Beschluss
2 Ws 25/20
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2020:0116.2WS25.20.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben wird. Gründe: Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zur Begründung in ihrer Vorlageverfügung vom 10.01.2020 Folgendes ausgeführt hat: „ I. Der Verurteilte befindet sich derzeit aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.08.2017 (117 KLs 921 Js 2944/15-4/17), in dem er wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 2 Fällen und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13.07.2016 wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren, 6 Monaten verurteilt worden ist, in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Euskirchen (Bl. 219 ff., 292 d. A.) Der Ablauf der Mindestverbüßungszeit von Zweidrittel der Strafe ist auf den 09.11.2019, das Strafende auf den 09.01.2021 notiert (Bl. 428 d. A.). Unter dem 11.07.2019 hat sich der Verurteilte mit der Aussetzung des Strafrestes einverstanden erklärt. (Bl. 463, 473 f. d. A.). Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen kommt in ihrer Stellungnahmen vom 18.07.2019 (Bl. 471 ff. d. A.) zunächst zu dem Ergebnis, eine Entlassung könne bei weiterhin beanstandungsfreiem und erfolgreichem Vollzugs- und Behandlungsverlauf befürwortet werden, wobei die Vermittlung in ein weiteres externes Arbeitsverhältnis weiterhin anzustreben sei. Mit Beschluss vom 13.08.2019 hat das Landgericht Bonn (56 StVK 921 Js 2944/15-376/19) den Sachverständigen Dr. A mit der Erstellung eines Gutachtens gemäß § 454 Abs. 2 StPO zu der Frage des Fortbestehens der bei dem Verurteilten durch die Tat zutage getretenen Gefährlichkeit beauftragt (Bl. 481 d. A.). Unter dem 11.10.2019 hat der Sachverständige ein psychiatrisches Prognosegutachten erstellt (Bl. 484 ff. d. A.). Unter Zugrundelegung des Haftverlaufes aus der Sicht der Justizvollzugsanstalt Euskirchen in deren Stellungnahme vom 18.07.2019, der Annahme einer aktuellen Arbeitstätigkeit des Verurteilten und guter, stabiler und ausreichender Sozialkontakte hat er dem Verurteilten eine positive Sozial- und Kriminalprognose gestellt und ist zu dem Ergebnis einer nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit gelangt (Bl. 502 f. d. A.). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 21.10.2019 kommt die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen zu dem Ergebnis, eine Entlassung könne aufgrund aktueller Auffälligkeiten des Verurteilten in seinem Vollzugs- und Arbeitsverhalten und in Ermangelung einer Bewährung im freien Beschäftigungsverhältnis nicht mehr befürwortet werden. Dem Verurteilten sei weder die Aufnahme eines externen Beschäftigungsverhältnisses gelungen noch habe er sich im internen Arbeitseinsatz bewährt, vielmehr eine unzureichende Anpassung an Regeln und fehlende Absprachefähigkeit gezeigt (Bl. 505 ff. d. A.). Mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer an den Verurteilten und die Staatsanwaltschaft vom 29.10.2019 hat sie – unter Beifügung des Sachverständigengutachtens – den Anhörungstermin mitgeteilt und angegeben, den Sachverständigen zum Termin nicht geladen zu haben. Es bestehe Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zum Gutachten und zur Erklärung binnen einer Woche, ob auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet wird. Das Schreiben ist dem Verurteilten am 04.11.2019 zugegangen (Bl. 538 d. A.). Nach einer persönlichen Anhörung des Verurteilten am 22.11.2019 (Bl. 541 d. A.) hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn mit Beschluss vom 27.11.2019 (56 StVK 921 Js 2944/15-376/19) es auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25.07.2019 (Bl. 466 d. A.) abgelehnt, die Vollstreckung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 16.08.2017 zur Bewährung auszusetzen (Bl. 542 ff. d. A.). Gegen diesen – dem sich für den Beschuldigten am 27.11.2019 bestellten Verteidiger zugestellten Beschluss (Bl. 547 d. A.) – hat der Verurteilte mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom 27.11.2019, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.11.2019 (richtig: 27.11.2019) eingelegt (539 f. d. A.), die er mit anwaltlichem Schreiben vom 06.01.2020 begründet hat (Bl. 561 ff. d. A.). Zur Begründung trägt er vor, die Kammer habe ermessens- und rechtsfehlerhaft gehandelt, indem sie dem Sachverständigen die negative Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt nicht übersandt und ihn nicht angehört habe. Darüber hinaus rechtfertigten die Beanstandungen der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich des durch den Verurteilten gezeigten Arbeitsverhaltens keine vom Sachverständigengutachten abweichende Beurteilung seiner Gefährlichkeit. Der Verteidiger hat seine Beiordnung beantragt (Bl. 564 f. d. A.). Mit Schreiben an das Landgericht Bonn vom 02.02.2019 – dort eingegangen per Fax am 03.12.2019 – hat sich Rechtsanwalt Seipel für den Verurteilten bestellt, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 22.11.2019 (richtig: 27.11.2019) eingelegt und Akteneinsicht beantragt (Bl. 557 f. d. A.). II. Die gemäß § 454 Abs. 3 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 3 StPO verfahrensfehlerhaft abgesehen. Es liegt kein Fall vor, in dem das Gericht zulässig von einer Anhörung des Sachverständigen hätte absehen können. Bei der nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO vorgeschriebenen Anhörung handelt es sich um zwingendes Recht, von dem nur in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, nämlich bei wirksamem Verzicht oder wenn das Aussetzungsersuchen aussichtslos ist (BVerfG, Beschluss vom 05.05.2008 (2 BvR 1615/07), Rn. 20, zitiert nach juris). Ein Fall eines wirksamen Verzichts der Verfahrensbeteiligten auf eine Anhörung gemäß § 454 Abs. 2 S. 4 StPO lag hier nicht vor. Insbesondere stellt allein das Schweigen des Verurteilten auf die Zuschrift der Strafvollstreckungskammer, wonach eine Anhörung des Sachverständigen nicht beabsichtigt sei, keinen ausreichenden, konkludenten Verzicht auf die Anhörung dar (Meyer-Goßner/ Schmitt, StPO 61. Aufl., § 454 Rn. 37 d) dar. Die Strafvollstreckungskammer hat auch nicht von einer Anhörung des Sachverständigen absehen dürfen. Der Ausnahmefall einer Aussichtslosigkeit des Aussetzungsersuchens kann vorliegend nicht angenommen werden. Der Verurteilte ist Erstverbüßer. Insbesondere aber ist der Sachverständige in dem durch ihn erstatteten Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dem Verurteilten sei eine positive Sozial- und Kriminalprognose zu erteilen und eine Gefährlichkeit bestehe nicht mehr. Vor dem Hintergrund, dass die Anhörung des Sachverständigen der Umsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots der bestmöglichen Sachaufklärung und Gewährleistung eines fairen Verfahrens dient (BVerfG, a.a.O, Rn. 22), ist dessen Anhörung erst Recht dann geboten, wenn das Gericht in seiner Entscheidung von dem Ergebnis des Sachverständigen abweichen will. So wäre der Sachverständige insbesondere zu befragen, wie sich das aktuelle Arbeits- und Vollzugsverhaltens des Verurteilten im Hinblick auf die veränderte Einschätzung der Justizvollzugsanstalt in ihrer Stellungnahme vom 26.10.2019 auf das Ergebnis seines Sachverständigengutachtens, insbesondere die Gefährlichkeitsprognose auswirkt. Wegen der dem Gericht hinsichtlich der zu treffenden Prognoseentscheidung obliegenden bestmögliche Aufklärungspflicht (vgl. SenE v. 08.06.2000 (2 Ws 281-282/00), zitiert nach juris) hätte sich im Hinblick auf die nunmehr entgegengesetzte Einschätzung der Justizvollzugsanstalt hinsichtlich der Bewertung der Persönlichkeit des Verurteilten und Einschätzung seines Arbeits- und Vollzugsverhaltens auch eine Anhörung eines Mitarbeiters der Justizvollzugsanstalt aufgedrängt, zumal der veränderten Einschätzung keine schwerwiegenden Disziplinarverstöße des Verurteilten zugrunde lagen. Die Sache ist an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO ist nicht angezeigt, da die sofortige Beschwerde nur vorläufigen Erfolg hat (vgl. SenE v. 08.06.2000, a.a.O.). Dem Verurteilten würde eine Instanz genommen (SenE a.a.O., Rn. 14). Zudem obliegt die Nachholung der - ggf. nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens – erforderlichen Anhörung des Sachverständigen nicht dem Beschwerdegericht (KK, StPO 8. Aufl. 2019, § 454 Rn. 37, SenE, a.a.O, Rn. 17, SenE v. 19.09.2012 (2 Ws 754-755/12, zitiert nach juris; KG Berlin, Beschluss vom 11.12.1998, zitiert nach juris, Rn. 13). Aufgrund der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage ist dem Beiordnungsantrag des Verteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO stattzugeben.“ Der Senat stimmt dieser Begründung in der Sache in vollem Umfang zu. Von der Beiordnung eines Verteidigers im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird allerdings aus folgenden Gründen bewusst abgesehen: Zum einen bietet das Beschwerdeverfahren aufgrund des zu beanstandenden Verfahrensfehlers und des zutreffenden Antrages der Generalstaatsanwaltschaft keine rechtlichen Schwierigkeiten, die die Beiordnung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass sich zwischenzeitlich ein zweiter Verteidiger für den Beschwerdeführer bestellt hat, der zudem noch um Akteneinsicht gebeten hat. Vor einer Beiordnung wäre daher noch ein Anschreiben an den Beschwerdeführer erforderlich gewesen, um diesen dazu zu befragen, welcher Verteidiger beigeordnet werden solle (vgl. § 142 Abs.1 StPO). Unter diesen Umständen erschien es dem Senat aus Beschleunigungsgesichtspunkten geboten, schnellstmöglich die beantragte Sachentscheidung zu treffen. Die Strafvollstreckungskammer wird daher nunmehr – unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats zu der Problematik der Bestellung eines Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren gemäß § 454 Abs. 2 StPO (vgl. nur Beschluss vom 09.06.2016 – 2 Ws 363/16) – auch über die beantragte Verteidigerbestellung zu entscheiden und dem weiteren Wahlverteidiger die beantragte Akteneinsicht zu gewähren haben.