. 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die er seit dem 01.01.2018 aus den unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezogen hat, und zwar a. soweit Beitragszahlungen bis Oktober 2020 erfolgt sind bis zum 08.01.2021 und b. soweit Beitragszahlungen für die Monate November 2020 bis März 2021 erfolgt sind bis zum 02.05.2022. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 86 % und der Beklagte zu 14 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 69 % und der Beklagte zu 31 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. 1. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers führt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. a. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. aa. Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif N02 zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2019, im Tarif N03 zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2017, im Tarif N02 zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2019 und im Tarif N02 zum 01.01.2015 bis zum 31.12.2019. (1) Entgegen der Rüge des Beklagten hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen in den Tarifen N02 und N03 zum 01.01.2013 zu Recht festgestellt. Die Anpassungen stellen sich als bereits aus formellen Gründen unwirksam dar. (a) Grundsätzlich gilt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 und zuletzt Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – beide zitiert nach juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; BGH, Urteil vom 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 – jeweils zitiert nach juris). Ihm muss daher insbesondere auch verdeutlicht werden, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 31.08.2022, Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13; ferner BGH, Urteil vom 22.06.2022, Az. IV ZR 253/20; Urteil vom 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urteil vom 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; so ausdrücklich auch OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022, Az. 8 U 134/21 – zitiert nach juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 20.12.2021, Az. 8 U 2488/21; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2021, Az. 7 U 125/21). Soweit der Beklagte demgegenüber auch weiterhin die Auffassung vertritt, der BGH-Rechtsprechung lasse sich das Erfordernis der Angabe, dass ein Schwellenwert überschritten sei, nicht entnehmen, ist dies mit der BGH-Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. So heißt es in der jüngsten BGH-Entscheidung vom 31.08.2022 (Az. IV ZR 252/20 – juris-Rz. 13) ausdrücklich (Hervorhebung nicht im Original): „Das Berufungsgericht stützt seine Bewertung vielmehr ohne Rechtsfehler darauf, dass sich aus den Mitteilungen nicht ergebe, dass es überhaupt einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehenden Prämienanpassungen ausgelöst hat .“ (b) Diesen formellen Anforderungen wird das Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen in den Tarifen N02 und N04 zum 01.01.2013 nicht gerecht. Das Schreiben aus November 2012 (Anlage BLD 1, Bl. 151 ff. LG) lautet auszugsweise: „(…) mit dem Abschluss einer Versicherung bei der G. Krankenversicherung a.G. haben Sie sich für eine qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung entschieden. Eine gute Entscheidung, denn nur so profitieren Sie von vertraglich gesicherten Leistungen. Ihr Versicherungsschutz ermöglicht Ihnen dadurch dauerhaft die Teilhabe am medizinischen Fortschritt. Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2013 erforderlich ist. Ein von der G. Krankenversicherung a.G. unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt. Er vertritt dabei die Interessen aller Versicherten. Alle Einzelheiten können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. (…)“ Dies genügt den Anforderungen nicht. Dem Schreiben kann schon nicht entnommen werden, welche geänderte Rechnungsgrundlage für die konkrete Prämienerhöhung maßgeblich sein soll. Dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der Leistungsausgaben gibt, dessen Überschreitung die hier in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat, ergibt sich daraus erst recht nicht. Die erforderlichen Angaben ergeben sich auch nicht aus den Anlagen zu dem Mitteilungsschreiben. Diese erschöpfen sich vielmehr in Tariferläuterungen und der Wiedergabe von Gesetzesvorschriften zum Tarifwechsel sowie einer Synopse zu geänderten AVB. Die von dem Beklagten zitierte Entscheidung des LG Heilbronn vom 30.07.2021 (Az. 4 O 385/20) vermag nicht zu überzeugen; dass die AVB (und damit auch die Beitragsanpassungsklausel) in ihrer Gesamtheit an irgendeiner Stelle – hier im Nachtrag – überhaupt auch nur Erwähnung finden, ist in keiner Weise geeignet, die Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG zu erfüllen. (2) Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 22.06.2022 (Az. IV ZR 253/20 – juris) zur Wirksamkeit von § 8b MB/KK bestehen zwar aus materieller Sicht keine Wirksamkeitsbestehen gegen die Beitragsanpassung im Tarif N02 zum 01.01.2014. Hieraus folgt im Ergebnis indes deshalb nichts zugunsten des Beklagten, weil sich die Beitragsanpassung als aus formellen Gründen unwirksam darstellt. Das Mitteilungsschreiben aus November 2013 zur Beitragserhöhung zum 01.01.2014 (Anlage BLD1, Bl. 165 ff. LG) genügt den Anforderungen nämlich ebenfalls nicht. Dieses lautet auszugsweise: „(…) Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Beiträge zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Die Überprüfung der Beitragskalkulation hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2014 erforderlich ist. Ein von der G. Krankenversicherung a.G. unabhängiger Treuhänder hat die Angemessenheit überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt. Er vertritt dabei die Interessen aller Versicherten. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. (…)“ Hieraus ergibt sich – ähnlich wie hinsichtlich des Schreibens zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013, auch die Anlagen entsprechen sich im Wesentlichen – weder aus welchen Gründen die Beitragsanpassung erfolgen soll noch dass eine Prämienanpassung erst bei der Überschreitung eines in Bezug auf Abweichungen bei den Rechnungsgrundlagen bestimmten vorab festgelegten Stellenwerts zulässig ist und dieser im konkreten Fall überschritten ist. (3) Entsprechendes gilt für die Beitragsanpassung im Tarif N02 zum 01.01.2015. Das dieser zugrunde liegende Mitteilungsschreiben aus November 2014 entspricht den Anforderungen ebenfalls nicht. Darin heißt es: „(…) Ihre Leistungen sind vertraglich garantiert und erweitern sich laufend um neue medizinisch innovative Diagnose- und Therapieverfahren. Ein Vorteil, der sich im Krankheitsfall durch eine verbesserte Gesundheitsversorgung bezahlt macht. Um Ihnen diesen Wert dauerhaft garantieren zu können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die für die Beitragskalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlagen zu überprüfen und bei Bedarf die Beiträge anzupassen. Die Überprüfung der Rechnungsgrundlagen hat ergeben, dass eine Anpassung der Versicherungsbeiträge zum 01.01.2015 erforderlich ist. Ein von der G. Krankenversicherung a. G. unabhängiger Treuhänder hat die Voraussetzungen für die Änderungen und deren Angemessenheit überprüft und der Beitragsanpassung zugestimmt. Er vertritt dabei die Interessen aller Versicherten.“ Zweifelhaft erscheint bereits, ob sich aus dem Schreiben überhaupt ergibt, bei welcher Rechnungsgrundlage eine Abweichung eingetreten ist, die die Prämienanpassung ausgelöst hat. Dies kann aber dahinstehen. Denn jedenfalls lässt sich auch diesem Schreiben und seinen Anlagen – die denen aus den Vorjahren entsprechen – nicht entnehmen, dass eine Prämienanpassung erst bei der Überschreitung eines in Bezug auf Abweichungen bei den Rechnungsgrundlagen bestimmten vorab festgelegten Stellenwerts zulässig ist und dieser im konkreten Fall überschritten ist. (4) Aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen folgt unmittelbar die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge. Ein Bedürfnis für den durch das Landgericht erfolgten gesonderten Ausspruch, dass der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet gewesen ist, besteht vor diesem Hintergrund nicht. Dem trägt der Senat bei Neufassung des Tenors Rechnung, ohne dass hiermit ein Obsiegen des Beklagten in der Berufung verbunden ist. bb. Aus der Unwirksamkeit der entsprechenden Tarife folgt dem Grunde nach die sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB ergebende Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung von auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlten Beträgen nebst Zinsen sowie zur Herausgabe der hieraus im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 08.01.2021 gezogenen Nutzungen. Zu Recht rügt der Beklagte insoweit allerdings, dass der von dem Landgericht ausgeurteilte Betrag von 1.831,20 EUR rechnerisch nicht nachzuvollziehen ist. Tatsächlich ergibt die Berechnung auf S. 14 des landgerichtlichen Urteils nur einen Betrag von 1.827,12 EUR. Hierbei handelt es sich indes um eine bloße offensichtliche Unrichtigkeit, die der Berichtigung nach § 319 ZPO zugänglich gewesen wäre. Der Senat trägt dem im Rahmen der vorzunehmenden Neuberechnung des klägerischen Zahlungsanspruchs Rechnung. Wegen dieser wird auf die folgenden Ausführungen zur Berufung des Klägers verwiesen. b. Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig. Soweit der Kläger sein Begehren mit der Berufung auf nach Anhängigkeit der Klage weiter gezahlte Prämien erstreckt, liegt hierin eine nach Maßgabe von § 533 ZPO auch in der Berufung zulässige Klageerweiterung. In der Sache hat die Berufung des Klägers in geringem Umfang Erfolg. aa. Mit dem Berufungsantrag zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, dass auch die Beitragsanpassungen im Tarif N03 zum 01.01.2018 und im Tarif N02 zum 01.01.2020 unwirksam gewesen seien. (1) (a) Die Beitragserhöhung im Tarif N03 zum 01.01.2018 ist entgegen der Auffassung des Landgerichts unwirksam. Das Schreiben aus November 2017 (Anlage BLD1, Bl. 181 ff. LG) genügt den formellen Anforderungen nicht. Dort heißt es auszugsweise: „(…) Als starker Partner bieten wir Ihnen eine hochwertige Absicherung für den Krankheitsfall mit vertraglich gesicherten Leistungen. Zusätzlich profitieren Sie laufend von neuen medizinischen Diagnose- und Therapieverfahren. Auch wenn diese erst nach Ihrem ursprünglichen Vertragsabschluss entwickelt wurden. Damit wir dieses Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens jährlich die Kalkulation der Beiträge zu überprüfen und gegebenenfalls die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen. Entscheidend dafür ist, ob die tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als den tariflich festgelegten Schwellenwert (5 % bzw. 10 % - siehe § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) von den kalkulierten Werten abweichen. Wenn es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Entwicklung handelt, müssen alle bei der Beitragskalkulation verwendeten Rechnungsgrundlagen überprüft und die Beiträge ggf. entsprechend erhöht oder gesenkt werden. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2018 erforderlich ist, weil die oben genannten Schwellenwerte überschritten wurden. Die sich ergebenden Beitragsveränderungen sind auf die Berücksichtigung veränderter Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung, eine erneut gestiegene Lebenserwartung und anhaltend niedrige Zinsen zurückzuführen. (…) Die Anpassungen fallen dabei je nach versichertem Tarif bzw. versicherter Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Die einzelnen betroffenen Tarife erkennen Sie dort am Änderungsbeginn "2018". (…) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden das Ausmaß und die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung zusätzlich von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Der Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt. (…)“ Damit finden sich in dem Schreiben zwar zutreffende Angaben zu den Voraussetzungen einer Beitragsanpassung. Der Versicherungsnehmer kann dem Schreiben entnehmen, dass eine Beitragsanpassung nur in Betracht kommt, wenn die tatsächlich ausgezahlten Versicherungsleistungen oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als einen festgelegten Schwellenwert von den kalkulierten Werten abweichen. Das Schreiben genügt den Anforderungen aber dennoch nicht, weil es an dem erforderlichen konkreten Bezug in Form einer Aussage gerade zu den Tarifen des Klägers fehlt. Nicht ersichtlich ist nämlich, die Veränderung welcher Rechnungsgrundlage – also der Versicherungsleistungen, der Sterbewahrscheinlichkeiten oder beider dieser Rechnungsgrundlagen - über dem Schwellenwert die Beitragsanpassung gerade in seinem Fall ausgelöst hat. Dass der Auslösende Faktor bei beiden Rechnungsgrundlagen angesprungen wäre, macht der Beklagte selbst nicht geltend. Der Versicherungsnehmer kann sich allenfalls in der Zusammenschau mit dem Nachtrag selbst zusammenreimen, dass der Beklagte in irgendeiner Rechnungsgrundlage die beschriebenen Schwellenwerte als überschritten ansieht, weil sie sonst die Anpassung nicht vornehmen würde / nicht vornehmen dürfte und der Treuhänder seine Zustimmung nicht erteilt hätte. Dies genügt den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht. (b) Eingetreten ist insoweit indes eine Heilung durch die mit der dem Kläger am 22.02.2021 zugestellten Klageerwiderung erfolgte Nachbegründung zum 01.04.2021. (c) Auch insoweit gilt, dass aus der Unwirksamkeit der Beitragsanpassung unmittelbar die fehlende Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge folgt, ohne dass es eines diesbezüglichen gesonderten Ausspruchs bedarf. (2) Entgegen der Annahme des Klägers wirksam ist dagegen die im Tarif N02 erfolgte Beitragsanpassung zum 01.01.2020. In dem Begründungsschreiben aus November 2019 (Anlage BLD1, Bl. 193 ff. LG) heißt es: „(…) Damit wir dieses Leistungsversprechen jederzeit erfüllen können, sind wir zumindest einmal jährlich gesetzlich dazu verpflichtet, die tatsächlichen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten mit den der bisherigen Prämienkalkulation zugrunde liegenden rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten zu vergleichen. Bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung, die eine Schwelle von 5 % bzw. 10 % (siehe § 8 b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen) überschreitet, sind wir gesetzlich verpflichtet, alle Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass eine Anpassung der Beiträge zum 01.01.2020 erforderlich ist, weil die oben genannten Schwellenwerte überschritten wurden. Die sich ergebenden Beitragsveränderungen sind auf die Berücksichtigung veränderter Leistungsausgaben für die medizinische Versorgung, eine erneut gestiegene Lebenserwartung und anhaltend niedrige Zinsen zurückzuführen. (…) Die Anpassungen fallen je nach versichertem Tarif bzw. versicherter Tarifstufe sehr unterschiedlich aus. Die konkrete Beitragsveränderung, sowohl pro Person als auch für den Gesamtvertrag, können Sie dem beiliegenden Nachtrag zum Versicherungsschein entnehmen. Die einzelnen betroffenen Tarife erkennen Sie dort am Änderungsbeginn "2020". Die in den jeweiligen Tarifen maßgeblich für die Beitragsveränderung verantwortlichen Rechnungsgrundlagen können Sie im Detail der beiliegenden "Übersicht der Auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterblichkeit, sowie Rechnungszinssätze der zum 01.01.2020 angepassten Tarife bzw. Beobachtungseinheiten" entnehmen. (…) Gemäß den gesetzlichen Vorgaben wurden das Ausmaß und die Notwendigkeit einer Beitragsanpassung zusätzlich von einem unabhängigen Treuhänder überprüft. Der Treuhänder ist ein versicherungsmathematischer Sachverständiger, der im Interesse aller Versicherten auf die Einhaltung der rechtlichen und kalkulatorischen Bestimmungen achtet. Er hat dieser Beitragsanpassung zugestimmt. Für den Fall, dass Sie zur Anpassung noch weitere Hintergrundinformationen wünschen, haben wir für Sie zusätzliche Fakten und Antworten zu häufig gestellten Fragen in einem speziellen Informationsbereich unter www.xxx.de/beitragsanpassung zusammengestellt. (…)“ Wie bereits im Schreiben zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 werden die Voraussetzungen einer Beitragsanpassung hier zutreffend dargestellt. Nunmehr indes wird auch der erforderliche Bezug zu den Tarifen des Klägers hergestellt. Denn in der in Bezug genommenen Anlage „Übersicht der Auslösenden Faktoren für Versicherungsleistungen und Sterblichkeit, sowie Rechnungszinssätze der zum 01.01.2020 angepassten Tarife bzw. Beobachtungseinheiten mit geschlechtsabhängiger Beitragskalkulation“ ist u.a. ausgeführt: Frauen Letzte Beitragsanpassung vor 01.01.2020 Auslösende Faktoren Rechnungszins Versicherungsleistungen Sterblichkeit Bis 31.12.2019 Ab 01.01.2020 (…) N02 01.01.2018 + 20,63 % + 0,10 % 2,75 % 2,50 % Dies genügt den Anforderungen, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus der Tabelle unter Heranziehung der im Mitteilungsschreiben erläuterten Schwellenwerte hinreichend erkennen kann, dass der Schwellenwert nur im Hinblick auf die Versicherungsleistungen überschritten ist und die Beitragsanpassung deshalb in seinem konkreten Fall durch diese ausgelöst worden ist. bb. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger nunmehr unter Einbeziehung nach Einreichung der Klage weiter gezahlter Beiträge die Rückzahlung von auf seiner Ansicht nach unwirksame Beitragserhöhungen geleisteten Zahlungen in Höhe von weiteren 2.240,82 EUR. Dem Grunde nach folgt der Anspruch – soweit Beitragsanpassungen unwirksam waren - aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB. Zu berücksichtigen ist bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Zahlungsansprüche der Höhe nach Folgendes: Im Hinblick auf die auf Erhöhungen im Tarif N02 geleisteten Zahlungen bestehen – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - Rückzahlungsansprüche nur wegen bis zum 31.12.2019 geleisteter Zahlungen. Denn da sich die zum 01.01.2020 erfolgte Anpassung entsprechend den obigen Ausführungen als wirksam darstellt, liegt insoweit eine wirksame Folgeanpassung vor. Die Wirksamkeit einer solchen späteren Prämienerhöhung führt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 – zitiert nach juris) dazu, dass der Versicherung ab diesem Zeitpunkt nicht nur ein Anspruch auf Zahlung des aus dieser späteren Prämienerhöhung folgenden Erhöhungsbetrages zusteht, sondern vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der durch diese neuere Beitragsanpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Bei der Prämienanpassung findet nämlich nicht nur die Festsetzung eines Erhöhungsbetrages, sondern eine vollständige Neufestsetzung für den neu kalkulierten Zeitraum statt. Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft gewesen ist, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und die daraus folgende erhöhte Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung. Im Hinblick auf die auf die Erhöhungen im Tarif N03 zum 01.01.2013 geleisteten Zahlungen kann der Kläger über den 31.12.2017 hinaus Rückzahlungen nicht beanspruchen. Zwar ist die Folgenanpassung zum 01.01.2018 – wie ausgeführt - unwirksam. Allerdings hat das Landgericht die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in der Annahme der Wirksamkeit der Folgeanpassung unter diesbezüglicher Abweisung der Klage im Übrigen nur bis zum 31.12.2017 ausgesprochen. Da der Kläger sich hiergegen mit der Berufung nicht wendet, also nicht die Feststellung der Unwirksamkeit über den 31.12.2017 hinaus beantragt, liegt insoweit eine rechtskräftige Klageabweisung vor. Dies hat zur Folge, dass sich aus der Beitragsanpassung zum 01.10.2013 im Tarif N03 keine Zahlungsansprüche mehr ergeben, weil Ansprüche wegen vor dem 31.12.2017 geleisteten Zahlungen verjährt sind. Unter Zugrundelegung dessen errechnet sich der Zahlungsanspruch unter Einbeziehung des Gegenstands der Berufung des Beklagten insgesamt wie folgt: Tarif Erhöhung zum Zeitraum Monate Erhöhungsbeitrag Insgesamt Von Bis N02 01.01.2013 01.01.2018 31.12.2019 24 46,33 EUR 1.111,92 EUR N02 01.01.2014 01.01.2018 31.12.2019 24 22,59 EUR 542,16 EUR N02 01.01.2015 01.01.2018 31.12.2019 24 7,21 EUR 173,04 EUR N03 01.01.2018 01.01.2018 31.03.2021 39 0,28 EUR 10,92 EUR Summe: 1.838,04 EUR Es besteht damit ein Rückzahlungsanspruch i.H.v. insgesamt 1.838,04 EUR. Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. cc. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ferner ein Anspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen aus den anteilig gezahlten erhöhten Prämienanteilen zu. Diese sind allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19) auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung (bzgl. der ursprünglichen Klageforderung also bis zum 08.01.2021, im Hinblick auf die Erhöhung bis zum 02.05.2022) beschränkt. Ein Anspruch auf Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen besteht ebenfalls nicht. 3. Der Schriftsatz der Beklagten vom 29.09.2022 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Berufungsstreitwert: 5.999,58 EUR davon - für die Berufung des Beklagten: 1.831,20 EUR - für die Berufung des Klägers: 4.168,38 EUR (2.240,82 EUR + 1.927,56 EUR (3 x 0,28 EUR + 27 x 71,36 EUR))