Beschluss
13 UF 737/13
OLG Koblenz 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0402.13UF737.13.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte führenden außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs. Zur Berücksichtigung von nicht ausgeglichenen geringwertigen und nicht ausgleichsreifen Anrechten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen beim Wertausgleich bei der Scheidung.(Rn.30)
(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 15.10.2013 einschließlich des diesem zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen.
3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.675 € (Scheidung: 12.750 € und Versorgungsausgleich: 8.925 €) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Abtrennung wegen einer zu einer unzumutbaren Härte führenden außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs. Zur Berücksichtigung von nicht ausgeglichenen geringwertigen und nicht ausgleichsreifen Anrechten bei der Festsetzung des Verfahrenswerts in Versorgungsausgleichssachen beim Wertausgleich bei der Scheidung.(Rn.30) (Rn.57) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 15.10.2013 einschließlich des diesem zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben. 2. Die Sache wird an das Gericht des ersten Rechtszuges zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats sowie zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zurückverwiesen. 3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21.675 € (Scheidung: 12.750 € und Versorgungsausgleich: 8.925 €) festgesetzt. I. Antragstellerin und Antragsgegner haben am 28.09.1995 die Ehe geschlossen. Seit November 2009, spätestens jedoch seit August 2010, leben sie getrennt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner am 09.11.2010 zugestellt worden. Nach Einholung der Auskünfte zum Versorgungsausgleich haben die Antragstellerin und der Antragsgegner im Februar 2012 jeweils wechselseitig die Folgesache Güterrecht mittels eines Stufenantrags anhängig gemacht. Der Antragsgegner hat darüber hinaus zeitgleich einen Stufenantrag betreffend die Folgesache Nachscheidungsunterhalt eingereicht. Das weitere Verfahren in den vorgenannten Folgesachen beschränkte sich sodann im Wesentlichen jeweils auf die Auskunftsstufe. In diesem Zusammenhang hat die Antragstellerin im März 2012 Auskunft erteilt, deren Vollständigkeit der Antragsgegner anerkannte, jedoch noch die Vorlage von Belegen verlangte, ohne insoweit jedoch einen förmlichen Antrag zu stellen. Der Antragsgegner seinerseits hat sodann Auskunftserteilung in der Folgesache Güterrecht angekündigt, eine solche aber nicht erteilt. Im auf den 05.06.2012 anberaumten Scheidungsverbundtermin haben die beteiligten Eheleute u.a. streitig, jedoch insoweit ohne Antragstellung, über die Folgesachen Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt verhandelt. Dabei hat der Antragsgegner den Wert des gemeinsamen Hausanwesens gemäß dem eingeholten Privatgutachten unstreitig gestellt. Sodann ist die Verhandlung aufgrund eines Vergleichsvorschlags des Gerichts auf den 19.06.2012 vertagt worden. Dieser Gerichtstermin ist in der Folgezeit aufgehoben worden, nachdem der Antragsgegner den Vergleichsvorschlag abgelehnt und dabei auch wieder den Wert des gemeinsamen Hausanwesens bestritten hatte. Hiernach ruhte das Verfahren faktisch bis zum Antrag der Antragstellerin auf Abtrennung der Folgesache Güterrecht mit Schriftsatz vom 24.04.2013. Zur Begründung dieses Begehrens hat die Antragstellerin ausgeführt, dass der Antragsgegner das Verfahren verzögere, wodurch sie ohne vorab ausgesprochene rechtskräftige Scheidung in ihrer Lebensführung und ihrer Entscheidung, vom Antragsgegner geschieden zu werden, in nicht hinzunehmender Art und Weise negativ getroffen werde. Der Antragsgegner hat dem widersprochen und zwecks Bestimmung des Werts des gemeinsamen Hausanwesens die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens verlangt. Soweit die Antragstellerin mit der Abtrennung eine Teilungsversteigerung voranbringen wolle, sei dies weder wirtschaftlich noch im Rahmen von § 140 FamFG beachtlich. Hierauf ist Termin auf den 01.10.2013 bestimmt worden. Im Vorfeld dieses Gerichtstermins hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 16.09.2013 einen weiteren Stufenantrag in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt angekündigt. In Erfüllung der darin geforderten Auskunft hat die Antragstellerin daraufhin diverse Unterlagen eingereicht und schriftsätzlich erneut Zurückweisung des Antrags auf Nachscheidungsunterhalt mangels ehebedingten Nachteils verlangt. Im Scheidungsverbundtermin am 01.10.2013 hat der Antragsgegner den Wert des gemeinsamen Hausanwesens nun wieder unstreitig gestellt und des Weiteren seinen Auskunftsantrag in der Folgesache Nachscheidungsunterhalt für erledigt erklärt. Sachanträge sind sodann lediglich von Seiten der Antragstellerin in Bezug auf die Scheidung gestellt worden. Der Antragsgegner hat der Scheidung zugestimmt und Zahlungsanträge in den Folgesachen Güterrecht sowie Nachscheidungsunterhalt binnen zwei Wochen angekündigt. Die Antragstellerin hat darüber hinaus die Abtrennung dieser beiden Folgesachen beantragt; der Antragsgegner hat dem weiterhin widersprochen. In dem daraufhin auf den 15.10.2013 bestimmten Verkündungstermin verkündeten Beschluss hat das Familiengericht die Ehe unter Durchführung des Versorgungsausgleichs und bei gleichzeitiger Abtrennung der Folgesachen Güterrecht sowie Nachscheidungsunterhalt geschieden. Der Antragsgegner hat mit am gleichen Tag eingegangenen Schriftsätzen seinen verlangten Unterhalt beziffert und in der Folgesache Güterrecht Termin in der Auskunftsstufe beantragt. Begründet hat das Familiengericht die Auflösung des Verbundes mit der schleppenden Verfahrensführung des Antragsgegners, die zu einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs führen würde. Dies wiederum stelle eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin dar. Im Versorgungsausgleich hat das Familiengericht u.a. das Anrecht der Antragstellerin bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation intern geteilt und deren derzeit ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Gegen diese Entscheidung wenden sich der Antragsgegner soweit es die Auflösung des Scheidungsverbunds betrifft und die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation in Bezug auf die Regelung des Anrechts der Antragstellerin bei der VAP. Der Antragsgegner macht geltend, dass ein Abtrennungsgrund nach § 140 FamFG nicht vorgelegen habe und wendet sich gegen den Vorwurf der Verfahrensverschleppung. Überdies trage dieser Vorwurf die Abtrennungsentscheidung auch nicht. Eine unbillige Härte liege nicht vor und eine solche sei auch weder von der Antragstellerin vorgetragen noch vom Familiengericht festgestellt worden. Einziges Bestreben der Antragstellerin sei es, die Teilungsversteigerung betreffend die Immobilie einzuleiten. Gerade dies würde indes eine unbillige Härte für die gemeinsame Tochter begründen, die den Antragsgegner dann nicht mehr unkompliziert besuchen könne. Schließlich sei sein rechtliches Gehör verletzt. Die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass das Anrecht der Antragstellerin bei der VAP deshalb ruhe, weil es in der von ihr gewährten Versorgung berücksichtigt sei. Daher könne dieses Anrecht nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten werden, denn das laufe auf einen Mehrfachausgleich hinaus. Die Antragstellerin verteidigt die Abtrennung. Zusätzlich beruft sie sich darauf, dass ihr ein Zuwarten unzumutbar sei, weil der Antragsgegner in der Einliegerwohnung des von ihr bewohnten im Miteigentum beider stehenden ehelichen Anwesens wohne. Dieses verfüge zwar über zwei abgetrennte Wohnungen, aber der Antragsgegner beteilige sich in keiner Weise an den Kosten. Insoweit sei bereits ein weiteres Verfahren über eine Forderung von 18.1654,76 € beim Familiengericht Koblenz anhängig. Darüber hinaus führt die Antragstellerin aus, dass sie eine klare Entscheidung für sich und die in ihrem Haushalt lebende 12-jährige Tochter haben und deshalb geschieden werden und eine Vermögensauseinandersetzung herbeiführen möchte. Zur Versorgungsausgleichsbeschwerde haben der Antragsgegner und die Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) Stellung genommen. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist nach §§ 58 ff., 117 FamFG statthaft sowie zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Ziel der Wiederherstellung des Verbunds begründet die Beschwerdebefugnis des Antragsgegners, obgleich er der ausgesprochenen Scheidung zugestimmt hat (vgl. BGH FamRZ 2013, 1879 und OLG Koblenz FamRZ 1990, 769). 2. Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung zwecks Wiederherstellung des Scheidungsverbunds. a) Ein Gehörsverstoß liegt allerdings nicht vor. Denn der Antragsgegner konnte auf die Erweiterung des Abtrennungsantrags um die Folgesache Nachscheidungsunterhalt im Termin am 01.10. 2013 Stellung nehmen bzw. hätte erforderlichenfalls Schriftsatznachlass beantragen können. b) Das Familiengericht durfte die rechtzeitig i.S. des § 137 Abs. 2 FamFG anhängig gemachten Folgesachen Güterrecht und Nachscheidungsunterhalt jedoch nicht abtrennen. Denn ein Abtrennungsgrund lag und liegt nicht vor. aa) Als einzig möglicher Abtrennungsgrund ist hier jener der außergewöhnlichen Verzögerung nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG zu sehen. Ob ein Gericht von der Möglichkeit einer Vorabentscheidung nach § 140 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG Gebrauch macht, steht zwar in seinem Ermessen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043 zu § 628 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO a.F.). Voraussetzung für die Abtrennung ist allerdings das kumulative Vorliegen einer außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruchs und einer unzumutbare Härte für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten. Die Vorschrift ist dabei eng auszulegen (vgl. Handbuch FA Familienrecht/Seiler 9. Aufl. 2013 Kap. 1 Rn. 400). bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine außergewöhnliche Verzögerung regelmäßig dann in Betracht, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und des Scheidungsausspruchs mehr als zwei Jahre liegen (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043 und FamRZ 1986, 898, 899). Neben dem ersten Jahr seit Eintritt des Getrenntlebens (§ 140 Abs. 4 Satz 1 FamFG) bleiben dabei zwar auch Zeiten des Nichtbetreibens des Verfahrens unberücksichtigt (vgl. Zöller/Lorenz ZPO 30. Auflage 2014 § 140 FamFG Rn. 8 m.w.Nw.). Dennoch können hier sowohl der genaue Trennungszeitpunkt als auch die Frage, ob die Antragstellerin das Verfahren in der Zeit nach der Aufhebung des auf den 19.06.2012 bestimmten Termins bis zu ihrem Abtrennungsantrag mit Schriftsatz vom 24.04.2013 nicht betrieben hat, dahinstehen. Denn auch bei einer vom Antragsgegner behaupteten Trennung im August 2010 war die Zweijahresgrenze unter Außerachtlassung des ersten Jahres nach der Trennung (§ 140 Abs. 4 Satz 1 FamFG) im August 2013 erreicht. Darüber hinaus ist nach dem Gesetzeswortlaut ("verzögern würde") zu der tatsächlichen bereits abgelaufenen Verfahrensdauer auch der Zeitraum hinzuzurechnen, der mit hinreichender Sicherheit noch bis zum Abschluss des Verbundverfahrens zu erwarten ist (vgl. MünchKomm-ZPO/Heiter 2. Aufl. 2013 § 140 FamFG Rn. 54). Vorliegend wäre ein Verfahrensabschluss selbst dann, wenn die Bezifferung der Folgesachen wie vom Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2013 angekündigt binnen 14 Tagen vollständig erfolgt wäre, in nächster Zeit bis Sommer 2014 nicht zu erwarten gewesen. Somit stünde auch ein Nichtbetreiben des Verfahrens über einen Zeitraum von rund zehn Monaten einer Bejahung der zeitlichen Komponente hier nicht entgegen. cc) Jedenfalls aber hat die Antragstellerin Umstände, die die Annahme einer unzumutbaren Härte rechtfertigen, nicht ausreichend dargetan. (1) In tatsächlicher Hinsicht sind bei der Abwägung zugunsten einer Abtrennung nur die von dem die Abtrennung begehrenden Ehegatten vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen. Das Gericht hat auch nach einem Abtrennungsantrag nicht von Amts wegen die eine Abtrennung ermöglichenden Umstände zu ermitteln. Die Pflicht zur Amtsermittlung nach § 127 Abs. 1 FamFG besteht nur im Rahmen des Verfahrensgegenstandes, wovon die Abtrennungsfrage nicht umfasst wird. Darüber hinaus darf das Gericht seiner Entscheidung nur feststehende Dinge zugrunde legen (vgl. MünchKomm aaO. Rn. 56 m.w.Nw.). Wegen des Charakters des § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG als Ausnahmevorschrift gehen dabei in Bezug auf Tatsachen verbleibende Zweifel zu Lasten desjenigen Ehegatten, der die Abtrennung beantragt. Denn dieser ist für das Vorliegen einer unbilligen Härte darlegungs- und nachweispflichtig (vgl. OLG Koblenz FamRZ 1990, 769 und MünchKomm aaO. Rn. 56 m.w.Nw.). (2) Zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals der unzumutbaren Härte bedarf es einer Abwägung des Interesses des die Abtrennung verlangenden Ehegatten an einer alsbaldigen Scheidung und des Interesses des Gegners an einer Beibehaltung des Entscheidungsverbunds. Nur wenn das Interesse des Erstgenannten überwiegt, ist die Auflösung des Verbunds vorzunehmen (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 4. Aufl. 2013 § 140 Rn. 12 m.w.Nw.). In der Rechtsprechung wurde ein überwiegendes Interesse z.B. angenommen, wenn die Lebenserwartung des Ehegatten, der nach der Scheidung erneut eine Ehe eingehen will, wegen seines schlechten Gesundheitszustandes oder hohen Alters begrenzt ist oder wenn die Voraussetzungen einer Härtescheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB vorliegen. Ebenfalls kann der Wunsch eines Ehegatten zur Wiederheirat vorrangig sein, wenn hierdurch bezweckt werden soll, dass ein Kind der Ehefrau oder der Lebensgefährtin des Ehemannes ehelich zur Welt kommen soll, und gleichzeitig die wirtschaftliche Lage des anderen Ehegatten abgesichert ist sowie für das Beibehalten des Verbundes nur formale Gesichtspunkte vorgebracht werden. Ferner wurde eine unzumutbare Härte bejaht, wenn die Absicht einer erneuten Heirat durch eine schleppende Mitwirkung des Antragsgegners an einer Folgesache verhindert werden soll. Verzögern beide Ehegatten die verfahrensmäßige Erledigung einer Folgesache, wird es hingegen regelmäßig an einer unzumutbaren Härte fehlen. Auch wirtschaftliche Belange sind bei der Prüfung der unzumutbaren Härte von Bedeutung. Das betrifft zum einen die Frage der wirtschaftlichen Absicherung des Gegners z.B. im Zuge des Auslaufens von tituliertem Trennungsunterhalt mit Rechtskraft der Scheidung. Denn nach Sinn und Zweck des Verbundes soll dieser dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten die Klärung der unterhaltsrechtlichen und vermögensrechtlichen Folgen ermöglichen. Ist hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts allerdings nur ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu regeln, kann das besondere Sicherungsbedürfnis entfallen. Gleiches kann gelten, wenn weniger für die Absicherung bedeutsame Folgesachen wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder die Regelung des Versorgungsausgleichs bei noch nicht stattfindendem Rentenbezug von der Abtrennung betroffen sind. Aber auch der Abtrennung beantragende Ehegatte kann wirtschaftliche Gesichtspunkte ins Feld führen. So hat der Bundesgerichtshof eine unbillige Härte in einem Fall für möglich erachtet, in dem der Gegner auf Grund eines Vergleichs mehr Unterhalt vom Antragsteller erhielt, als ihm gesetzlich zugestanden hätte, und die Folgesache verzögert wurde, um möglichst lange den (höheren) Trennungsunterhalt beziehen zu können. Dass andererseits während der Trennungszeit ein höherer Unterhalt als nach der Scheidung bezahlt werden muss, soll dagegen grundsätzlich unbeachtlich sein. Beide Ehegatten können schließlich nicht darauf verwiesen werden, ihre wirtschaftlichen Belange in anderweitigen Verfahren (z.B. Abänderungsantrag Trennungsunterhalt oder einstweilige Anordnung Nachscheidungsunterhalt) geltend zu machen (vgl. Musielak/Borth/Grandel FamFG 4. Aufl. 2013 § 140 Rn. 13 f. m.w.Nw. und MünchKomm-ZPO/Heiter 2. Aufl. 2013 § 140 FamFG Rn. 59 ff., 64 ff. m.w.Nw.). (3) Misst man den Vortrag der Antragstellerin daran, genügt dieser nicht. (a) Abtrennungsgründe hat die Antragstellerin vor dem Familiengericht mit Schriftsatz vom 24.04.2013 dargelegt (Bl. 22 ff. d.A. GÜ) - darin hat sie allerdings nur die Abtrennung der Folgesache Güterrecht beantragt; ihren im Termin am 01.10.2013 auch auf die Folgesache Nachscheidungsunterhalt erweiterten Abtrennungsantrag hat sie erstinstanzlich nicht (gesondert) begründet. (aa) Die Antragstellerin beruft sich zunächst pauschal darauf, dass sie ohne vorab ausgesprochene rechtskräftige Scheidung in ihrer Lebensführung und ihrer Entscheidung vom Antragsgegner geschieden zu werden, in nicht hinzunehmender Art und Weise negativ getroffen werde. Zur Begründung führt sie sodann allerdings lediglich eine Verfahrensverzögerung des Antragsgegners in der Folgesache Güterrecht an, und zwar: - entgegen seiner Ankündigung vom 07.03.2012 wurde keine Auskunft erteilt; - nachdem der Antragsgegner den im Termin am 05.06.2012 vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich abgelehnt hatte, erfolgten von ihm trotz mehrfacher außergerichtlicher Aufforderungen und Vorschläge weder einer Förderung des Verfahrens Güterrecht noch Bemühungen um eine gütliche Einigung; - Auskunft wird vom Antragsgegner weiterhin nicht erteilt. (bb) Damit beschränken sich die vorgebrachten Härtegründe allein auf das Zeitmoment verbunden damit, dass die Verzögerung ihren Grund im Verhalten des Antragsgegners habe. Wenngleich die Schilderungen insoweit zutreffend scheinen, genügt dies nicht. Denn das Vorliegen einer ungewöhnlichen Verzögerung kann für sich genommen noch keine unzumutbare Härte begründen, da es sonst dieses zusätzlichen Kriteriums im Gesetz nicht bedurft hätte (vgl. KG FamRZ 2000, 1293 und OLG Köln FamRZ 2010, 659; a.A.: OLG Brandenburg FamRZ 2014, 232 [Sonderfall: Verfahrensdauer 5 Jahre aufgrund verzögerter Bearbeitung durch das Gericht und darüber hinaus lagen auch noch weitere Härtegründe vor]). Lediglich als ein Gesichtspunkt in die Abwägung eingehen kann die Verfahrensdauer und bei einer erheblichen Überschreitung des Richtwerts kann diese auch an Gewicht gewinnen, wobei jedoch stets auch die Gründe für die Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen sind (vgl. MünchKomm-ZPO/Heiter 2. Aufl. 2013 § 140 FamFG Rn. 58 m.w.Nw.). Somit stellt die - hier durchaus im Raum stehende - obstruktive Verfahrensverzögerung des Antragsgegners grundsätzlich nur ein zusätzliches Abwägungskriterium dar (vgl. OLG Hamm FamRZ 2013, 2002 und OLG Bamberg FamRZ 1988, 531). Unabhängig von der bereits oben offen gelassenen Frage des zehnmonatigen Nichtbetreibens des Verfahrens kommt vorliegend allerdings hinzu, dass die Antragstellerin selbst jedenfalls nicht alle ihr verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, den Abschluss der Folgesachen voranzubringen. Denn sie hat weder ihren Güterrechtsantrag bzw. den Auskunftsstufenantrag hierzu jemals im Termin vor dem Familiengericht gestellt noch den Erlass eines antragsabweisenden Versäumnisbeschlusses in Bezug auf die angekündigten Folgesachenanträge des Antragsgegners (§§ 113 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 330, 333 ZPO) beantragt. (b) Eine andere Betrachtung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren. (aa) Auch hier beruft sich die Antragstellerin zunächst wieder auf das Zeitmoment und die fehlende Mitwirkung des Antragsgegners an der Verfahrensförderung und macht sich die Begründung im Abtrennungsbeschluss zu Eigen. Wegen der Blockadehaltung und nur auf Verzögerung hinauslaufenden Verfahrensführung des Antragsgegners ergebe sich für sie eine unbillige Härte. Zusätzlich macht sie nun noch geltend, dass ihr ein Zuwarten unzumutbar sei, weil der Antragsgegner in der Einliegerwohnung des von ihr bewohnten, im Miteigentum beider stehenden ehelichen Anwesens wohne. Dieses verfüge zwar über zwei abgetrennte Wohnungen, aber der Antragsgegner beteilige sich in keiner Weise an den Kosten. Darüber hinaus bedürfe es einer klaren Entscheidung für sich und die in ihrem Haushalt lebende 12-jährige Tochter, weshalb sie jetzt geschieden werden und eine Vermögensauseinandersetzung herbeiführen möchte. (bb) Auch diese weiteren angeführten Gründe rechtfertigen eine Abtrennung nicht. Da das Hausanwesen im Miteigentum beider Ehegatten steht, ändert sich an den Benutzungsrechten (allein) durch die Scheidung nichts. Gleiches gilt für die das gemeinsame Anwesen betreffende Kostentragungspflicht und deren Durchsetzung. Möchte die Antragstellerin das Anwesen alleine nutzen, müsste sie Antrag nach § 1361b bzw. § 1568a BGB stellen, soweit die Einliegerwohnung ebenfalls Ehewohnung war und ein Zuweisungsanspruch vorliegt, oder zivilrechtlich die Auseinandersetzung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2013, 1982). Ein Teilbereich der Vermögensauseinandersetzung, nämlich die güterrechtliche, ist zudem bereits Gegenstand des Verbunds. Schließlich begründet auch das Interesse der Antragstellerin an einer klaren Entscheidung für sich und die in ihrem Haushalt lebende 12-jährige Tochter keine besondere Härte. Abgesehen davon, dass schon nicht recht dargetan ist, wo hier in Bezug auf die Scheidung Unklarheiten bestehen, sind Beeinträchtigungen der Antragstellerin oder der Tochter durch die Verzögerung des Scheidungsausspruchs nicht vorgebracht. (cc) Soweit sich die Antragstellerin - (explizit) erstmals im Senatstermin am 19.03.2014 - darauf beruft, dass sie nach rechtskräftiger Scheidung die beabsichtigte Teilungsversteigerung des von beiden Ehegatten auch derzeit noch in unterschiedlichen Wohnungen bewohnten gemeinsamen Anwesens betreiben möchte, verhilft ihr dies hier ebenfalls nicht zu Erfolg. Allerdings ist es zutreffend, dass ein Ehegatte bis zur rechtskräftigen Ehescheidung eine Teilungsversteigerung hinsichtlich der ehemals gemeinsamen Ehewohnung, die derzeit noch von dem anderen Ehegatten bewohnt wird, regelmäßig nicht herbeiführen darf (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 856 und BGH FamRZ 1978, 496). Denn insoweit ist hier das Recht der Antragstellerin, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen (§ 749 BGB), eingeschränkt. Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Pflicht der Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten; dies gilt selbst dann, wenn die Ehe gescheitert ist und somit auch während eines Scheidungsverfahrens (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Ob vorliegend eine Ausnahme von dieser Grundregel zu machen ist, kann dahinstehen. Denn eine Abtrennung kommt hier selbst unter diesem Aspekt nicht in Betracht. Zwar könnte der Antragsgegner nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Teilungsversteigerung nach vorab rechtskräftigem Scheidungsausspruch wohl nicht unter Berufung auf einen etwaigen, ihm zustehenden Zugewinnausgleichanspruch verhindern. Denn insoweit dürfte ihm kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Antragstellerin auf Aufhebung der Gemeinschaft (§ 749 BGB) zustehen (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2012, 1665 und nachfolgend BGH FamRZ 2014, 285). Wie jedoch bereits oben aufgezeigt, hat die Antragstellerin im Verfahren vor dem Familiengericht selbst nicht die ihr verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen, den Abschluss der Folgesachen voranzubringen. Damit erscheint ihr die mit der nunmehr eingetretenen Verzögerung einhergehende Härte in Bezug auf die mangels rechtskräftiger Scheidung derzeit noch nicht mögliche Teilungsversteigerung nicht unzumutbar. Überdies hat die Antragstellerin auch schon nicht ausreichend dargetan, dass es für sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde, wenn sie mit der Teilungsversteigerung noch zuwarten muss. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner sich derzeit ggfls. nicht an den Hauskosten beteiligt, genügt hierfür noch nicht ohne weiteres. So können z.B. etwaige Ausgleichsansprüche regelmäßig im Rahmen der späteren Auseinandersetzung berücksichtigt werden. dd) Nach alledem hat das Familiengericht fehlerhaft von dem ihm nach § 140 FamFG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. 3. Die unzulässige Auflösung des Verbunds stellt einen Verfahrensfehler dar, auf den der angefochtene Beschluss sowie das diesem zugrunde liegende Verfahren aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zur Wiederherstellung des Scheidungsverbunds zurückzuverweisen sind. Die Zurückverweisung umfasst auch die Folgesache Versorgungsausgleich. Denn anders als in dem OLG Koblenz FamRZ 1990, 769 zugrunde liegenden Fall beantragt der Antragsgegner, den angefochtenen Beschluss insgesamt aufzuheben. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der allein gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich eingelegten Beschwerde der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation kommt es somit eben so wenig an wie auf die Frage, ob die Stellungnahme der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) im Beschwerdeverfahren als eine (Anschluss-)Beschwerde zu werten ist. Mit den im Beschwerdeverfahren zur Folgesache Versorgungsausgleich eingereichten inhaltlichen Ausführungen wird sich das Familiengericht hingegen nach der Zurückverweisung zu befassen und ggfls. weitere Ermittlungen vorzunehmen haben. 4. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 40, 43, 50 Abs. 1 FamGKG. a) Die amtsgerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich umfasst hier zwar nur den Ausgleich von fünf Anrechten. Entsprechend hat das Familiengericht den Wert unter Zugrundelegung von fünf Anrechten im Beschluss vom 14.10.2013 festgesetzt. Ein sechstes Anrecht wurde in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, während bei einem weiteren ein Ausgleich wegen Geringfügigkeit nicht stattfand und ein Anrecht der Antragstellerin schließlich überhaupt keinen Ehezeitanteil aufwies. b) Für die Wertbemessung nach § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG sind allerdings nicht nur die tatsächlich ausgeglichenen Anrechte maßgeblich. Nach überwiegender Ansicht ist der Begriff des Anrechts im Wege der teleologischen Reduktion dahingehend zu verstehen, dass für die Wertberechnung zum einen zwar nur die auszugleichenden Anrechte heranzuziehen sind, zum anderen jedoch ein Anrecht bei der Bestimmung des Verfahrenswertes schon dann zu berücksichtigen ist, wenn es dem Grunde nach überhaupt für den in Rede stehenden Versorgungsausgleich in Betracht kommt. Nur dann, wenn eine Einbeziehung des Anrechts von vornherein ausscheidet, weil Anrechte der betreffenden Art nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, nicht während der Ehezeit oder überhaupt nicht erworben worden sind, sind diese für die Bestimmung des Verfahrenswertes nicht erheblich. Da sich häufig erst nach Einholung der Auskunft bei dem jeweiligen Versorgungsträger herausstellt, ob ein Anrecht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist oder nicht, sind für die Wertberechnung hingegen auch solche Anrechte zu berücksichtigen, die nach Einholung der Auskunft grundsätzlich überhaupt für den Versorgungsausgleich in Betracht kommen, unabhängig davon, ob im Folgenden ein Ausgleich stattfindet oder nicht (vgl. OLG Koblenz Beschluss vom 24.07.2013 - 7 WF 670/13 - nicht veröffentlicht und OLG Koblenz AGS 2011, 456 sowie OLG Brandenburg Beschluss vom 14.06.2011 - 10 UF 249/10 - juris und OLG Hamburg, MDR 2012, 1229). Allein in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrechte sind sodann bei der Wertfestsetzung im Rahmen des Wertausgleichs bei der Scheidung aufgrund der Sonderregelung in § 50 Abs. 1 S. 1, 2. Var. FamGKG wiederum nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Brandenburg aaO. Tz. 30 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man über die Vorschrift des § 50 Abs. 3 FamGKG, wenn man eine teleologische Reduktion ablehnt, nachdem nach dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (vgl. BT-Dr. 16/11 903, S. 61) die Formulierung des § 50 Abs. 1 S. 1, 1. Var. FamGKG von "für jedes auszugleichende Anrecht" in der ursprünglichen Gesetzesvorlage geändert wurde in "für jedes Anrecht" (vgl. OLG Hamburg, MDR 2012, 1229 und OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 227). c) Danach hätte das Familiengericht bei seiner Wertfestsetzung auch das nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht ausgeglichene Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherung mit berücksichtigen müssen. Dies kann es indes bei seiner erneuten Wertfestsetzung im Zuge des weiteren Verfahrens nachholen. Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus auch das in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesene Anrecht der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) verfahrenswertrelevant. Denn die Beschwerde der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation umfasste gerade die Frage, ob mit diesem Anrecht zu Recht nach § 19 VersAusglG verfahren wurde.