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Schlussurteil

26 O 558/20

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2024:0708.26O558.20.00
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Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2022 (Az. 20 U 199/21) entschieden wurde – trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2022 (Az. 20 U 199/21) entschieden wurde – trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 26 O 558/20 Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Kostenschlussurteil In dem Rechtsstreit hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 08.07.2024 durch den Richter am Landgericht als Einzelrichter für Recht erkannt: Die Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht bereits mit Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2022 (Az. 20 U 199/21) entschieden wurde – trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Der Kläger begehrte die Auskehr eines höheren Rückkaufswertes nach erfolgter Kündigung sowie im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche und die Zahlung eines noch nicht bezifferten Nachzahlungsanspruchs im Zusammenhang mit einer fondsbasierten Rentenversicherung. Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.02.2017. Die Beklagte [, die G. plc,] rechnete unter dem 15.02.2017 den Rückkaufswert ab und bezifferte diesen mit 29.001,05 € (Anlage K5, Bl. 67 d.A.). Ausweislich einer Auskunft der Beklagten belief sich der tatsächliche Wert der Anteilsguthaben auf 36.483,26 € und der geglättete auf 27.687,61 €. Die Stornogebühr wurde in Höhe von 2.351,41 € in Abzug gebracht. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2021 eine teilweise Auskunft zur Vornahme des Rücknahmeabschlags erteilt hat, haben die Parteien das Verfahren dahingehend übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.482,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2017 zu bezahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über folgende Umstände zum Versicherungsvertrag-Nr. 00000000 zu erteilen: a) Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 27 Abs. 7 der Versicherungsbedingungen vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro (Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition). b) Wann und in welcher Höhe wurde der so genannte „Ausgabe-/Rücknahmeabschlag" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen von der Beklagten zu Lasten der Klagepartei vorgenommen? Nach Erteilung der Auskünfte die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017 und nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe zu leisten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat mit am 13.09.2021 verkündeten Teilurteil die folgende Entscheidung getroffen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über a) die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition sowie b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags“ entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wegen der weiteren tatbestandlichen Darstellung sowie der Begründung der Entscheidung wird auf die Urteilsgründe des Teilurteils (Bl. 202 der Akte) Bezug genommen. Gegen dieses Teilurteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung mit der Weiterverfolgung der erstinstanzlichen Anträge eingelegt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 06.05.2022 haben die Parteien den Rechtsstreit betreffend die Auskunftsanträge zur Erhöhung der Verwaltungsgebühr sowie betreffend den Zeitpunkt der Ausgabe- und Rücknahmeabschlagsberechnung übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte den erstinstanzlich gestellten Antrag zu Ziffer 2.a), soweit dieser nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, anerkannt. Das Oberlandesgericht Köln hat mit am 17.06.2022 verkündetem Urteil (Az. 20 U 199/21) der Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben und folgende Entscheidung getroffen: „Auf die Berufung des Klägers gegen das am 13.09.2021 verkündete Teil-Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 558/20 – wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers und der Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und – unter Berücksichtigung der übereinstimmenden teilweisen Erledigungserklärungen der Parteien im Verhandlungstermin vom 06.05.2022 – insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 7.482,21 € nebst - unter Abweisung der weitergehenden Zinsforderung - Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2021 zu zahlen und 2. dem Kläger in Bezug auf den Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 Auskunft zu erteilen über a) die Höhe der von ihr während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren und der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition sowie b) die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags“ entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Nutzungen herauszugeben, die sie seit dem 01.02.2017 a) aus der einbehaltenen Stornogebühr (2.351,41 €) und aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Wert der Fondsanteile, die dem Kläger am UWP Fonds-I zugewiesen waren, und dem geglätteten Wert abzüglich des Schlussbonus (5.130,80 €) bis zum 27.01.2021 und b) aus dem „Ausgabe-/Rücknahmeabschlag“ sowie aus erhöhten Verwaltungskosten bis zum zukünftigen Eintritt einer Verzinsungspflicht dieser beiden Positionen gezogen hat. Soweit der Kläger weitere Nutzungen beansprucht, wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.“ Abgewiesen wurde die Klage insoweit lediglich hinsichtlich des beantragten Beginns der Verzinsung der Forderung aus dem Antrag zu 1) ab dem 01.02.2017, die erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen wurde. Zudem wurde die Klage insoweit abgewiesen, dass der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt wurde. Wegen der weiteren Begründung der Entscheidung wird auf die schriftlichen Urteilsgründe Bezug genommen. Dieses Urteil ist rechtskräftig. Mit Schriftsatz vom 04.04.2024 teilte der Kläger mit, dass die Beklagte auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln sämtliche Auskünfte und (nach der Auskunftserteilung) alle mit der Klage begehrten Ansprüche erfüllt habe. Daher erkläre er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.04.2024 angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Nunmehr hatte die Kammer noch über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des weiteren Verfahren zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsstreits – soweit über diese nicht durch das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2022 entschieden ist – waren der Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vollumfänglich aufzuerlegen. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens erfolgte Kostenverteilung / Kostenquotierung zu Lasten der Beklagten aufgrund der nur geringfügigen Klageabweisung kann zur Überzeugung der Kammer im hiesigen Fall auf die erste Instanz zurückwirken (vgl. Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 92 ZPO, Rn. 11). Soweit die Beklagte die Auskunftsansprüche des Klägers erfüllt und die nach Auskunftserteilung bezifferten Ansprüche erfüllt hat und der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, folgt die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten aus § 91a, 91 Abs. 1 ZPO. Dabei entspricht die tenorierte Kostenfolge dem Obsiegen/Unterliegenanteil der Parteien und damit billigem Ermessen (§ 91a ZPO) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO