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Beschluss

11 StVK 9/14

LG Marburg 7. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGMARBU:2014:0113.11STVK9.14.0A
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Tenor
Die Führungsaufsicht wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Führungsaufsicht wird aufgehoben. NN. wurde durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 06.07.2004 nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, weil er im schuldausschließenden Zustand einer schizophrenen Erkrankung und teilweise unter Haschisch- und Alkoholeinfluss innerhalb von drei Tagen sechs Autos beschädigt, zwei Telefonhörer in öffentlichen Telefonzellen abgerissen, Zigaretten gestohlen, einen Kontoauszugsdrucker zerstört, ein Auto entwendet hatte und damit angetrunken gefahren war, zwei Verkehrsunfälle verursacht und die Unfallstellen verlassen und ohne Bezahlen getankt hatte. Durch Beschluss der Kammer vom 28.04.2005 wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ausgesetzt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf fünf Jahre festgesetzt. Der Verurteilte erhielt u.a. die Weisung, seine Medikamente einzunehmen und keinen Alkohol oder andere Rauschmittel zu sich zu nehmen. An diese Weisungen hielt er sich nicht durchgängig, so dass er in eine psychische Krise geriet und aufgrund Sicherungshaftbefehls der Kammer am 24.06.2008 festgenommen und aufgrund Kriseninterventionsbeschlusses der Kammer bis zum 20.02.2009 geschlossen untergebracht werden musste. Um diese Zeit von sieben Monaten und 26 Tagen verlängerte sich die Dauer der Führungsaufsicht bis zum 05.01.2011. Mit Beschluss vom 05.01.2011 ordnete die Kammer die unbefristete Führungsaufsicht an und führte dazu im Wesentlich aus: „Es ist unbefristete Führungsaufsicht nach § 68c Abs. 3 Nr. 1 StGB anzuordnen, weil zu befürchten ist, dass der Unterstellte ohne diese Maßnahme alsbald in einen Zustand nach § 20 StGB gerät und dann erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten sind, wie sie dem Urteil zugrunde lagen. Zu dieser Überzeugung ist die Kammer aufgrund der Stellungnahmen der Ambulanz und der Bewährungshilfe sowie aufgrund des Eindrucks aus der heutigen mündlichen Anhörung, auf deren Vermerk Bezug genommen wird, gelangt. Danach ist die Führungsaufsicht davon geprägt gewesen, dass der Unterstellte nur eine rudimentäre echte Einsicht in das Gewicht seiner Erkrankung erlangen konnte und sich deshalb in vielfacher Weise überforderte; er wollte (und will) wie ein Gesunder leben und konnte die Einschränkungen der schweren seelischen Erkrankung, die er nie mehr loswird, nicht annehmen. Diese Einstellung ist zwar gegen Ende der Führungsaufsicht aufgeweicht zugunsten einer wirklichkeitsnahen Sicht der Lage; so hat der Unterstellte vor der Kammer glaubhaft erklärt, er erkenne seine Krankheit und könne mit ihr umgehen. Er hat aber ganz richtig auch eingeräumt, dass er noch weiter des Schutzes und vor allem der Hilfe der Ambulanz und Bewährungshilfe bedarf, um sein Leben endgültig in angemessene Bahnen zu lenken. Dies soll über eine Maßnahme des Arbeitsamtes geschehen; Näheres dazu ergibt sich aus dem Anhörungsvermerk. Zugleich soll der Unterstellte von zu Hause, wo sein pflegebürftiger, an MS leidender Vater allzeit Konflikte heraufbeschwört, ausziehen und für sich alleine Verantwortung übernehmen. Die Wohnungslage ist allerdings genau so schwierig wie die Einrichtung der Arbeitsmaßnahme, weil es überall an Geld fehlt. Ohne diese neuen Maßnahmen, die ein eigenverantwortliches Leben ermöglichen, die aber zunächst erhebliche Belastungen mit sich bringen, erscheint der Unterstellte derzeit noch zu unsicher und in der Gefahr - die sich ja schon einmal verwirklicht hat -, der Aufsicht zu entgleiten, wieder zu erkranken und erhebliche rechtswidrige Taten zu begehen, so sehr er auch glaubhaft versichert, dies nicht zu wollen - er wäre dann aber erneut nicht Herr seiner Sinne. Die Kammer ist aus Rechtsgründen der Verhältnismäßigkeit in dieser Situation der Auffassung, dass die Einrichtung einer eigenen Wohnung jetzt Vorrang hat, weil der Unterstellte sonst Gefahr läuft, viele weitere Monate vergeblich auf das Arbeitsamt zu warten, und in dieser Zeit nichts voran geht. Zugleich sollte der Unterstellte die Möglichkeit bekommen und auch nutzen, eine klare Tagesstruktur zu erlangen, indem er das Angebot der Tätigkeit in der Tagesstätte wahrnimmt. Wenn alle Maßnahmen zeitlich bald beginnen können, wird es in einem Jahr sinnvoll sein, die Beendigung der Führungsaufsicht zu erörtern; die Kammer hat die Frist entsprechend gekürzt.“ Mit Beschluss vom 20.01.2012 beschloss die Kammer, die Führungsaufsicht nicht aufzuheben, und begründete dies wie folgt: „Nach der Stellungnahme der Ambulanz hat der ehemals Untergebrachte im letzten Jahr zwar Fortschritte in der Freizeitgestaltung gemacht, keine Drogen konsumiert und sein Depotpräparat regelmäßig injiziert bekommen habe. An der beruflichen und der Wohnsituation hat sich allerdings nichts geändert. Der ehemals Untergebrachte lebe nach wie vor in der elterlichen Wohnung, wo er sich nach eigener Aussage derzeit auch wohl fühle. Sein Wunsch sei eine eigene Wohnung. Um ihn bei der Wohnungssuche zu unterstützen, sei deshalb im Juni 2011 ein Betreutes Wohnen (in der elterlichen Wohnung) eingerichtet worden. Gleichwohl hätten sich seine Aktivitäten bislang darauf beschränkt, sich bei der Wohnbaugesellschaft in Langen auf eine Warteliste setzen zu lassen. Die berufliche Situation habe sich im Vergleich zum Vorjahr insofern nicht gebessert, als dass immer noch keine klare mittelfristige Perspektive vorhanden sei. Die Beschäftigungen des ehemals Untergebrachten seien aus verschiedensten Gründen gescheitert (wenig Akzeptanz der Arbeit, zu hohe Ansprüche und schnelle Überforderung). Es seien viele psychoedukative Gespräche geführt worden, um den ehemals Untergebrachten in die Lage zu versetzen, die Grenzen seiner Belastbarkeit zu erkennen, aber auch, um ihm den Zusammenhang zwischen Überforderung, Drogenmissbrauch und psychotischer Dekompensation zu vermittelt. Dies sei nur ansatzweise gelungen. Im Ergebnis bleibt daher festzustellen, dass die Vorgaben aus dem Beschluss der Kammer vom 05.01.2011 (Schaffung einer eigenständigen Wohnsituation, Einrichtung einer Arbeitsmaßnahme) noch nicht erfüllt werden konnten und die Führungsaufsicht deshalb zur Unterstützung des ehemals Untergebrachten weiterhin fortbestehen muss.“ Im nunmehrigen Prüfungsverfahren hat die Ambulanz im Wesentlichen mitgeteilt: „Herr NN arbeitete vom 01 .06.2012 bis März 2013 in der Elektrofirma des Vaters eines Freundes. Aufgrund einer psychotischen Dekompensation (s.u.) und der langwierigen Gesundungsphase hat er seitdem keine feste Tagesstruktur. Im August wurde ihm geraten, sich eine Tagesstruktur zu suchen und sich in der Tagesstätte der Lebensräume e.V. in X-Stadt zu melden. Dies tat er auch, aber da Herr NN Hartz IV-Empfänger ist und weiterhin dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen muss, konnte er die Tagesstätte lediglich einen Tag pro Woche besuchen. Dieses Angebot nutzte er selten bis gar nicht. Im September sprach er mit seinem Freund und dessen Vater, ob er wieder in der Elektrofirma arbeiten könne. Dies wurde bejaht, jedoch zieht sich der Beginn des Minijobs aus verschiedenen Gründen noch bis ins nächste Jahr. Zwischenzeitlich wollte er einen Minijob in einem Restaurant annehmen. Davon wurde ihm abgeraten, da eine Überforderung und eine Störung des Tag-/Nachtrhythmus vorhersehbar waren. Zunächst wollte er den Job trotzdem annehmen, lenkte aber nach mehreren Gesprächen schließlich ein. Aktuell strukturiert er sich seinen Tag selbst und unterstützt seine Familie. Herr NN wohnt weiter in der elterlichen Wohnung. Er möchte nicht ausziehen, weil er seine Familie unterstützen will. Seit September hat er seinen Führerschein wieder. Er fährt seinen an multipler Sklerose erkrankten Vater 2x Woche zur Krankengymnastik, was die Mutter entlastet. Auch kocht er mittags gemeinsam mit seinem Vater und er kümmert sich um den Haushalt. Im Februar beschlossen wir zu überprüfen, was passiert, wenn sich die FPA aus konkreten Unterstützungsmaßnahmen zurückzieht und sich lediglich noch darauf beschränkt, nach dem „rechten“ zu schauen. Diese Entscheidung wurde getroffen, da Herr NN sich nicht an die Vorgaben des letzten Beschlusses und an die Empfehlungen der FPA gehalten hat und es auch nicht so aussah, dass er sich zu einer der aufgegebenen Maßnahmen (sei es die eigene Wohnung oder die Tagesstruktur) hinführen lässt. Im März dieses Jahres erwähnte Herr NN in der Visite mit der Oberärztin Frau Dr. MM. (im Nachhinein), dass er Anfang des Monats psychotische Symptome hatte. Er war gereizt, hatte ein komisches Gefühl und lebensüberdrüssige Gedanken. Alle Personen um ihn herum empfahlen ihm, zum Arzt zu gehen. Es dauerte einige Zeit, bis Herr NN schließlich seinen Psychiater aufsuchte. Seine Mutter berichtete, dass die Symptome deutlich von außen zu erkennen waren. Es bestand die Vermutung, dass er durch einen verschobenen Tag-/Nachtrhythmus dekompensierte, da er entgegen unserer Empfehlung nachts beim Winterdienst arbeitete, um mehr Geld zu verdienen (was nicht abgesprochen war). Nach mehreren psychoedukativen Gesprächen erkannte Herr NN, dass diese Tätigkeit der Auslöser für seine Dekompensation war und er sah ein, dass er nachts schlafen muss. Hierzu sei angemerkt, dass dieses Muster (Ignorieren von krankheitsbedingten Einschränkungen und von Empfehlungen, Selbstüberschätzung) sich durch die gesamte Führungsaufsicht zieht und (neben Cannabiskonsum) die wichtigste Ursache für alle beobachtbaren Dekompensationen war. Die beschriebene psychische Dekompensation war auch Anlass, erneut die Medikamente zu überprüfen. Sein niedergelassener Psychiater stellte die orale Medikation von Mirtazapin (einem Antidepressivum) auf Quetiapin (ein Antipsychotikum mit zusätzlicher antidepressiver Wirkung) um. Daraufhin fühlte Herr NN sich müde und schlapp. Deshalb wurde er erneut auf ein orales Antipsychotikum (Amisulprid) umgestellt, welches er bis dato gut verträgt. Das Depot-Antipsychotikum (Flupentixol) erhielt er weiterhin im gesamten Berichtszeitraum. Die Umstellung auf ein besser verträgliches Depotpräparat (Paliperidon) lehnte er ab. Es ist aber festzuhalten, dass aufgrund des schweren Krankheitsverlaufs nunmehr zwei verschiedene Antipsychotika erforderlich sind, um die psychotische Symptomatik einzudämmen, wohin gegen vor der letzten Erkrankungsphase noch eine antipsychotische Monotheraple ausreichend war. Wir müssen insoweit von einer dauerhaften Verschlechterung der psychischen Verfassung und der Wiederherstellung eines vordergründig funktionierenden Gesamtniveaus ausgehen, das nicht mehr die Leistungsfähigkeit früherer Zeiten erreicht hat. Ende August 2013 wurde Herrn NN das Angebot gemacht, sich für den Fall des Auslaufens der Führungsaufsicht freiwillig weiter von der Vitos Forensischpsychiatrischen Ambulanz (FPA) Hessen behandeln zu lassen. Zunächst lehnte er das Angebot ab. Im Oktober fand ein gemeinsames Gespräch mit seiner Bewährungshelferin, Fr. Feuerbach statt, in dem eine freiwillige Behandlung durch die FPA erneut zur Sprache kam. Diesmal war er nicht abgeneigt. Im letzten Kontakt mit seiner Casemanagerin am 20.11.13 erklärte er sich nun abermals bereit, die Behandlung bei seinem langjährigen niedergelassenen Psychiater aufzugeben und sich von der FPA weiter behandeln zu lassen. Zusammenfassend ist zu berichten, dass Herr NN während des letzten Jahres der Behandlung keine Straftaten begangen hat und auch nicht gröblich und beharrlich gegen Weisungen verstoßen hat. Die Stagnation der Entwicklung, die in unserem letzten Schreiben schon erwähnt wurde, hat sich im letzten Behandlungsjahr weiter fortgesetzt. Es kam zu einer erneuten psychischen Dekompensation, die - wie in der Vergangenheit - im Wesentlichen auf mangelnde Akzeptanz von krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen zurückzuführen war. Allerdings hatte Herr NN diesmal auf den Rat von Angehörigen gehört und ist zum Psychiater gegangen bevor er völlig dekompensierte. Dies mag ein Zeichen dafür sein, dass er bezüglich Krankheits- und Behandlungseinsicht doch Fortschritte gemacht hat — möglicherweise war er aber auch nur störungsbedingt nicht in der Lage, den drängenden Aufforderungen Widerstände entgegen setzen zu können. Trotz des forensisch erfreulichen Verlaufes und der Drogenabstinenz gab es letztlich keine Weiterentwicklung. Aus unserer Sicht ist eine Weiterbetreuung durch die FPA Hessen wünschenswert, da aus langjähriger Kenntnis des Patienten und aufgrund negativer Erfahrungen mit vergleichbaren Krankheitsverläufen auch weiter die Möglichkeit besteht, dass Herr NN nach Ablauf der Führungsaufsicht die Medikamente absetzt. Herr NN würde sich aktuell auf freiwilliger Basis von uns weiterbehandeln lassen; wenn es zum Abschluss einer schriftlichen Behandlungsvereinbarung kommt, werden wir ihn weiterbehandeln.“ Die Bewährungshelferin hat mitgeteilt, dass der Unterstellte zu allen Terminen verlässlich erschienen sei; auf Nachfragen habe er ausreichend konkrete Antworten zu seinem Leben gegeben. Es werde die Aufhebung der Führungsaufsicht angeregt. Die Staatsanwaltschaft hat die Fortdauer der unbefristeten Führungsaufsicht beantragt und sich dazu auf die Stellungnahme der Ambulanz bezogen. Der Unterstellte hat am 31.12.2013 vorgetragen, er habe sein Delikt unter einer Psychose im November 2003 begangen und sei seit diesem Zeitpunkt unter forensischer Betreuung. Es sei nicht zutreffend, dass er, wie die Ambulanz meine, nichts dazugelernt habe, denn seit 2008, als ihm ein Rückfall widerfahren sei, bekomme er alle zwei Wochen ein Depot injiziert. Er wisse sehr wohl, dass es ihn schütze. Die Ambulanz besuche ihn alle vier Wochen, zudem gehe er alle sechs bis acht Wochen zu seinem Neurologen und zur Bewährungsaufsicht. Er sei 33 Jahre alt und habe den Diebstahl mit 23 Jahren begangen. Wieso könne man nicht nach zehn Jahren Führungsaufsicht erwarten, dass er stabil und krankheitseinsichtig sei? Seit 2010 gehe er regelmäßig 2 mal wöchentlich zum Fußballtraining, auch Anfang des Jahres, obwohl er nach langer Zeit wieder psychotisch geworden sei, das habe ihm geholfen und er sei freiwillig und unaufgefordert zu seinen Neurologen gegangen. Er könne das jetzt einschätzen und erkennen, wenn sich bei ihm etwas verändere. Im Jahr 2011 habe er den Angelschein erworben und gehe in seiner Freizeit Angeln. Er erhalte seit September 2013 Sozialhilfe und stehe dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung. Er habe den Führerschein durch ein medizinisches Gutachten im September wiederbekommen. Er wünsche, dass die Führungsaufsicht beendet werde. Die Führungsaufsicht ist aufzuheben, weil zu erwarten ist, dass der Unterstellte auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird, § 68e Abs. 4 und 2 StGB. Die Kammer folgt dem Vorschlag der Bewährungshelferin und dem Antrag des Unterstellten, weil der bisherige Verlauf der Führungsaufsicht nicht (mehr) hinreichende Gründe für die Fortdauer der Maßregel bietet. Bei dieser Bewertung hat das Gericht berücksichtigt, dass auch bei der unbefristeten Führungsaufsicht wie bei allen Maßregeln der in § 62 StGB verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der Verfassungsrang hat, zu beachten ist. Im Fall der unbefristeten Führungsaufsicht ist dabei zu berücksichtigen, dass diese Maßregel dauerhaft, über die regelmäßige Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren hinaus, die Möglichkeit eines Widerrufs der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eröffnet und damit im Laufe der Zeit stetig als schwerer wiegende empfundene Bedrohung der Freiheit des Unterstellten darstellt. Um dies zu rechtfertigen, müssen entsprechend hohe Anforderungen an die Voraussetzungen der Fortdauer geknüpft werden. Insbesondere müssen die Umstände, die für neuerliche rechtswidrige Taten sprechen, erhebliches Gewicht gegenüber denjenigen haben, die gegen neue Taten sprechen. Die bloße Möglichkeit neuer Taten oder der Umstand, dass die weitere Betreuung - unter dem Zwang, einen Widerruf vermeiden zu müssen - aus psychiatrischer Sicht „wünschenswert“ ist, genügt dafür nicht. Aus dem mitgeteilten Verlauf der Führungsaufsicht ergibt sich für die Kammer , dass der Unterstellte eine hinreichende Einsicht in seine Erkrankung und deren Symptome gewonnen hat und in der Lage ist, selbsttätig ärztliche Hilfe aufzusuchen. Ferner muss die Fortdauer der Maßregel im Blick auf die zu erwartenden Taten - wenn sie denn zu erwarten sind - verhältnismäßig sein. Hier ist von Bedeutung, dass der Unterstellte mit seinen Einweisungsdelikten Sachbeschädigungen und geringfügige Vermögensdelikte begangen hat. Für eine Wiederholung des potenziell gefährlichsten Delikts, nämlich des Autofahrens in betrunkenem Zustand, hat sich während der Dauer der Führungsaufsicht kein konkreter Anhaltspunkt ergeben.