Beschluss
2 Ws 339/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0724.2WS339.20.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt. Gründe : I. Mit Urteil vom 20.06.2006 hat das Landgericht Duisburg die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet (31 KLs 7/06). Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Verurteilte im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) in der Zeit zwischen dem 15.01.2006 und dem 10.02.2006 in drei Fällen, davon in einem Fall im Versuch, den Tatbestand der Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel (§ 305 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) verwirklicht. Der im Tatzeitpunkt unter akuten Schüben einer chronifizierten schizophrenen Psychose leidende und seit vielen Jahren Drogen (Cannabis, Speed und Amphetamine, zeitweise auch Heroin und Kokain) sowie Alkohol konsumierende Verurteilte hatte die Idee entwickelt, sich gegen vermeintliche Verfolgungsmaßnahmen der Polizei verteidigen zu müssen. Aus diesem Grund hatte er am 15.01.2006 in A mehrfach mit einem Quaderstein auf einen geparkten Streifenwagen der Polizei eingeschlagen und dadurch auf Motorhaube und Dach des Fahrzeugs Schäden in einer Gesamthöhe von 3.000 € verursacht. Am 07.02.2006 hatte er aus gleichem Grund den Standfuß eines Bedarfsverkehrszeichens zu einer Polizeiwache geschleppt, um damit einen Streifenwagen zu beschädigen, wobei ihn hinzukommende Polizeibeamte hieran hatten hindern konnten. Am 10.02.2006 hatte er mit einer Pflastersteinplatte auf die Windschutzscheibe und die Motorhaube eines Polizeifahrzeugs eingeschlagen und so einen Schaden in Höhe von etwa 1.000 € verursacht. Im Erkenntnisverfahren hatte der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen geäußert, er werde auch nicht davor zurückschrecken, einen Brandsatz in ein Polizeiauto zu werfen. Die Maßregel wurde – nach einstweiliger Unterbringung gemäß § 126 a StPO vom 11.04.2006 bis zum 27.06.2006 – seit dem 28.06.2006 vollstreckt, zuletzt in der LVR-Klinik in B. Im Januar 2011 zog er in ein Übergangswohnheim. Ab dem 01.07.2012 lebte er im Rahmen der Langzeitbeurlaubung in einer betreuten Wohngemeinschaft in B. Seit November 2012 arbeitet der Verurteilte in der Werkstatt der GVP B-C-D gGmbH. Mit Beschluss vom 12.08.2014 hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn die weitere Vollstreckung der Maßregel mit Wirkung ab dem 27.08.2014 zur Bewährung ausgesetzt (Bl. 15 ff.). Die Dauer der mit der Aussetzung der Maßregel gemäß § 67 d Abs. 2 S. 2 StGB eintretenden Führungsaufsicht sowie der Bewährungszeit setzte die Kammer jeweils auf 5 Jahre fest. Darüber hinaus unterstellte sie den Verurteilten der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin und erteilte verschiedene Weisungen. Der Verurteilte wurde u.a. angewiesen, die ärztlicherseits verordnete Medikation langfristig und dauerhaft unter fortführender ärztlicher Kontrolle einzunehmen. Er hatte außerdem Kontakt zu den LVR-Kliniken in B zu halten, sich dort fachärztlich-psychiatrisch behandeln zu lassen und ambulante Betreuungsmaßnahmen wahrzunehmen. Überdies hatte er alkohol- und drogenabstinent zu leben und dies nachzuweisen. Letztere Weisung wurde mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 27.08.2018 noch konkretisiert (Bl. 87 f.). Im Verlauf der Bewährungszeit verstieß der Verurteilte zunehmend gegen das ihm auferlegte Alkoholverbot. Seiner Bewährungshelferin berichtete er erstmalig im Sommer 2015 von einem Alkoholkonsum. Jedenfalls seit Sommer 2017 konsumierte der Verurteilte wieder regelmäßig Alkohol. Der Verurteilte unterzog sich mehreren Entwöhnungsbehandlungen, zuletzt im Mai/Juni 2019. Vom 29.11.2017 bis zum 24.05.2018 befand er sich in einer stationären Rehabilitationsbehandlung (Bl. 74). Im Rahmen einer richterlichen Anhörung vom 06.08.2018 gab der Verurteilte an, täglich vier bis fünf Flaschen Bier zu trinken (Bl. 81R). Die LVR-Klinik B führte in fachärztlichen Stellungnahmen vom 16.01.2019 aus, der Alkoholkonsum sei ein Symptom und insbesondere ein Schrittmacher einer insgesamt potenziell krisenhaften Entwicklung (Bl. 94). Im Juni 2019 teilte die Bewährungshelferin mit, dass der Verurteilte nach eigenen Angaben weiterhin Stimmen der Polizei höre. Er gehe weiterhin davon aus, dass diese Stimmen künstlich von der Polizei erzeugt würden. Er stelle sich die Frage, ob die Polizei „eine weitere Sachbeschädigung“ wollen würde (Bl. 125). Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle des Landgerichts Bonn stellte am 20.03.2019 Strafantrag wegen Verstoßes gegen die erteilte Weisung des Alkohol- bzw. Drogenverbots (Bl. 103 f.). Am 30.07.2019 und 13.08.2019 nahm der Verurteilte die Termine zur Gabe der Depotspritze nicht wahr. Erst auf Aufforderung kam er der Vorgabe nach. Er gab an, die Termine wegen seines hohen Alkoholkonsums vergessen zu haben. Neben dem Alkohol konsumierte der Verurteilte jedenfalls seit Sommer 2019 auch Cannabis, und zwar alle drei bis fünf Tage. Mit Schreiben vom 16.08.2019 hat die Kammer den Verurteilten darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht durch Zeitablauf derzeit nicht erfolgen werde (Bl. 144). Es solle zunächst geprüft werden, ob die Führungsaufsicht gemäß § 68 Abs. 3 Nr. 1 StGB unbefristet zu verlängern sei. Neben den Verstößen der Alkoholabstinenz sei nunmehr auch eine Unzuverlässigkeit bei der Medikamentierung eingetreten. Mit Beschluss vom 04.12.2019 hat die Kammer den Sachverständigen Dr. E in F mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB beauftragt (Bl. 162). Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 03.02.2020 vorgelegt (Bl. 168 ff.). Die Anhörung des Sachverständigen ist am 27.04.2020 erfolgt (Bl. 219 f.). Mit Beschluss vom 29.04.2020 hat die Kammer die unbefristete Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 3 Nr. 1 StGB angeordnet (Bl. 221 ff.). Die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung der Höchstdauer der Führungsaufsicht lägen vor. Der Verurteilte bedürfe wegen der fortbestehenden Wahnsymptomatik des Rahmens der Führungsaufsicht mitsamt der Weisungen, um ihn von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten im Zustand von §§ 20, 21 StGB zu bewahren. Bei ihm bestehe keine hinreichende Einsicht hinsichtlich seiner psychischen Erkrankung und der erforderlichen Alkohol- und Drogenabstinenz. Bei Wegfall der Weisungen mit einem vermehrten Substanzmissbrauch sei auch mit einem Absetzen der Medikation zu rechnen. Hierdurch käme es zu einer Verschlechterung der paranoiden Schizophrenie, die auch zu den Taten im Jahr 2006 geführt habe. Da der Betroffene selbst auch eine Steigerung der seinerzeitigen Kriminalität – Werfen eines Brandsatzes in ein Polizeiauto – für möglich gehalten habe, drohten bei einer Verschlechterung der Wahnsymptomatik auch erhebliche Taten. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 08.05.2020 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt (Bl. 241ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 24.06.2020 beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (Bl. 259). II. Das eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht nach §§ 68 d, 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB liegen nicht vor. Nach § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB kann das Gericht in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67 d Abs. 2 StGB die Führungsaufsicht über die Höchstdauer hinaus unbefristet verlängern, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist. Der Senat vermag der Argumentation der Strafvollstreckungskammer im angefochtenen Beschluss, es drohe die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten durch den Verurteilten, auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnislage nicht zu folgen. Jedenfalls stellt sich die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht vorliegend nicht als verhältnismäßig dar. Im Einzelnen: 1. Die von dem Verurteilten eingelegte „sofortige Beschwerde“ ist als Beschwerde nach § 304 StPO auszulegen. Der Verurteilte wendet sich gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB angeordnet worden ist. Für dieses Anliegen ist – entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss – gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 1 StPO die einfache Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (vgl. SenE. v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15; OLG München, Beschluss v. 14.08.2012, 1 Ws 599/12; OLG Rostock, Beschluss v. 23.02.2011, I Ws 38/11, StV 2012, 425; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 17.03.2009, 2 Ws 20/09, Die Justiz 2010, 353; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712). Das Fehlen einer Nichtabhilfeentscheidung hindert die Entscheidung über die Beschwerde nicht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 306, Rdn. 10). 2. Die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht verstößt zunächst nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Zwar ist die Möglichkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht nach § 68 c Abs. 3 StGB in seiner jetzigen Form erst mit Wirkung zum 18.04.2007 – und damit erst nach Begehung der durch das Landgericht Duisburg abgeurteilten Taten – in Kraft getreten. Nach der zur Tatzeit geltenden Fassung der Vorschrift wäre die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht nicht möglich gewesen. Gleichwohl liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 (NStZ 2010, 263) – nicht vor. Der Senat hatte sich in dieser Frage bereits der zutreffenden und ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts Nürnberg angeschlossen (SenE. v. 04.09.2015, 2 Ws 547/15 mit Verweis auf OLG Nürnberg Beschluss v. 10.11.2014, 2 Ws 509/14, RuP 2015, 55). 3. Der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht stand vorliegend auch nicht entgegen, dass diese erst mit Beschluss vom 29.04.2020 – nach Ablauf der ursprünglich zeitlich bis August 2019 befristeten Führungsaufsicht – angeordnet worden ist. Denn die Kammer hatte den Verurteilten mit Schreiben vom 16.08.2019 darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Erledigung der Führungsaufsicht nicht erfolge, da die Kammer die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht prüfe. Damit ist der Verurteilte noch vor Ablauf der befristeten Führungsaufsicht über die Verlängerungsmöglichkeit informiert worden. Auch ist das Verlängerungsverfahren nachfolgend ohne wesentliche Verzögerungen betrieben worden (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275; OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 07.04.2014, 3 Ws 322/14, BeckRS 2014, 117712). 4. Mit der unbefristeten Führungsaufsicht nach § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB soll auf Entwicklungen reagiert werden können, die im Verlauf der Führungsaufsicht zutage treten und die Fortdauer der Führungsaufsicht über die Fünf-Jahresgrenze hinaus erforderlich erscheinen lassen. Die Anordnung soll erfolgen können, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person andernfalls alsbald wieder in ihre psychische Krankheit oder Störung zurückfallen wird. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung einem Bedürfnis der Praxis Rechnung tragen wollen. In der Praxis komme es, so der Gesetzgeber, nicht selten vor, dass z.B. schizophrene Probandinnen und Probanden gegen Ende der Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit bereits ankündigen, künftig die zur Stabilisierung ihres seelischen Gesundheitszustands erforderlichen Medikamente nicht mehr einnehmen zu wollen. Durch die Verlängerung der Führungsaufsicht könne eine dauerhafte Überwachung und Betreuung sichergestellt werden (BT-Drs. 16/1993, S. 21). Kriminalpolitischer Zweck der unbefristeten Führungsaufsicht ist damit die Verstärkung des Schutzes der Allgemeinheit vor Tätern, die zum Beispiel einer medizinischen oder psychologischen Behandlung bedürfen (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 68 c Rdn. 6). Die Möglichkeiten, die das Institut der Führungsaufsicht zur Einwirkung auf solche Verurteilte gibt, sollen nicht in allen Fällen, auch solchen, in denen die weitere Gefährlichkeit erkennbar ist, wegen Zeitablaufs entfallen müssen (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 68 c Rdn. 6). Erlaubt wird damit eine präventive Beeinflussung der Lebensgestaltung gefährlicher Täter. Die Vorschrift zielt mithin auf die dauerhafte Überwachung und Betreuung solcher Personen ab, bei denen es sich gegen Ende der Führungsaufsicht abzeichnet, dass nach Wegfall eines strafrechtlichen (Behandlungs-) Drucks bereits erzielte Therapieerfolge gefährdet werden könnten (etwa durch ein Absetzen der Medikation) (Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68 c Rdn. 3c). 5. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer im Ausgangspunkt zunächst zutreffend angenommen, dass aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Verurteilte ohne Führungsaufsicht alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird. Der Verurteilte hat im Verlauf der Führungsaufsicht zunehmend Alkohol konsumiert und in 2019 zudem begonnen, Cannabis zu konsumieren. Die Bewährungshelferin berichtet mit dem zunehmenden Alkoholkonsum von zunehmenden Unzuverlässigkeiten. Insbesondere hat der Verurteilte im Sommer 2019 aufgrund seines Alkoholkonsums in zwei Fällen die Einhaltung der Termine zur Einnahme seiner Depotmedikation vergessen. Auch auf seiner Arbeit ist er weniger zuverlässig als früher. Entfallen mit dem zeitlichen Ablauf der Führungsaufsicht die auferlegten Weisungen, die den Verurteilten in seinem Alkoholkonsum zumindest begrenzt haben dürften, ist zu besorgen, dass der Verurteilte seinen Alkohol- bzw. Drogenkonsum steigern und hierüber die erforderliche Medikation vernachlässigen wird. Dann aber steht zu befürchten, dass seine paranoide Schizophrenie nicht mehr hinreichend medikamentös behandelt und der Verurteilte alsbald erneut in einen Zustand nach § 20 oder § 21 StGB geraten wird. Die Behandler der LVR-Klinik B haben in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 16.01.2019 insoweit nachvollziehbar ausgeführt, dass der Alkohol bei dem Verurteilten ein „Schrittmacher“ einer insgesamt potentiell krisenhaften Entwicklung sei. Der Sachverständige Dr. E hat diese Einschätzung mit nachvollziehbarer Begründung geteilt. 6. Indes vermag sich der Senat nicht den Erwägungen der Strafvollstreckungskammer anzuschließen, soweit infolgedessen von dem Verurteilten auch die Begehung „erheblicher“ rechtswidriger Taten im Sinne von § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB zu befürchten sein soll. Erhebliche rechtswidrige Taten sind solche Taten, die zumindest dem Bereich der mittelschweren Kriminalität zuzuordnen sind (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 68 c Rdn. 13). Auf Sachbeschädigungen im Allgemeinen trifft dies nicht ohne Weiteres zu (BGH, Beschluss v. 29.11.2018, NStZ-RR 2019, 138; vgl. Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 63 Rdn. 55). Zwar scheint es möglich, dass der Verurteilte bei fehlender Einnahme seiner Medikamente erneut rechtswidrige Taten im Sinne der Anlasstaten begehen wird. Die Argumentation der Kammer aber, dass von dem Verurteilten erhebliche Taten deshalb zu erwarten seien, weil der Verurteilte selbst eine Steigerung der seinerzeitigen Kriminalität – Werfen eines Brandsatzes in ein Polizeiauto – für möglich gehalten habe, erscheint nicht gerechtfertigt. Aufgrund welcher Tatsachen die Kammer zu diesem Ergebnis gelangt ist, wird in dem angefochtenen Beschluss nicht begründet. Der Sachverständige Dr. E hat auf S. 27 seines Gutachtens noch - im Gegenteil - erläutert, dass eine weitergehende, über die Gewalt gegen Gegenstände hinausgehende Gefährdung, z.B. durch eine Brandlegung, zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, andererseits aber auch nicht lediglich aus einer frühzeitigen Äußerung des Verurteilten hergeleitet werden könne (Bl. 194). Allein, dass das Werfen eines Brandsatzes nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, genügt für das Vorliegen einer Gefahr im Sinne von § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB nicht. Es handelt sich vielmehr um eine bloße vage Befürchtung, die für die Anordnung der Maßregel nicht ausreicht. Dass der Sachverständige im Zuge seiner mündlichen Anhörung von seiner im schriftlichen Gutachten geäußerten Einschätzung abgerückt wäre, ist aus der Akte nicht ersichtlich. Der Senat vermag die Bewertung des Sachverständigen auch nachzuvollziehen. Die Äußerung des Verurteilten betreffend das Werfen eines Brandsatzes in ein Polizeiauto hat der Verurteilte im Jahr 2006 – im Zuge des damaligen Erkenntnisverfahrens – getätigt. Diese Äußerung liegt inzwischen 14 Jahre zurück. Dass der Verurteilte jemals wieder vergleichbare Äußerungen getätigt oder ähnliche Überlegungen angestellt hat, ist nicht bekannt. Zwar hat der Verurteilte noch im Juni 2019 gegenüber seiner Bewährungshelferin eingeräumt, weiterhin Stimmen der Polizei zu hören, von denen er ausgehe, dass diese künstlich von der Polizei erzeugt würden. Er stelle sich die Frage, ob die Polizei „eine weitere Sachbeschädigung“ wollen würde. Auch diesen Angaben ist indes lediglich zu entnehmen, dass von dem Verurteilten allenfalls Gefahren für Sachen, nicht aber für Menschen ausgehen. Vor den Taten, die zu seiner Unterbringung im Maßregelvollzug führten, war der Verurteilte nur wegen verhältnismäßig geringfügiger Taten aufgefallen (u.a. Diebstahl, Erschleichen von Leistungen). Nach seiner Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung ist es zu keinerlei neuen Taten gekommen. Letztlich mag dahinstehen, ob drohende Beschädigungen von Arbeitsmitteln der Polizei im Sinne der Anlasstaten hinreichend erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne von § 68 c Abs. 3 S. 1 Nr. 1 StGB darstellen. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass der Gesetzgeber für diese Form der Sachbeschädigung in § 305 a StGB durchaus einen erhöhten Strafrahmen vorgesehen hat, der bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Die unbefristete Verlängerung der Führungsaufsicht stellt sich nämlich auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, die vergleichbare Taten wie die Anlasstaten für die Allgemeinheit hätten, nicht mehr als verhältnismäßiger Eingriff dar. Bei der unbefristeten Führungsaufsicht ist – wie bei allen Maßregeln – der mit Verfassungsrang ausgestattete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (OLG Dresden, Beschluss v. 18.09.2014, 2 Ws 370/14; LG Marburg, Beschluss v. 13.01.2014, 11 StVK 9/14 - juris). Die Voraussetzungen der unbefristeten Anordnung der Führungsaufsicht sind möglichst zurückhaltend auszulegen und anzuwenden (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 68 c Rdn. 6 u. 15; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 68 c Rdn. 2). Bei allem Verständnis für die mit der Einfügung der gesetzlichen Vorschriften zur unbefristeten Führungsaufsicht verfolgten rechtspolitischen Absichten darf nicht außer Acht bleiben, dass die völlige Entfristung einer Führungsaufsicht eine sehr scharfe Rechtsfolge darstellt (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 68 c Rdn. 7). Zwar gewährleistet § 68 e Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StGB in Fällen der unbefristeten Führungsaufsicht die regelmäßige Überprüfung der Fortdauer der Führungsaufsicht durch das Gericht. Danach hat das Gericht nach der Anordnung alle zwei Jahre zu prüfen, ob die Führungsaufsicht aufzuheben ist, weil zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird. Solange aber die unbefristete Führungsaufsicht als Folge einer in derselben Sache angeordneten freiheitsentziehenden Maßregel fortbesteht, eröffnet dies die Möglichkeit, die Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67 g StGB zu widerrufen (BT-Drs. 16/1993, S. 23; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 68 g Rdn. 9 a.E.). Dies gilt selbst dann, wenn eine etwaig zugleich verhängte Strafe inzwischen erlassen wurde (Fischer, aaO). Dies stellt sich als eine im Laufe der Zeit stetig schwerer wiegende Bedrohung der Freiheit des Unterstellten dar (LG Marburg, Beschluss v. 13.01.2014, 11 StVK 9/14 - juris). Um eine derart einschneidende Maßnahme zu rechtfertigen, sind hohe Anforderungen an die Anordnung zu knüpfen. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit Entscheidungen betreffend die Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug immer wieder verdeutlicht, dass es auch der Schutz der Allgemeinheit nicht rechtfertigt, den Einzelnen solange an der Ausübung seiner grundrechtlich geschützten Freiheit zu hindern, bis von ihm keinerlei Gefahr für die Allgemeinheit mehr ausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.07.2013, 2 BvR 298/12; BVerfG, Beschluss vom 03.07.2019, 2 BvR 2256/17). Gewisse Gefährdungen ihrer Sicherheit muss die Allgemeinheit um der grundrechtlich geschützten Freiheit des Einzelnen willen hinnehmen. Hiernach stellt sich bei der gebotenen zurückhaltenden Anwendung der Vorschrift die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht im Falle des Verurteilten nicht als verhältnismäßig dar. Der Verurteilte befand sich für drei Beschädigungen von Einsatzfahrzeugen der Polizei im Jahr 2006 bereits acht Jahre im Maßregelvollzug, bis die Maßregel im August 2014 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Seither steht er unter Bewährung und Führungsaufsicht, ohne dass er erneut strafrechtlich aufgefallen wäre. Von ihm gehen ausweislich der Aktenlage allenfalls Gefahren für Gegenstände aus. Hinreichende Anhaltspunkte, dass sich der Verurteilte auch gegen Leib oder Leben von Menschen, insbesondere von Polizeibeamtinnen oder -beamten, wenden würde, liegen nicht vor. Hinzu kommt, dass die von der Strafvollstreckungskammer beabsichtigte Fortdauer der Weisungen, insbesondere das dem Verurteilten auferlegte Alkoholverbot nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB, nun unbefristet gelten sollen. In Anbetracht der mehrfach gescheiterten Entwöhnungstherapien und Rehabilitationsmaßnahmen begegnet die Fortgeltung eines umfassenden Alkoholverbots Bedenken. § 68 b Abs. 3 StGB sieht ausdrücklich vor, dass an die Lebensführung einer verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem alkoholkranken Verurteilten gelingt es trotz zahlreicher Therapiebemühungen erkennbar nicht, abstinent zu leben. Ein strafbewehrtes Konsumverbot bei Personen, die eine langjährig und – wie im Falle des Verurteilten – nicht erfolgreich therapierte Suchtmittelabhängigkeit aufweisen, ist aber problematisch (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 68 b Rdn. 13 m.w.N.). Die unbefristete Fortdauer der Führungsaufsicht stellt sich nach alledem als unverhältnismäßig dar und war daher aufzuheben. Dem Verurteilten muss allerdings bewusst sein, dass er für den Fall, dass er erneut strafrechtlich in Erscheinung treten sollte, mit der erneuten Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu rechnen haben wird. Dieses kann zu seiner erneuten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) führen. III. Die Auslagenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.