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Beschluss

16 U 273/19

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2020:0421.16U273.19.00
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Tenor

1.               Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 101/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2.               Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (17 O 101/18) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. G r ü n d e : 1. Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, ist eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. 2. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch der Senat geht davon aus, dass der Kläger auf Grundlage seines Vorbringens weder gegen die Beklagte zu 1., noch gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 63.725,72 € nebst Verzugszinsen und abzüglich einer der Höhe nach noch zu bestimmenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des von vom Kläger am 05.07.2017 gebraucht erworbenen und von der Beklagten zu 1. produzierten Kraftfahrzeuges der Marke Porsche Typ A zusteht. Die Beklagten befinden sich insoweit auch weder im Annahmeverzug, noch sind sie verpflichtet, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 989,73 € freizustellen. a. Zwar nimmt der Senat in ständiger Rechtsprechung an, dass den Käufern von mit einem Motor des Typs EA 189 ausgestatteten Kraftfahrzeugen aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des von ihm aufgewandten Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übereignung des von ihnen erworbenen Kraftfahrzeuges gegen die Beklagte zu 2. als Entwicklerin und zumeist auch Herstellerin dieses Motors zustehen kann, da sie den Käufern in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass der Beklagten zu 2. ein vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten zurechenbar zur Last fällt, da der Motor des vorbezeichneten Typs mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz die Muttergesellschaft der Beklagte weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs des Motors offengelegt hat. Das damit als sittenwidrig einzustufende und vorsätzliche Verhalten ist der der Beklagten zu 2. nach Auffassung des Senates insoweit nach § 31 BGB zuzurechnen, da feststeht, dass der Vorstand der Beklagten zu 2., jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements der Muttergesellschaft Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der Software zur Motorsteuerung verfügten, sondern die Herstellung und die Inverkehrgabe der entsprechend ausgerüsteten Motoren in der Vorstellung veranlasst haben, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden. b. In dem vom Kläger erworbenen Kraftfahrzeug ist aber unstreitig kein Motor des Typs EA 189, sondern ein Motor des Typs EA 897 verbaut. Eine Haftung entsprechend der vorstehend dargelegten Grundsätze lässt sich aber gerade nur in Bezug auf das Unternehmen annehmen, das den streitgegenständlichen Motor auch entwickelt und hergestellt hat. Soweit der Kläger hierzu auch in der Berufungsbegründung behauptet hat, der Motor des Typs EA 897 sei von der Beklagten zu 2. entwickelt und hergestellt worden, ist allerdings offenkundig, da aus allgemein zugänglichen Quellen für jedermann zu entnehmen, dass der streitgegenständliche Motor nicht von der Beklagten zu 2., sondern von der B AG entwickelt und hergestellt wurde. Entsprechend § 291 ZPO bedarf es daher hierfür keines Beweises. Auch im Übrigen werden vom Kläger keine Umstände vorgebracht oder sind sonst ersichtlich, nach denen die Beklagte zu 2. Kenntnis von dem Kläger behaupteten Einsatz einer Motorsteuerungssoftware in dem von ihm erworbenen Kraftfahrzeug gehabt haben muss und inwieweit die Beklagte zu 2., die auch das streitgegenständliche Kraftfahrzeug nicht hergestellt hat oder anderweitig mit dem Kläger in Kontakt getreten ist, den Kläger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt haben könnte. c. Nichts anderes gilt für die Beklagte zu 1. als Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges. Auch der Kläger behauptet inzwischen nicht mehr, dass der streitgegenständliche Motor des Typs EA 897 von der Beklagten zu 1. entwickelt worden wäre. Für die nach § 31 BGB erforderliche Zurechnung von Kenntnissen über die Motorsteuerungssoftware auf die in Anspruch genommene Beklagte zu 1. als Herstellerin des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges fehlt es damit aber, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, an einem ausreichenden Vortrag des für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungsbelasteten Klägers. Bei der Anwendung von § 826 BGB ist Voraussetzung für die Zurechnung, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten im Sinne von § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage verwirklicht hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 ff.). Um die Voraussetzungen des für § 826 BGB charakteristischen moralischen Unwerturteils als erfüllt betrachten zu können, bedarf es der Feststellung, was welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt wusste und wollte (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, a.a.O.). Dabei mag zugunsten des für die anspruchsbegründenden Umstände darlegungspflichten Klägers grundsätzlich von einer Erleichterung seiner Darlegungslast auszugehen sein, da er außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht. Zu berücksichtigen ist jedoch wiederum, dass der streitgegenständliche Motor des Typs EA 897 von der B AG entwickelt wurde und diese eine von der Beklagten zu 1. zu unterscheidende Rechtspersönlichkeit ist. Eine generelle Zurechnung von Wissen und Kenntnissen im Konzern ist dem Deliktsrecht fremd. Für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu 1. wäre damit zunächst einmal näherer Vortrag des Klägers dazu erforderlich, dass die Beklagte überhaupt auf einer für § 31 BGB relevanten Ebene Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Software zur Motorsteuerung in dem streitgegenständlichen Kraftfahrzeug gehabt haben könnte. Erst sekundär wäre es dann die Aufgabe der Beklagten zu 1. im Einzelnen zu den internen Abläufen bei der Einführung des Motortyps EA 897 vorzutragen. Den mithin zu stellenden Anforderungen genügt aber weder der Vortrag des Klägers im Verfahren erster Instanz noch sein Berufungsvorbringen. Angesichts des Umstandes, dass die Beklagte zu 1. gerade nicht Entwicklerin des Motors des Typs EA 897 ist, kann für die Beklagte zu 1. nämlich nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ihr Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter ihres oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten. Richtig ist zwar, dass die Entwicklung der entsprechenden Software und ihr Einsatz ein systematisches, koordiniertes und planvolles Vorgehen erfordert hätte, so dass es für die Entwicklerin des streitgegenständlichen Motors mehr als fernliegend erscheint, dass nicht wenigstens Mitarbeiter des oberen Managements über ihren Einsatz unterrichtet waren. Die Beklagte zu 1. war jedoch eben in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors selbst nicht eingebunden, so dass es ohne weiteres denkbar ist, dass der Beklagten zu 1. der streitgegenständlichen Motor ohne Aufklärung über den Einsatz der Motorsteuerungssoftware und ihre Funktionsweise überlassen wurde. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Beklagte zu 1. eine Typengenehmigung für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug erwirkt hat, denn auch bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des Klägers im Übrigen folgt hieraus nicht, dass die Beklagte zu 1. sich auf der haftungsrelevanten Ebene selbst Kenntnis davon verschafft haben muss, dass in dem streitgegenständlichen Motor eine Motorsteuerungssoftware zum Einsatz kommt. 3. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners – durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – verlängert werden. 4. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen.