Beschluss
15 W 61/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2018:1126.15W61.18.00
3mal zitiert
21Zitate
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.10.2018 – 2 T 172/18 – wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Antragstellerin hat im Wege der einstweiligen Verfügung Ansprüche auf Zugangsgewährung zu Gas-/Stromzählern und Duldung von deren Ausbau geltend gemacht. Der monatliche Abschlag der Antragsgegner betrug 227 EUR, der Jahresabschlag 2.794 EUR. Im Zeitpunkt der Antragsschrift vom 07.08.2016 bestanden Zahlungsrückstände von 2.378,29 EUR. Das Amtsgericht Aachen hat in der einstweiligen Verfügung vom 24.08.2018 – 117 C 147/18 (Bl. 47 ff. d.A.) – den Streitwert auf bis 500 EUR (= 2 Monatsabschläge) festgesetzt, weil der zu verhindernde weitere Verbrauch in dieser Zeit mit der einstweiligen Verfügung zu verhindern sei. Auf die dagegen - mit dem Ziel der Festsetzung des Streitwerts auf den Jahresabschlag - im eigenen Namen der Verfahrensbevollmächtigten eingelegte Streitwertbeschwerde vom 31.08.2018 hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht im Beschluss vom 06.09.2018 (Bl. 69 ff. d.A.) die Sache mit Beschluss vom 16.10.2018 (Bl. 89 d.A.) auf die Kammer übertragen (§ 68 Abs. 6 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG). Es hat sodann mit Beschluss vom 16.10.2018 – 2 T 172/18 (Bl. 91 ff. d.A.) die amtsgerichtliche Streitwertfestsetzung auf bis zu 1.500 EUR abgeändert und unter Verweis auf § 574 ZPO die „Rechtsbeschwerde“ zugelassen. In der Sache hat es zumindest in einstweiligen Verfügungsverfahren unter Berufung auf zahlreiche andere Gerichtsentscheidungen eine Bemessung anhand eines Zeitraums von 6 Monaten für angemessen erachtet, wobei wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. Dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin am 23.10.2018 zugegangen. Dagegen wendet sich der Bevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr mit einer im eigenen Namen eingelegten weiteren Beschwerde, verbunden mit einem – unter Annahme der Versäumnis einer nur zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – Wiedereinsetzungsantrag wegen der unklaren Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels in der angegriffenen Entscheidung. Er macht geltend, eine Reduzierung des Streitwerts für einstweilige Verfügungsverfahren – mit denen in der Praxis zumeist die Befriedigung erreicht werde – sei nicht angezeigt, zumal jedenfalls bei Einlegung eines Widerspruchs der Zeitraum von 6 Monaten zumeist nicht ausreiche und man auch die Vorbereitungszeit für die Stromsperre (Androhnung und Fristablauf nach § 19 StromGVV/GasGVV usw.) einbeziehen müsse in die Betrachtung. Mit der Entscheidung des OLG Köln v. 05.12.2005 – 5 W 161/05, ZMR 2006, 208 müsse es bei der Bemessung auf Basis des Jahresabschlags bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 137 ff. d.A.) Bezug genommen. 4 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt mit der am 13.11.2018 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangenen weiteren Beschwerde, 5 den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 16.10.2018 – 2 T 172/18 – abzuändern und den Verfahrenswert auf 2.724,00 EUR festzusetzen. 6 II. 7 Die im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG eingelegte - und diesem selbst die Stellung als Beschwerdeführer vermittelnde (vgl. Kießling , in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 32 Rn. 76) - weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. 8 1. Die weitere Beschwerde ist allerdings zulässig. Der Statthaftigkeit steht zunächst nicht entgegen, dass das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nur eine „Rechtsbeschwerde“ zugelassen und dabei rechtsirrig Ausführungen zu § 574 ZPO gemacht hat. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes ersichtlich nicht statt (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG) und die hier erfolgte Zulassung kann den damit nicht gegebenen Instanzenzug dann auch nicht gesetzeswidrig erstmals eröffnen (st. Rspr., vgl. BGH v. 06.10.2009 - VI ZB 19/08, BeckRS 2009, 29727 Rn. 5; v. 03.03.2015 - I ZB 114/14, BeckRS 2015, 5418 Rn. 2 f. und zu § 33 RVG auch BGH v. 27.10.2016 – III ZB 17/16, NJW-RR 2017, 253 Rn. 3). Schon mit Blick auf den sog. Meistbegünstigungsgrundsatz muss aber die vom Landgericht ersichtlich bezweckte Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels hier dann trotz des Gebots der Rechtssicherheit und – klarheit bei der Eröffnung von Rechtsmitteln zumindest aus Gründen der fairen Prozessführung als Zulassungsentscheidung i.S.d. GKG ausgelegt werden. Weitere Zulässigkeitsbedenken bestehen dann nicht. Die weitere Beschwerde ist am 13.11.2018 per Fax beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. 133 ff. d.A.) und damit - ohne dass es auf die fehlenden Zustellnachweise per EB in der Akte ankommt - angesichts des Beschlussdatums (16.10.2018) und des Abvermerks der Geschäftsstelle vom 19.10.2018 (Bl. 96 d.A.) ersichtlich noch innerhalb der insofern maßgeblichen Monatsfrist aus § 68 Abs. 1 S. 6 GKG- Auf das Wiedereinsetzungsgesuch kam es mithin nicht an. 9 2. Die weitere Beschwerde ist aber unbegründet. 10 a) Soweit das Landgericht vor der von ihm vorgenommenen Erhöhung des Streitwerts in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts grundsätzlich aus Gründen rechtlichen Gehörs die Antragstellerin als Auftraggeberin des Beschwerdeführers hätte beteiligen müssen (dazu zutreffend Kießling , in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 32 Rn. 77) und wohl auch die wegen der nachteiligen Kostengrundentscheidung primär betroffene Gegenseite, führt das nicht zur Aufhebung der Entscheidung. Die Antragsgegner hatten jedenfalls aufgrund der Zuleitung des Nichtabhilfebeschlusses mit den Durchschriften der Streitwertbeschwerde (Bl. 72 d.A.) ausreichend Gelegenheit, sich ins Verfahren einzubringen. Bei der Antragstellerin selbst war hier eine gesonderte Anhörung ausnahmsweise entbehrlich, weil Gegenstand der weiteren Beschwerde gerade das Ziel einer bezirksweit einheitlichen Streitwertbemessung für deren Verwaltungspraxis ist und – geht es auch um höhere Gebühren für den Beschwerdeführer – dieser gerade im Interesse der Antragstellerin tätig wird. 11 b) In der Sache hat das Landgericht hier mit zutreffenden Gründen den Gegenstandswert dann nur anhand der Abschläge für sechs Monate (statt 12 Monaten) bemessen. 12 aa) Es hat den Streitwert eines Antrags auf Duldung der Einstellung der Gas- oder Stromversorgung durch Sperrung der installierten Messeinrichtung dabei zu Recht allein danach bewertet, welcher Wert der mit dieser Zielsetzung verfolgten Maßnahme, die allein in der Unterbindung der Entnahme weiterer Versorgungsleistungen liegt, beizumessen ist. Bei der Bewertung dieses Interesses ist verständigerweise auf den Zeitraum abzustellen, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und dem Vorliegen einer entsprechenden vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung liegt. Der in dieser Zeit voraussichtlich anfallende Verbrauch, der wiederum mangels anderer Anhaltspunkte nach den festgesetzten Monatsabschlägen bewertet werden darf, spiegelt das mit dem Antrag verfolgte Interesse des Versorgungsunternehmens wider und ist daher als Grundlage für den gemäß § 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert anzusehen. Demgegenüber richtet sich die Streitwertbemessung ersichtlich nicht nach § 6 ZPO, weil es den Versorgungsunternehmen nicht um die Herausgabe und den Besitz der Messgeräte geht, sondern allein um die Durchsetzung ihres Zurückbehaltungsrechts durch Unterbrechung der Strom- und/oder Gasversorgung. Auch sind aufgelaufene Rückstände kein verlässlicher Faktor für die Bemessung des Streitwerts des auf zukünftige Unterbindung der Versorgung und des Auflaufens weiterer Rückstände abzielenden Antrags. Der Rückstand würde allein in einem etwaigen Zahlungsantrag - der nicht im Wege des einstweiligen Rechtschutzes durchzusetzen sein wird - Niederschlag. Dass die Sperrung der weiteren Versorgung bei laufenden Versorgungsverhältnissen mittelbar auch der Durchsetzung von Altforderungen dienen mag wegen des dadurch ausgeübten Drucks, kann allein nicht als streitwertbestimmend für einen Antrag auf Duldung der Sperrung angesehen werden. 13 bb) Dass das Landgericht diesen Zeitraum, der üblicherweise zwischen der Entstehung des Duldungsanspruchs und der Erlangung einer vollstreckbaren Entscheidung liegt, nur mit sechs Monaten bemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Ein solcher Zeitraum trägt – auch unter der Berücksichtigung der Möglichkeit, dass es zu einem Widerspruch (§ 924 ZPO) kommen kann und ggf. sogar Rechtsmittel eingelegt werden – den Umständen ausreichend Rechnung. Insofern ist im Interesse der Rechtsklarheit – die auch die weitere Beschwerde einfordert – ohnehin eine generalisierende und zugleich auch vereinfachende Betrachtungsweise geboten, der das Landgericht hier im ersichtlichen Bemühen um Vereinheitlichung jedoch Rechnung getragen hat. Das Landgericht hat zutreffend auf die zunehmend herrschende Praxis auch in den meisten anderen Gerichtsbezirken für die in diesem Bereich üblichen einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen (vgl. etwa neben den vom Landgericht bereits zitierten Stimmen [OLG Düsseldorf v. 02.01.2013 - I-3 W 201/12, MDR 2013, 809 = BeckRS 2013, 06206; OLG Koblenz v. 18.10.2011 − 5 W 596/11, NJOZ 2012, 1543; OLG Saarbrücken v. 25.05.2011 – 4 W 112/11, NJOZ 2011, 1254; OLG Celle v. 23.02.2010 - 13 W 17/10, NZM 2010, 639; OLG Schleswig v. 02.02.2009 – 14 W 6/09, NJW-RR 2010, 141; OLG Brandenburg v. 22.07.2009 – 3 W 7/09, BeckRS 2009, 88790 = RdE 2010, 229; OLG Oldenburg v. 22.10.2009 - 5 W 54/09, NJW-RR 2010, 1151] etwa zusätzlich auch noch OLG Frankfurt v. 04.11.2011 − 19 W 62/11, NJW-RR 2012, 445; OLG Hamburg v. 12.07.2010 − 1 W 30/10, NZM 2011, 792; OLG Braunschweig v. 20.06.2006 - 7 W 24/06, NJW-RR 2006, 1584; ebenso Prütting/Gehrlein/ Gehle , ZPO, 10. Aufl. 2018, § 8 Rn. 65. Offen noch OLG Celle v. 12.05.2010 - 8 U 206/09, BeckRS 2013, 06793; Musielak/Voit/ Heinrich , ZPO, 15. Aufl. 2018, § 3 Rn. 37 „Verbrauchserfassungsgeräte“; letztlich wohl auch bereits OLG Köln v. 06.10.2014 - 19 U 31/14, BeckRS 2015, 3034 mit 1.000 EUR für Zählerausbau). Eine noch kürzere Zeit, wie es etwa das Amtsgericht angenommen hat (für zwei Monate zuletzt etwa auch OLG München v. 05.07.2010 – 21 U 2843/10, BeckRS 2011, 02903; Zöller/ Herget , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 3 Rn. 16 „Zählerausbau“), erscheint demgegenüber aus den ebenfalls zutreffenden Gründen des Landgerichts so nicht ausreichend zur Bemessung des Sicherungsinteresses des Versorgers. Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass das OLG Köln im Beschluss vom 05.12.2005 - 5 W 161/05, ZMR 2006, 208 für ein Klageverfahren im Rahmen einer Entscheidung nach § 36 ZPO von einer Bemessung auf Basis von 12 Monatsabschlägen ausgegangen ist, doch ging es dort primär eher nur um das Verwerfen der Bemessung auf nur 300 EUR durch die Vorinstanz bei Jahresabschlägen von 13-14.000 EUR und die - so oder so erreichte - landgerichtliche Zuständigkeit (für Bemessung auf Jahresbasis generell auch etwa noch OLG Hamburg v. 17.01.2008 - 14 Wx 3/08, ZMR 2008, 891 = BeckRS 2011, 17276 [anders OLG Hamburg in der oben zitierten Entscheidung]; Scheidacker , NZM 2010, 103, 112). Ungeachtet der für das Heranziehen der unterschiedlichen Zeitdauer angeführten Argumente ist der Senat der Auffassung, dass ein Zeitraum von (nur) sechs Monaten den tatsächlichen Gegebenheiten jedenfalls deutlich besser gerecht wird als eine Frist von einem Jahr. Die durchschnittliche Dauer amtsgerichtlicher Verfahren liegt deutlich unter sechs Monaten, wobei Rechtsstreitigkeiten der hier in Rede stehenden Art in den allermeisten Fällen eher zügiger als der Durchschnitt beendet sein dürften, weil ein Widerspruch die Ausnahme ist. Selbst wenn man bei der Ermittlung des Zeitraums noch einen gewissen Vorlauf bis zur gerichtlichen Geltendmachung des Duldungsanspruchs und auch eine – dann allerdings kurz zu bemessende - Frist für den Zeitraum zwischen Vorliegen des Titels und seiner Vollstreckung einbezieht, erweist sich ein Zeitraum von sechs Monaten im Zweifel bei genereller Betrachtungsweise als durchaus sachgerecht. Für die Heranziehung des Jahreswerts streitet zuletzt auch nicht der Verweis auf § 41 GKG, weil es vorliegend nicht um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geht und kein Herausgabeanspruch in Rede steht. 14 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).