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Urteil

6 U 203/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0624.6U203.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 89/20 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¾ und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ¼ auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I der angefochtenen Entscheidung 110.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II der angefochtenen Entscheidung 11.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. III der angefochtenen Entscheidung 33.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. IV der angefochtenen Entscheidung 33.000 €  und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 89/20 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¾ und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ¼ auferlegt. Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I der angefochtenen Entscheidung 110.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II der angefochtenen Entscheidung 11.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. III der angefochtenen Entscheidung 33.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. IV der angefochtenen Entscheidung 33.000 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERLandESgericht Köln Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.06.2022 durch seine Mitglieder P., D. und J. f ü r R e c h t e r k a n n t : Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 19.10.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 89/20 – werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¾ und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu ¼ auferlegt. Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die die Vollstreckung betreibende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I der angefochtenen Entscheidung 110.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. II der angefochtenen Entscheidung 11.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. III der angefochtenen Entscheidung 33.000 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. IV der angefochtenen Entscheidung 33.000 € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Klägerin macht Ansprüche aus Designrecht, hilfsweise aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz geltend wegen des Vertriebs von Zangen. Sie ist Inhaberin folgender unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 21.09.2000 im März 2001 angemeldeter und im Juli 2007 eingetragener Designs: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Klagedesign I „Bilddarstellung wurde entfernt“ Klagedesign II Die Klägerin vertreibt seit 2010 Zangen in folgender Gestaltung (s. Asservate / Anl. N16): „Bilddarstellung wurde entfernt“ Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet folgende Zangen an: „Bilddarstellung wurde entfernt“ vgl. Asservate / Anl. N01 (mit anderem Zangenkopf) „Bilddarstellung wurde entfernt“ vgl. Asservate / Anl. N02 (mit anderem Zangenkopf) „Bilddarstellung wurde entfernt“ s. Asservate / Anl. N15 „Aktionsartikel“ Die Klägerin sieht darin in erster Linie eine Verletzung ihrer Klagedesigns (Klagedesign I wird an erster Stelle geltend gemacht, Klagedesign II hilfsweise an zweiter Stelle). Sie hat die von den Beklagten vertriebenen Zangen zudem – hilfsweise, soweit die Klage nicht aus den Klagedesigns Erfolg haben sollte – als wettbewerbsrechtlich unlautere Nachahmungen ihres Produkts beanstandet. Die Beklagten haben beim DPMA die Löschung der Klagedesigns beantragt. Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung (Klageantrag zu I.1), Auskunftserteilung und Rechnungslegung (Klageantrag zu I.2), Rückruf (Klageantrag zu I.3), Vernichtung (Klageantrag zu I.4), Erstattung von Abmahnkosten (Klageantrag zu I.5) sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz (Klageantrag zu II) in Anspruch genommen. Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung der Klagedesigns. Mit Urteil vom 19.10.2021, auf dessen Inhalt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage bezüglich der Zange „Aktionsartikel“ stattgegeben, den Unterlassungsanspruch gestützt auf das Klagedesign I. Bezüglich der beiden weiteren angegriffenen Zangen der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin und die Beklagten mit ihren Berufungen. Die Klägerin hält ihr erstinstanzliches Begehren in vollem Umgang aufrecht, die Beklagten wiederholen ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung, soweit zu ihrem Nachteil entschieden wurde. Das Landgericht habe verkannt, dass auch die angegriffenen Ausführungsformen gemäß den Asservaten / Anlagen N01 und N02 in den Schutzbereich der Klagedesigns eingriffen. Ausgehend von der unzutreffenden Prämisse eines engen Schutzbereichs habe die Kammer die Unterschiede zwischen den Klagedesigns und den angegriffenen Ausführungsformen zu stark gewichtet. Zudem stellten die weiterhin angegriffenen Zangen eine unlautere, nahezu identische Nachahmung ihres Produktes dar, das über gesteigerte wettbewerbliche Eigenart verfüge. Die Kennzeichnung „F.“, die als Handelsmarke für Produkte aus einer fremden Produktion erkannt werde und zudem als ein Akronym für ihre, der Klägerin, Firmierung verstanden werden könne, stehe einer Herkunftstäuschung nicht entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24.02.2022 sowie die Stellungnahme vom 07.06.2022 zur Berufungserwiderung der Beklagten Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, I. unter Aufhebung des angegriffenen Urteils soweit die Klage abgewiesen wurde die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, Zangen mit Griffhüllen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die die folgenden Merkmale aufweisen: 1. Zange bestehend aus 1.1 einem Zangenkopf sowie 1.2 zwei länglichen Griffteilen, die Griffhüllen aufweisen. 2. Die Griffhüllen 2.1 sind in der Draufsicht in ihrer Hauptlänge leicht gebogen, 2.2 weisen über ihre Hauptlänge einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt auf, 2.3 enden leicht abgerundet, 2.4 bilden im Bereich des Zangenkopfes eine nach außen weisende Auskragung aus und 2.5 weisen eine Musterung auf. 3. Die Musterung der Griffhüllen 3.1 ist hinsichtlich beider Griffteile spiegelsymmetrisch ausgebildet und 3.2 ist bei jedem Griffteil im Wesentlichen aus einer ersten (inneren) und einer zweiten (äußeren) Flächen gebildet. 4. In der Draufsicht ist die Musterung der Griffhüllen derart ausgebildet, dass 4.1 die erste (innere) Fläche 4.1.1 sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verbreitert, 4.1.2 diese Verbreiterung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird, 4.1.3 sich mit Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verschlankt und 4.1.4 sich wieder im Bereich der Auskragung bis zum äußeren Griffbereich verbreitert; 4.2. die zweite (äußere) Fläche 4.2.1 sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verschlankt, 4.2.2 diese Verschlankung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird, 4.1.3 sich mit Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verbreitert und 4.2.4 sich wieder im Bereich der Auskragung bis zum äußeren Griffbereich verschlankt. 5. In der Seitenansicht ist die Musterung derart ausgebildet, dass sie im Wesentlichen die zweite (äußere) Fläche aufweist, 5.1 wobei ggf. im Bereich des äußersten Teils der Biegung der Griffhüllen eine Buchstabenfolge angebracht ist, wie nachfolgend abgebildet, jedoch unabhängig von der Farbe und Beschriftung sowie der Form des Zangenkopfes: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ 2. der Klägerin unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 14.09.2010 (Beklagte zu 1)) sowie seit dem 29.11.2017 (Beklagter zu 2)) in Deutschland begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen eigenen Lieferungen unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und -preise, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind; b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, - zeiten und -preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angaben der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren; d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, nur in Kopie vorzulegen, wobei die Beklagten solche Informationen schwärzen dürfen, an denen sie Geheimhaltungsinteressen geltend machen, soweit diese mit den beschriebenen Handlungen nicht in einem Zusammenhang stehen; 3. nur die Beklagte zu 1): die unter Ziffer 1 bezeichneten, seit dem 14.09.2010 aus der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den Abnehmern unter Hinweis auf den designverletzenden Zustand und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen; 4. nur die Beklagte zu 1): die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, zu Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben oder die Erzeugnisse selber zu vernichten und der Klägerin einen Vernichtungsnachweis zukommen zu lassen; 5. an die Klägerin weitere 4.031,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Gesamtschuldner zu zahlen; II. festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 14.09.2010 in Deutschland begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird sowie dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 29.11.2017 in der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Im Rahmen der eigenen Berufung beantragen sie, das Urteil des Landgerichts Köln im Umfang der Anträge zu I. bis VI. aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten rügen, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft technisch-funktionale Merkmale herangezogen habe, um Schutzfähigkeit und Schutzumfang der Klagedesigns zu begründen, ohne solche andere Merkmale hinreichend zu identifizieren und zu berücksichtigen, welche auf gestalterischen Überlegungen beruhten. Dieser erhebliche Rechtsfehler betreffe sowohl die Bewertung des Landgerichts zum Löschungsverfahren als auch die Feststellungen zum Gesamteindruck und Schutzumfang der Klagedesigns. Die für den Designschutz relevanten gestalterischen Elemente seien auf den seitlichen Einzug in seiner konkreten Ausgestaltung und das markante T..-Logo beschränkt. Außerdem berufen sich die Beklagten auf neue Tatsachen. Sie hätten im Anschluss an die mündliche Verhandlung in erster Instanz mittels einer neuen Strategie nach weiterem Formenschatz recherchiert. Der erstinstanzlich vorliegende und auch der weiter recherchierte Formenschatz gemäß den Anlagen N08 bis B 24 bestätige, dass der Schutzumfang der Klagedesigns nicht nur gering, sondern aufgrund der extrem hohen Musterdichte sehr gering und nahezu auf den Identitätsbereich beschränkt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 22.02.2022 Bezug genommen. Die Klägerin und die Beklagten verteidigen jeweils die angefochtene Entscheidung, soweit diese für sie günstig ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungen vom 19.04.2022 Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht dem Unterlassungsbegehren nebst Annexansprüchen bezüglich der „Aktionsartikel“-Zange stattgegeben. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Die beiden anderen angegriffenen Zangen verletzen weder die Klagedesigns, noch stellen sie lauterkeitsrechtlich unzulässige Nachahmungen dar. 1. Der Klägerin steht bezüglich der „Aktionsartikel“-Zange ein Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des Klagedesign I zu. Die beiden anderen angegriffenen Ausführungsformen verletzen das Klagedesign I nicht. Gemäß § 38 Abs. 1 DesignG gewährt das eingetragene Design seinem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen. Eine Benutzung schließt insbesondere das Anbieten und Inverkehrbringen eines Erzeugnisses ein, in das das eingetragene Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird. Wer entgegen § 38 Abs. 1 DesignG ein eingetragenes Design benutzt, kann nach § 42 Abs. 1 Satz DesignG von dem Rechtsinhaber auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. a. Die Klägerin ist Inhaberin des eingetragenen Klagedesign I: „Bilddarstellung wurde entfernt“ Gemäß § 39 DesignG wird zu ihren Gunsten vermutet, dass die an die Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind. Auf das nach dem Haager Abkommen im März 2001 angemeldete und im Juli 2007 eingetragene Design, dessen Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bezieht (s. Anl. N03), sind die Regelungen des DesignG entsprechend anwendbar, § 66 DesignG. Das Design ist zwar vor dem 28.10.2001 angemeldet und eingetragen worden, so dass nach § 72 Abs. 2 Satz 1 DesignG weiterhin die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit Anwendung finden (diese richten sich nach dem Geschmacksmustergesetz in seiner vor dem Inkrafttreten des Geschmacksmusterreformgesetzes vom 12.03.2004 am 01.06.2004 geltenden Fassung, was insbesondere für die Voraussetzungen der Designfähigkeit, der Neuheit und der Eigentümlichkeit gilt, s. BGH, Urteil vom 18.10.2007, I ZR 100/05 – Dacheindeckungsplatten, juris, Tz. 20; EJFM / Eichmann/Jestaedt, DesignG, 6. Aufl., § 72 Rn. 5), gleichwohl bedarf es im vorliegenden Verletzungsverfahren keiner Prüfung der Rechtsgültigkeit des Klagedesigns. Die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs kann nach § 52a DesignG nur durch Erhebung einer Nichtigkeitswiderklage oder durch Stellung eines Nichtigkeitsantrags beim DPMA geltend gemacht werden. Dies gilt für alle Designrechtsstreitigkeiten, die nach dem 31.12.2013 anhängig geworden sind, § 74 Abs. 2 DesignG, also auch für das vorliegende Verfahren. b. Die Beklagten vertreiben die angegriffenen Produkte ohne Zustimmung der Klägerin. Ihre Zangen verletzen das Klagedesign I, wenn sie beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie dieses hervorrufen, § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Dies ist - nur - für die „Aktionsartikel“-Zange der Fall. Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden. Ob der Gesamteindruck übereinstimmt, ist unter Berücksichtigung des Grades der Gestaltungsfreiheit zu berücksichtigen, wobei hierfür neben der Frage von technischen Beschränkungen sowie der Musterdichte auch der Abstand zum Formenschatz zu berücksichtigen ist (EJFM / Eichmann/Jestaedt, DesignG, 6. Aufl., § 38 Rn. 19). Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang des Musters zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer möglicherweise keinen anderen Gesamteindruck erwecken. Der Schutzumfang des Klagemusters wird ferner durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, inwieweit der Entwerfer den ihm zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum genutzt hat (s. BGH, Urteil vom 12.07.2012, I ZR 102/11 – Kinderwagen II, juris, Tz. 31 f.). aa. Das Klagedesign I weist folgende für den Gesamteindruck maßgebliche Merkmale auf: 1. Zange bestehend aus 1.1 einem Zangenkopf sowie 1.2 zwei länglichen Griffteilen, die Griffhüllen aufweisen. 2. Die Griffhüllen 2.1 sind in der Draufsicht in ihrer Hauptlänge leicht gebogen, 2.2 weisen über ihre Hauptlänge einen im Wesentlichen konstanten Querschnitt auf, 2.3 enden leicht abgerundet, 2.4 bilden im Bereich des Zangenkopfes eine nach außen weisende Auskragung aus und 2.5 weisen eine Musterung auf. 3. Die Musterung der Griffhüllen 3.1 ist hinsichtlich beider Griffteile spiegelsymmetrisch ausgebildet und 3.2 ist bei jedem Griffteil im Wesentlichen aus einer ersten (inneren) und einer zweiten (äußeren) Flächen gebildet. 4. In der Draufsicht ist die Musterung der Griffhüllen derart ausgebildet, dass 4.1 die erste (innere) Fläche 4.1.1 sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verbreitert, 4.1.2 diese Verbreiterung sich deutlich sichtbar in die zweite äußere Fläche hineinzieht, 4.1.3 sich mit – im Vergleich zu 4.1.1. (kurzer Abstand) mehr als doppelt so großem – Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verschlankt; 4.1.4 sich vor dem Bereich der Auskragung bis zum äußeren Griffbereich verbreitert, so dass sie vollständig den Bereich der Auskragung umfasst; 4.2. die zweite (äußere) Fläche 4.2.1 sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verschlankt, 4.2.2 diese Verschlankung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird, 4.2.3 sich mit – im Vergleich zu 4.1.1. (kurzer Abstand) mehr als doppelt so großem – Abstand zur Auskragung unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des inneren Griffbereichs verbreitert und 4.2.4 vor der Auskragung endet. 5. In der Seitenansicht ist die Musterung derart ausgebildet, dass sie im Wesentlichen die zweite (äußere) Fläche aufweist, 5.1 wobei im Bereich des äußersten Teils der Biegung auf jedenfalls einer der Griffhüllen die Buchstabenfolge „T..“ angebracht ist, 5.2. sich die Buchstabenfolge im verschlankten Bereich der äußeren Fläche befindet und von der unteren hochgezogenen Fläche eingefasst wird. Die Merkmalbeschreibung entspricht im Wesentlichen den Angaben der Klägerin unter Berücksichtigung der berechtigten Kritik der Beklagten. Außerdem ist - wie bereits vom Landgericht ausgeführt - markant, dass der in der Seitenansicht sichtbare Schriftzug von der unteren hochgezogenen Fläche eingefasst wird. Das Verhältnis der Abstände (Stufenbeginn zu abgerundetem Ende und zur Auskragung) beträgt ca. 3 : 7 und ist entsprechend konkreter zu fassen. Ob sich die Buchstabenfolge auf nur einem Griff oder beiden befindet, lässt sich dem Klagedesign I nicht entnehmen. Das Klagedesign I ist eine schwarz-weiße grafische Darstellung/Strichzeichnung, ohne zwei farblich oder sonst unterschiedliche Flächen zu kennzeichnen. Die „Trennlinie“ könnte bei der Interpretation des Wiedergabeinhaltes als reine Dekoration verstanden werden, bei einer im Übrigen einheitlichen Farbgebung und Ausführung der Griffhülle in einem Stück. Die Klägerin, die sich auf Schutz auch für eine einfarbige Ausführung beruft, nimmt in ihre Merkmalbeschreibung allerdings selbst zwei „Flächen“ auf, keine Zierlinie. Eine interpretierende Auslegung aus dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors (s. EJFM / Eichmann/Jestaedt, DesignG, 6. Aufl., § 37 Rn. 12) ergibt, dass die Klägerin Schutz für eine zweischalige Ausführung mit einer am Stoß der unterschiedlich anmutenden Schalen/Flächen entstehenden „Trennlinie“ beansprucht. Im Zeitpunkt der Anmeldung waren Zangengriffe in zweischaliger Ausführung bereits üblich. Dies ist unstreitig und ergibt sich auch aus den von beiden Seiten zur Akte gereichten Musterbeispielen, so dass eine entsprechende Auslegung auf der Hand liegt. Dagegen macht die Interpretation der Linie als eine reine Verzierung wenig Sinn. Dass durch eine Schwarz-Weiß-Darstellung Designschutz für die Form des Gegenstandes unabhängig von der Farbgebung erlangt werden kann (vgl. EJFM / Kühne/Meiser, DesignG, 6. Aufl., § 11 Rn. 48), führt nicht zu einer Einschränkung des Schutzbereichs. Nicht vom Schutzbereich der eingetragenen Designs erfasst ist die Verwendung unterschiedlicher (weicherer / härterer) Materialen für die Griffhüllen. Weder aus dem Klagedesign I noch aus dem Klagedesign II ergeben sich Hinweise auf die Eigenschaften der für die beiden Schalen verwendeten Materialien – im Gegensatz zu dem im August 20001 angemeldeten und im Juni 2002 eingetragenen Gebrauchsmuster der Klägerin DE 201 14 326 U 1, das Priorität zum 10.02.2001 in Anspruch nimmt, s. Anl. B 4). Die Merkmale I.1, I.2 und II.1 bis II.4 sind technisch bedingt. Sie sind daher gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 DesignG vom Designschutz ausgenommen. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die übrigen Merkmale sind nicht ausschließlich durch die technische Funktion bedingt, sie beinhalten einen ästhetischen Überschuss. Die Folge einer zweischaligen Ausführung des Griffs ist zwar eine im Wesentlichen den Griffteilen in Längsrichtung folgende Trennlinie, die Form der äußeren und inneren Schale ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht durch originär technisch-funktionale Merkmale bestimmt. Das von den Beklagten in Bezug genommene Gebrauchsmuster der Klägerin (s. Anl. B 4) gibt nur eine von verschiedenen möglichen sinnvollen Gestaltungen der Griffschalen in ergonomischer Anpassung an die menschliche (Durchschnitts-)Hand unter Berücksichtigung der Drehbewegung bei Handhabung des Werkzeugs wieder. Technisch-funktional vergleichbar wäre z.B. auch eine geschwungene statt gestufte Linienführung oder eine asymmetrische Ausbildung der beiden Griffteile (s. z.B. die in den Anlagen N04 und N05 wiedergegebenen S.-Zangen). Aus den von den Klagedesigns nicht umfassten besonderen Materialeigenschaften der beiden Schalen kann nicht auf eine technische Bedingtheit der Musterung der Griffhüllen geschlossen werden. Auch sonst folgt aus dem Gebrauchsmuster für das prioritätsältere Klagedesign nichts. bb. Dem Klagedesign I ist ein (allenfalls) durchschnittlicher Schutzbereich beizumessen. Der dabei nach § 38 Abs. 2 Satz 2 DesignG zu berücksichtigende Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs ist bei einem zweischaligen ausgeformten Zangengriff zwar als eher gering zu bewerten. Die Klägerin führt selbst zutreffend an, dass die Griffhüllen der einzige Bereich an einer Zange ist, an der der Designer kreativ werden und eine Gestaltung schaffen kann, die das Erscheinungsbild von dem anderer Anbieter unterscheidet. Dem entsprechend kommt der Gestaltung der Griffhülle auch in den Details besondere Bedeutung zu. Die individuelle Gestaltung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Farbgebung (einfarbig, mehrfarbig, Bemalungen pp.), die Randgestaltung der Schalen / Flächen mit der durch den Stoß entstehende Linienführung sowie die Frage einer spiegelsymmetrischen oder asymmetrischen Gestaltung der Griffteile. Gleichwohl lässt die konkrete Ausgestaltung des Griffs auch unter Beachtung der ergonomischen Anforderungen einen gewissen Spielraum zu. So unterscheidet sich das Klagedesign I vom vorbekannten Formenschatz deutlich durch den stufenartig gestalteten größeren seitlichen Einzug des Materials der äußeren Griffhülle und den dadurch entstehenden Eindruck einer blockartigen Verzahnung der beiden Schalen. Insoweit ragt das Klagedesign I in seiner Gesamtwirkung aus den vorbekannten Gestaltungen hinaus, auch wenn im Übrigen – spiegelsymmetrische Ausbildung der beiden Griffhüllen, zweifarbige Fassung, längliche Gestaltung der äußeren Griffhülle, eingelegt in die innere Griffhülle – kein erheblicher Abstand des eingetragenen Designs zum vorbekannten Formenschatz besteht. Keines der als Anlagen N06 bis N07 vorgelegten Muster weist das für den Gesamteindruck des Klagedesigns I wesentliche Erscheinungsmerkmal – blockartige Verzahnung der beiden Griffschalen - auf. Sie alle zeigen eine im Wesentlichen gerade oder leicht geschwungene Trennlinie zwischen den inneren und äußeren Flächen. Auf die im Berufungsverfahren inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zum Gesamteindruck der als Anlagen N06 bis N07 vorgelegten Muster wird Bezug genommen. Aus den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Mustern ergibt sich nichts anderes, unabhängig von der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob diese bereits am 21.09.2000 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden waren. Auch die Anlagen N08 bis B 24 sowie die in der Berufungserwiderung der Beklagten Seite 11 ff. eingeblendeten Fotos zeigen keine Zangen-Griffhüllen mit ineinander verzahnten Griffschalen, sondern mit im Wesentlichen geraden bzw. geschwungenen Trennlinien. Selbst die von den Beklagten als relevanteste Muster aus dem Formenschatz hervorgehobenen Produkte von I. (Anl. N10, N11) gehen nicht über den bereits in erster Instanz präsentierten Formenschatz hinaus. Gezeigt werden erneut Zangen mit zweifarbigen spiegelsymmetrischen Griffhüllen, deren beide Schalen fließend länglich aufeinandergelegt sind bzw. bei denen ein längliches, gradliniges oder leicht geschwungenes Teil Inlay-artig in die andere Schale eingelegt ist. Auch wenn das Klagedesign I den vorbekannten Zangen mit zweischalig aufgebauten Griffhüllen in verschiedener Hinsicht ähnelt, von einer relativ hohen Musterdichte auszugehen sein mag und der Gestaltungsspielraum auf die Musterung der Griffhüllen beschränkt ist, unterliegt der Entwerfer bei der Musterung einer Zangen-Griffhülle letztlich keinen Beschränkungen außer den ggf. gesetzlich vorgegebenen Farben für bestimmte Anwendungen. Dass eine Zange für die professionelle Anwendung kaum mit einem Blümchenmuster o.ä. verziert werden wird, sondern einem sinnvollen Griffhüllen-Design immanent sein dürfte, dass die Gestaltung sich an der Funktion orientiert, ändert hieran nichts. Die Klägerin hat sich unter Ausnutzung des im Bereich der Griffhüllen eröffneten Gestaltungsspielraums mit ihren ineinander blockartig verzahnt wirkenden Griffschalen so weit vom vorbekannten Formenschatz entfernt, dass insgesamt betrachtet bereits von einem durchschnittlichen Schutzbereich ausgegangen werden kann. cc. Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, § 38 Abs. 2 Satz 1 DesignG. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Designs regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln. Er nimmt, soweit möglich, einen direkten Vergleich der betreffenden Designs vor. Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Modells beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das eingetragene Design erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede des Designs zu berücksichtigen. Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr, juris, Tz. 34 f.). (1) Nach diesen Maßstäben erweckt die Aktionsartikel-Zange (Anlage N02) den gleichen Gesamteindruck wie das Klagemuster I: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Alle o.a. Merkmale, die die Musterung der Griffhüllen (Oberpunkt Merkmal 2.5) betreffen, sind in ihrer Bedeutung gleich zu gewichten. Für die Beurteilung des Gesamteindrucks kommt es maßgeblich darauf an, wie der informierte Benutzer ein Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung wahrnimmt (BGH, Urteil vom 28.01.2016, I ZR 40/14 – Armbanduhr, juris, LS 1 und Tz. 41 ff.). Den in der Draufsicht erkennbaren Merkmalen der Gruppe 4 kommt daher entgegen der Ansicht der Klägerin keine größere Bedeutung zu als der Merkmalsgruppe 5. Eine Zange wird, anders als z.B. eine Armbanduhr, vom Benutzer nicht den ganzen Tag lang getragen, sondern für bestimmte Aufgaben meist kurzzeitig verwendet. Sie kann vom Benutzer vor und nach dem Gebrauch von allen Seiten gleichermaßen gut betrachtet werden. Keines der o.a. Merkmale ist an einer schlecht wahrnehmbaren oder besonders exponierten Stelle angebracht, die bei der Verwendung der Zange besondere Beachtung findet. Von den Einzelmerkmalen des Klagedesigns I übernimmt das angegriffene Modell die Merkmale der Gruppe 3 sowie die Merkmale 4.1.1, 4.1.4, 4.2.1 und 4.2.4 identisch sowie das Merkmal 4.1.3, 4.2.2 und 4.2.3 annähernd identisch. Der Übereinstimmungen in diesen Merkmalen wird der informierte Benutzer beträchtliches Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem Gesamteindruck einer stabilen Zweischalenkonstruktion mit ineinander verzahnten Zangenschenkel und einem aus der inneren Griffhülle gebildeten massiven Abrutschschutz beitragen. Den gewichtigsten Unterschied zwischen dem Klagedesign I und dem angegriffenen Modell stellt die fehlende Verbreiterung der sich in die äußere Fläche hineinziehenden inneren Fläche (Merkmal 4.1.2) dar. Außerdem fehlt die Buchstabenfolge, die sich im Klagedesign I in dem verschlankten Bereich der äußeren Fläche befindet und von der unteren hochgezogenen Fläche eingefasst wird (Merkmalsgruppe 5). Diese Abweichungen führen jedoch noch nicht zu einem anderen Gesamteindruck, auch wenn das „Hinüberziehen" der inneren Fläche zum äußeren Griffbereich bei der Zange der Klägerin zu einer etwas spielerischen und eleganteren Anmutung führt. Der informierte Benutzer wird den Unterschieden auch im direkten Vergleich keine besondere Beachtung schenken. Gerade wegen des Fehlens des Schriftzuges T.. fällt das Fehlen des durch den Einzug entstehenden Feldes für das Logo kaum auf. Dass der Schriftzug auf beiden Seiten der Griffhüllen angebracht ist, lässt das Klagedesign nicht erkennen. Es sieht auch die Möglichkeit eines unbeschrifteten Zangenschenkels vor. (2) Die beiden anderen angegriffenen Zangen erwecken beim informierten Betrachter dagegen einen abweichenden Gesamteindruck: „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ „Bilddarstellung wurde entfernt“ Von den Einzelmerkmalen des Klagedesigns I übernehmen diese Modell die Merkmale 3.1, 4.1.1, 4.2.1 und 5.1 identisch sowie das Merkmal 4.2.2 annähernd identisch. Die gewichtigsten Unterschiede zwischen dem Klagedesign I und den angegriffenen Modellen stellen die dreischalige Ausführung mit der dadurch entstehenden weiteren äußeren Fläche (abweichend von Merkmal 3.2), die sich in die Auskragung hineinziehende äußere Fläche (abweichend von Merkmalen 4.1.4 und 4.2.4) und der vergleichbar kurze Abstand der Stufen zum abgerundeten Ende und zur Auskragung hin (abweichend von Merkmalen 4.1.3, 4.2.3) dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt gerade auch der letzte Punkt zu einer deutlich anderen Gesamtanmutung hinsichtlich der Ineinanderschachtelung der beiden Schalen / Flächen. Durch die verlängerte Verbreiterung der inneren Fläche / Schale bis kurz vor Beginn der Auskragung, die Verlängerung der äußeren Schale / Fläche bis in die Mitte der Auskragung hinein und das Hinzufügen einer dritten Schale / Fläche vor und in der Auskragung wird der Eindruck einer blockartigen Verzahnung weitgehend aufgegeben. Außerdem fehlen die Verbreiterung der sich in die äußere Fläche hineinziehenden inneren Fläche (Merkmal 4.1.2) sowie der verschlankten Bereich der äußeren Fläche, der von den unteren hochgezogenen Fläche eingefasst wird, und der eine Buchstabenfolge enthält (Merkmal 5.2). Schließlich tragen die angegriffenen Modelle die kurze und „dicke“ Buchstabenfolge „F.“ statt der längeren und eleganter wirkenden Buchstabenfolge „T..“ (Merkmal 5.1 - wobei der aufgedruckte Hinweis auf einen anderen Hersteller der Annahme einer Verletzung des Klagedesigns nicht entgegensteht). Diese Unterschiede führen – auch ausgehend von einem durchschnittlichen Schutzbereich – zu einem abweichenden Gesamteindruck. Wie bereits ausgeführt, fügt sich das Klagemuster I hinsichtlich seiner symmetrischen Gestaltung mit einer als solchen erkennbaren oberen und unteren länglichen Fläche / Schale noch in den vorbekannten Formenschatz ein. In dem für die individuelle Gestaltung verbleibenden und insoweit für den informierten Betrachter besonders relevanten Bereich der konkreten Ausformung der Flächen / Schalen wird auch auf kleinere Unterschiede geachtet. Die beiden o.a. Modelle der Beklagten wirken im Bereich der Zangenschenkel nicht mehr blockartig-verzahnt, sondern durch die gestreckte Verbreiterung der unteren Fläche und die in die Auskragung hineingezogene und damit ebenfalls gestreckte äußere Fläche fast schon zweilagig fließend aufgebaut. In dieser Hinsicht fügen sich die angegriffenen Modelle nicht weniger eng in den vorbekannten Formenschatz ein als sie sich dem Klagedesign I annähern. Im Bereich des Abrutschschutzes wirken die Zangen der Beklagten nicht massiv, sondern aufgrund der dort eingesetzten dritten Fläche kleinteilig. Der Schriftzug ist nicht elegant in einem verschlankten Feld angebracht. Der Gesamteindruck der angegriffenen Zangen ist schlicht und dicklich, das Klagedesign I mutet dagegen raffiniert und elegant an. c. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. d. Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 haftet, sind im Berufungsverfahren nicht angegriffen. 2. Aus den o.a. Gründen hat die Klägerin bezüglich der beiden anderen angegriffenen Erzeugnisse (Asservat / Anl. N01 und N02) auch keinen Unterlassungsanspruch aus § 42 Abs. 1 DesignG i.V.m. dem Klagedesign II „Bilddarstellung wurde entfernt“ . Dem Klagedesign II kommt kein weitergehender Schutzbereich zu als dem Klagedesign I. Insbesondere ergeben sich auch aus dem Klagedesign II keine Hinweise auf die Eigenschaften der für die beiden Schalen verwendeten Materialien, so dass auch hier die Argumentation der Beklagten nicht greift, die konkrete Schalenform mit dem an einer Durchschnittshand orientierten weichen Daumenbereich pp. sei durch originär technisch-funktionale Merkmale bestimmt. 3. Den Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Löschung der Klagedesigns haben die Beklagten im Berufungsverfahren nicht (erneut) gestellt. 4. Bezüglich der Erzeugnisse N01 und N02 ist auch kein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG gegeben. Die Klägerin ist zwar als Mitbewerber nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (a.F. und n.F.) klagebefugt und der Vertrieb der angegriffenen Zangen stellt eine geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 UWG dar, es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Handlung unzulässig ist. Keiner der von der Klägerin geltend gemachten Unlauterkeitstatbestände ist erfüllt. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG greift, wenn ein Unternehmer Waren eines Dienstleisters, die wettbewerblich eigenartig sind, nachahmt, die Nachahmung anbietet und besondere Umstände hinzutreten, die sein Verhalten unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Nachahmung sowie den besonderen Begleitumständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 24, m.w.N.). a. Dem Original der Klägerin (s. Asservat / Anlage N16) „Bilddarstellung wurde entfernt“ kommt von Hause aus durchschnittliche wettbewerbliche Eigenart zu. Die wettbewerbliche Eigenart ergibt sich aus der Kombination der folgenden - ausschließlich die Griffhüllen betreffenden – Gestaltungsmerkmale: - spiegelsymmetrische Musterung, im Wesentlichen bestehend aus einer ersten (inneren) und einer zweiten (äußeren) Schale bei jedem Griffteil; - blockartige Verzahnung der beiden Schalen dadurch, dass die innere Fläche sich mit kurzem Abstand zum Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verbreitert, diese Verbreiterung sich deutlich sichtbar in die zweite äußere Fläche hineinzieht, dann unter Ausbildung einer Stufe mit einem im Vergleich zum unteren kurzen Abstand ca. dreimal so großem Abstand verschlankt und sich erst in der Mitte des Abrutschschutzes bis zum äußeren Griffbereich verbreitert, so dass sie die Hälfte des Abrutschschutzes umfasst, während die äußere Fläche sich mit kurzem Abstand zu dem leicht abgerundeten Ende in Richtung der Hauptlänge unter Ausbildung einer Stufe in Richtung des äußeren Griffbereichs verschlankt, diese Verschlankung im Wesentlichen parallel zur äußeren Kante fortgeführt wird, dann unter Ausbildung einer Stufe mit einem im Vergleich zum unteren kurzen Abstand ca. dreimal so großen Abstand in Richtung des inneren Griffbereichs verbreitert und in der Mitte des Abrutschschutzes endet; - auf beiden äußeren Flächen befindet sich im verschlankten und von der unteren hochgezogenen Fläche eingefassten Bereich das Logo „T..“; - die Oberseite der Griffhülsen ist rundlich-glatt gestaltet, die Kante zur Unterseite ist abgerundet. Aus der Kombination der Gestaltungsmerkmale folgt der Gesamteindruck einer angenehm rundlichen, eleganten aber gleichwohl stabilen Zweischalenkonstruktion mit blockartig verzahnten Zangenschenkel. Eine Steigerung der wettbewerblichen Eigenart ist aufgrund der von der Klägerin vorgetragenen Umstände (Marktpräsenz des streitbefangenen Originals seit 2010 und der nach dem o.a. Design gebildeten Produkte seit 2001; Vertrieb über große Baumärkte pp.; umfangreiche Bewerbung; Design in den Jahren 2011 und 2013 mit dem iF-award für Produktgestaltung und im Jahr 2017 mit dem „German Design Award" gewürdigt; Zange ist regelmäßig Gegenstand von Produkttests wie der Vergleichstest auf www.heimwerker-test.de; die Elektroinstallationszange 2013 wurde von den Lesern des Magazins „Heimwerker Praxis" zum „Besten Werkzeug 2013" gewählt; seit 2001 mehr als 25 Mio. Stück an Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert; Klägerin geht gegen Nachahmer vor [Urteil LG Frankfurt aus 2007, Anl. N12, Unterlassungserklärungen Fa. DEMA und Gebrüder G. aus Mai 2021, Anl. N13, N14]) nicht feststellbar. Die Klägerin beruft sich auf tendenziell „alte“ Erfolge, die z.T. nicht einmal das hier streitbefangene, erst seit dem Jahr 2010 vertrieben Original betreffen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass T..-Zangen nicht nur unter Handwerkern sondern auch unter Heimwerkern bekannt sind, bleibt immer noch offen, ob sich die Bekanntheit auf die Marke oder auf das streitbefangene Design stützt. Dass der Masse der normalen Durchschnittsverbraucher ohne besondere Vorlieben für das Heimwerken das Produkt der Klägerin bekannt ist, ist nicht feststellbar. Außerdem werden inzwischen am Markt Zangen angeboten, die in ihrem verzahnten Design dem der Klägerin ähnlich sind (z.B. die nicht spiegelsymmetrisch gestalteten S.-Zangen, s.o.). Die Klägerin hätte daher konkrete Zahlen zu den aktuellen Marktanteilen ihrer Zangen mit der streitbefangenen Griffgestaltung vortragen müssen, um das Ausmaß der Bekanntheit bestimmen zu können. b. Die beiden Zangen der Beklagten sind nachschaffende Nachahmungen des Originals der Klägerin. Für eine nahezu identische Nachahmung sind die Unterschiede auch im Erinnerungseindruck zu groß. Es liegen mehr als nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen von den die wettbewerbliche Eigenart begründenden Merkmalen des Originalprodukts vor. Besonders auffallend sind zum einen das durch die dritte Fläche erzeugte kleinteilig-unruhige Design am Abrutschschutz und zum anderen die fast über die ganze Länge gezogenen, mittels einer kleinen Stufe verbreiterte Unterschale, die ungefähr in der Mitte der Griffhülsen glatt auf die Oberschale trifft, so dass die Anmutung einer blockartigen Verzahnung verloren geht. Die angegriffenen Zangen wirken aufgrund der langestreckten Schalen zweilagig glatt aufgebaut. Sie fügen sich in ihrer eher langweiligen Gestaltung der Griffhüllen weit mehr in die Masse der Konkurrenzprodukte ein, als das lebendig und durchdacht wirkende Original der Klägerin. Außerdem sind bei den Produkten der Beklagten die Kanten zur inneren Fläche doppelt gebrochen. Insgesamt muten die Zangen der Beklagten kantig und einfach an, das Original der Klägerin rundlich und elegant. c. Bei einer nachschaffenden Nachahmung bedarf es ausgeprägter besonderer Begleitumstände, um von der Unlauterkeit ausgehen zu können (Wille in Büscher, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 61, m.w.N.). Solche sind vorliegend nicht gegeben. aa. Im Gegenteil ist eine vermeidbare betriebliche Herkunftstäuschung, § 4 Nr. 3 lit. a UWG, durch die vom Originalprodukt deutlich abweichende Herstellerkennzeichnung „F.“ ausgeschlossen. Es besteht weder die Gefahr einer unmittelbare noch die einer mittelbare Herkunftstäuschung. Das Zeichen „F.“ unterscheidet sich deutlich von der Bezeichnung „T..“. Der Ansicht der Klägerin, dass „F." als ein Akronym der ihrer Firmierung (F. = T.. W erk K.) verstehen können, kann nicht beigetreten werden. Die Kennzeichnung „F.“ findet sich sowohl auf den Zangen selbst als auch auf ihren Verpackungen (Aufhängern), auf denen „A. GMBH“, „A. GMBH ORIGINAL“, „Made for A.“ und “A. GmbH / E.-straße …“ angegeben ist. Das Zeichen „F.“ bzw. „F.®“ weist eindeutig auf die Beklagte zu 1, die A. GmbH hin. Dass der Verkehr das Zeichen nicht als Herstellermarke, sondern – trotz Identität mit dem prägenden Firmenbestandteil der Beklagten zu 1 – als eine Handelsmarke erkennt, ist weder von der Klägerin schlüssig dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Verkehrsverständnis als Herstellermarke steht nicht entgegen, dass die Beklagten die Zangen nicht selbst herstellen und auf den Aufhängern der angegriffenen Produkte „Made for A. – Made in Turkey“ vermerkt ist. Der angesprochene Verbraucher macht sich über die Frage, wer die Zangen wo aufgrund welcher vertraglichen Beziehungen produziert, keine Gedanken, er orientiert sich schlicht an der Firmenbezeichnung und Marke „F.“. Dass identische Zangen auch unter „M.“ – einem Kooperationspartner der Beklagten zu 1 – sowie dem Zeichen „RS PRO“ vertrieben werden und/oder die Beklagte zu 1 sich selbst als „Handelsunternehmen“ und „Großhandel“ bezeichnet, führt nicht dazu, dass der informierte Durchschnittsverbraucher in dem Zeichen „F.“ statt einer Herstellerkennzeichnung eine Handelsmarke sieht. Die Beklagte zu 1 ist kein Baumarkt o.ä., sondern vertreibt bereits seit mehreren Jahren unter der Firma „F.“ Zangen. Die Größe des Sortiments an Handwerkszeug nötigt nicht zu dem fernliegenden Schluss, dass es sich bei „F.“ um eine Handelsmarke der A. GmbH handelt. Soweit die ebenfalls angesprochenen Fachkreise die Hintergründe der Produktion kennen und wissen sollten, dass die Beklagte die Zangen nicht selbst herstellt, wissen sie jedenfalls auch um die Konkurrenzsituation zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. Sie unterliegen allein schon deswegen keiner Herkunftstäuschung. Der angesprochene Verkehr hat auch keine Veranlassung für die Vermutung, bei der Nachahmung handele es sich um eine neue Serie oder eine Zweitmarke der Klägerin oder die Beklagte zu 1 stehe zu dieser in lizenz- oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen. Die Beklagte zu 1 ist eine seit mehreren Jahren am Markt tätige Konkurrentin der Klägerin. Dass sie Zangen der Klägerin einkauft und diese sodann zusammen mit ihren eigenen Produkten vertreibt, belegt die Konkurrenzsituation und ist gerade kein Hinweis auf lizenzvertragliche Beziehungen. bb. Aus den o.a. Gründen ist auch der Unlauterkeitstatbestand des § 5 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der ab dem 28.05.2022 geltenden Fassung, auf den die Klägerin sich nunmehr für den Zweitmarkenirrtum ergänzend stützt, nicht erfüllt. cc. Eine Rufausbeutung nach § 4 Nr. 3 lit. b UWG ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Beklagten lehnen sich an das Leistungsergebnis der Klägerin nicht so eng an, dass auch ohne Herkunftstäuschung von einer unlauteren Rufausnutzung ausgegangen werden könnte. Erforderlich hierfür wäre eine erkennbare Bezugnahme auf den Originalhersteller oder das Originalprodukt, wofür nicht ausreichend ist, dass – wie hier – durch das Herbeiführen von bloßen Assoziationen an das Originalprodukt Aufmerksamkeit für die Nachahmung erweckt wird. Die Beklagten informieren durch die eindeutige Kennzeichnung ihrer Zangen mit „F.“ unmissverständlich darüber, dass sich die Nachahmung vom Original unterscheidet. Hierdurch wird einer Rufübertragung hinreichend entgegengewirkt (s. Wille in Büscher, UWG. 2. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 91, 93). 5. Die Feststellungen des Landgerichts zu den von der Klägerin geltend gemachten Annexansprüchen sind mit der Berufung der Beklagten nicht angegriffen. Die Ansprüche folgen aus § 46 DesignG, § 242, 259 BGB (Auskunftserteilung und Rechnungslegung), § 43 DesignG (Vernichtung und Rückruf), §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Erstattung von Abmahnkosten) und § 42 Abs. 2 DesignG i.V.m. § 256 ZPO (Feststellung Schadensersatzverpflichtung). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Das Urteil betrifft die tatrichterliche Übertragung allgemein anerkannter Auslegungs- und Rechtsanwendungsgrundsätze auf einen Einzelfall, so dass kein Anlass besteht, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren : 200.000 € (150.000 Berufung der Klägerin, 50.000 € Berufung der Beklagten)