Urteil
21 U 139/01
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine zweitinstanzlich vorgelegte Schlussrechnung ist prüfbar nach § 8 Abs.1 HOAI, wenn sie die zur Überprüfung unverzichtbaren Angaben enthält oder der Auftraggeber trotz formaler Mängel seine Kontrollinteressen wahren kann.
• Bei Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bildet diese die Höchstgrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung; eine Überschreitung berechtigt den Architekten nicht zu einer höheren Vergütung.
• Wird ein Architekt seiner Pflicht zur rechtzeitigen und ausreichenden Kostenaufklärung nicht gerecht und führt dies zur gravierenden Überschreitung des vereinbarten Budgets, stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund dar und schließt eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 S.2 BGB aus.
• Das Architektenhonorar bemisst sich nach HOAI unter Berücksichtigung von Honorarzone, erbrachten Leistungsanteilen, anrechenbaren Kosten und gegebenenfalls Umbauzuschlägen; bei gemeinsamer, nicht trennbarer Durchführung von Umbau und Erweiterung ist eine einheitliche Abrechnung vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Restvergütung nach kündigungsbedingtem Ausbleiben von Architektenleistungen; Prüfung und Berechnung des Honorars nach HOAI • Eine zweitinstanzlich vorgelegte Schlussrechnung ist prüfbar nach § 8 Abs.1 HOAI, wenn sie die zur Überprüfung unverzichtbaren Angaben enthält oder der Auftraggeber trotz formaler Mängel seine Kontrollinteressen wahren kann. • Bei Vereinbarung einer Baukostenobergrenze bildet diese die Höchstgrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung; eine Überschreitung berechtigt den Architekten nicht zu einer höheren Vergütung. • Wird ein Architekt seiner Pflicht zur rechtzeitigen und ausreichenden Kostenaufklärung nicht gerecht und führt dies zur gravierenden Überschreitung des vereinbarten Budgets, stellt dies einen wichtigen Kündigungsgrund dar und schließt eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen nach § 649 S.2 BGB aus. • Das Architektenhonorar bemisst sich nach HOAI unter Berücksichtigung von Honorarzone, erbrachten Leistungsanteilen, anrechenbaren Kosten und gegebenenfalls Umbauzuschlägen; bei gemeinsamer, nicht trennbarer Durchführung von Umbau und Erweiterung ist eine einheitliche Abrechnung vorzunehmen. Der Beklagte beauftragte seinen Cousin, den Kläger (Architekt), mit der Planung und Betreuung der Umgestaltung eines Einfamilienhauses zu einem teilweisen Erweiterungs- und Mietwohnungsbau; vereinbart wurden die Leistungsphasen 1–9 nach §15 HOAI und offenbar eine Baukostenobergrenze von 1 Mio. DM brutto. Der Kläger erstellte mehrere Kostenschätzungen und Abschlagsrechnungen; die Bauausführung begann, Vergaben erfolgten, und der Beklagte erbrachte Eigenleistungen. Wegen erheblich gestiegener Kosten stellte der Beklagte die Zahlung einer Abschlagsrechnung zurück, setzte Fristen zur Kostensenkung und kündigte schließlich außerordentlich. Der Kläger reichte eine Schlussrechnung ein und verlangte Resthonorar, zuletzt mit geänderter Schlussrechnung; der Beklagte zahlte bereits drei Abschlagsrechnungen und hielt die Schlussrechnung für nicht prüffähig und inhaltlich fehlerhaft. Beide Seiten legten Gutachten und Beweise vor; das Landgericht wies die Klage mangels Prüfbarkeit der Schlussrechnung ab, das OLG überprüfte die Sache selbst. • Die Berufung ist zulässig, die zweitinstanzlich vorgelegte Schlussrechnung vom 22.10.2001 ist prüffähig nach § 8 Abs.1 HOAI; in der Sache sind jedoch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Resthonorar nicht gegeben. • Sachlich ist dem Kläger für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen ein Honorar nach §631 BGB i.V.m. §§10 ff. HOAI in Höhe von 73.103,48 DM zuzubilligen; dieser Betrag ist durch zuvor geleistete Abschlagszahlungen (75.400,00 DM) bereits überschritten. • Die Parteien hatten eine Baukostenobergrenze von 1.000.000 DM brutto vereinbart; diese Grenze begrenzt die anrechenbaren Kosten. Nach Abzug der Nebenkosten und Hinzurechnung der mitverarbeiteten Bausubstanz ergeben sich anrechenbare Kosten von 772.057,35 DM netto. • Für die Honorarberechnung war das Gebäude in Honorarzone IV nach §11 Abs.1 Nr.4 HOAI einzuordnen; es sind die Mindestsätze anzusetzen (§4 Abs.4 HOAI). • Die erbrachten Leistungen entsprechen insgesamt 65,5 % des Leistungsbildes nach §15 HOAI; die Quote ergibt sich aus detaillierter Bewertung der Leistungsphasen durch Sachverständigengutachten, mit Abzügen wegen unterlassener Kostenberechnung und fehlender Detailplanung. • Ein Umbauzuschlag nach §24 Abs.1 S.4 HOAI von 20 % ist nur anteilig auf den umbautem Anteil anzuwenden (hier 24 % → gesamter Zuschlag 4,8 %), weil Umbau und Erweiterung als nicht trennbares Vorhaben einheitlich abzurechnen sind. • Die außerordentliche Kündigung durch den Beklagten war gerechtfertigt, weil der Kläger seine Beratungspflichten zur Kostenkontrolle und Aufklärung über die drohende Überschreitung des Budgets schwerwiegend verletzt hat; daher besteht kein Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach §649 S.2 BGB. • Ansprüche auf Erstattung von Nebenkosten sind derzeit nicht fällig, weil eine geordnete, beleggestützte Aufstellung fehlt; pauschale oder unzureichend belegte Nebenkosten können nicht gewährt werden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemeldete Restvergütung kann nicht zugesprochen werden, weil der Beklagte den Architektenvertrag aus wichtigem Grund wirksam außerordentlich gekündigt hat; somit besteht kein Anspruch nach §649 S.2 BGB auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen. Zugleich wurde das Honorar für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen nach §631 BGB i.V.m. §§10 ff. HOAI berechnet und mit den bereits geleisteten Abschlagszahlungen verrechnet, so dass keine Restforderung mehr besteht. Die Nebenkostenforderung des Klägers ist derzeit nicht fällig, weil eine prüfbare, beleggestützte Aufstellung fehlt. Die Klage ist daher insgesamt erfolglos, die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.