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Beschluss

13 U 123/21

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2022:0202.13U123.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. 7. 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 8 O 239/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. 7. 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 8 O 239/20 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Fahrzeugherstellerin Schadensersatz mit der Begründung, das von ihr erworbene Fahrzeug weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Die Klagepartei kaufte am 16.11.2017 von einem Autohaus das in Rede stehende Fahrzeug der Marke Volvo, Typ XC60, Hubraum von 2400 ccm und 133 kw, EUR5, zum Preis von 25.000,- EUR brutto als Gebrauchtwagen mit 106.000 km. In dem Fahrzeug befindet sich ein Dieselaggregat. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da eine sittenwidrige Schädigung der Klägerin (§ 826 BGB) nicht schlüssig dargelegt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Das Landgericht habe ihren Vortrag nicht als unsubstantiiert zurückweisen dürfen. Ferner habe es übersehen, dass es sich bei der EG-FGV um ein Schutzgesetz im Sinn des § 823 Abs. 2 BGB handele, wie bereits verschiedene Landgerichte entschieden hätten. Es liege auch ein Verstoß gegen § 826 BGB vor, der allein darin begründet sei, dass das Fahrzeug die Grenzwerte der Schadstoffemissionen im realen Fahrbetrieb nicht einhalte. Unter Berücksichtigung eines der Beklagten geschuldeten Nutzungsersatzes, den die Klägerin auf der Grundlage einer Gesamtfahrleistung von 500.000 km mit 4.046,95 EUR berechnet, stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.953,05 EUR zu. Die Klägerin beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 20.953,05 nebst Zinsen aus Euro 20.953,05 hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.04.2020 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Volvo XC60, FIN: N02. II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 2.400,00 Deliktszinsen zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen die Übereignung und Herausgabe des PKW Typs Volvo XC60, FIN: N02. III. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Antrag I genannten Fahrzeugs seit dem 10.04.2020 in Verzug befindet. IV. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.430,38 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie rügt, dass die Berufungsbegründung in weiten Teilen aus einer textidentischen Wiederholung der Klageschrift bestehe. In der Sache trägt sie vor, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug komme keine unzulässige Prüfstanderkennung zum Einsatz. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin ist mit Verfügung vom 30. 11. 2021 folgender Hinweis erteilt worden: 1. In weiten Teilen erfüllt die Berufung allerdings nicht einmal die grundlegenden Zulässigkeitsvoraussetzungen. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkt des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Es genügt nicht den Anforderungen, dass sich aus einem insgesamt sprachlich und inhaltlich nicht verständlichen, umfangreichen anwaltlichen Schriftsatz mit Mühe einzelne Elemente herauslesen lassen, die als rechtlich bedenkenswert betrachtet werden könnten (BGH Urteil vom 2.4.2019, XI ZR 466/17 Rdn 13; Beschluss vom 16.7.2019, XI ZB 10/18 Rdn. 8; Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 34. Auflage 2022, § 520 ZPO, Rdn. 37). Der Berufungsführer hat also darzulegen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Deshalb hat er - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht. Dass diese Anforderungen insoweit nicht erfüllt sind, als die Berufungsbegründung (ab S. 26 auf etwa 90 von 116 Seiten und damit zum weitaus größeren Teil) aus einer wörtlich gleichen Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens besteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Das gilt auch für die Teile des Schriftsatzes vom 21.9.2021, die dieser Wiederholung vorangestellt sind, aber ebenso wörtliche Wiederholungen aus weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen darstellen (und betrifft die S. 3 Mitte bis 5 unten – sie entsprechen dem Schriftsatz vom 18.12.2020 – weitere umfangreiche wörtliche Wiederholungen der Klageschrift finden sich auch im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 18.3.2021, dort S. 16 bis 18). Die an einen prozessual beachtlichen Vortrag zu stellenden Anforderungen verfehlt die Berufungsbegründung auch in den Teilen, die offenbar nicht zum Fall passen (und in ihrer Gesamtheit den Eindruck einer insgesamt textbausteinartigen Verwendung nahelegen), weil sie sich gegen „Feststellungen“ wenden, die das Landgericht nicht getroffen hat, gegen Rechtsausführungen richten, die sich im angefochtenen Urteil nicht finden und Bezug auf tatsächlich nicht gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag nehmen. Im Einzelnen:  Die Kammer ist (entgegen S. 6 der Berufungsbegründung) nicht zu dem Schluss gekommen, dass die Klägerin nicht substantiiert zu einer Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung 715/2007 vorgetragen habe. Ein Verstoß gegen diese Verordnung hat die Kammer vielmehr unterstellt (LGU 5 unten).  Das Landgericht hat (entgegen S. 13 der Berufungsbegründung) auch keineswegs die „Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens eines Thermofensters“ verkannt, sondern hat auch insoweit die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin unterstellt (das Vorhandensein eines solchen Thermofenster allerdings – zu Recht, wie sich aus den Ausführungen zu Ziffer 2 ergeben wird – als nicht ausreichend für einen Anspruch aus § 826 BGB angesehen).  Die Klägerin hat erstinstanzlich (entgegen S. 12 der Berufungsbegründung) keinen „Zeugen P.“ benannt (die angekündigte „Wiederholung“ der Zeugenbenennung unterbleibt im Übrigen –S. 12 unten).  Die Kammer hat auch nicht (entgegen S. 16 und S. 20 der Berufungsbegründung) angenommen, dass die EG-Verordnung 715/2007 kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB darstelle (bzw. nicht individualschützend im Kontext des § 826 BGB sei). Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB hat das Landgericht vielmehr allein mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem die Voraussetzungen einer zu deliktischen Ansprüchen führenden Abschalteinrichtung fehle. Auch im Rahmen der Entscheidungsgründe zu § 826 BGB finden sich keine derartigen Ausführungen im angefochtenen Urteil.  Das Landgericht hat nicht (entgegen S. 22 der Berufungsbegründung) darauf abgestellt, dass „kein Betrug im Sinne von § 263 StGB vorliege“. Von Betrug (bzw. von § 263 StGB) ist im angefochtenen Urteil an keiner Stelle die Rede.  Das gleiche gilt für den „nachzuweisenden Vorsatz“ (S. 24 f der Berufungsbegründung). Ausführungen dazu finden sich im angefochtenen Urteil ebenfalls nicht, ebenso wenig hat das „Erstgericht“ die Auffassung vertreten, dass die Beklagte „die Verordnung … auch anders verstehen konnte.“ (S. 25 der Berufungsbegründung). Offensichtlich nicht zum Fall passender Vortrag findet sich im Übrigen schon im Vorbringen erster Instanz, etwa soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin von einem erst nach Januar 2017 erstzugelassenen Fahrzeug ausgehen (S: 12 unten des Schriftsatzes vom 18.3.2021). 2. Die Berufung ist ungeachtet dessen aber jedenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Thermofenster verwendet werde, reicht das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für einen Anspruch aus § 826 BGB nicht aus, sofern nicht weitere, in der angefochtenen Entscheidung näher bezeichnete Umstände vorgetragen werden, was aber weder erst- noch zweitinstanzlich erfolgt ist. Es kommt daher auch nicht auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Existenz eines Thermofensters und seiner Bewertung nach Maßgabe der Verordnung 715/2007 an (entgegen Berufungsbegründung S. 13). Das Landgericht hat die in diesem Zusammenhang geltenden Rechtsgrundsätze zutreffend dargestellt, ich verweise ergänzend auf die Entscheidungen des BGH vom 9.3.2021 (VI ZR 889/29 zur Problematik des Thermofensters in einem VW –Fall und vom 29.9.2021, VII ZR 223/20, in dem es unter Rdn. 12 heißt: „Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, in seinem Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen in Form des Thermofensters und der Drehzahlabhängigkeit der AGR verbaut, reicht dies nach den dargestellten Grundsätzen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. „). Die im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebenen weiteren Umstände, die die Annahme der Sittenwidrigkeit erfordert, fehlen auch im Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründung. Eine Prüfstanderkennung wird nach wie vor nicht behauptet, ebenso wenig eine Verschleierung maßgeblicher Umstände gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren. Auch soweit die Berufung (Berufungsbegründung S. 3 oben und – vor allem – S. 10) vorträgt, der Schädigungsvorsatz folge im Hinblick auf das „Thermofenster“ daraus, dass infolge seines Einsatzes die Emissionen im realen Betrieb von denen im Testbetrieb abweichen würden, genügt dies ersichtlich nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs an den Vortrag sittenwidrigen Verhaltens. Allein der Umstand, dass sich die Abgaswerte des streitgegenständlichen Fahrzeuges wie auch sämtlicher auf dem Markt befindlicher anderer Fahrzeuge im realen Fahrbetrieb von den auf dem Prüfstand erzielten unterscheiden, ist für sich allein genommen nicht als Schädigung des Klägers zu qualifizieren und führt auch nicht dazu, dass die Fahrzeuge den einschlägigen Euro-Normen nicht entsprechen. Die Euro-Normen knüpfen zur besseren Vergleichbarkeit der Prüfergebnisse an exakt normierte Prüfbedingungen an, die sich von den Bedingungen des realen Fahrbetriebs nicht unerheblich unterscheiden. Damit aber sind die von der Klägerin monierten Abweichungen der Abgaswerte im realen Fahrbetrieb von denen auf dem Prüfstand systemimmanent und gerade zwangsläufige Folge der vom Gesetzgeber normierten besonderen Prüfbedingungen (BGH, 15.9.2021, VII ZR 101/21, Rdn. 17). Hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die Stellungnahme der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu den Hinweisen gibt lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass: Auch diese Ausführungen leiden darunter, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Hinweis nicht oder jedenfalls nicht vollständig zur Kenntnis genommen haben. So stellt der Hinweis nicht darauf ab, dass die für die Klägerin vorgetragenen Messwerte an anderen Fahrzeugen ermittelt worden sind, sondern dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein der Umstand, dass im realen Fahrbetrieb höhere Schadstoffemissionen anfallen als im NEFZ-Testbetrieb, kein Indiz für eine unzulässige Prüfstanderkennung darstellt. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Entscheidung des OLG Schleswig ausführlich zitieren, so erkennen sie im Ansatz selber, dass diese Entscheidung für den hier zu entscheidenden Rechtsstreit nicht relevant ist, da sie zu einem anderen Hersteller ergangen ist und daher naturgemäß auch auf anderem Sachvortrag beruht. So sind dort anscheinend von einer Universität, also einer unabhängigen Einrichtung, Tests durchgeführt worden, die den gleichen Motor wie den dort streitgegenständlichen betrafen (OLG Schleswig, 9. 4. 2021, 1 U 94/20, juris Rn. 42). Inwieweit die Entscheidung des OLG Schleswig mit den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag in Übereinstimmung steht, bedarf daher keiner Entscheidung. Dies betrifft etwa den Grundsatz, dass der Einsatz einer – wenn auch möglicherweise unzulässigen Abschaltvorrichtung – kein Anzeichen für eine sittenwidrige Schädigung durch den Kfz-Hersteller darstellt, soweit diese Vorrichtung im Straßenverkehr in der gleichen Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand (BGH, 15. 9. 2021, VII ZR 101/21, juris Rn. 17), oder den Grundsatz der Amtsermittlung durch das KBA (dazu BGH, 29. 9. 2021, VII ZR 223/20, juris Rn. 14, unter ausdrücklicher Zurückweisung der Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des OLG Schleswig). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. 6. 2021 (VI ZR 566/19) betrifft eine illegale Prüfstanderkennung (a. a. O. juris Rn. 12) und lässt sich daher auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt einer – unterstellt – unzulässigen Abschalteinrichtung nicht übertragen. Wie ebenfalls im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat die Sache auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Schließlich erscheint auch eine mündliche Verhandlung angesichts des gegebenen Sach- und Streitstands und der relevanten rechtlichen Fragen nicht geboten, so dass die Berufung – wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats angekündigt – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.