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Beschluss

4 U 30/10

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2011:0418.4U30.10.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 127/09 - wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 26.11.2010 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 127/09 - wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des Senates die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 10.03.2011 – 4 U 30/10 – (Blatt 222 bis 224 R GA), dem der Kläger nicht entgegen getreten ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Landgericht zu Recht gemäß Urteil vom 26.11.2010 – 25 O 127/09 – (Blatt 178 bis 181 GA) die Schadensersatzklage des Klägers bezüglich eines Verkehrsunfalles, der sich am 22.05.2008 um 11.50 Uhr auf der L-straße 13 in der Gemeinde X. ereignete, abgewiesen hat, weil nicht festzustellen war, dass ein Verursachungsbeitrag auf Grund des Fahrverhaltens des Beklagten zu 1) vorliegt, der zu dem Sturz des Klägers mit seinem Motorrad geführt hat. Wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Hinweisbeschluss ausgeführt hat, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht feststellbar, dass das Landgericht die von ihm erhobenen Beweise falsch gewürdigt hat. Objektive Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht feststellbar. Die Beweiswürdigung des Landgerichtes ist in sich schlüssig und verstößt nicht gegen Denkgesetze. Der Berufungsführer hat insbesondere nicht dargelegt, dass ein anderes Beweisergebnis zwingend geboten ist. Vielmehr setzt er an die überzeugende Beweiswürdigung des Landgerichts eine andere - aus seiner Sicht überzeugendere - Beweiswürdigung, ohne dass hierdurch die Beweisführung des Landgerichtes widerlegt werden könnte. Dies reicht nicht aus, um die Rüge der falschen Beweiswürdigung zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht ist nämlich nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO grundsätzlich an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden (vgl. BGH NJW 2004, 2828 bis 2830). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO) liegen – wie im Einzelnen in dem Hinweisbeschluss ausgeführt – nicht vor. Die Klage ist somit zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg haben kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert der Berufung beträgt 9.305,08 € entsprechend dem Gegenstandswert der ersten Instanz.