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Beschluss

16 U 63/20

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2021:0504.16U63.20.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.03.2020 – 7 O 371/11 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2 und 3 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 71.697,60 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 19.03.2020 – 7 O 371/11 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten zu 2 und 3 wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 71.697,60 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 2 und 3 auf Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 71.697,60 € Anspruch. Die Beklagten zu 2 und 3 bestreiten den Umfang des Auftrags und seiner Ausführung sowie die Richtigkeit der von der Klägerin angenommenen Honorarzone und der anrechenbaren Kosten. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 69.732,99 € nebst Zinsen nach Beweisaufnahme stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen die Teilabweisung der Klage hat die Klägerin fristwahrend Berufung eingelegt, mit Schriftsatz vom 24.06.2020 jedoch wieder zurückgenommen. Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Beklagten zu 2 und 3 mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit welcher sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgen. Insoweit machen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags insbesondere Folgendes geltend: Zum Auftragsumfang : Nach wie vor sei der Umfang des erteilten Planungsauftrags unklar. Das Landgericht habe aus angeblich erbrachten Grundleistungen unzulässigerweise auf den Auftragsumfang rückgeschlossen, anstatt diesen zunächst zu ermitteln und dann zu prüfen, ob der Auftrag ausgeführt worden sei. Das Landgericht habe nicht festgestellt, was konkret für welche Nutzung habe geplant werden sollen, nur, dass sich der Auftrag der Klägerin auf das gesamte Objekt und nicht nur auf die Aufstockung der Gebäude bezogen habe. Da es um einen Umbau im Bestand gegangen sei, habe das vom Landgericht angenommene Gesamtvermarktungskonzept überhaupt nicht Gegenstand des Auftrags sein können. Die Angaben des Zeugen K. seien inhaltlich nicht geeignet gewesen, die vom Landgericht hieraus gezogenen Schlüsse zu rechtfertigen. Allein aus der Tatsache, dass eine Brücke eingezeichnet gewesen sei, habe das Landgericht fehlerhaft geschlossen, dass die Planung einer solchen auch beauftragt gewesen sei, obwohl man sich sogar nach den Angaben des Zeugen K. noch keine - logisch vorrangigen – Gedanken über die Nutzung und die Anbindung der entstehenden Räume gemacht gehabt habe. Zur Leistungsphase 1 : Die Leistungsphase 1 sei von der Klägerin überhaupt nicht erbracht worden, weil sie schon von dem Zeugen I. erbracht worden sei. Die Sachverständige sei bei ihrer Beurteilung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es normal sei, dass es vorliegend keinerlei schriftliche Aufzeichnungen zu Arbeitsergebnissen der Klägerin in den einzelnen Arbeitsschritten der Leistungsphasen 1 und 2 gebe. Bei seinen Feststellungen, dass angeblich übliche Besprechungen zwischen den Parteien auch tatsächlich stattgefunden hätten, habe das Landgericht mit bloßen Unterstellungen gearbeitet. Zur Leistungsphase 2 : Letztlich entscheidend sei die Frage statischer Vorklärungen. Die Grundleistungen der Leistungsphase 2 seien allenfalls zu 4% erfüllt; jedenfalls seien sie vollkommen wertlos. Ein über die bereits geleistete Zahlung hinausgehender Honoraranspruch der Klägerin bestehe schon deshalb nicht, weil kein nachvollziehbarer Werkerfolg festzustellen sei. Die gesamten Arbeiten der Klägerin seien statisch überhaupt nicht belegt und nachvollziehbar. Die Beklagten hätten aus ihnen nicht einmal zuverlässig ableiten können, ob eine Aufstockung zu wirtschaftlich vernünftigen Kosten möglich sei oder nicht. Zu Leistungsphase 2 e : Eine Vorklärung der Statik sei für die Beurteilung einer Möglichkeit zur Aufstockung auch aus Sicht der Beklagten notwendig. Allerdings habe die Klägerin keinen Statiker eingeschaltet, und die Vorarbeiten des Zeugen E. hätten mit der Frage einer Aufstockung nichts zu tun gehabt. Die statischen Zuarbeiten des Büros E. hätten sich auf die Gründungsstabilität des vorhandenen Bauwerks bezogen. Daneben habe der Zeuge E. der Klägerin auch Hinweise zu den Geschossdecken gegeben. Bezogen auf eine Aufstockung habe der Zeuge E. jedoch nichts erklärt. Daher seien zum einen Zeugenaussagen über angebliche Telefonate mit dem Büro E. falsch gewesen und zum anderen könne eine Einbeziehung statischer Abklärungen in die Planung für eine Aufstockung der Gebäude 16 und 18 gar nicht stattgefunden haben. Eine statische Vorplanung für die Nutzung als Bürofläche liege ebenso wenig vor wie für die Brücke und den Zwischenbau. Daher sei die Klägerin ihrer Aufgabe nicht nachgekommen, ihre Planung bereits im Vorentwurfsstadium mit einem Tragwerksplaner abzustimmen. Wegen der mangelnden Abstimmung mit dem Tragwerksplaner hätte für die Leistung der Klägerin nur ein Teil der Prozentpunkte vergeben werden dürfen, der der rein zeichnerischen Darstellung verschiedener denkbarer Planungsvarianten entspreche. Die Einholung einer Vorstatik durch die Klägerin wäre notwendig gewesen, weil ansonsten nicht habe berechnet werden können, welche Ertüchtigungsarbeiten an Fundamenten und Außenwänden notwendig seien, um die Aufstockung zu ermöglichen. Die angeblichen Vorüberlegungen des Zeugen E. hätten sich nicht mit der Aufstockung befasst und ohnehin nicht auf die eigenständige Planung der Klägerin zu dem zusätzlichen Zwischenbau und der Brücke gepasst. Die Klägerin habe nicht einmal die Spannrichtung der Geschossdecken in den Häusern NO1 und NO2 zutreffend erkannt. Das zeige, dass die notwendigen statischen Kenntnisse bei der Klägerin nicht vorhanden gewesen seien. Wegen der falschen Annahme der Klägerin zur Lastabtragung in Längsrichtung – während sie in Wahrheit in Querrichtung erfolge - sei die gesamte Fassadenplanung wertlos. Zur Honorarzone : Es sei lediglich die Honorarzone III einschlägig. Entscheidend seien die Merkmale „Anzahl der Funktionsbereiche“ und „konstruktive Anforderungen“. Bezüglich der Hauptfunktionsbereiche komme es nicht darauf an, was insoweit theoretisch möglich sei, sondern auf die vor Ort vorhandene Nutzung, vorliegend also durchweg Büronutzung in den Gebäuden und Lagernutzung in den Hallen; daher seien insoweit allenfalls 3 Punkte anzusetzen. Durch die Berücksichtigung weiterer Merkmale, die beim Bauen im Bestand gar nicht einschlägig seien, insbesondere des Merkmals „Einbindung in die Umgebung“, habe das Landgericht die Berechnung künstlich gestreckt. Die Berechnung der Sachverständigen zur Honorarzone sei rechtlich fragwürdig und vom Landgericht einfach übernommen worden, obwohl es sich hierbei um eine Rechtsfrage handele. Zu den anrechenbaren Kosten : Weil der erforderliche Bauaufwand ohne Vorstatik gar nicht zu ermitteln gewesen sei, seien die die im Rahmen der Kostenermittlung eingesetzten Zahlen ohne Substanz. Wegen der Wertlosigkeit der Fassadenplanung der Klägerin hätten mindestens 600.000 € aus den anrechenbaren Kosten gestrichen werden müssen. Das Landgericht habe indirekt mehr ausgeurteilt als beantragt, weil es die Abrechnung nach höheren Kosten vorgenommen habe, als sie die Klägerin selbst ihrer Abrechnung zugrunde gelegt habe. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 01.12.2015 höhere Kosten angesetzt habe, sei die Klage von ihr nicht entsprechend erhöht worden, so dass diese höheren Kosten den Beklagten nie in Rechnung gestellt worden und damit auch nie fällig geworden seien. Bezüglich der Höhe der anrechenbaren Kosten habe die Klägerin sich durch ihre Rechnung vom 15.07.2010 (Anl. HWH 14, Bl. 201-202 GA) mit Bezug auf anrechenbare Kosten in Höhe von rund 4,1 Millionen € selbst gebunden, denn bereits damals sei sie von anrechenbaren Kosten in Höhe von rund 6,1 Millionen € ausgegangen. Die spätere Klageerweiterung vom 30.05.2012 (Bl. 301 ff. GA) sei wegen Verstoßes gegen § 242 BGB unwirksam gewesen. Der von der Sachverständigen zum Ausgangspunkt genommene Wert von rund 6,4 Millionen € aus der Klageerweiterung vom 22.02.2012 (Bl. 173 ff. GA; Anl. HWH 18) sei nie Gegenstand der Kostenrechnung der Klägerin gewesen, sondern immer nur derjenige von rund 6,1 Millionen €. Die Berechnungen der Sachverständigen zu den anrechenbaren Kosten seien von dem Umstand gekennzeichnet, dass die Sachverständige für den Bereich der Kostenermittlung – worauf sie erst auf S. 56 ihres Gutachtens hingewiesen habe - überhaupt nicht öffentlich bestellt sei. Zu Besonderen Leistungen : Statt einer Bestandsaufnahme habe nur ein einfaches Digitalisieren bereits vorhandener Bestandspläne stattgefunden. Das aber sei keine Sonderleistung, sondern nur eine Grundleistung. Auch die angeblichen Stichproben vor Ort hätten nicht stattgefunden. Eine Neuzeichnung der Pläne und anschließende Digitalisierung sei ohnehin überflüssig gewesen. Zum Umbauzuschlag : Es sei um Bauen im Bestand gegangen, d.h. um Umbaumaßnahmen. Der Umbauzuschlag könne nur für den Umbauteil einschließlich der mit verarbeiteten Bausubstanz berechnet werden. Werde parallel dazu eine Erweiterung, z.B. ein neuer Anbau, ausgeführt, müsse insoweit eine Trennung im Rahmen der Honorarberechnung erfolgen. Dies sei vom Landgericht bezüglich des Zwischenbaus, der Brücke und der Aufstockungen nicht berücksichtigt worden, weshalb das rechnerische Ergebnis nicht stimmen könne. Ein Umbauzuschlag habe vorliegend überhaupt nicht berechnet werden dürften, weil er zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden sei. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und führt hierzu vertiefend aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Überzeugung des Berufungsgerichts offensichtlich nicht begründet ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Berufung der Beklagten zu 2 und 3 hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Klage im tenorierten Umfang stattgegeben. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 522 Abs. 2 S. 3 ZPO zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 08.03.2021. Darin heißt es: „ Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf gesamtschuldnerische Zahlung von Architektenhonorar in Höhe von 69.732,99 € nach § 631 Abs. 1 BGB. Auftragsumfang : Die von den Beklagten erhobenen Rügen gegen die Ermittlung und Feststellung des Auftragsumfangs durch das Landgericht, insbesondere die von diesem vorgenommene Beweiswürdigung, greifen nicht durch. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung den Auftragsumfang weder offen gelassen, noch diesen als Rückschluss aus der von ihm angenommenen Erfüllung einzelner Grundleistungen ermittelt. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass das Landgericht seine Feststellungen zum Auftragsumfang auf Grund der Angaben der Zeugen K. und P., und nicht als Rückschluss aus den Erkenntnissen der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y., getroffen hat. Das Landgericht hat die Bekundungen der genannten Zeugen, sowie weiterer, insoweit nicht ergiebiger Zeugen, rechtsfehlerfrei umfassend, nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt und ist hierbei zu dem Schluss gelangt, dass der der Klägerin erteilte Planungsauftrag sich auf das gesamte Objekt V.-straße N01 einschließlich der Hallen 1-3 erstreckte und dahin ging, ein Flächennutzungskonzept zur Erschließung der einzelnen Gebäudeteile zu einem Gesamtkomplex mit dem Ziel zu erstellen, eine maximal zu vermietende Fläche unter Aufwertung der Gebäude zu generieren. Insbesondere hat der Zeuge K. darauf verwiesen, dass dem Beklagten zu 3. Zwischenstadien der Planung vorgelegt und von diesem nicht wegen Auftragsüberschreitung zurückgewiesen, sondern mit Änderungs- oder Ergänzungswünschen versehen worden sind. Soweit die Beklagten sich darauf berufen, dass das Landgericht die Beauftragung eines Gesamt-Vermarktungskonzepts festgestellt habe, und hieraus weitere rechtliche Schlüsse ziehen, findet dieser Ansatz in dem angefochtenen Urteil keine Stütze. Daher vermögen die Beklagten auch nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, die Planung eines Zwischenbaus und einer Brücke zwischen zwei Gebäuden könne schon deshalb nicht beauftragt gewesen sein, weil man sich noch keine Gedanken über eine konkrete Nutzung und Anbindung der entstehenden Räume gemacht habe. Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 : Auch die Feststellungen des Landgerichts zur Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 1 durch die Klägerin sind nicht zu beanstanden. Mit Recht hat sich das Landgericht insoweit zunächst auf die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. gewonnenen Erkenntnisse gestützt. Dieser hat insbesondere die Vorarbeiten des Zeugen I. im Einzelnen bewertet, und – was die Leistungsphase 1 angeht – eine Bearbeitung von Grundleistungen durch den Zeugen nachvollziehbar und überzeugend verneint. Angesichts dessen greift der Einwand der Beklagten nicht durch, eine Leistungserbringung der Klägerin bezüglich der Leistungsphase 1 scheide schon deshalb aus, weil diese bereits von dem Zeugen I. erbracht worden sei. Das Landgericht hat sodann in seinem Urteil im Einzelnen überzeugend dargelegt, wieso es trotz Nichtvorliegens schriftlicher Unterlagen von der Leistungserbringung durch die Klägerin im jeweils festgestellten Umfang ausgegangen ist. Die insoweit vom Landgericht herangezogenen Anknüpfungstatsachen begründen die vom Landgericht gewonnenen Erkenntnisse rechtsfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend. Der Einschätzung der Beklagten, das Landgericht habe insoweit mit haltlosen Unterstellungen gearbeitet, tritt der Senat nicht bei. Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 2 : Die vorstehend ausgezeigten Erwägungen gelten auch für die vom Landgericht festgestellte Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 2 durch die Klägerin. Auch insoweit hat das Landgericht seine Entscheidung nicht auf Mutmaßungen gestützt, sondern unter Rückgriff auf Anknüpfungstatsachen rechtsfehlerfrei, nachvollziehbar und überzeugend begründet. Insbesondere hat die Klägerin die die Statik betreffenden Leistungen zu Leistungsphase 2e (Integrieren der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter) in Form einer Abstimmung mit dem Tragwerksplaner E. erbracht. Die Beklagten können nicht mit Erfolg geltend machen, dass es an einer von der Klägerin in ihre Planungen zu integrierenden Vorklärung der Statik fehle, so dass die Leistungen der Klägerin vollkommen wertlos und wegen mangelnden Werkerfolges insgesamt nicht weitergehend zu vergüten seien. Soweit sich die Beklagten in erster Linie darauf stützen, dass die Vorarbeiten des Zeugen E. mit einer Aufstockung nichts zu tun gehabt hätten, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die von dem Zeugen E. erstellten und der Klägerin von dem Zeugen I. übergebenen Pläne „Ü 1“ (AnlO unter HR 1 als H1) und „L 1“ (AnlO unter HR 1 als H2) tragen u.a. die Bezeichnung: „Bauvorhaben: Aufstockung Gebäude V.-straße N02“. Während der Plan Ü 1 die neuen Bauteile im Prinzipschnitt (Dimensionen neuer Geschossdecken und statisch erforderlicher Stützen) sowie die Lage dieser Stützen an der Gebäudeaußenwand im Erdgeschoss zeigt, benennt der Plan L 1 die bestehende und die im Falle einer Aufstockung zu erwartende Lastverteilung am Wandfuß des Erdgeschosses. Die Email des Zeugen E. vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA) trägt u.a. den Betreff: „Aufstockung V.-straße N02“. Der Email waren 3 Detailpläne D 1, D 2 und D 3 beigefügt, die folgende Gründungsvarianten darstellten: „Gründung zur eingeschossigen Aufstockung“ (D 1), „Gründungsvorschlag zur zweigeschossigen Aufstockung nach Bodengutachten“ (D 2) und „Gründungsvorschlag zur zweigeschossigen Aufstockung nach Tragwerksplaner“ (D 3). Die Beklagten dringen auch mit ihrer Einschätzung nicht durch, dass die Klägerin die Vorarbeiten des Zeugen E. nicht ausreichend in ihre Vorplanung integriert habe, weil sich die von ihr geplanten zusätzlichen neuen Fensteröffnungen teilweise dort befunden hätten, wo die von dem Zeugen E. projektierten neuen Stützen zu stehen kommen sollten. Die Beklagten lassen hierbei außer Acht, dass die Klägerin bei ihrer Planung von dem Tragwerkskonzept des Zeugen E. abgewichen und eine Lastenabtragung mit Ringbalken statt mit Stützen vorgesehen hat. Das Konzept der Klägerin spiegelt Anl. HWH 28 (Bl. 792 GA) wider. Im Rahmen ihres Konzeptes konnte die Klägerin die weiteren Fensterdurchbrüche im Erdgeschoss an den von ihr eingezeichneten Stellen planen, ohne in Kollision zu Bauteilen des Tragwerks zu geraten. Dass die Klägerin mit dem Zeugen E. über dieses veränderte Konzept gesprochen hat, ergibt sich - worauf bereits die Sachverständige Dipl.-Ing. Y. auf S. 11 ihres 2. Ergänzungsgutachtens (Bl. 871 GA) sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 28.05.2019 (Bl. 979R GA) hingewiesen hat - aus der Email des Zeugen E. vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA). Hierin weist er nämlich im Hinblick auf geplante Fensterdurchbrüche im Erdgeschoss nicht etwa darauf hin, dass mittig zwischen den alten Fensteröffnungen ja die von ihm im Plan Ü 1 geplanten neu zu errichtenden Stützen stünden, sondern darauf, dass die bereits vorhandenen Stahlstützen des Bestandes nicht überall in die Mitte zwischen den vorhandenen Fensteröffnungen fluchten. Dieser Hinweis des Zeugen E. wäre indes unverständlich, wenn es bei seinem Tragwerkskonzept geblieben wäre. Dann hätten ja die neu zu errichtenden Stützen die geplanten neuen Fensteröffnungen ohnehin verhindert, ohne dass es noch auf die Flucht der Bestandstützen angekommen wäre. Da der Zeuge E. in der genannten Email der Klägerin die möglichen Verstärkungsvarianten für die Gebäudefundamente sowie die Mindestbreite für die verbleibenden Mauerpfeiler im Erdgeschoss mitteilte, besaß die Klägerin Kenntnis von den für ihre Vorplanung erforderlichen statischen Rahmenbedingungen. Dass es sich bei der Klägerin um ein erfahrenes Architekturbüro handelt und infolgedessen im Rahmen der Vorplanung keine weitere Abstimmung mit dem Tragwerksplaner erforderlich war, hat das Landgericht in nachvollziehbarer und überzeugender Weise den Bekundungen der Zeugen P. und K. entnommen. Soweit die Beklagten eine mangelnde Erfahrung der Klägerin aus der Skizze Anl. HWH 28 (Bl. 792 GA) ableiten, die zeige, dass die Klägerin nicht einmal die Richtung der Lastabtragung im Bestandsbau zutreffend erkannt habe, vermögen sie hiermit nicht zu überzeugen. Unabhängig von der Frage, zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck die fragliche Skizze angefertigt worden ist, ist die Klägerin nämlich vom Konzept des Zeugen E. abgewichen und hat ein eigenes Tragwerkskonzept erstellt, mit dem der Zeuge E. in seiner Eigenschaft als Sonderfachmann ausweislich seiner Email vom 22.12.2009 (Anl. HWH 24, Bl. 696-700 GA) – wie dargelegt – einverstanden war. Mit Recht hat das Landgericht auch die von der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. gewonnenen Erkenntnisse bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Insbesondere sind Zweifel an der Kompetenz der Sachverständigen und der Überzeugungskraft ihrer gutachterlichen Feststellungen nicht – wie die Beklagten meinen – auf Grund schwankender Einschätzungen der Sachverständigen begründet. In Wahrheit liegen solche nicht vor. Zunächst ging die Sachverständige davon aus, dass die Klägerin das in Plan Ü 1 niedergelegte Tragwerkskonzept des Zeugen E. verfolgt habe. Mit diesem war – unstreitig - die Schaffung der zusätzlichen Fensteröffnungen im Erdgeschoss nicht vereinbar. Nachdem sich dann herausgestellt hatte, dass die Klägerin ein eigenes Tragwerkskonzept verfolgt hatte, entfiel dieses von der Sachverständigen zunächst mit Recht hervorgehobene Hindernis für eine spätere Verwirklichung der klägerischen Planung, so dass die Sachverständige nunmehr in überzeugender und nachvollziehbarer Weise zu einem abweichenden Ergebnis kam. Dass die Sachverständige dann später in einem Ergänzungsgutachten nochmals feststellte, dass die Planung der Klägerin nicht verwirklichungsfähig gewesen sei, hatte seinen Grund allein darin, dass die Sachverständige hierbei – wie von Beklagtenseite schriftsätzlich vorgegeben - nur die Kompatibilität der klägerischen Planung mit dem Tragwerkskonzept des Zeugen E. beurteilte, was jedoch, wie aufgezeigt, nicht der seinerzeitigen tatsächlichen Situation entsprach, so dass diese Frage für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keine Relevanz besitzt. Honorarzone : Die Rüge der Beklagten, das Landgericht habe der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. die Beantwortung der Rechtsfrage überlassen, in welche Honorarzone die Objektplanung der Klägerin einzuordnen ist, geht fehl. Ausweislich des Inhalts des angefochtenen Urteils hat das Landgericht diese Rechtsfrage, wie es seine Aufgabe ist, selbst beantwortet und hierbei in zulässiger Weise die von der Sachverständigen ermittelte Tatsachengrundlage bewertet und mit den Angaben der vernommenen Zeugen sowie den von den Parteien vorgelegten Urkunden und Unterlagen abgeglichen. Die vom Landgericht vorgenommene Zuordnung der streitgegenständlichen Planung zu Honorarzone IV ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat es die Anzahl der Funktionsbereiche in überzeugender Weise berücksichtigt. Dass zum Planungszeitpunkt aktuell vorwiegend Büronutzung in den Gebäuden und Lagernutzung in den Hallen stattfand, ist schon deshalb nicht entscheidend, weil die Planung der Klägerin darauf gerichtet war, in Zukunft eine vielfältige Nutzung durch räumliche Flexibilität zu ermöglichen, um die Vermarktungschancen des Gesamtkomplexes zu erhöhen. Da nicht nur ein innerer Aus- bzw. Umbau der Gebäude vorgesehen war, sondern u.a. auch eine Aufstockung, ist das Merkmal „Einbindung in die Umgebung“ vom Landgericht mit Recht in die Bewertung einbezogen worden. Soweit die Beklagten die Berechnung der Honorarzone im Gutachten der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. als fragwürdig rügen und behaupten, das Landgericht habe eine von der Sachverständigen getroffene „Mehrheitsentscheidung 2:3“ einfach übernommen, findet dies im Text des angefochtenen Urteils keine Stütze. Anrechenbare Kosten : Auch die Rechtsfrage, welche Kosten anrechenbar sind, hat das Landgericht nachvollziehbar und überzeugend beantwortet. Mit Recht hat es sich hierbei der von der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. gewonnenen Erkenntnisse bedient. Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass die Sachverständige nach ihren eigenen Angaben für den Bereich „Abrechnung im Hochbau / Baupreisermittlung“ nicht öffentlich bestellt ist, bestehen anknüpfend hieran keine Bedenken gegen die Richtigkeit der von der Sachverständigen vorgenommenen Plausibiltätsprüfung der Kostenschätzung der Klägerin. In diesem Zusammenhang kommt es nämlich lediglich darauf an, ob sich die Klägerin mit ihrer Kostenschätzung noch innerhalb eines ihr eingeräumten Bewertungsspielraums hält oder nicht, was wiederum davon abhängt, ob sich die von ihr geschätzten Kosten nach sachverständig technischen Gesichtspunkten in einem gängigen Rahmen bewegen. Angesichts dessen hat das Landgericht Zweifel an der für die Beantwortung dieser Frage notwendigen Sachkunde der Sachverständigen – in Übereinstimmung mit der von dieser selbst erklärten Einschätzung – nachvollziehbar und überzeugend verneint. Fehler der Sachverständigen bei der Berechnung haben auch die Beklagten nicht aufgezeigt, sondern die Auffassung vertreten, es hätten Planungsteile wegen Unbrauchbarkeit bzw. Nichtbeauftragung unberücksichtigt bleiben müssen. Dies ist jedoch keine Frage der Richtigkeit der Berechnung. Es bedurfte auch nicht der Erstellung einer Vorstatik, um die anrechenbaren Kosten zutreffend ermitteln zu können. Eine Vorstatik als schriftliche überschlägige statische Berechnung und Bemessung des Tragwerksplaners ist erst in Leistungsphase 3 zu erstellen. Der Auftrag an die Klägerin endete jedoch bereits in der Leistungsphase 2. Damit ist - worauf das Landgericht mit Recht hingewiesen hat – die Kostenschätzung vorliegend die maßgebliche Grundlage für die Honorarermittlung der Klägerin; einer Kostenermittlung bedurfte es nicht. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht seiner Entscheidung die von der Klägerin in ihre Rechnung vom 25.05.2012 (Anl. HWH 23, Bl. 597-601 GA) übernommene Kostenschätzung der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. über 6.199.000 € zugrunde gelegt, nachdem die Klägerin ursprünglich in der Kostenschätzung vom 11.05.2010 (Anl. HWH 6, Bl. 58 GA i.V.m. Anl. HWH 18, Bl. 220-240 GA) noch von anrechenbaren Kosten in Höhe von 6.135.112 € ausgegangen war und in ihrer Rechnung vom 15.02.2012 (HWH 15, Bl. 203-204 GA) sogar lediglich 4.110.280 € zugrunde gelegt hatte. Eine Selbstbindung der Klägerin durch ihre letztgenannte Rechnung in dem Sinne, dass sie damit auf die Berücksichtigung höherer anrechenbarer Kosten verzichtet hätte, ist zu verneinen. Ein entsprechender Erklärungsgehalt ist der Rechnung nicht zu entnehmen. Auch war die Klägerin nicht gehindert, im laufenden Verfahren die von der Sachverständigen ermittelten Kosten aufzugreifen und ihre Klageforderung hierauf zu stützen. Eine dem nach § 242 BGB entgegenstehenden Vertrauenstatbestand (dazu OLG Köln NZBau 2005, 467, 469) hat die Klägerin den Beklagten gegenüber zu keinem Zeitpunkt gesetzt. Dass das Landgericht der Klägerin nicht mehr zugesprochen hat als von dieser begehrt, ergibt sich bereits daraus, dass nach § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO der Maßstab hierfür nicht eine vorprozessuale Anspruchserhebung, sondern der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag ist. Auf einzelne Rechengrößen zur Herleitung des gestellten Antrags bzw. des ausgeurteilten Betrages bezieht sich das Verbot des § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht (Feskorn in: Zöller, ZPO, 33. Aufl., Rn. 2 zu § 308). Sonderleistungen : Einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung der Erfassung der Bestandspläne als Sonderleistung hat das Landgericht mit Recht bejaht und sich insoweit nachvollziehbar und überzeugend auf die Bekundungen der hierzu vernommenen Zeugen A. und K. gestützt. Die Bedenken der Beklagten gegen die Aussagekraft der Zeugenangaben teilt der Senat nicht. Bei der Erfassung der Bestandspläne durch die Klägerin handelte es sich auch nicht um eine nicht gesondert zu vergütende Grundleistung. Soweit es in dem von den Beklagten zitierten Werk von J. heißt, dass es heute zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik gehört, dass Planungsunterlagen auch in digitalisierter Form erstellt und an den Auftraggeber herausgegeben werden und die EDV-mäßige Bearbeitung also keine Besondere Leistung, sondern die übliche Grundleistung (CAD) ist, folgt hieraus nichts anderes. Die genannten Ausführungen beziehen sich erkennbar auf von vorneherein mittels eines CAD-Programms erstellte Planungsunterlagen, nicht jedoch auf nachträglich händisch in digitale Form übertragene alte Baupläne nebst mindestens punktueller Vor-Ort-Kontrolle. Umbauzuschlag : Schließlich steht der Klägerin auch der vom Landgericht ausgeurteilte Umbauzuschlag zu. Der Hinweis der Beklagten auf eine fehlende entsprechende Vereinbarung führt nicht weiter. Nach § 35 Abs. 1 S. 2 HOAI 2009 fällt, sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an. Eine von den Beklagten geforderte Differenzierung dergestalt, dass der Umbauzuschlag jedenfalls nur auf den Umbauteil nebst der mit verarbeiteten Bausubstanz berechnet werde, ist nicht veranlasst. Die Auffassung, dass der Umbauzuschlag nur auf die reinen Umbaukosten zu gewähren sei, ist praktisch schon deshalb nicht durchführbar, weil der Zuschlag nicht bezogen auf Kosten, sondern als Zuschlag auf das Honorar berechnet wird (Seifert in: Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 8. Aufl., Rn. 16 zu § 35). “ Die von den Beklagten zu 2 und 3 dagegen mit Schriftsatz vom 01.04.2021 erhobenen Einwendungen geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Soweit sich die Beklagten zu 2 und 3 darauf berufen, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts unzutreffend sei, ist der Senat an die vom Landgericht getroffenen Feststellungen gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Nach dieser Norm hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen hierbei vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2018 – VII ZR 170/17 = NJW-RR 2018, 651 f.; Beschl. v. 04.09.2019 – VII ZR 69/17 = NJW-RR 2019, 1343 Rz. 11). Konkrete Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweisaufnahme unvollständig ist oder die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze sowie Mängel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (s. u.a. BGH, Urt. v. 21.06.2016 – VI ZR 403/14 = NJW-RR 2017, 219 Rz. 10; v. 08.06.2004 – VI ZR 199/04 = NJW 2004, 2828 Rz. 13). Vorliegend sind konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen nicht erkennbar. Der Senat nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 08.03.2021 Bezug. Dass der Zeuge I. keine honorarmindernden Leistungen der Leistungsphase 1 erbracht hat, hat die Sachverständige Dipl.-Ing. Y. in ihrem Gutachten vom 28.09.2015 überzeugend festgestellt. Auf die dortigen Ausführungen (S. 25-32), insbesondere die Zusammenfassung auf S. 31-32, wird verwiesen. Die Verfolgung eines eigenen Tragwerkskonzepts durch die Klägerin war bereits erstinstanzlich von der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11.03.2019 (dort S. 5, Bl. 961 GA) behauptet und auch von der Sachverständigen Dipl.-Ing. Y. auf S. 11 und 15 ihres 2. Ergänzungsgutachtens (Bl. 871, 875 GA) sowie im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung am 28.05.2019 (Bl. 979R GA) thematisiert worden. Für eine Anwendung der Präklusionsvorschriften ist daher von vorneherein kein Raum. Die von den Beklagten zu 2 und 3 in Bezug genommenen Ausführungen von L. in: J., Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1072, beziehen sich schon ihrem Wortlaut nach nicht auf eine Bestandsaufnahme im Sinne des Unterpunkts 2.6.1 der Anlage 2 zu § 3 HOAI 2009, sondern betreffen die Frage, ob seitens des Architekten eine besondere Vergütung verlangt werden kann, wenn Planungsunterlagen auch in digitalisierter Form erstellt und an den Auftraggeber herausgegeben werden. Hiervon ist die – vorliegend in Rede stehende - nachträgliche Digitalisierung alter Baupläne mit mindestens punktueller Vor-Ort-Kontrolle zu unterscheiden. Aus welchem Grund eine nachträgliche Digitalisierung nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Schließlich gebieten die von den Beklagten zu 2 und 3 angeführten Urteile des OLG Celle vom 12. Februar 2014 – 14 U 103/13 –, BauR 2014, 1029 und des OLG Hamm vom 24. Januar 2006 – 21 U 139/01 –, BauR 2006, 1766 keine abweichende Beurteilung des Umbauzuschlags. Beide Urteile beziehen sich nämlich auf eine hier nicht einschlägige Version der HOAI, nämlich die HOAI 1995 bzw. 1996. Der vorliegende Streitfall ist hingegen nach der HOAI 2009 zu beurteilen, in welcher der Umbauzuschlag in Abweichung zu den bisherigen Bestimmungen neu geregelt worden ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 S. 1, 516 Abs. 3 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.