20 U 199/21
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
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Auf die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2021 verkündete Teil-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 558/20 – wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Parteien im Verhandlungstermin vom 06.05.2022 – insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 7.482,21 € nebst - unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung - Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen und
2. dem Kläger in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit der Nummer N01 Auskunft zu erteilen über
a) die Höhe der von ihr während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren und der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition sowie
b) die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags“ entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie seit dem 01.02.2017
a) aus der einbehaltenen Stornogebühr (2.351,41 €) und aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert der Fondsanteile, die dem Kläger am C. zugewiesen waren, und dem geglätteten Wert abzüglich des Schlussbonus (5.130,80 €) bis zum 27.01.2021 und
b) aus dem „Ausgabe-/Rücknahmeabschlag“ sowie aus erhöhten Verwaltungskosten bis zum zukünftigen Eintritt einer Verzinsungspflicht dieser beiden Positionen
gezogen hat. Soweit der Kläger weitere Nutzungen beansprucht, wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar (§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen.