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Urteil

7 U 144/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0812.7U144.20.00
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Tenor

Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Übrigen das am 25.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 37 O 10/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten 213.594,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 168.233,70 EUR seit dem 01.11.2013 und aus einem Betrag aus 45.360,32 EUR seit dem 03.09.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.151,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aufgrund der festgestellten Mängel und deren Beseitigung an der Treppenanlage gemäß Ziffer 1 a)-b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 und der Abdichtung des Lichtschachts gemäß Ziffer 1 e) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 auf Grundlage der im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. entstanden sind bzw. noch entstehen.

Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 7 %, der Drittwiderbeklagte zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die zweite Instanz die Klägerin zu 8 % und der Drittwiderbeklagte zu 92 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 251.385,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 238.917,18 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Drittwiderbeklagten wird unter Zurückweisung der Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Übrigen das am 25.09.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – Az. 37 O 10/14 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagten 213.594,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 168.233,70 EUR seit dem 01.11.2013 und aus einem Betrag aus 45.360,32 EUR seit dem 03.09.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.151,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten alle weiteren Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aufgrund der festgestellten Mängel und deren Beseitigung an der Treppenanlage gemäß Ziffer 1 a)-b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 und der Abdichtung des Lichtschachts gemäß Ziffer 1 e) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 auf Grundlage der im hiesigen Rechtsstreit eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. entstanden sind bzw. noch entstehen. Im Übrigen wird die Drittwiderklage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die erste Instanz die Klägerin zu 7 %, der Drittwiderbeklagte zu 87 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 6 %. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen für die zweite Instanz die Klägerin zu 8 % und der Drittwiderbeklagte zu 92 %. Im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 251.385,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die zweite Instanz wird auf 238.917,18 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten im Rahmen der Klage um abgetretene Ansprüche auf Werklohn, im Rahmen der von den Beklagten hiergegen erklärten Hilfsaufrechnung sowie der gegen den Zedenten der Werklohnansprüche gerichteten isolierten Drittwiderklage um Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung sowie um Kostenvorschuss. Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Bl. 1133 ff. GA). Das Landgericht hat nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten die Klage wegen der Hilfsaufrechnung abgewiesen. Es hat der Drittwiderklage im Wesentlichen (in Höhe von 215.360,32 EUR wegen der Mängel und in Höhe von 5.151,75 EUR wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen) stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, mit denen geltend gemacht wird, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei verfehlt. Außerdem liege ein Mitverschulden der Beklagten vor, weil sie dem Drittwiderbeklagten keine Ausführungsplanung überlassen hätten. Eine Aufrechnungslage liege nicht vor. Das Landgericht habe die Voraussetzungen von § 406 BGB nicht nachvollziehbar geprüft. Die isolierte Drittwiderklage sei unzulässig. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte beantragen, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin (zugleich Berufungsklägerin) 18.556,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz seit dem 25.12.2012 zu zahlen; 2. die Beklagten zu verurteilen, auf die von der Klägerin eingezahlten Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bei der Gerichtskasse bis zum Tag des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrages bei Gericht nach der Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote zu zahlen; 3. die Beklagten zu verurteilen, die Klägerin vom Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts Joachim Jessen aufgrund dessen außergerichtlichen Tätigkeit gegen die Beklagten i.H.v. 967,28 € freizustellen; 4. die Widerklage abzuweisen; hilfsweise die Widerklage abzutrennen und an eine andere (Bau-) Kammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; weitergehend hilfsweise Klage und (Dritt-) Widerklage an eine andere (Bau-) Kammer des Landgerichts Köln zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagten beantragen, die Berufungen zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die sonstigen zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung des Drittwiderbeklagten ist weit überwiegend unbegründet. 1. Klage Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. a. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Werklohn in Höhe von 18.556,86 EUR aus der Rechnung vom 06.09.2012 (Rechnungsnummer 507, K 2, Bl. 18 GA) gemäß §§ 631 Abs. 1 BGB, 398 BGB. Soweit das Landgericht die Klageforderung in Höhe von 18.556,86 EUR als entstanden und an die Klägerin abgetreten erachtet hat, ist die Entscheidung mangels Berufung der Beklagten für den Senat bindend. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 18.556,86 EUR auf die Rechnung vom 06.09.2012 (Rechnungsnummer 507, K 2, Bl. 18 GA) ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit dem gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Anspruch der Beklagten auf Kostenvorschuss in Höhe von 19.426,75 EUR wegen fehlerhafter Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems im Bereich der Kellertüre und der Kelleraußentreppe und wegen fehlerhafter Ausführung der Türschwelle erloschen. aa. Das Landgericht hat im Hinblick auf die fehlende Vertikalabdichtung im Bereich der Oberputzanlage des seitlich am Haus vorhandenen Dämmsystems im Bereich der Kelleraußentreppe und wegen der fehlenden Türschwelle von 15 cm zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Kostenvorschuss in Höhe von 19.426,75 EUR brutto (§ 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) sowie einen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von 484,18 EUR brutto bejaht, wobei letzterer im Rahmen der Hilfsaufrechnung keine Rolle spielt. Ohne Erfolg beanstandet die Berufung das Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf den von den Beklagten behaupteten Mangel (Bl. 1205 GA). Das Landgericht habe den von der Klägerin im Schriftsatz vom 06.06.2017 bezeichneten Unstimmigkeiten im Gutachten des Sachverständigen K. vom 28.02.2017 nicht ausreichend Rechnung getragen. Entgegen der Berufungsbegründung (Bl. 1205 GA) hat der Sachverständige K. zu den Einwendungen im Schriftsatz der Klägerin/des Drittwiderbeklagten vom 31.05.2017 – in der Berufungsbegründung wird der Schriftsatz fälschlicherweise auf den 06.06.2017 datiert – wiederholt ergänzend Stellung genommen. Es wird insofern lediglich Bezug genommen auf die ergänzenden Stellungnahmen in den Ergänzungsgutachten vom 28.06.2018 (Seite 2 und 8, Bl. 813 und 819 GA), vom 19.06.2019 (Seite 4, Bl. 955 GA) und vom 22.01.2020 (Seite 2, Bl. 1105 GA). Vor diesem Hintergrund verfängt der pauschale Einwand in der Berufungsbegründung, das Landgericht habe die Einwendung der Klägerin/des Drittwiderbeklagten auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.05.2017 (Bl. 722 GA) unberücksichtigt gelassen, nicht. Soweit eingewandt wird, das Landgericht habe kritiklos die Ausführungen des Sachverständigen übernommen, kann darauf die Berufung nicht mit Erfolg gestützt werden. Im Rahmen des Sachverständigenbeweises ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Gericht auf die in sich stimmigen und widerspruchsfreien Ausführungen beruft. Es ist Sinn des Sachverständigenbeweises, dem Gericht fachfremde Sachkenntnisse zur Verfügung zu stellen. Eine vertiefte Auseinandersetzung ist nur dort geboten, wo Unstimmigkeiten ersichtlich oder dargetan sind. Daran fehlt es, wie die nachstehenden Ausführungen zeigen. Das Landgericht hat die Mangelhaftigkeit der Werkleistung des Drittwiderbeklagten zutreffend bejaht und dabei zutreffend auf die fehlende Vertikalabdichtung des Wärmedämmverbundsystems und darauf abgestellt, dass im Bereich der Kellertür die erforderliche Schwellenhöhe von 15 cm fehlt. Das Fehlen der nach außen zur Anfüllseite hin erforderlichen Sockelabdichtung des Wärmedämmverbundsystems hat das Landgericht unter nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Würdigung der in erster Instanz eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 28.06.2018 (Seite 2 und 8, Bl. 813 und 819 GA), vom 19.06.2019 (Seite 4, Bl. 955 GA) und vom 22.01.2020 (Seite 2, Bl. 1105 GA) festgestellt. Hieran ist das Berufungsgericht gebunden. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht das Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ebenso würdigt wie das Gericht der Vorinstanz und es sich mithin von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung zu überzeugen vermag (BGH NJW 2005, 1583, 1584). Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht zudem gemäß § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dies erfordert jedoch nicht eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit allen nur denkbaren Gesichtspunkten, wenn sich nur ergibt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGH NJW 1987, 1557, 1558). Um die Rüge einer falschen Beweiswürdigung zu rechtfertigen, reicht es demnach nicht aus, wenn der Berufungsführer an die Stelle der überzeugenden Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts eine andere – aus seiner Sicht überzeugendere – Beweiswürdigung setzt, ohne dass hierdurch die Beweisführung des erstinstanzlichen Gerichts widerlegt werden könnte (OLG Köln, Beschluss vom 18.04.2011, 4 U 30/10). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellung begründen, sind weder vom Kläger vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Das Landgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass mit den Ausführungen des Sachverständigen insbesondere im Ergänzungsgutachten vom 22.01.2020 (Seite 2, Bl. 1105 GA) die Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems nach unten und zur Anfüllseite entgegen der DIN 55699 fehle. Vor diesem Hintergrund können die Klägerin/der Drittwiderbeklagte nicht mit Erfolg einwenden (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.05.2017, Bl. 722 GA, siehe auch Seite 2 des Schriftsatzes vom 05.01.2019, Bl. 1076 GA), es sei unklar um welche Abdichtung es gehe. Zwar ist zutreffend, dass der Sachverständige im Ausgangsgutachten vom 28.06.2017 auch von der von ihm nicht beanstandeten Vertikalabdichtung zwischen dem Dämmsystem und dem Rohbau spricht. Jedoch ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Ergänzungsgutachten vom 22.01.2020 eindeutig, dass sich seine Beanstandungen auf die fehlende Vertikalabdichtung des Dämmsystems nach außen und nach unten beziehen. Auch der Einwand (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 31.05.2017, Bl. 722 GA), die Beweisfragen 1a) und b) im Beschluss vom 10.11.2015 (Bl. 346 GA) bezögen sich auf die Abdichtung der Kellertüre und der Kelleraußentreppe, überzeugt nicht. Die Beweisfragen zu Ziffer 1. a) und zu 1. b) lauten unter anderem: „Im Bereich der Kellertüre: Insbesondere: Ist dort die Außenabdichtung hoch genug geführt?“ und „Im Bereich der Kelleraußentreppe: Insbesondere: Ist am Zwischenpodest Kellertreppe die Abdichtung vorhanden?“ Es geht also nicht um die Abdichtung der Kellertüre und Kellertreppe, sondern um die Außenabdichtung in deren Bereich. Das Landgericht hat zudem nachvollziehbar und widerspruchsfrei und damit in das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Weise festgestellt, dass die Schwellenhöhe der Kellertür entgegen den Vorgaben vom DIN 18195 nur fünf statt 15 cm betrage. Das Landgericht hat nachvollziehbar auf die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 (Seite 4, Bl. 955 GA) und im Ergänzungsgutachten vom 22.01.2020 (Seite 2, Bl. 1105 GA) abgestellt. Durchgreifende Einwendungen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben (vgl. Bl. 1076 GA): Der Link XXXXXXXX liefert kein passendes Ergebnis. Widersprüche zu den Ausführungen des Sachverständigen zu Ziffer 1. p) des Beweisbeschlusses sind nicht erkennbar. Vielmehr hat der Sachverständige auf Seite 10 des Ergänzungsgutachtens vom 19.06.2019 (Bl. 961 GA) ausgeführt, dass die Aufkantungshöhe der Abdichtung mit 16 cm dort nicht ausreiche. Dass der Sachverständige zu Ziffer 1. f) des Beweisbeschlusses (Bl. 347 GA) die Aufkantungshöhe im Ergänzungsgutachten vom 19.06.20019 (Bl. 957 GA) nicht beanstandet, ist nicht weiter verwunderlich. Hiernach war der Sachverständige in der Beweisfrage nicht ausdrücklich gefragt. Diese lautete: „Ist die Abdichtung der Haustür mangelfrei? Insbesondere: Ist die Durchfeuchtung des Estrichs nicht aufgrund der Abdichtungsmängel entstanden?“ Entgegen der Ausführungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten im Schriftsatz vom 31.05.2017 (Bl. 722 GA) beantwortet der Gutachter auch schon auf Seite 13 im Ausgangsgutachten (Bl. 592 GA), dass die Treppe zur ordnungsgemäßen Herstellung des Wärmedämmverbundsystems und zur Herstellung einer ausreichenden Aufkantungshöhe abgebrochen werden müsse, was er nochmals im Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 (Seite 4, Bl. 955 GA) wiederholt und nachvollziehbar begründet. Das Landgericht hat schließlich auch nachvollziehbar und widerspruchsfrei und damit in das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Weise festgestellt, dass eine Abdichtung am Treppenpodest zur Türschwelle fehlt und damit nicht sach- und fachgerecht ausgeführt worden ist. Das Landgericht hat nachvollziehbar auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens vom 28.02.2017 (Seite 4, Bl. 583 GA) abgestellt. Durchgreifende Einwendungen hat die Klägerin hiergegen nicht erhoben. Insbesondere kann die Berufung in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg einwenden, das Landgericht hätte den Umfang der Beauftragung aufklären müssen. Denn es ist ausweislich des Angebots und der vorliegenden Teilrechnung vom 10.04.2012 (vgl. Bl. 5 AH I und Bl. 9 AH I) unproblematisch anzunehmen, dass die Beklagten den Drittwiderbeklagten mit der Erstellung des Hauseingangs zum Keller inklusive Einschalen und Betonieren eines Treppenlaufs im Außenbereich zum EG beauftragten. Dazu gehört auch die Abdichtung des Treppenpodests. Die insoweit vom Drittwiderbeklagten mangelhaft erbrachte Leistungen – Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems im Bereich der Kellertüre und der Kelleraußentreppe und sowie die fehlerhafter Ausführung der Türschwelle – gehörten insgesamt zum vom Drittwiderbeklagten vertraglich geschuldeten Leistungssoll. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus Pos. 12 und 13 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und den Teilrechnungen vom 06.02.2012, Pos. 4 (Bl. 7 AH I), und vom 10.04.2012, Pos. 2 (Bl. 9 AH I). Danach sollte der Drittwiderbeklagte den Hauseingang zum Keller, inklusive Einschalung und Betonierung eines Treppenlaufs im Außenbereich zum EG (vgl. oben) und eine Kelleraußenwanddämmung mit 10 cm Perimeterdämmung erstellen. Die Beklagten haben den Drittwiderbeklagten zudem erfolglos unter angemessener Fristsetzung im Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 30, 31 AH I) unter Bezugnahme auf das Mängelprotokoll (Bl. 23 AH I) zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Die Beklagten forderten den Drittwiderbeklagten zu Beseitigung des vom Sachverständigen beschriebenen Mängelsymptoms „Ausblühungen, Durchfeuchtungen“ der Kellerwand auf. Die Höhe des Kostenvorschussanspruchs ergibt sich mit 19.426,75 EUR brutto nachvollziehbar aus dem Gutachten vom 19.06.2019. Die Höhe des Anspruchs auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme für die Abdichtung des Treppenpodests in Höhe von 484,18 EUR brutto ergibt sich nachvollziehbar aus dem Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 und aus der vorgelegten Rechnung der Beklagten. Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten wegen der vorstehenden Mängel kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Eine Mitverantwortung der Auftraggeberin wegen eines Planungsverschuldens kommt zwar in Betracht, wenn Teilbereiche vertragswidrig überhaupt nicht geplant worden sind und der Mangel auf die unterlassene Planung zurückzuführen ist (vgl. BGH Urteil vom 23.10.1986, VII ZR 267/85, BauR 1987, 86; BGH, Urteil vom 13.12.1973, VII ZFI 89/71, BauR 1974, 125; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1993, 22 U 119/93, BauR 1994, 281). Voraussetzung für die Anrechnung eines Mitverschuldens ist aber, dass die Planungsverantwortung, die originär die Auftraggeberin selbst trifft, auch bei ihr verblieben ist, d.h. von ihr nicht ganz bzw. teilweise auf den bzw. die Auftragnehmer wirksam delegiert worden ist. Übernimmt die Auftragnehmerin Werkleistungen in Kenntnis des Umstandes, dass die Auftraggeberin keine oder nur eine unzureichende Planung zur Verfügung stellt, so kann sie sich - abhängig von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles - nicht ohne weiteres auf ein Mitverschulden der Auftraggeberin berufen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013, OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. November 2013, I-22 U 32/13, BauR 2014, 851; OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2011, 1 U 55/10, BauR 2011, 1506; OLG Celle, Urteil vom 21.10.2004, 14 U 26/04, BauR 2005, 397). Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind nicht ersichtlich. Der Drittwiderbeklagte hat die vereinbarten Arbeiten von Beginn an in dem Bewusstsein übernommen, dass keine detaillierten Planungsunterlagen vorlagen. bb. Eine Aufrechnungslage ist gegeben, § 387 BGB. Die Abtretung der Klageforderung steht der Annahme der Gegenseitigkeit der Forderungen gemäß § 406 BGB nicht entgegen. Danach kann der Schuldner eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen, es sei denn, dass er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder dass die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist. Die Klägerin kann sich zunächst nicht auf § 406 Alt. 1 BGB berufen. Die Beklagten haben erst durch Zustellung der Klage am 22.01.2014 (Bl. 29 GA) Kenntnis von der Abtretung der Klageforderung vom 26.09.2013 (Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 17 GA) erhalten. Zu diesem Zeitpunkt war die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung bereits begründet. Es genügt, dass die rechtliche Grundlage im Zeitpunkt der Kenntniserlangung besteht (BGH NJW 1972, 1193, Grüneberg , in: Palandt, 78. Auflage, § 406 Rn. 6, m.w.N.). Unbedingtheit und Gleichartigkeit brauchen noch nicht vorzuliegen (BGH NJW 1954, 795; Grüneberg , in: Palandt, 78. Auflage, § 406 Rn. 6, m.w.N.). Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 19.426,75 EUR brutto lagen schon im Zeitpunkt der Klagezustellung vor. Schon mit Schreiben vom 11.12.2012 (Bl. 30 AH I) forderten die Beklagten den Drittwiderbeklagten erfolglos zur Beseitigung des Mangelsymptoms, Feuchtigkeit im Bereich der Kellertüre, auf. Dass der insoweit geltend gemachte Anspruch auf Nacherfüllung erst nach Zustellung der Klageschrift auf einen Anspruch auf Zahlung des Kostenvorschusses übergegangen ist, steht der Aufrechnung nicht entgegen. Auch kann sich die Klägerin nicht auf § 406 Alt. 2 BGB berufen. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung auf Kostenvorschuss ist nicht erst nach Eintritt der Fälligkeit der Klageforderung fällig geworden. Die Klageforderung wurde mangels Abnahme erst durch die in der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten fällig. Erst dadurch ist ein Abrechnungsverhältnis entstanden. Selbst wenn zu Gunsten der Berufung und entgegen der Entscheidung des Landgerichts angenommen würde, dass kein einheitliches Vertragsverhältnis, sondern eine Vielzahl von Verträgen über einzelne Gewerke vorlägen – diese Ansicht teilt der Senat nicht, s.u. –, wäre der Anspruch der Klägerin auf Werklohn für die Parkettarbeiten erst durch die in der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung fällig geworden. Die Beklagten haben die Arbeiten des Drittwiderbeklagten am Parkett nicht abgenommen. Sie haben auf die klageweise geltend gemachte Werklohnforderung (Rechnung vom 06.09.2012, Anlage K 2, Bl. 18 GA) für das Parkett nicht gezahlt und schon bei der Begehung am 11.10.2012 bzw. am 05.11.2012 (Abnahmeprotokoll, Bl. 23 AH I) Mängel am Parkett gerügt. Die Forderungen sind auch gleichartig. Mit einem Anspruch auf Kostenvorschuss nach § 637 Abs. 3 BGB kann die Aufrechnung gegen eine Werklohnforderung erklärt werden (BeckOK BGB/ Voit BGB § 637 Rn. 15). Die Beklagten haben die Aufrechnung erklärt, § 388 BGB. b. Zutreffend hat das Landgericht den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch verneint. Die Aufrechnung bewirkt gemäß § 389 BGB, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüber getreten sind. c. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verzinsung der von ihr eingezahlten Gerichtskosten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. d. Ebenso zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verneint. 2. Isolierte Drittwiderklage Die Berufung des Drittwiderbeklagten ist ganz überwiegend unbegründet. Sie hat lediglich im Umfang von 1.766,30 EUR brutto Erfolg, die auf einem Additionsfehler beruhen, der sich erstinstanzlich eingeschlichen hatte. a. Die isolierte Drittwiderklage ist zulässig. Die insoweit erhobenen Bedenken der Berufungsbegründung (Bl. 1213 f. GA) teilt der Senat nicht. Eine Widerklage setzt zwar nach § 33 ZPO begrifflich eine anhängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerbeklagte ein Kläger sein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Prozess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich gegenüber dem Kläger erhoben wird (BGH NJW 2001, 2094 mwN; BGH NJW 2019, 1610). Daran fehlt es bei einer isolierten Drittwiderklage gegen einen Zedenten. Der BGH hat jedoch unter Berücksichtigung des prozessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigung und Zersplitterung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengehörende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grundsatz zugelassen, dass eine Widerklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss (BGH NJW 2001, 2094; NJW 2007, 1753; NJW 2008, 2852; NJW 2019, 1610). Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulässig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürdigen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden (BGH NJW 2019, 1610). Nach BGH NJW 2001, 2094 steht jedenfalls dann, wenn ein Architekt seine Honorarforderung abgetreten hat und der Zessionar klagt, einer Widerklage des Auftraggebers gegen den Architekten § 33 ZPO nicht entgegen, wenn mit ihr eine Schadensersatzforderung geltend gemacht wird, die durch eine Hilfsaufrechnung bereits Gegenstand des Prozesses ist. Dieser Fall sei nicht anders zu behandeln, als wenn der Auftraggeber die Forderung der Hilfsaufrechnung zum Gegenstand einer Widerklage gegen den Zessionar machen würde. In diesem Fall wäre die gleichzeitig gegen den Zedenten erhobene Drittwiderklage zulässig. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber aus materiell-rechtlichen Gründen seinen Angriff gegen den Zessionar nicht mit einer Widerklage, sondern nur im Wege der Hilfsaufrechnung führen könne, rechtfertigte es nicht, die Drittwiderklage für unzulässig zu halten. So liegt der Fall auch hier. Die Beklagten haben gegenüber dem vom Drittwiderbeklagten an die Klägerin abgetretenen Anspruch auf Werklohnzahlung in Höhe von 18.555,86 EUR hilfsweise die Aufrechnung mit ihren Ansprüchen auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten und Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 238.638,37 EUR erklärt. Sie haben die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche auch zum Gegenstand ihrer gegen den Drittwiderbeklagten gerichteten Klage gemacht. Allein dadurch ist unabhängig von der Frage, ob den Drittwiderbeklagten und die Beklagten ein einheitlicher (Generalunternehmer-) Vertrag oder verschiedene Einzelverträge verbinden, eine ausreichende materiell-rechtliche und tatsächliche Verzahnung von Klage und isolierter Drittwiderklage entstanden, die es rechtfertigt, die Drittwiderbeklagte „isoliert“ zuzulassen. b. Die Drittwiderklage ist überwiegend begründet. Die Beklagten haben gegen den Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Zahlung von 213.594,02 EUR brutto. Dieser Anspruch ergibt sich aus einem Anspruch auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten (§ 637 Abs. 1 BGB) in Höhe von 202.002,47 EUR brutto und einem Anspruch auf Kostenvorschuss (637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) in Höhe von 8.009,89 EUR brutto (siehe aa.). Die Beklagten haben gegen den Drittwiderbeklagten ferner einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Begleitung des gerichtlichen Verfahrens durch den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. N. in Höhe von 3.581,66 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, 634 Nr. 4, 633, 631 BGB (siehe bb.). Die Beklagten haben zudem gegen den Drittwiderbeklagten einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5.151,75 EUR brutto aus Verzug (siehe cc.). Die Beklagten haben schließlich einen Anspruch auf Feststellung, dass der Drittwiderbeklagte verpflichtet ist, den Beklagten Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die diesen aufgrund der Mängel entstanden sind bzw. noch entstehen, die im im hiesigen Verfahren eingeholten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. aufgrund von Ziffer 1 a)-b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 an der Treppenanlage und aufgrund von Ziffer 1 e) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 bei der Abdichtung des Lichtschafts festgestellt wurden (siehe dd.). aa. Die Beklagten haben gegen den Drittwiderbeklagten Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Mängelbeseitigung (§ 637 Abs. 1 BGB) in Höhe von 202.002,47 EUR brutto und auf Kostenvorschuss (§ 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) in Höhe von 8.009,89 EUR brutto. Der Drittwiderbeklagte vermag mit seiner Berufung lediglich bezogen auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.766,30 EUR brutto durchzudringen. Die von den Beklagten geltend gemachten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung an der Dachterrasse (siehe Ausführungen zu (a), (ff)) sind um einen Betrag in Höhe von 1.766,30 EUR brutto zu reduzieren. Die Summe der geltend gemachten Aufwendungen ergibt rechnerisch lediglich einen Betrag in Höhe von 11.331,18 EUR brutto, nicht 13.097,48 EUR brutto, wie das Landgericht angenommen hatte. Im Übrigen hat das Landgericht die Ansprüche der Beklagten indes zu Recht zugesprochen. (a) Im Einzelnen: (aa) Das Landgericht hat im Hinblick auf die fehlende Vertikalabdichtung im Bereich der Oberputzanlage des seitlich am Haus vorhandenen Dämmsystems im Bereich der Kelleraußentreppe und wegen der fehlenden Türschwelle von 15 cm zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Kostenvorschuss in Höhe von 869,89 EUR brutto (§ 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB) sowie einen Anspruch auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten in Höhe von 484,18 EUR zugesprochen (siehe Ziffer 1. a. aa. des Urteils). Der Anspruch auf Kostenvorschuss in Höhe von 19.426,75 EUR brutto ist durch die von den Beklagten im Rahmen der Klage erklärte Hilfsaufrechnung bis auf einen Betrag in Höhe von 869,89 EUR erloschen (vgl. die Ausführungen zur Klage unter 1.), sodass dieser Betrag noch für die Widerklage zur Verfügung steht. (bb) Das Landgericht hat auch zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Ersatz der Aufwendungen in Höhe von 10.818,59 EUR brutto für die Abdichtung der Kelleraußenwand im Bereich der Garageneinfahrt und in Höhe von 1.368,92 EUR brutto für die infolge der Abdichtungsarbeiten erforderliche Wiederherstellung der Garageneinfahrt gemäß § 637 Abs. 1 BGB zuerkannt. Die Werkleistung des Drittwiderbeklagte ist wegen der fehlenden Abdichtung der Kelleraußenwand im Bereich der Garageneinfahrt mangelhaft, § 634 Abs. 2 Satz 1. Das Weglassen der Abdichtung der Kelleraußenwand widerspricht der vertraglichen Vereinbarung. Ausweislich Position 13 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und Position 4 der Teilrechnung vom 06.04.2012 (Anlage LD 4, Bl. 7 AH I) haben die Parteien vereinbart, dass der Drittwiderbeklagte eine Kelleraußenwanddämmung durchführt. Aus dem Angebot und der Teilrechnung ergibt sich nicht, dass hiervon die Kelleraußenwand zur Garage ausgenommen ist. Mit den Feststellungen des Sachverständigen K. zu Ziffer 1 a) und b) des Beweisbeschlusses vom 10.11.2015 gehört zu einer Kelleraußenwanddämmung, dass diese zur Wand und zur Außenseite hin abgedichtet wird. Dementsprechend war der Drittwiderbeklagte auch zur Abdichtung der Kelleraußenwand verpflichtet. Vor diesem Hintergrund kommt es hier nicht auf die Fragen an, ob der Drittwiderbeklagte zur Ausführungs- und Detailplanung vertraglich verpflichtet oder ob er Generalunternehmer war. Soweit der Drittwiderbeklagte einwendet (Bl. 239 GA), ausweislich der Planungsunterlagen für die Baugenehmigung (Anlage K 10, Bl. 452 AH II) sei eine Isolierung des Kellers von außen nicht geplant gewesen, steht dies der hier angenommen vertraglichen Absprache nicht entgegen. Die Parteien haben ausdrücklich eine Kelleraußenwanddämmung vereinbart. Soweit der Drittwiderbeklagte auf Seite 6 im Schriftsatz vom 15.09.2014 (Bl. 171 GA) unter Zeugenbeweisantritt behauptet, mit dem Drittwiderbeklagten und dem Zeugen M. sei vor Ort besprochen worden, eine Abdichtung der Kelleraußenwand zur Garage solle unterbleiben, ist der Vortrag lediglich dahingehend zu verstehen, dass im Bereich der Garage eine Abdichtung unterbleiben sollte. Hier geht es aber um den Bereich der Garageneinfahrt. Eine Abdichtung der Kelleraußenwand im Bereich der Garageneinfahrt ist nicht erfolgt. Der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat das Fehlen der Abdichtung entlang der gesamten Kelleraußenwand, die an die Garage angrenzt, festgestellt. Der Sachverständige hat auf Seite 5 des Ergänzungsgutachtens vom 19.06.2019 (Bl. 956 GA) ausgeführt, eine irgendwie geartete Abdichtung im Bereich dieser Wand unterhalb der Garage gebe es nicht. Auch die Wand zur Garagenseite hin, habe keinerlei irgendwie geartete Abdichtung. Die angeblich fehlende Feststellung im Gutachten (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 1205 f. GA), dass die Feuchtigkeit der Kelleraußenwand auf die fehlende Abdichtung der Wand zurückzuführen sei, ist rechtlich unerheblich. Die Beklagten begehren lediglich die Erstattung der Kosten für die Herstellung der Außenwandabdichtung im Bereich der Garageneinfahrt und keine Kostenerstattung für die Beseitigung etwaiger Feuchtigkeitsschäden (z.B. Kosten für den Einsatz von Trocknungsgeräten, Kosten für einen Anstrich, etc.). Hinzu kommt, dass der Sachverständige auf Seite 5 des Ergänzungsgutachtens vom 19.06.2019 (Bl. 956 GA) ausführt, wegen der fehlenden Abdichtung der Wand, die zur Garage zeige, dringe Nässe ein. Die Beklagten haben den Drittwiderbeklagten im anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH II) unter Bezugnahme auf Seite 30 ff. des Gutachtens des Sachverständigen N. vom 25.07.2013 (vgl. Bl. 136 ff. AH I) unter angemessener Fristsetzung erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Die Ausführungen des Landgerichts zur Höhe des Anspruchs sind nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Drittwiderbeklagte die Erforderlichkeit der tatsächlich entstandenen Kosten zur Herstellung einer Abdichtung im Bereich der Garageneinfahrt nicht bestritten hat. Der Drittwiderbeklagte vermag nicht mit Erfolg einzuwenden, er habe an der Kellerwand im Bereich der Garage keine von der Innenseite vorzunehmende Abdichtung geschuldet. Denn die Beklagten haben keine Abdichtung im Bereich der Garage, sondern im Bereich der Garageneinfahrt und an der Ecke zum Garagentor vorgenommen. (cc) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Kostenvorschuss in Höhe von 7.140,00 EUR brutto wegen der fehlerhaften Ausführung der Abdichtung im Zusammenhang mit der Außenwanddämmung an den Lichtschächten zuerkannt (§ 637 Abs. 1 und Abs. 3 BGB). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung verfangen nicht. Das Landgericht hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit in das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise Tatsachen festgestellt, die die Annahme eines Mangels rechtfertigen. Hierbei stützt sich das Landgericht auf die nachvollziehbaren und widerspruchslosen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.. Insbesondere die Erläuterungen zu den Lichtbildern im Ergänzungsgutachten vom 21.11.2018 (Bl. 912 ff. GA) zeigen die unvollständig ausgeführte Abdichtung und die Durchbrechung der Abdichtung mit einer Schraube besonders plausibel. Der Einwand des Drittwiderbeklagten, dies sei mangels Wassereintritts unerheblich, trägt nicht. Für die Annahme der Mangelhaftigkeit genügt, dass die Ausführung nicht sach- und fachgerecht ist. Es bedarf keines weiteren Schadenseintritts. Zweifel an der Erforderlichkeit der Mangelbeseitigungsmaßnahmen können vor diesem Hintergrund nicht entstehen. Auch zur Höhe des den Beklagten zugesprochenen Anspruchs ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Es handelt sich um einen Anspruch auf Kostenvorschuss, der nach Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten abzurechnen sein wird. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Dass der Drittwiderbeklagte vertraglich zur Abdichtung im Bereich der Lichtschächte verpflichtet war, ergibt sich unzweifelhaft aus Position 6 und 13 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und Teilrechnungen vom 06.02.2012, Pos. 4 (Bl. 7 AH I), und vom 25.04.2012, (Bl. 11 AH I). Die Abdichtung an den Lichtschächten ist Teil der geschuldeten Kelleraußenwanddämmung (Pos. 13 des Angebots) und der Außenwanddämmung (Pos. 6 des Angebots). Die Beklagten haben im anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH II) unter Bezugnahme auf das Gutachtens des Sachverständigen N. vom 25.07.2013 (vgl. Bl. 140 f. AH I) erfolgslos und unter angemessener Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert. (dd) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 2.380,00 EUR brutto wegen der fehlerhaften Ausführung der Abdichtung im Bereich des Hauseingangspodests zuerkannt (§ 637 Abs. 1 BGB). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung verfangen nicht. Das Landgericht hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit in das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise Tatsachen festgestellt, die die Annahme einer mangelhaften Werkleistung des Drittwiderbeklagten rechtfertigen. Hierbei stützt sich das Landgericht auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er bei Öffnung des Granitbelags auf dem Hauseingangspodest festgestellt habe, dass eine Abdichtung zwar grundsätzlich vorhanden sei. Das vorhandene Dichtband sei aber nicht verklebt und von Feuchtigkeit unterwandert. Konkrete Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts können nicht dadurch begründet werden, dass die Berufung einwendet, die Verklebung könne sich auch bei der Öffnung des Podest durch den Sachverständigen gelöst haben. Denn unter dieser Prämisse ließe sich nicht erklären, dass die Abdichtung bereits von Feuchtigkeit „unterwandert“ ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen ist nicht verständlich, dass die Berufung einwendet, der Sachverständige habe die Fragen gemäß Ziffer 1f) und 1g) nicht beantwortet. Ob die mangelhafte Ausführung der Abdichtung auch die Durchfeuchtung des Estrichs verursacht hat, ist aus rechtlicher Sicht unerheblich. Es geht nicht um Kosten für die Beseitigung von Feuchtigkeit im Estrich, sondern um Kosten für die Beseitigung der nicht sach- und fachgerechten Ausführung der Abdichtung. Die Schadensschätzung des Landgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die prozessuale Schadensermittlung gilt § 287 ZPO. Danach sind die Darlegungs- und Beweislastanforderungen hinsichtlich des Nachweises der Entstehung und der Höhe des geltend gemachten Schadens ermäßigt. Ausreichend ist, wenn der Anspruchsteller dem Gericht tatsächliche Anhaltspunkte darlegt und ggfs. beweist, die eine verlässliche Grundlage für eine Schätzung durch das Gericht bieten und die eine Ausübung des gerichtlichen Ermessens in objektiv nachprüfbarer Weise gestatten (BGH NJW 2003, 358, m.w.N.). Das Landgericht hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der Sachverständige ausgeführt hat, bei der Mängelbeseitigung sei der Granitbelag komplett zu entfernen, die Abdichtungsanlage zu erneuern und der Granitbelag heu herzustellen. Vor diesem Hintergrund ist die Zeitaufwand- und Materialkalkulation von 30 Arbeitsstunden à 50,00 EUR netto und 500,00 EUR netto Materialaufwand plausibel und nachvollziehbar. Den Umstand, dass die Beklagten die Treppe im Zuge der Mangelbeseitigung anders als zuvor gestaltet haben, hat das Landgericht angemessen berücksichtigt, indem es Mangelbeseitigungskosten nicht in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten in Höhe von 3.699,41 EUR brutto, sondern nur in der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. K. kalkulierten Höhe zugesprochen hat. Dass der Drittwiderbeklagte zur Abdichtung des Hauseingangspodests vertraglich verpflichtet war, ergibt sich unzweifelhaft aus Position 6 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und Teilrechnung vom 15.05.2012 (Bl. 14 AH I). Es geht auch hier um die Abdichtung des Wärmedämmverbundsystems. Die Beklagten haben im anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH II) unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 25.07.2013 (vgl. Bl. 85 AH I) erfolgslos und unter angemessener Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Im Gutachten geht es jedenfalls auch um das Mangelsymptom Undichtigkeit des Hauseingangspodests. (ee) Das Landgericht hat weiterhin zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 108.906,19 EUR brutto für die Erneuerung des Wärmedämmverbundsystems zuerkannt (§ 637 Abs. 1 BGB). Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung verfangen nicht. Das Landgericht hat nachvollziehbar, widerspruchsfrei und damit in das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise Tatsachen festgestellt, die die Annahme einer mangelhaften Werkleistung des Drittwiderbeklagten rechtfertigen. Danach ist das vom Drittwiderbeklagten angebrachte Wärmedämmverbundsystem weder ausreichend befestigt noch abgedichtet. Hierbei stützt sich das Landgericht auf die nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K.. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass er bei zweifacher Öffnung des Wärmedämmverbundsystems jeweils eine unzureichende Befestigung festgestellt habe. Außerdem hat der Sachverständige ausgeführt, dass das Wärmedämmverbundsystem am Sockel, an den Fensterbänken, auf der Innenseite der Brüstung der Dachterrasse und im Anfüll- und Spritzwasserbereich nicht regelgerecht abgeschlossen bzw. abgedichtet sei. Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen können durch den Einwand der Berufung, die Verklebung sei wegen der Verdübelung unerheblich, nicht begründet werden. Denn der Sachverständige Dipl.-Ing. K. hat auch festgestellt, dass die Verdübelung keine ausreichende mechanische Befestigung darstelle. Sie sei nur unregelmäßig und vereinzelt ausgeführt und das gesamte System habe sich trotz der Verdübelung von Hand herausziehen lassen. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts können auch nicht dadurch begründet werden, dass der Drittwiderbeklagte die Sachkunde des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in Zweifel zieht. Zwar ist es zutreffend, dass der Sachverständigen nicht explizit für das Fachgebiet „Wärmedämmverbundsysteme“ bestellt ist. Dieser Umstand ist jedoch nicht geeignet, die Sachkunde des Sachverständigen generell in Abrede zu stellen. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Beton/Stahlbeton/Mauerwerk und zertifizierter Sachverständiger für die Prüfung von Baustoffen und Schäden an Gebäuden und damit für dem Baugewerbe zuzuordnende Fachgebiete. Insbesondere das Mauerwerk steht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wärmedämmung. Die hier in Rede stehenden Fragen betreffen nicht hochspezifische Materialfragen des Wärmedämmverbundsystems, sondern dessen Anbringung an einer Mauer. Damit ist der Sachverständige nicht fachfremd. Außerdem hat schon die Kammer im Schreiben vom 14.12.2015 (Bl. 368 GA) ausgeführt, dass der Sachverständige in einer Vielzahl von Verfahren bei vergleichbaren Sachverhalten genau und zuverlässig gearbeitet habe. Seine Erfahrung bestätigt auch der Sachverständige, indem er bei der Begutachtung auf vorhergehende Begutachtungsverfahren, die in den hier vorliegenden Bereich fallen, verweist. Ausschlaggebend ist nach Ansicht des Senats jedoch, dass die Feststellungen des Sachverständigen der landgerichtlichen Bewertung entsprechend nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Hieran vermögen die Ausführungen in der Berufung nichts zu ändern. Die Berufung beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der fachlichen Einschätzung des Sachverständigen zu widersprechen, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe auszuführen. Auch der Einwand, das Wärmedämmverbundsystem entspreche den Vorgaben der EnEV und sei seit sechs Jahren stabil und deshalb mangelfrei, vermag nichts an der rechtlichen Bewertung als mangelhafte Leistung zu ändern. Zunächst ist nicht lediglich auf die aktuelle Funktionsfähigkeit des Werks abzustellen, sondern auch auf dessen ordnungsgemäße Ausführung. Dass das Dämmsystem sechs Jahre lang gehalten hat, ändert nichts an der Tatsache, dass es mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht sach- und fachgerecht montiert worden ist. Die Schadensschätzung des Landgerichts ist gemessen an dem gemäß § 287 ZPO reduzierten Beweismaß nicht zu beanstanden. Das Landgericht hat nachvollziehbar auf die erfahrungsbasierte Kostenschätzung des Sachverständigen abgestellt, die sich im Übrigen mit den tatsächlich entstandenen Kosten (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.08.2019, Bl. 1003 GA, Rechnungen vom 18.09.2018, Bl. 1011 GA, vom 25.10.2015, Bl. 1035 GA, vom 28.07.2019, Bl. 1042 GA, vom 25.05.2018, Bl. 1044 GA, und vom 30.06.2018, Bl. 1045 GA) nahezu deckt. Der Einwand, der Sachverständige habe die Kosten lediglich pauschal mit 300,00 EUR/qm geschätzt und nicht ausgehend von Einheitspreisen und Mengen ermittelt, ist nicht zielführend. Hieraus entstehen keine grundlegenden Zweifel an der Richtigkeit der Kostenermittlung. Die weiteren Ausführungen des Landgerichts, der Drittwiderklagte habe substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der Mangelbeseitigungskosten nicht vorgebracht, sind nicht zu beanstanden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Die Ausführungen des Sachverständigen stellen ein von Seiten des Gerichts zu bewertendes Ergebnis einer Beweismittelerhebung im Strengbeweisverfahren dar, dem substantiiert zu entgegnen ist. Bloßes Bestreiten genügt hier nicht. Dass die Neuherstellung tatsächlich günstiger zu erlangen wäre, hat der Drittwiderbeklagte, der selbst vom Fach ist, auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Drittwiderbeklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagten hätten im Rahmen der Mangelbeseitigung „ein anderes Werk“ in Auftrag gegeben. Der Drittwiderbeklagte sollte ausweislich des Angebots vom 24.01.2012 (Anlage LD 2, Bl. 4 AH I) und der zugehörigen Rechnungen (Bl. 11, 16 AH I) Wärmedämmarbeiten an der Außenfassade und am Anbau ausführen. Ausweislich der o.g. Rechnungen haben die Beklagten das Wärmedämmverbundsystem neu hergestellt. Dass die Kosten für die Reparatur die Kosten für die erstmalige Herstellung eines Wärmedämmverbundsystems übersteigen, ist mit Blick auf den vorzunehmenden Rückbau und die Entsorgung nicht verwunderlich. Dass der Drittwiderbeklagte zur Erstellung eines Wärmedämmverbundsystems vertraglich verpflichtet war, ergibt sich unzweifelhaft aus Position 6 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und der Teilrechnung vom 25.04.212 (Bl. 11 AH I). Zwar haben die Beklagten den Drittwiderbeklagten nicht erfolgslos zur Mangelbeseitigung aufgefordert. Diese Aufforderung ist jedoch wegen besonderer Umstände des Falles entbehrlich, § 637 Abs. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Der Mangel wurde erst im Zuge von auf Veranlassung der Beklagten durchgeführten Mängelbeseitigungsmaßnahmen entdeckt (vgl. Parteigutachten der Beklagten vom 11.02.2016, Bl. 433 ff. GA). Zu diesem Zeitpunkt war das hiesige Verfahren schon in der Beweisaufnahme. Die Akte lag beim Sachverständigen. Die Beklagten hatten wegen einer Vielzahl von Mängeln wiederholt erfolglos zur Mangelbeseitigung aufgefordert, siehe die fünf Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 11.12.2012 (Bl. 30 AH I), vom 16.12.2012 (Bl. 33 AH I), vom 21.12.2012 (Bl. 38 AH I), vom 28.01.2013 (Bl. 41 AH I) und vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH I). Es war nicht zu erwarten, dass der Drittwiderbeklagte auf ein erneutes Aufforderungsschreiben im schon laufenden Beweisverfahren sein Verhalten verändert hätte. (ff) Die Beklagten haben gegen den Drittwiderbeklagten (nur) einen Anspruch auf Ersatzvornahmekosten in Höhe von 11.331,18 EUR brutto im Hinblick auf die Mängel im Bereich der Dachterrasse (§ 637 Abs. 1 BGB). Das Landgericht ist zutreffend von einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien über die Durchführung von Dacharbeiten ausgegangen. Nicht recht nachvollziehbar ist der Einwand des Drittwiderbeklagten in Bezug auf die Aussage des Zeugen S. (Bl. 312 GA), das Landgericht habe den vom Drittwiderbeklagten geschuldeten Leistungsumfang verkannt. Hier bleibt schon unklar, welchen Leistungsumfang das Landgericht aus Sicht der Berufung zugrunde gelegt hat und welcher Leistungsumfang aus Sicht der Berufung zugrunde zu legen sein soll. Nach den vorliegenden Vertragsunterlagen hat der Drittwiderbeklagte die Dacharbeiten und dementsprechend auch die Arbeiten an der Dachterrasse ausgeführt. Aus dem Angebot vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und den Rechnungen vom 27.02.2012 (Bl. 8 AH I) und vom 15.05.2012 (Bl. 13 AH I) ergibt sich unzweifelhaft, dass der Drittwiderbeklagte mit Dachdeckerarbeiten beauftragt war. Auch nach der Vernehmung des Zeugen S. ergibt sich nicht anderes. Aus der Aussage lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, die hier als mangelhaft erachteten Dacharbeiten seien aus dem Katalog der von dem Drittwiderbeklagten zu erbringenden Leistungen ausgeklammert worden. Der Zeuge hat lediglich bekundet, es habe geringfügige Anpassungen der Ausführung gegeben. Es sollte eine geringe Verschiebung der Firstpfette nach oben erfolgen. Auch wenn dafür, wie sich auch aus der von der Berufung nochmals ins Feld geführten Email-Korrespondenz ergibt (Bl. 328 ff. GA), eine statische Prüfung erforderlich war, so ergibt sich hieraus keine Veränderung der Parteien des Bauvertrages. Dass gilt auch insbesondere deshalb, weil der Zeuge S. erklärt hat, dass er die Höhenverschiebung nicht einmal gesondert abgerechnet habe. Sie wurde im Rahmen des ursprünglichen Leistungssolls berechnungsfrei mitabgewickelt. Die auf den Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. im Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 (Bl. 960 GA) basierende Beweiswürdigung des Landgerichts zur nicht sach- und fachgerechten Ausführung der Dacharbeiten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat die Fotodokumentation des Privatsachverständigen der Beklagten entsprechend der gerichtlichen Vorgabe im Beschluss vom 08.02.219 (Bl. 942 GA) ausgewertet. Die Lichtbilder sind taugliche Inaugenscheinsobjekte. Im Übrigen wird die Beweiswürdigung nicht angegriffen und ist nach Ansicht des Senats auch nicht zu beanstanden. Der Drittwiderbeklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Ausführung der Aufkantungshöhe im Bereich der Dachterrasse habe dem ausdrücklichen Wunsch der Beklagten entsprochen. Der Drittwiderbeklagte wäre nur dann von der Mängelhaftung befrei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hätte. Das ist nicht der Fall. Der Drittwiderbeklagte hat die Beklagten nicht hinreichend konkret darauf hingewiesen, dass die angeblich von ihnen gewünschte Ausführungsweise zu Undichtigkeiten führen würde. Insbesondere der Vortrag auf Seite 3 im Schriftsatz vom 08.04.2016 (Bl. 481 GA) genügt insoweit nicht. Ausweislich der Drittwiderklagebegründung auf Seite 8 f. des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.08.2019 (Bl. 1004 GA) sind den Beklagten im Zuge der Mängelbeseitigung im Bereich der Dachterrasse allerdings lediglich Kosten in Höhe von 11.331,18 EUR brutto entstanden. Die Summe der dort genannten Rechnungspositionen ergibt womöglich einen Betrag in Höhe von 11.331,18 EUR brutto, nicht 13.097,48 EUR brutto: Titel 1, Pos. 7 der Rechnung vom 25.10.2015 (Bl. 1004, 1035 GA): 1.322,50 EUR netto Titel 2 abzüglich der Pos. 4, 7 und 8 der Rechnung vom 25.10.2015 (Bl. 1036f., 1004 GA): 3.314,41 EUR netto Titel 3 der Rechnung vom 25.01.2015 (Bl. 1005, 1037 GA): 4.250,40 EUR netto Rechnung vom 30.06.2018 (Bl. 1005, 1045 GA): 484,69 EUR netto Pos. 13 der Rechnung vom 23.07.2018 (Bl. 1005, 1048 GA): 150,00 EUR netto Summe: 9.522,00 EUR netto 11.331,18 EUR brutto Die Beklagten haben auch Anspruch auf Erstattung der Kostenposition „Titel 3“ der Rechnung vom 25.01.2015 in Höhe von 4.250,40 EU netto. Hierbei handelt es sich um die Kosten für den Austausch der bodentiefen Fenster zur Dachterrasse. Der Austausch der Fenster war erforderlich, weil sich nach der ordnungsgemäßen Herstellung der Terrasse die Anschlusshöhe verändert hatte und dementsprechend die Fenster zu verkleinern waren. Verschiebt sich die Aufkantungshöhe nach oben, verkleinert sich die Öffnung für das Fenster. Dies ergibt sich auch nachvollziehbar aus dem Schreiben des mit der Mangelbeseitigung beauftragten Handwerkers vom 30.07.2019 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2019, Bl. 1049 GA). Die Kosten in Höhe von 4.250,40 EUR netto/5.057,98 EUR brutto sind ortsüblich und angemessen. Die Beklagten haben die Kosten durch Vorlage der Rechnung vom 25.01.2015 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.08.2019, Bl. 1049 GA) belegt. Das einfache Bestreiten des Drittwiderbeklagten reicht insofern nicht. Er hat, obwohl ihm dies als Fachmann ohne weiteres möglich gewesen wäre, nicht substantiiert dargelegt, dass die Verkleinerung der bodentiefen Fenster zur Dachterrasse günstiger hätte erfolgen können. Die Beklagten haben im anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH II) unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 25.07.2013 (vgl. Bl. 209 AH I) erfolgslos und unter angemessener Frist zur Mangelbeseitigung aufgefordert. (gg) Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 14.358,59 EUR wegen des Parkettbodens zugesprochen (§ 637 Abs. 1 BGB). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Werkleistung des Drittwiderbeklagten bezogen auf den Holzdielenbelag mangelhaft ist. In nicht zu beanstandender und den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindender Weise hat das Landgericht festgestellt, dass der Holzboden im Unter- und Obergeschoss aufgewölbt bzw. aufgeschüsselt ist. Teilweise liegt sogar eine klaffende Rissbildung vor (siehe insbesondere die Lichtbilder 36 und 37 im Gutachten vom 28.02.2017, Bl. 613 GA). Schon mit Blick auf die Lichtbilder kann die Berufung nicht mit Erfolg einwenden, das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen „irrig und ohne Prüfung blind“ übernommen. Die Lichtbilder zeigen unzweifelhaft eine mangelhafte Werkleistung. Der Drittwiderbeklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, die Mangelhaftigkeit seiner Werkleistung sei auf den ungeeigneten Estrich, für den er keine Verantwortung trage, zurückzuführen. Zwar ist zutreffend, dass der Sachverständige im Ergänzungsgutachten vom 19.06.2019 (Bl. 966 GA) ausgeführt hat, neben Verlegemängeln sei auch der Estrich ungeeignet zur Aufnahme des Holzdielenbelags. Beruht aber der Mangel auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers oder auf einem Mangel des vom Besteller gelieferten Stoffes, wird der Unternehmer nur dann von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat. Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht (vgl. BGH NJW 2008, 511). Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Drittwiderbeklagte seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht gerecht geworden ist. Zwar hat der Drittwiderbeklagte in erster Instanz behauptet (Bl. 173 GA), der Zeuge X. habe die Beklagten darauf hingewiesen, dass der in Eigenleistung eingebrachte Estrich für die Aufnahme des Oberbodens ungeeignet sei, die Beklagten hätten gleichwohl auf die Ausführung der Arbeiten bestanden. Dennoch hat das Landgericht zu Recht von einer Beweisaufnahme über diese Behauptung abgesehen. Denn der Vortrag des Drittwiderbeklagten ist in zeitlicher und situativer Hinsicht nicht hinreichend konkret. Ein entsprechender Hinweis durfte unterbleiben, denn schon die Gegenseite hatte im Schriftsatz vom 14.10.2014 (Bl. 184 GA) darauf aufmerksam gemacht, dass der Vortrag des Drittwiderbeklagten unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig sei. Für den Drittwiderbeklagten streitet in diesem Zusammenhang auch nicht der Einwand in der Berufungsschrift, selbst der Sachverständige habe die Unebenheit des Estrichs nicht feststellen können. Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten vom 28.06.2016 (Bl. 817 GA) lediglich ausgeführt, dass die Unebenheit des Untergrunds (Estrichs) nicht durch das vom Privatsachverständigen der Beklagten angewandte Messverfahren festgestellt werden könne, während der Dielenbelag darüber liege. Es könne nicht an der fertigen Oberfläche gemessen werden. Das Landgericht hat zutreffend die Kosten für die Bearbeitung des Estrichs als „Sowieso“-Kosten nicht zugesprochen. Dass der Drittwiderbeklagte zur Erstellung der Parkettbodens vertraglich verpflichtet war, ergibt sich unzweifelhaft aus Position 10 des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 5 AH I) und klagegegenständliche Rechnung vom 06.12.2012 (Bl. 18 GA). Die Beklagten haben im anwaltlichen Schreiben vom 16.08.2013 (Bl. 348 AH II) unter Bezugnahme auf das Gutachtens des Sachverständigen N. vom 25.07.2013 (vgl. Bl. 329 AH II) erfolgslos und unter angemessener Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert. (hh) Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 52.178,70 EUR brutto zur Beseitigung der Undichtigkeit im streitgegenständlichen Objekt sowie in Höhe von 176,12 EUR brutto wegen des undichten Fensters an der Garage zuerkannt (§ 637 Abs. 1 BGB). Einwendungen wegen des Anspruchs in Höhe von 176,12 EUR werden mit der Berufungsbegründung nicht erhoben. Das Landgericht hat bezogen auf den Anspruch in Höhe von 52.178,70 EUR brutto im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Werkleistung des Drittwiderbeklagten im Hinblick auf die Luftdichtigkeit des streitgegenständlichen Objekts mangelhaft ist. Entgegen der Berufung schuldete der Drittwiderbeklagte mit Blick auf die von ihm erbrachten umfassenden Innenausbauleistungen auch die Einhaltung der Anforderungen der DIN 4108 und der Energieeinsparungsverordnung. Ausweislich des Angebots vom 24.01.2012 (Bl. 4 AH I) und ausweislich der zur Akte gereichten Rechnungen vom 23.04.2012, 15.05.2012 (Nr. 478), 15.05.2015 (Nr. 476), 14.06.2012 (siehe insbesondere Bl. 10, 12, 13, 15 AH I) hat der Drittwiderbeklagte einen umfassenden Innenausbau des Objekts vorgenommen: Innenputzarbeiten, Rigipshängedecken mit Unterkonstruktion, im EG- und OG Bad jeweils eine Wand deckenhoch mit imprägnierten Rigipsplatten verkleiden, vom EG bis DG den Kamin mit Rigipsplatten verkleiden, Auskofferung der Küche mit Rigipsplatten, Dachgeschossausbau. Er schuldete weiter Fensterbauarbeiten, inklusive Lieferung und Montage. Wegen des umfassenden Leistungsbildes durften die Beklagten aus der Sicht des Empfängerhorizonts davon ausgehen, dass nach Durchführung der in Auftrag gegebenen Leistungen ein den aktuellen Anforderungen nach DIN 4108 und der Energieeinsparungsverordnung entsprechendes Werk gegeben sein würde. Die Beklagten durften das Angebot des Drittwiderbeklagten insbesondere deshalb so verstehen, weil sie bei Vertragsschluss nicht explizit darauf hingewiesen worden sind, dass die aktuellen Vorgaben mangels Aufbringung einer Folie und vollflächiger Abklebung vor Ausführung des Innenausbaus nicht eingehalten würden. Die Berufung kann nicht mit Erfolg einwenden, die Leistungen des Drittwiderbeklagten seien deshalb als mangelfrei anzusehen, weil der „Blower-Door-Test“ bestätigt habe, dass die Gebäudehülle den Anforderungen der KFW 100 an die Luftdichtigkeit insgesamt genüge. Ungeachtet der Frage, ob ein Haus insgesamt bestimmten Vorgaben genügt, ist eine Abweichung von DIN 4108 und der Energieeinsparverordnung in einzelnen Bauteilen nicht unbeachtlich. Ein Mangel verliert nicht dadurch seine Relevanz, dass das Gesamtwerk ein einzelnes Testkriterium, hier die Vorgaben des „Blower-Door-Tests“, erfüllt. Damit werden einzelne Ausführungsfehler nicht unbeachtlich. Ebenso wenig kann der Drittwiderbeklagte mit Erfolg einwenden, der Sachverständige habe eine Reparatur der Dampfsperre nicht hinreichend erwogen. Dass eine punktuelle Reparatur der Dampfsperre nicht in Betracht kommt, ergibt sich bereits daraus, dass der Sachverständige ausgeführt hat, man könne nicht erkennen, wo genau die Kaltluft eindringe und die Gebäudehülle nicht hinreichend dicht sei, weil sich die Lufteinströmungen von Kaltluft in den Deckenbereichen verteilten (vgl. Seite 15 des Gutachtens vom 19.06.2019, Blatt 966 GA, vgl. auch Seite 5 des Gutachtens vom 22.01.2020, Blatt 1108 GA). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Sachverständige bei seiner stichprobenartigen Sichtprüfung der Dampfsperre nur eine Stelle gefunden hat, an der keine ordnungsgemäße Verklebung vorlag. Denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die erfolgten Luftdichtigkeitsmessungen in allen Ebenen des Gebäudes verbunden mit infrarottechnischen Untersuchungen ergeben hätten, dass jedenfalls sämtliche Anschlüsse aller Deckenebenen und auch Fensteranschlüsse komplett undicht seien. Mit Blick auf die Vielzahl der festgestellten Undichtigkeiten kann der Drittwiderbeklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, diese seien möglicherweise durch die nachfolgenden Arbeiten Dritter in Bezug auf Kollektoren und auf die Solaranlage verursacht worden. Es ist nicht ersichtlich, dass an allen Fenstern und Deckenanschlüssen Kollektoren und Solaranlagen angebracht worden wären. Die landgerichtliche Entscheidung ist auch zum Anspruch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Den Beklagten sind zur Beseitigung der Luftundichtigkeit erstattungsfähige Kosten in Höhe von 52.178,70 EUR entstanden. Dies ergibt sich aus den Rechnungen der Firma E. O. vom 25.10.2015 (Pos. 1, 2 und 9, Bl. 1035 ff. GA) und vom 13.06.2017 (Bl. 1058 ff. GA) sowie aus der Rechnung der Tischlerei R. vom 07.06.2017 (Bl. 1066 GA). Diese Kosten sind ausweislich der den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Landgerichts erforderlich und angemessen zur Mängelbeseitigung. Das Landgericht hat nachvollziehbar auf die Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 19.06.2019 (Bl. 966 GA) abgestellt. Hier hat der Sachverständige die erforderlichen Kosten erfahrungsbasiert ausgehend von einem geschätzten Arbeitsaufwand von 1.000,00 Arbeitsstunden und auf der Basis eines Stundesatzes von 60,00 EUR unter Einschluss des Klein- und Abdeckmaterials sowie von Nebenkosten nach DIN 18299 auf 71.400,00 EUR brutto geschätzt. Konkrete Einwendungen gegen die Höhe der auf dieser Grundlage geschätzten Kosten für die Durchführung der Mängelbeseitigungsmaßnahmen hat der Drittwiderbeklagte nicht vorgebracht. Auch der Hinweis auf die Ausführungen auf Seite 12 im Ausgangsgutachten vom 28.02.2017 (Blatt. 591 GA) verfängt nicht. Zwar ist zutreffend, dass der Sachverständige hier eine Schätzung aufgrund eines erfahrungsbasierten Quadratmeterpreises vornahm. Jedoch ergeben sich daraus keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Schätzung, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Denn der Berechnungsweg im ersten Gutachten führt zu einem mit der späteren Kalkulation vergleichbaren Ergebnis: 78.000,00 EUR brutto statt 71.400,00 EUR brutto, wobei nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass Gegenstand der ursprünglichen Schätzung nicht nur die Beseitigung der nach Beweisfragen 1. r), s), t) und u) (Luftdichtigkeit) festgestellten Mängel war, sondern auch die Beseitigung der Mängel, die Gegenstand der Beweisfragen zu Ziffer 1. m), n) und o) (Wärmebrücken) waren. Außerdem führt der alternative Rechenweg nur zu einer Abweichung von weniger als 10 %. (b) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die Beklagten wegen der vorstehenden Mängel kein Mitverschulden gemäß § 254 BGB trifft. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1., a., aa. Bezug genommen. bb. Das Landgericht hat weiter zutreffend einen Anspruch auf Erstattung von Kosten des Privatsachverständigen in Höhe von 3.581,66 EUR zugesprochen. Auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. cc. Ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht ebenfalls in zugesprochener Höhe. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in der landgerichtlichen Entscheidung Bezug genommen. dd. Der Feststellungsantrag ist aus den zutreffenden Gründen in der landgerichtlichen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet. 3. Nach alldem kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob die zwischen den Parteien bestehende Verbindung als ein einheitliches Vertragsverhältnis über die Sanierung des Objekts, ein einem Generalunternehmervertrag ähnlicher Vertrag oder als Mehrheit von Verträgen über unterschiedliche Gewerke anzusehen ist. Die Annahme des Landgerichts, die Parteien verbinde ein Werkvertrag über die Sanierung des Objekts der Beklagten, ist zudem nicht zu beanstanden. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses über die Sanierung des Objekts der Beklagten spricht zunächst das auf eine Vielzahl von Gewerken bezogene Angebot des Drittwiderbeklagten vom 24.01.2012, welches lediglich eine grob funktionale Beschreibung des Leistungssolls beinhaltet. Zwar ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagten das Angebot insgesamt angenommen oder lediglich sukzessive einzelne Gewerke in Auftrag gegeben haben. Jedoch bleibt der Vortrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten, es seien lediglich einzelne Gewerke beauftragt worden, kaum fassbar. Wer wann welchen Auftrag erteilt habe, wird nicht dargelegt. Ganz entscheidend spricht für die Annahme eines einheitlichen Vertragsverhältnisses die Abrechnungspraxis des Drittwiderbeklagten. Er hat wiederholt Teilrechnungen gestellt und Akontozahlungen verlangt (vgl. Rechnungen auf Bl. 7 ff. AH I). Außerdem hat der Drittwiderbeklagte unter Bezugnahme auf das Angebot vom 24.01.2012 eine Zwischenbilanz (Bl. 18 AH I) erstellt, in der er ausgeführt hat, welche Gewerke bereits erledigt und bezahlt seien und welche Arbeiten noch ausstünden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711 S. 1 u. 2, 709 S. 2 ZPO. Die geringe Zuvielforderung von 1.766,30 €, die in der Berufung zu Lasten der Beklagten korrigiert worden ist, bleibt ohne kostenrechtliche Folgen, da sie keinen Gebührensprung veranlasst hat. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist höchstrichterlich entschieden. V. Der Streitwert für die erste Instanz wird auf 251.385,03 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Klage in Höhe von 18.556,86 EUR und der Streitwert der Drittwiderklage in Höhe von 232.828,17 EUR werden zusammengerechnet. Der Streitwert der Drittwiderklage ergibt sich aus dem Zahlungsantrag in Höhe von 227.828,17 EUR und dem Wert des Feststellungsantrags in Höhe von 5.000,00 EUR. Für die zweite Instanz wird der Streitwert auf 238.917,18 EUR festgesetzt. Der Streitwert der Klage (18.556,86 EUR) und der Streitwert der Drittwiderklage (215.360,32 EUR + 5.000,00 EUR) werden zusammengerechnet.