1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 23.12.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 22.11.2021 (153 F 35/12) in Ziffer 2. dahingehend abgeändert, dass Absatz 5 ersatzlos gestrichen wird sowie der – ehemalige – Absatz 6 abgeändert und als neuer Absatz 5 wie folgt neu gefasst wird: „Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A AG mit der Vers.-Nr. X1 zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.058,28 € auf dem vorhandenen Konto X2 bei der B, bezogen auf den 30.06.2012, begründet. Die A AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 1,75 % Zinsen seit dem 30.06.2012 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die B zu zahlen.“ Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückwiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren 14 UF 32/18 werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht erstattet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 14 UF 16/22 hat die Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von 9.600,00 € zu tragen. Darüber hinaus werden Gerichtskosten nicht erhoben und weitergehende außergerichtliche Kosten nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.600,00 € festgesetzt (Ehescheidung: 9.600,00 €, Versorgungsausgleich bis 2.000,00 €). Gründe: I. Die Beteiligten schlossen am xx.xx.1996 die Ehe. Seit Mai 2011 leben sie getrennt. Mit im Juni 2012 zugestelltem Antrag hat der Antragsteller beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2017 hat er darüber hinaus erstmalig beantragt, die Folgesache Güterrecht abzutrennen. Den Beschluss des Amtsgerichts, mit dem die Ehe geschieden und die Folgesache Zugewinnausgleich abgetrennt wurde, hat der Senat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 21.12.2017 (14 UF 32/18) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Senat hat ausgeführt, dass das Amtsgericht zwar zutreffend angenommen habe, dass sich der Scheidungsausspruch ohne eine Abtrennung außergewöhnlich verzögern würde, nachdem der Scheidungsantrag bereits vor knapp sechs Jahren im Juni 2012 zugestellt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 02.07.1986 - IVb 54/85, juris Rn. 18 und vom 09.01.1991 - XII ZR 14/90, juris Rn. 19), jedoch der weiteren Annahme des Amtsgerichts, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte für den Antragsteller darstellen würde, nicht gefolgt werden könne. Auch in Ansehung der knapp sechsjährigen Verfahrensdauer sei das Interesse der Antragsgegnerin, ihren Status als Ehefrau nicht zu verlieren, ohne dass eine Regelung über die güterrechtlichen Folgen der Ehe getroffen werde, gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einem baldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens als höher zu bewerten. Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er beabsichtige, die Mutter seiner bereits fünfjährigen Tochter zu heiraten (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 20). Dass der Aufschub des Scheidungsausspruchs die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin über das übliche Maß hinaus belaste und dass die Tochter darunter leide, nicht den gleichen Nachnamen wie der Antragsteller zu haben, lasse sich allerdings nicht feststellen. Es komme maßgeblich hinzu, dass bei der Prüfung, ob eine unzumutbare Härte vorliegt, auch ein Verhalten eines Beteiligten, das nicht der prozessualen Förderungspflicht entspricht, berücksichtigt werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.1986 - IVb ZR 54/85, juris Rn. 18; KG, Urteil vom 18.02.2000 - 3 UF 6680/99, juris Rn. 32; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2011 - 6 UF 128/10, juris Rn. 28). Vorliegend habe der Antragsteller durch ungenügende Erteilung der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Auskünfte zu einer Verfahrensverzögerung von mehr als vier Jahren beigetragen. Dieses, der prozessualen Förderungspflicht widersprechende Verhalten des Antragstellers stelle sein vorrangiges Interesse an einem alsbaldigen Abschluss des Scheidungsverfahrens durchgreifend infrage. In der Folge hat das Amtsgericht mit Beweisbeschluss vom 25.07.2018 Beweis erhoben zur Ermittlung des Firmenwertes. Nach Erstellung des Gutachtens unter dem 29.05.2019 hat das Amtsgericht am 19.12.2019 erneut mündlich verhandelt; die Antragsgegnerin hat erneut Auskunftsanträge gestellt und der Antragsteller hat in der Folgezeit weitere Auskünfte erteilt. Am 21.09.2020 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Antragsteller hat erneut beantragt, die Ehe zu scheiden und die Folgesache Güterrecht abzutrennen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 18.11.2021 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Folgesache Güterrecht abgetrennt. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte der Beteiligten bei der A nicht stattfindet, da sie gleichartig seien und der Differenzbetrag nicht die Wertgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreite. Im Hinblick auf die Abtrennung der Folgesache hat das Amtsgericht ausgeführt, eine außergewöhnliche Verzögerung des Scheidungsausspruchs liege vor. Mit einem weiteren Aufschub der Scheidung im Hinblick auf die nicht entscheidungsreife Folgesache Güterrecht sei für den Scheidungsantragsteller auch eine unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG verbunden. Es sei nunmehr zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin einer Auflage des Beweisbeschlusses vom 27.07.2021 nicht genügt habe mit der Folge, dass der von ihr benannte Zeuge Perleberg im Termin am 08.11.2021 nicht vernommen werden konnte. Ihr Verfahrensbevollmächtigter habe trotz Erinnerung das Empfangsbekenntnis nicht zurückgesandt mit der Folge, dass ihm der Beweisbeschluss nochmals mit der Ladung zum Termin am 08.11.2021 per Zustellungsurkunde übersandt werden musste. Eine Reaktion seitens der Antragsgegnerin auf den Beweisbeschluss sei gleichwohl nicht erfolgt. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertrete, die Situation habe sich seit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 13.05.2018 nicht geändert, könne dem nicht gefolgt werden. Im Termin am 19.12.2019 habe ein letzter Güteversuch stattgefunden. Im Rahmen dieses Termins hätten alle Anwesenden die Sachlage dahingehend eingeschätzt, dass "am Ende des Tages" voraussichtlich die Antragsgegnerin eine Ausgleichszahlung werde erbringen müssen, lediglich in der Höhe gingen die Vorstellungen deutlich auseinander. Hiergegen richtet sich die am 23.12.2021 beim Amtsgericht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Meinung, die Voraussetzungen für eine Abtrennung lägen nach wie vor nicht vor, weil das Verfahren weiterhin durch ständige Verzögerungen durch den Ehemann geprägt sei, wie der weitere - im Einzelnen dargestellte - Verfahrensablauf zeige. Zudem habe das Amtsgericht fälschlicherweise das Anrecht des Antragstellers bei der A mit der Vers.-Nr. X3 mit in den VA einbezogen, obwohl dieses bereits ausgezahlt worden sei und nur im Zugewinn berücksichtigt werden könne. Die Antragsgegnerin beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss vom 22.11.2021 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der weitere Aufschub der Scheidung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da immer noch nicht die Ehelichkeit seiner Tochter hergestellt werden könne, obwohl diese nunmehr bereits 10 Jahre alt sei, und es ihm weiter verwehrt sei, erneut zu heiraten. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Zugewinnausgleichsverfahren die Antragsgegnerin ausgleichspflichtig sei und keine eigenen Zahlungsansprüche geltend mache. Der Senat hat mit Beschluss vom 07.03.2022 u.a. darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde zurückzuweisen, soweit sie die Abtrennung des Zugewinnausgleichsverfahrens betreffe. Die Antragsgegnerin hat auf die insoweit erteilten Hinweise keine Stellung genommen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. 1a. Die Beschwerde ist begründet, soweit das Amtsgericht das Anrecht des Antragstellers bei der A mit der Vers.-Nr. X3 bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs berücksichtigt hat, da insoweit der Lebensversicherungsbetrag bereits ausgezahlt worden ist. Entsprechend war die Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahingehend zu korrigieren, dass die in Ziffer 2. Absatz 5 getroffene Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich des Anrechts der Antragstellers bei der A nicht stattfindet, ersatzlos gestrichen wird. b. Weiter ist die Beschwerde begründet, soweit das Amtsgericht das Anrecht des Antragstellers mit der Vers.-Nr. X3 im Rahmen der Bagatellprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG mit dem gleichartigen Anrecht der Antragsgegnerin bei der A AG mit der Vers.-Nr. X1 verrechnet und festgestellt hat, dass die Differenz der beiden Kapitalwerte 568,89 € beträgt und ein Ausgleich des Anrechts auch der Antragsgegnerin zu unterbleiben hat. Denn eine solche Verrechnung war wegen der Auszahlung des Versicherungsbetrages des Anrechts des Antragstellers nicht mehr möglich. Ein Ausgleich des erworbenen Anrechts der Antragsgegnerin mit einem Ehezeitanteil von 8.116,56 € bei der A AG ist vielmehr vorzunehmen. Da der Versorgungsträger gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen hat, den Ausgleichswert mit 4.058,28 € zu bestimmen und die externe Teilung durchzuführen, war die amtsgerichtliche Entscheidung in Ziffer 2. Absatz 6 entsprechend zu korrigieren. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit die Abtrennung des Verfahrens über den Zugewinnausgleich gerügt wird. Es liegen nunmehr Gründe vor, die das Amtsgericht berechtigt haben, vorab die Scheidung aussprechen, obgleich die Folgesache Zugewinnausgleich noch nicht entscheidungsreif ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt in der Abtrennung kein Verstoß gegen § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG. Nach dieser Vorschrift kann eine Folgesache vom Verbund abgetrennt werden, wenn sich der Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde, und ein Ehegatte die Abtrennung beantragt. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21.12.2017 festgestellt hat, hat eine außergewöhnliche Verzögerung bereits bei der erstmaligen Abtrennung der Folgesachen Zugewinn durch das Amtsgericht im Jahr 2017 vorgelegen. Seitdem sind wiederum vier Jahre verstrichen. Seit Zustellung des Scheidungsantrages im Juni 2012 bis zur Entscheidung des Amtsgerichts im November 2021 hat das Verfahren inzwischen fast 9,5 Jahre angedauert. Gemessen an den bereits im vormaligen Senatsbeschluss ausführlich dargestellten Kriterien, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ist die eingetretene außergewöhnliche Verzögerung für den Antragsteller nunmehr auch als unzumutbare Härte im Sinne von § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG zu beurteilen. Zu beachten ist hier zunächst, dass die Verfahrensdauer an sich, wie hier mit knapp 9,5 Jahren, in einer nicht mehr zu vertretenden Weise aus dem Rahmen fällt, nämlich das übliche Maß von 2 Jahren mehr als das Vierfache übersteigt und damit eine immer größer werdende Bedeutung gewinnt. Allein deshalb kann schon von einer unzumutbaren Härte ausgegangen werden, bei der das Interesse an der Scheidung dasjenige des Ehegatten an einer umfassenden Verbundentscheidung überwiegt (vgl. Helms, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 140 Rn. 26 m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Annahme einer unbilligen Härte mit zunehmender Verfahrensdauer sinken (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 06.08.2020 - 13 UF 114/18, juris Rn 17). Weiter ist zu berücksichtigen, dass nunmehr offenbar kein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin mehr im Raume steht, sondern nur noch ein solcher des Antragstellers. Vor diesem Hintergrund kann auch ein (finanzielles) Interesse der Antragsgegnerin an einer Verbundentscheidung nicht das Interesse des Antragstellers an einer Scheidung überwiegen (vgl. zu wirtschaftlichen Belangen: OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2014 - 13 UF 737/13, juris Rn. 30). Schließlich ist das Interesse des Antragstellers, seine Lebensgefährtin zu ehelichen und damit der seit Jahren gelebten Bindung den entsprechenden rechtlichen Rahmen zu geben, aufgrund der verstrichenen Zeit im Verhältnis zu den Interessen der Antragsgegnerin als gewichtiger zu bewerten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Die Festsetzung zum Verfahrenswert beruht auf den §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 , 43 Abs. 1 S. 2 ,44 Abs. 1,35,38, 42 Abs. 3 FamGKG . Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen ( § 70 Abs. 2 FamFG ), besteht nicht. Rechtsbehelfsbelehrung: Diese Entscheidung ist unanfechtbar.