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Leitsatz

IX ZR 138/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR138
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:210324UIXZR138.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/22 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 945 Variante 1; BGB §§ 195, 199 Abs. 1 Besteht eine entgegenstehende nationale höchstrichterliche Rechtsprechung, beginnt die Verjährungsfrist eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen einer von Anfang an ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung, wenn die einstweilige Verfügung weiter besteht und keine Hauptsacheentscheidung zugunsten des Verfügungsgegners er- gangen ist, nicht bereits in dem Zeitpunkt, in dem die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage im Wege eines Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europä- ischen Union über die Auslegung einer Richtlinie der Europäischen Union im Sinne der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei geklärt ist. BGH, Urteil vom 21. März 2024 - IX ZR 138/22 - LG Mannheim OLG Karlsruhe - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Wein- land für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juni 2022 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Vollziehung einer einstweiligen Verfügung in Anspruch. Die Klägerin vertreibt in Deutschland als Parallelimporteurin von Arznei- mitteln und Medizinprodukten unter anderem aus dem EU-Ausland eingeführte Teststreifen für von der R. GmbH hergestellte Blutzuckermess- geräte zur Eigenanwendung der Marke "A. ". Diese verpackt sie hierfür um, versieht sie mit einem deutschen Etikettenaufkleber und fügt eine deutsche Gebrauchsanweisung bei. Die Beklagte vertreibt als Vertriebsgesellschaft der 1 2 - 3 - R. GmbH ebenfalls solche Blutzuckerteststreifen in Deutsch- land. Am 17. September 2010 erwirkte die Beklagte beim Landgericht Frankfurt am Main eine Beschlussverfügung, mittels derer der Klägerin untersagt wurde, aus Ländern der Europäischen Union und/oder des Europäischen Wirtschafts- raums eingeführte Blutzuckerteststreifenverpackungen mit der Kennzeichnung "A. A. , "A. C. " und "A. C. C. " mit einer umgestalteten Packung und/oder Gebrauchsanweisung in den Verkehr zu brin- gen, ohne dass diese Gebrauchsanweisungen oder Etikettierungen vorab in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind. Die Entscheidung des Landgerichts stand dabei im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010 (I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 - One Touch Ultra), wonach In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung im In- land nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie eine Gebrauchsanwei- sung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthalten, die vorab in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewertungsverfahren überprüft worden sind. Mit Urteil vom 13. Oktober 2016 entschied der Gerichtshof der Europäi- schen Union auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Be- schluss vom 30. April 2015 - I ZR 153/13, GRUR Int 2015, 729 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle I), dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Par- laments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EG L 331 S.1) dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der 3 4 - 4 - die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Pro- dukts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats be- scheinigt werden soll (EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD). Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 auf, auf die Ausübung ihrer Rechte aus der Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 zu verzichten. Nachdem die Beklagte dies unter Hinweis auf die noch ausstehende endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Aus- gangsverfahren abgelehnt hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. De- zember 2016 Widerspruch gegen die Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main. Mit Urteil vom 1. Juni 2017 schloss sich der Bundesgerichts- hof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 3. Oktober 2016 an (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II). Am 6. Juli 2017 hob das Landgericht Frankfurt am Main auf den Widerspruch der Klägerin die Beschlussverfügung vom 17. September 2010 auf. Die Klägerin verlangt von der Beklagten gemäß § 945 Variante 1 ZPO we- gen der Vollziehung der einstweiligen Verfügung den Ersatz entgangenen Ge- winns sowie weiteren Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage abgewie- sen, weil der geltend gemachte Anspruch aus § 945 Variante 1 ZPO mit Ablauf des 31. Dezember 2019 verjährt sei. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Zah- lungsansprüche gegen die Beklagte unverändert weiter. 5 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. I. Das Berufungsgericht hält den Anspruch aus § 945 Variante 1 ZPO für verjährt. Der Anspruch verjähre mit einer Frist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis habe der Verfügungsgegner, wenn er auf- grund der ihm bekannten Tatsachen eine Schadensersatzklage erheben könne, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zumut- bar sei. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei nicht zwingend erforderlich, dass die einstweilige Verfügung aufgehoben oder über den Verfügungsanspruch in ei- nem Hauptsacheverfahren entschieden worden sei; entscheidend sei vielmehr, ob die Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt sei. Die für den Beginn der Ver- jährung maßgebliche Klarheit über die fehlende Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung könne auch dadurch eintreten, dass sich die höchstrichterliche Recht- sprechung zu der Rechtsfrage ändere, auf der die Verfügung allein tragend be- ruhe, oder dass dieser bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Boden entzogen worden sei. Jedenfalls ab dem 25. Oktober 2016 sei der Klägerin aufgrund der ihr be- kannten Einzelfallumstände eine Klageerhebung zumutbar gewesen, so dass die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen begonnen habe und 6 7 8 - 6 - die am 29. Dezember 2020 bei Gericht eingereichte Leistungsklage die Verjäh- rung nicht mehr habe hemmen können. Aufgrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) habe die Klägerin keinen vernünftigen Zweifel da- ran haben können, dass die Beschlussverfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 bereits von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sei. Auch wenn die Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nur die mit dem Ausgangsverfahren befassten Gerichte gebunden hätte, sei mit hoher Sicherheit zu erwarten gewesen, dass sich die letztinstanzlichen Gerichte und mit ihnen die Instanzgerichte in anderen Verfahren mit hinreichend identischen streitentscheidenden Fragen der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union anschließen würden. II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO beginnt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Regel- fall erst mit dem Abschluss des Verfahrens betreffend den Erlass einer einstwei- ligen Verfügung. Erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des einstweiligen Ver- fahrens besteht für die dort in Anspruch genommene Partei die für den Beginn der Verjährung ihres Schadensersatzanspruchs erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den Umständen, aus denen sich die Ersatzpflicht des Verfügungsklägers ergibt, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Denn der Schadensersatz- anspruch nach § 945 ZPO ist nicht nur in seiner zweiten, die Aufhebung der einst- 9 10 - 7 - weiligen Entscheidung nach § 926 Abs. 2 ZPO oder § 942 Abs. 2 ZPO ausdrück- lich voraussetzenden Variante, sondern auch in seiner ersten Variante, wonach sich die Anordnung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von An- fang an ungerechtfertigt erweisen muss, formal ausgestaltet. Der Ausgang des einstweiligen Verfahrens ist aufgrund der Bindungswirkung, welche die Aufhe- bung des Arrests oder der einstweiligen Verfügung im vorläufigen Verfahren als von Anfang an unbegründet für den Richter im Schadensersatzprozess entfaltet (BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5; Beschluss vom 8. Januar 1985 - VI ZR 145/83, VersR 1985, 335), von streitentscheidender Be- deutung für den Schadensersatzprozess. Der Bestand eines Schadensersatzan- spruchs hängt demnach in beiden Tatbestandsvarianten des § 945 ZPO von einem weiteren prozessualen Geschehen ab, das im Voraus regelmäßig nicht abschließend beurteilt werden kann. Es wäre mithin weder interessengerecht noch prozesswirtschaftlich befriedigend, wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei zur Vermeidung des Eintritts der Verjährung schon vor Abschluss des einstweiligen Verfahrens eine Klage auf Feststellung ihres Schadensersatzanspruchs in einem Parallelprozess führen müsste (BGH, Urteil vom 20. März 1979, aaO S. 4 ff; vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297 f). 2. Der Grundsatz, wonach die Verjährung von Ansprüchen nach § 945 ZPO nicht vor rechtskräftigem Abschluss des einstweiligen Verfahrens beginnt, gilt allerdings, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, nicht ausnahmslos. a) So beginnt der Lauf der Verjährungsfrist bereits vor Abschluss des einstweiligen Verfahrens, wenn die Parteien den Streit um den dem einstweiligen Rechtsschutz zugrundeliegenden Anspruch allein im Hauptsacheverfahren aus- 11 12 - 8 - tragen und dieses rechtskräftig abgeschlossen ist. Mit dem Abschluss des Haupt- sacheverfahrens ist die Grundlage für die jederzeitige Beseitigung des noch be- stehenden Arrests oder der noch bestehenden einstweiligen Verfügung gegeben. Dies ermöglicht der im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommenen Partei eine abschließende Beurteilung des prozessualen Ergebnisses, von dem der Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO abhängt (BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 12. November 1992 - IX ZR 8/92, NJW 1993, 863, 864). Weitergehend hat der Senat entschieden, dass es dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gleichsteht, wenn in einem anderen EU-Mitgliedstaat das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abge- schlossen ist und dieses Urteil in Deutschland rechtskräftig anerkannt ist. Denn ein hiervon abweichendes Urteil darf dann in Deutschland nicht mehr ergehen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 148/04, juris Rn. 2). b) Der Senat hat ferner angenommen, dass der Lauf der Verjährungsfrist vor Abschluss des einstweiligen Verfahrens beginnt, falls die einstweilige Verfü- gung aus formalen Gründen - im entschiedenen Fall wegen Versäumung der Vollziehungsfrist - aufgehoben wird und die im einstweiligen Verfahren in An- spruch genommene Partei im Hauptsacheverfahren ein zwar noch nicht rechts- kräftiges Urteil zu ihren Gunsten erzielt, dieses aber in hohem Maße dafür spricht, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war. In diesem Fall kann sich der Verfügungsbeklagte zwar vorher nicht sicher sein, ob das zu seinen Gunsten ergangene Urteil im Hauptsacheverfahren rechtskräftig werden würde. Der Senat hat es für den Beginn der Verjährungsfrist des Schadenser- satzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO aber im dort entschiedenen Fall für ausreichend erachtet, dass der Standpunkt, die einstweilige Verfügung sei von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, mit überwiegender Erfolgsaussicht vertre- ten werden konnte (BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612). 13 - 9 - 3. Bislang ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die Frage, ob - bei noch bestehender einstweiliger Verfügung - die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Variante 1 ZPO jedenfalls dann vor rechtskräftigem Abschluss des Haupt- sacheverfahrens beginnt, wenn die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs auch unter Berücksichtigung der formalen Ausgestaltung der Tatbestandsvo- raussetzungen klar auf der Hand liegt, etwa wenn die im einstweiligen Verfahren in Anspruch genommene Partei bei tatsächlich unstreitigen und rechtlich einfa- chen oder höchstrichterlich geklärten Sachverhalten ein noch nicht rechtskräfti- ges Urteil zu ihren Gunsten erzielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 - IX ZR 108/91, NJW 1992, 2297, 2298; vom 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612; vom 23. März 2006 - IX ZR 134/04, NJW 2006, 2557 Rn. 10). Diese Frage stellt sich im Streitfall nicht, weil die Unbegründetheit des Verfü- gungsanspruchs nicht schon allein aufgrund des Vorabentscheidungsurteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) in diesem Sinn klar auf der Hand lag. a) Die Parteien streiten darüber, ob die Verjährungsfrist bereits im Zeit- punkt der Kenntnis der Klägerin von dem Urteil des Gerichtshofs der Europäi- schen Union vom 13. Oktober 2016 begonnen hat, mit dem der Gerichtshof auf ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs entschieden hat, dass Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika dahin auszulegen ist, dass er den Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blut- zuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeich- nung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (EuGH, Urteil 14 15 - 10 - vom 13. Oktober 2016 - C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Ser- voprax/RDD). Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof der Europäischen Union die zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage im Sinne der hiesigen Klä- gerin geklärt (vgl. nachfolgend BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II). Eine gerichtliche Ent- scheidung über den Verfügungsanspruch zu Gunsten der im einstweiligen Ver- fahren in Anspruch genommenen hiesigen Klägerin war zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht ergangen. Ein Hauptsacheverfahren war zwischen den Parteien nicht anhängig und im einstweiligen Verfahren hat das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung auf den Widerspruch der Klägerin vom 20. Dezember 2016 erst mit Urteil vom 7. Juli 2017 wieder aufgehoben. Im Streitfall stellt sich mithin die Frage, ob die Verjährung schon beginnt, wenn ein Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs der Europäischen Union eine zwischen den Parteien streitige Rechtsfrage über die Auslegung einer Richt- linie der Europäischen Union im Sinne der im einstweiligen Verfahren in An- spruch genommenen Partei klärt, obwohl die einstweilige Verfügung weiter be- steht und weder eine Hauptsacheentscheidung zugunsten des Verfügungsgeg- ners noch eine Entscheidung über den Verfügungsanspruch im einstweiligen Verfahren ergangen ist. Diese Frage verneint der Senat jedenfalls für die Fall- konstellation, dass eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. b) Der Senat hält daran fest, dass die Verjährung des Ersatzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO aufgrund der formalen Ausgestaltung des Tatbe- stands grundsätzlich erst beginnt, wenn entweder das einstweilige Verfügungs- verfahren oder das Hauptsacheverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Erst mit dem Abschluss eines solchen Verfahrens ist der hinsichtlich eines wesentli- chen Teils seiner positiven Elemente formal ausgestaltete Haftungstatbestand 16 17 - 11 - des § 945 Variante 1 ZPO voll beurteilbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, BGHZ 75, 1, 5). Das Urteil des Senats vom 15. Mai 2003 (IX ZR 283/02, NJW 2003, 2610, 2612) betrifft die Sonderkonstellation, in der die einst- weilige Verfügung bereits aus formalen Gründen aufgehoben worden war. Die Erfolgsaussichten einer Klage auf Schadensersatz wegen Vollziehung der einstweiligen Verfügung nach § 945 Variante 1 ZPO liegen jedenfalls dann noch nicht klar auf der Hand, wenn - wie hier - eine zwischen den Parteien strei- tige Frage zum Verständnis einer Richtlinie der Europäischen Union nur im Wege eines Vorabentscheidungsurteils durch den Gerichtshof der Europäischen Union in einem Verfahren zwischen anderen Parteien geklärt worden ist, zuvor für das nationale Recht eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen ist und die deutschen Gerichte noch nicht geklärt haben, dass und wie die aus dem Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofs der Europäischen Union fol- gende Auslegung der Richtlinie für das anwendbare nationale Recht gilt. c) Im Streitfall mussten die Parteien im Zeitpunkt des Erlasses der einst- weiligen Beschlussverfügung vom 17. September 2010 aufgrund der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 - One Touch Ultra) davon ausgehen, dass In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung in Deutschland nur in Verkehr gebracht werden durften, wenn sie eine Gebrauchsanweisung und eine Etikettierung in deutscher Sprache enthielten, die vorab in einem erneuten oder ergänzenden Konformitätsbewer- tungsverfahren überprüft worden waren. Die in diesem Sinne eindeutige Recht- sprechung hat der Bundesgerichtshof erst im Nachgang zum Urteil des Gerichts- hofs der Europäischen Union vom 13. Oktober 2016 (C-277/15, GRUR Int 2016, 1149, Rn. 43 f, 52 - Servoprax/RDD) mit Urteil vom 1. Juni 2017 (I ZR 152/13, GRUR 2017, 938 Rn. 23 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II) aufgegeben und 18 19 - 12 - sich der Rechtsauffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union ange- schlossen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt war die Rechtslage - nun im entge- gen gesetzten Sinne zur bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - geklärt und musste die hiesige Klägerin davon ausgehen, dass sie eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung mit überwiegender Erfolgsaussicht würde erreichen kön- nen. An die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vor- abentscheidungsverfahren über die Auslegung von Art. 9 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika kann für den Zeitpunkt der Kenntnis oder grob fahrläs- sigen Unkenntnis der Klägerin von den den Anspruch nach § 945 Variante 1 ZPO begründenden Umständen und der Person des Anspruchsgegners nicht ange- knüpft werden. Die Bindungswirkung von Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in anderen Verfahren als dem Ausgangsverfahren ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Die aufgrund des Art. 267 AEUV ergangenen Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden grundsätzlich nur die mit dem Aus- gangsverfahren befassten Gerichte. Eine Auslegung des nationalen Rechts und eine Würdigung seiner Wirkungen nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union dabei nicht vor. Die Vorabentscheidungen binden das vorlegende Gericht nur hinsichtlich der Auslegung der betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Be- stimmungen und Handlungen (EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977 - C-52/76, Slg. 1977, 163, 183 - Benedetti). Diese Bindungswirkung "inter partes" schließt zudem nicht aus, dass das nationale Gericht oder eine höhere Instanz den Ge- richtshof der Europäischen Union erneut anruft, falls es dies für erforderlich hält. Eine erneute Vorlage ist gerechtfertigt, wenn das nationale Gericht beim Ver- ständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Ge- richtshof eine neue Rechtsfrage stellt oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte 20 21 - 13 - unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Rechtsfrage abweichend zu beurteilen (EuGH, Beschluss vom 5. März 1986 - C-69/85, Slg. 1986, 948 Rn. 15 - Wünsche/Deutschland). Dass Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in anderen Verfahren eine tatsächlich rechtsbildende Kraft entfalten kön- nen, um eine einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitglied- staaten sicherzustellen (BGH, Urteil vom 21. April 1994 - I ZR 31/92, NJW 1994, 2607, 2608), genügt im Streitfall nicht. Unter Berücksichtigung der formalen Aus- gestaltung des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Variante 1 ZPO lag die Unbegründetheit des Verfügungsanspruchs angesichts der entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht klar auf der Hand. d) Die Verjährungsfrist hat im Streitfall somit erst mit dem Schluss des Jahres 2017 zu laufen begonnen, so dass die auf den Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage am 29. Dezember 2020 zurückwirkende Zustellung an die Beklagte den Ablauf der Verjährungsfrist rechtzeitig hemmen konnte. III. Eine eigene Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil die Sa- che nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus konsequent - bislang keine Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach § 945 Vari- ante 1 ZPO getroffen. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und zur 22 23 24 - 14 - Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Schoppmeyer Röhl Selbmann Harms Weinland Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.07.2021 - 14 O 2/21 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.06.2022 - 6 U 203/21 - - 15 - IX ZR 138/22 Verkündet am 21. März 2024 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle