Urteil
319 O 115/20
LG Hamburg 19. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHH:2021:0106.319O115.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 65.436,18 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 65.436,18 € festgesetzt. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826,31 BGB zu und zwar weder aufgrund der behaupteten unzulässigen Abschaltvorrichtung (dazu unter 1.) noch aufgrund des behaupteten unzulässigen Thermofensters (dazu unter 2.). Auch weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich (dazu unter 3.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB wegen der von ihm behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung zum Ausstoß von Stickoxid auf dem Prüfstand. Zwar kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen, wenn eine Motorsteuerungssoftware den Prüfstandbetrieb erkennt und nur zu diesem Zweck - und nur auf dem Prüfstand - den Motor so reguliert, dass geringe Ausstoße erfolgen. Denn dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einer mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 unvereinbaren Prüfstandserkennungssoftware kommt ein Erklärungswert im Sinne einer arglistigen Täuschung zu, denn in einem solchen Fall hat der Hersteller sämtliche potentiellen Kunden getäuscht, die von der Installation und Funktionsweise der Motorsteuerungssoftware keine Kenntnis haben (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 U 119/18, Rn. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 16, zitiert nach juris). a. Jedoch hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine solche Motorsteuerungssoftware verbaut ist. Vielmehr hat er auf die Klagerwiderung der Beklagten seinen Vortrag dahingehend konkretisiert, dass die unzulässige Abschalteinrichtung in dem Einbau eines sog. „Thermofensters“ zu sehen sei. b. Selbst wenn man den Kläger im Hinblick auf den zunächst erfolgen Vortrag anders verstehen wollte, würde dies nicht zu einer Beweisaufnahme führen. Nach Ansicht der Kammer erfolgt der klägerische Vortrag vielmehr „ins Blaue hinein“ es würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen; die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, Az.: VIII ZR 57/19, Rn. 7, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 17.12.2014, AZ.: VIII ZR, 88/13, Rn. 43, zitiert nach juris). Eine Behauptung ist auch erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019, Az.: VI ZR 163/17, Rn. 11, 13, zitiert nach juris). Dennoch geht die Kammer im vorliegenden Fall davon aus, dass der klägerische Vortrag „aufs Geratewohl“ erfolgt ist und nicht hinreichende konkrete Tatsachen vorgetragen worden sind, aufgrund derer eine Beweisaufnahme angezeigt ist. Der eingereichte Untersuchungsbericht Volkswagen (Anlage K 5) vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dieser ist zwar bereits Gegenstand von Gerichtsentscheidungen gewesen und wurde in einigen Fällen zum Anlass genommen, Beweis zu erheben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2019, Az.: 17 U 294/18, zitiert nach juris; OLG Köln, Urteil vom 12.03.2020, Az.: 3 U 55/19, Rn., zitiert nach juris). Jedoch war es in diesen beiden Fällen so, dass der Motor, der den jeweiligen Gerichtsentscheidungen zu Grunde lag, auch Gegenstand des Untersuchungsberichts gewesen ist. Dies ist vorliegend gerade anders. Gegenstand des Untersuchungsberichts war ein A. mit dem Motor V 6 3.0l EU 5. Im streitgegenständlichen Fahrzeug war jedoch ein Motor V 6 EU 6 verbaut. 2. Dem Kläger steht zudem kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB im Hinblick auf den behaupteten Einbau eines sog. „Thermofensters“ zu. Dabei kann offenbleiben, ob die Abgasreinigungsanlage zulässig war oder nicht. Denn jedenfalls fehlt es an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Temperaturbereich eines etwaigen „Thermofensters“ den Zulassungsvorschriften entspricht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 U 119/18, zitiert nach juris). Zwar kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vorliegen, wenn eine Motorsteuerungssoftware den Prüfstandbetrieb erkennt und nur zu diesem Zweck - und nur auf dem Prüfstand - den Motor so reguliert, dass geringe Ausstoße erfolgen. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung setzt eine Handlung voraus, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel, die eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen besonders verwerflich erscheint, wobei die Sittenwidrigkeit im Rahmen einer zusammenfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls mit Blick auf Inhalt, Beweggründe und Zweck zu ermitteln ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013, Az.: VI ZR 336/23, zitiert nach juris). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist jedenfalls ein deliktischer Schädigungsvorsatz nicht erkennbar. Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte der Motor- bzw. des Bauteilschutzes als Rechtfertigung angeführt werden, kann bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. die Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 07.11.2019, Az.: 6 U 119/18, Rn. 32; OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, Az.: 12 U 123/18, BeckRS 23793). Bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass bei dem von ihm behaupteten Abgasrückführungssystem zwischen dem normalen Fahrbetrieb und dem Prüfstand unterschieden wird. Die Beklagte trägt vielmehr vor, das sog. Thermofenster sei zum Bauteilschutz notwendig und zulässig. Für die Annahme eines Schädigungsvorsatzes ist indes erforderlich, dass Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass der Einbau der Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor in dem Bewusstsein geschehen ist, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen worden ist (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, Az.: 12 U 123/18, BeckRS 23793, Rn. 45; OLG München, Urteil vom 20.01.2020, Az.: 21 U 5072/19, zitiert nach juris). Bei der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster ist jedoch - unterstellt es handele sich um eine unzulässige Einrichtung - eine falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung in Betracht zu ziehen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19, Rn. 81f., zitiert nach juris). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass auf die Umstände zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motors abzustellen ist; maßgeblich ist nicht der heutige Meinungsstand oder die heutige Rechtsprechung einzelner Spruchkörper der Gerichte, sondern der Zeitpunkt des Inverkehrbringens des konkreten Fahrzeugs durch die Beklagte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az.: 10 U 134/19, Rn. 92, zitiert nach juris). Denn zum Vorsatz ist es erforderlich, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt hat oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung eines Ziels billigend in Kauf genommen hat (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 826, Rn. 11). Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt indes gerade nicht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020, Az.:17 U 168/19, Rn. 71, zitiert nach juris). Der Kläger kann sich zudem nicht mit Erfolg auf den Einwand berufen, es seien auch andere technische Möglichkeiten vorhanden gewesen. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 VO (EG) 715/2007 setzt gerade nicht voraus, dass keine andere technische Lösung möglich sein darf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2020, Az.:17 U 168/19, Rn. 76, zitiert nach juris). Hinzukommt vorliegend auch noch folgender Umstand: Unstreitig ist die Beklagte nicht die Herstellerin des Motors, sondern die A. AG. Die Beklagte hat unwidersprochen und dezidiert dazu vorgetragen, dass sie keinerlei Einblick in die konkrete Software hatte und zudem bis 2017 die A. AG ihr bescheinigt hatte, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte von einer etwaigen unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Motor bei Fertigung und Einbau in das Fahrzeug Kenntnis gehabt hat. Allein der Umstand, dass die Beklagte mit der A. AG in einem Konzern verbunden ist, genügt für eine Wissenszurechnung innerhalb der verbundenen Konzernunternehmen für sich nicht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019, Az.: 16 U 61/18, Rn. 25, zitiert nach juris). Angesichts des Umstands, dass ein Fahrzeughersteller, der nicht in die Entwicklung der Motorsteuerungssoftware und des Motors eingebunden war, kann für ihn auch nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass der Vorstand, jedenfalls aber die Mitarbeiter des oberen Managements Kenntnis von dem Einsatz einer Software zur Motorsteuerung und ihrer Funktionsweise hatten (vgl. OLG Köln, Urteil vom 21.04.2020, Az.: 16 U 273/19, zitiert nach juris). 3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. a. Insbesondere scheiden Ansprüche gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB iVm § 263 StGB aus. Auch diese Anspruchsgrundlagen setzen einen Vorsatz bezüglich der Unzulässigkeit der Abschaltvorrichtung und des kausalen Eintritts eines Schadens voraus. Ein solcher kann indes vorliegend nicht festgestellt werden. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. b. Auch ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6, 27 EG-FGV besteht nicht. § 27 EG-FGV ist bereits kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB. Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, einen Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen. Dies ist hier nicht der Fall; die §§ 6, 27 EG-FGV dienen nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen des Fahrzeugkäufers (vgl. OLG München, Urteil vom 20.01.2020, Az.: 21 U 5072/19, zitiert nach juris). Hinzukommt, dass es auch hier an einem Vorsatz im Hinblick auf die behauptete Abschaltvorrichtung (Thermofenster) fehlt. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 4. Mangels Vorliegens eines Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Nebenforderungen unbegründet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. III. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche wegen behaupteter vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend. Der Kläger erwarb am 28.04.2016 ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Porsche Macan Diesel V 6 EU 6 zu einem Kaufpreis in Höhe von 72.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Kilometerlaufleistung 18.850 km. Das Fahrzeug ist mit einem EA 896G2 Dieselmotor ausgestattet. Es verfügt über eine EG-Typengenehmigung nach der EU 6 - Abgasnorm. Die Beklagte selbst war nicht Herstellerin des streitgegenständlichen Motors, sondern bezog diesen von der Schwestermarke A.. Dabei erhielt die Beklagte die Motorsteuerungssoftware bzw. den Datenstand grundsätzlich nur verschlüsselt von A. und konnte diese weder inhaltlich nachvollziehen noch prüfen. Am 02.12.2020 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 63.410 km. Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe in großem Umfang einen Motor der Konzernschwesterngesellschaft A. AG verbaut, ohne diesen einer hinreichenden technischen Prüfung unterzogen zu haben. In diesem blinden ungeprüften Bezug des Motors liege eine zumindest grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten. Bei dem Erwerb des Fahrzeugs sei es ihm auch auf dessen Umweltfreundlichkeit angekommen. Die „Untersuchungskommission V.“ des Bundesverkehrsministeriums habe im Jahr 2016 für den streitgegenständlichen Motor unter anderem festgestellt, dass, wenn der neue europäische Fahrzyklus (NEFZ) mit warmem Motor durchlaufen werde, die Stickoxid-Emissionen sich verdoppeln und der Grenzwert überschritten werde. Das streitgegenständliche Fahrfahrzeug verfüge über eine Motorsteuerungssoftware, die den Ausstoß von Stickoxid im Prüfstandbetrieb optimiere. Damit habe die Beklagte eine illegale Motorensteuerungssoftware verwendet; eine spezielle Software erkenne, ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand oder im üblichen Straßenverkehr befinde. Auch das Kraftfahrtbundesamt habe bei der Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps unzulässige Abschalteinrichtungen festgestellt. Mit Bescheid vom 16.05.2018 habe es angeordnet, dass bei allen betroffenen Fahrzeugen eine Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware vorgenommen werde, damit die niedrigen Stickoxidwerte nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im realen Fahrbetrieb erreicht würden. Auf die Anlage K 3 werde verwiesen. Damit entspreche das streitgegenständliche Fahrzeug in Bezug auf die Motorsteuerung nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Hätte er, der Kläger, dies gewusst, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Diesen Sachvortrag hat der Kläger nachfolgend wie folgt ergänzt und konkretisiert: In dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein sogenanntes Thermofenster verbaut gewesen, das die Abgasrückführungsrate bei einer Außentemperatur unter 17 °C reduziere. Auf die Anlage K 5 werde Bezug genommen. In das Fahrzeug sei demzufolge eine rechtlich unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das streitgegenständliche Thermofenster zum Bauteilschutz notwendig sei, solange mit Blick auf die Motoren anderer Hersteller davon ausgegangen werden müsse, dass andere technische Maßnahmen und Konstruktionen möglich seien. Zudem trägt der Kläger wie folgt vor: Die von der Beklagten angebotene Überarbeitung des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch das Software-Update könne nur zu unvollkommenen Ergebnissen führen. Es stehe zu befürchten, dass die Dauerhaltbarkeit des Fahrzeuges leiden werde und vorzeitig teure Reparaturen anstehen würden. Das Aufspielen des Updates sei für ihn daher unzumutbar. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten von der manipulierten Motorsteuerungssoftware gewusst habe. Denn es entspreche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Vorstand keine Kenntnis gehabt habe, zumal davon ausgegangen werden müsse, dass - angesichts von internen Berichtspflichten - eine derart gravierende Entscheidung nicht getroffen werde, ohne dass der Vorstand im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werde. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Porsche mit der Fahrgestellnummer... an ihn 65.436,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 67.652,78 € seit dem 13.09.2018 zu bezahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs gemäß vorstehender Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.085,95 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der streitgegenständliche Dieselmotor V6 EU 6 sei ein völlig anderer Motor als der im Rahmen der „Dieselthematik“ bekannt gewordene Dieselmotor EA 189 der Volkswagen AG. Die A. AG habe ihr, der Beklagten, nach Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei. Darüber hinaus habe sie mit Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 umfangreiche eigene interne technische Prüfungen angestoßen. Gegenstand dieser technischen Prüfungen seien auch die Durchführung von Emissionstests gewesen; hierbei seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden. Erst im Herbst 2017 habe sie, die Beklagte, bei A. in Erfahrung gebracht, dass die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus (SCR-Katalysator), wie sie in Bezug auf den Porsche Cayenne Diesel V6 EU 6 vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässig verbeschieden worden war, auch im Warmlaufmodus (SCR-Katalysator) des Macan Diesel V6 EU 6 enthalten gewesen wäre. Die entsprechende Bedatung des Warmlaufmodus sei jedoch ohne ihre Kenntnis bereits im Rahmen des Software-Update WG22 2016 durch Audi entfernt worden. Von dieser Tatsache hätten sowohl sie als auch das Kraftfahrtbundesamt zuvor keine Kenntnis erhalten. In dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 10.07.2018 sei es einzig und allein um die konkrete Bedatung des Warmlaufmodus des SCR-Katalytors gegangen. Dieser werde mit AdBlue betrieben. Der SCR-Katalysator benötige für die Umwandlung von Stickoxiden eine ausreichende Betriebstemperatur (mindestens 150 Grad Celsius). Diesem Problem könne eine sog. Warmlauffunktion entgegengesetzt werden. Das Kraftfahrtbundesamt habe darauf bestanden, dass – auch wenn in einem Großteil der Fahrzeuge – diese Warmlauffunktion bereits entfernt worden sei, dies in einem Bescheid formal festgestellt werde. Dass aufgrund der Anordnung des Kraftfahrtbundesamtes erneut von Audi entwickelte Software-Update AJ07 sei dann mit Bescheid vom 01.08.2018 vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben worden. Negative Auswirkungen seien von diesem gerade nicht festgestellt worden. Eine Umschaltlogik wie in dem EA 189 EU 5 - Motor sei gerade nicht verbaut werden. In ihren Dieselfahrzeugen der Emissionsklasse EU 6 würden vielmehr zwei Technologien zur Reduktion des Stickoxidausstoßes eingesetzt: Zum einen ein mit AdBlue betriebener SCR-Katalysator und zum anderen das System der Abgasrückführung. Ein Thermofenster erstelle gerade keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, sondern sei eine innermotorische Maßnahme. Die Abgasreinigung mit Thermofenstern sei in modernen Dieselfahrzeugen gängige Technik zur Reduktion von Stickoxiden. Der Kläger habe sowohl die freiwillige Servicemaßnahme aus dem Herbst 2016 (WG22) als auch das verpflichtende Software-Update aus dem Jahr 2018 (AJ07) durchführen lassen. Damit habe der Kläger genau das Fahrzeug, das er von Anfang an erwerben habe wollen. Ein Schaden sei ausgeschlossen. Auch habe sie den Kläger bereits nicht getäuscht. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.