Entscheidung
VI ZR 1074/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:100723BVIZR1074
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:100723BVIZR1074.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1074/20 vom 10. Juli 2023 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2023 durch den Vorsit- zenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Müller, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Se- nats vom 16. Mai 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Be- schluss des Senats vom 16. Mai 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Pro- zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433, juris Rn. 10). Der Senat hat die Ausführungen der Beklagten in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung in vollem Umfang zur Kenntnis genom- men und erwogen. Die Beklagte hat dort - anders als die Beklagte im Verfahren VI ZR 338/21 (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2023 - VI ZR 338/21, AfP 2023, 241 Rn. 50) - keinen in den Instanzen gehaltenen Vortrag aufgezeigt, der auf ein Einverständnis der Familie des Klägers mit den Äußerungen des Bischofs ge- genüber der Presse schließen ließe. Ein solches Einverständnis ergibt sich ins- besondere nicht aus dem Vortrag der Beklagten, mit dem Bischof sei keine Ver- traulichkeitsabrede geschlossen worden. Im Übrigen hat das Berufungsgericht 1 2 - 3 - diesen Vortrag der Beklagten unterstellt; schon deshalb musste das Berufungs- gericht den zum Beweis dieser Behauptung angebotenen Zeugen - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht vernehmen. Seiters von Pentz Müller Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 06.11.2019 - 28 O 120/19 - OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2020 - 15 U 280/19 -