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Beschluss

12 U 36/22

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0516.12U36.22.00
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Tenor

1.

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 2 O 147/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17.06.2022 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.02.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn zum Az. 2 O 147/21 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). 2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis bis zum 17.06.2022 Stellung zu nehmen. Sie mag innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird. Gründe: Die Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht aus anderen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). I. Der zulässigen Berufung fehlen die Erfolgsaussichten. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin gem. § 675u S.2 BGB bejaht, ihr Konto wieder auf den Stand zu bringen, den es ohne die streitgegenständlichen, nicht von der Klägerin autorisierten Zahlungsvorgänge hätte (dazu zu 1.). Diesem Anspruch kann die Beklagte, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 675v Abs.3 BGB entgegenhalten, weil dessen Voraussetzungen nicht feststellbar vorliegen (dazu zu 2.). Die mit der Berufung gegen diese Beurteilung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. 1. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte gem. § 675u S.2 BGB zu, weil es sich bei den streitgegenständlichen Abbuchungen unstreitig um nicht von der Klägerin autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Soweit das Landgericht insoweit ausweislich des Tatbestandes noch von streitigem Vortrag zur Frage der Autorisierung durch die Klägerin ausgegangen ist, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass sie eine Autorisierung durch die Klägerin nicht behaupte (Berufungsbegründung S.3 unten; Berufungsbegründung S.8). 2. Diesem Anspruch kann die Beklagte keinen auf § 675v Abs.3 BGB gestützten Schadensersatzanspruch entgegenhalten. § 675v Abs.3 BGB setzt voraus, dass der Nutzer eines Zahlungsdienstes entweder in betrügerischer Absicht gehandelt hat (Nr.1), oder er in zumindest grob fahrlässiger Weise entweder gegen Pflichten gem. § 675l Abs.1 BGB (Nr.2a) oder gegen die Bedingungen für Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments (Nr.2b) verstoßen hat. Diese Voraussetzungen lassen sich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, vorliegend auf der Grundlage des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht feststellen. a) Dass die Klägerin hier selbst in betrügerischer Absicht gehandelt hätte (§ 675v Abs.3 Nr.1 BGB), behauptet die Beklagte selbst nicht. b) Dass die Klägerin in grob fahrlässiger Weise gegen ihre Pflicht verstoßen hätte, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen (§ 675v Abs.3 Nr.2a BGB – Verstoß gegen § 675l Abs.1 S.1 BGB), ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Hinweis der Berufung (Berufungsbegründung S.4, S.8 f.) auf eine von der Klägerin angeblich selbst initiierte Freigabe eines neuen Best-Sign-Verfahrens „N01" mittels der alten, ihr bekannten Kennung „N02" über das nur ihr zugängliche Endgerät greift nicht durch. Denn weder lässt sich feststellen, dass die Klägerin selbst diese Freigabe überhaupt initiiert hätte, noch könnte eine solche Freigabe seitens der Klägerin ohne weiteres als grob fahrlässiger Pflichtverstoß bewertet werden. Ob die Klägerin die Freigabe des neuen Best-Sign-Verfahrens selbst initiiert hat, ist streitig (LGU S.4 f.; Berufungsbegründung S.4, S.8 f.; Berufungserwiderung S.3). Der Beweisantritt der Beklagten für diese nach allgemeinen Grundsätzen von ihr darzulegende und zu beweisende Tatsache reicht nicht aus. Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass und warum insoweit die Vorlage von Transaktionsprotokollen und die Benennung des Zeugen L. zum Beweis der Richtigkeit dieser Aufzeichnungen nicht ausreicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass Dritte auch insoweit erfolgreich auf das Online-Banking der Klägerin von außen zugegriffen haben. Weitergehender Vortrag mag der Beklagten nicht möglich sein, da insbesondere keine Dokumentation der an der Freigabe beteiligten Endgeräte mittels Speicherung von IP-Adressen stattfindet (Beiakte StA Frankfurt, 3550 Js 214563/21, Bl.54 f., Schr. d. Bekl. v. 19.02.2021) und im Rahmen des Best-Sign-Verfahrens auch keine Dokumentation der Art der Authentifizierung stattfindet (Schrifts. v. 3.9.2021, S.2 = GA Bl.262); dies geht allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Beweislastverteilung notwendigerweise zu Lasten der Beklagten. Selbst wenn man dies anders sähe, ließe sich jedenfalls eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin nicht feststellen. Die Klägerin hat einen Sachverhalt geschildert, der den Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausschließt. Die Beklagte hat keinen Vortrag dazu gehalten, welche konkrete Pflicht die Klägerin hier wodurch genau verletzt haben sollte, denn der genaue Hergang des – inzwischen unstreitigen, s.o. – Angriffs Dritter auf das Online-Banking der Klägerin liegt völlig im Dunkeln, weshalb allein eine gegebenenfalls durch die Klägerin selbst erfolgte Freigabe eines neuen Best-Sign-Verfahrens allein – ohne Hinzutreten weiterer Umstände, aufgrund derer die Klägerin hätte Verdacht schöpfen müssen – nicht als grob fahrlässige Pflichtverletzung bewertet werden könnte. Dass in einem solchen Fall auch kein Anscheinsbeweis für eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin zu Gunsten der Beklagten als Zahlungsdienstleister spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt (BGH, Urt. v. 26.01.2016, XI ZR 91/14, juris Rn. 73, Rn. 75) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (OLG Schleswig, Beschl. v. 29.10.2018, 5 U 290/18, juris Rn. 79). c) Auch auf eine verspätete Mitteilung über die nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments (§ 675v Abs.3 Nr.2a BGB – Verstoß gegen § 675l Abs.1 S.2 BGB) lässt sich ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht stützen. Die Klägerin hat unstreitig unmittelbar nach Entdecken der nicht autorisierten Nutzung die Beklagte informiert; zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedoch schon eingetreten. d) Schließlich hat die Klägerin auch nicht feststellbar mindestens grob fahrlässig gegen die Bedingungen für die Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen (§ 675v Abs.3 Nr.2b BGB). Insoweit gelten die Ausführungen oben zu b) entsprechend; dass das bloße Initiieren eines weiteren Best-Sign-Verfahrens nicht per se bedenklich und damit pflichtwidrig war, ergibt sich schon daraus, dass dies nach eigenen Angaben der Beklagten ein völlig üblicher und für sich genommen unbedenklicher Vorgang ist (Klageerwiderung S.3 = GA Bl.169; Schrifts. v. 3.9.2021, S.3 = GA Bl.263). III. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die für die Entscheidung im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich durch den XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes geklärt; hier geht es lediglich um die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall.