Beschluss
19 W 62/11
OLG Frankfurt 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:1104.19W62.11.0A
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Leitsätze
1. Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung unter Wegnahme der Messeinrichtung bestimmt sich nach dem voraussichtlich anfallenden Verbrauch in der Zeit von Einreichung der Klage bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Titels.
2. Als danach maßgeblicher Zeitraum erscheinen sechs Monate angemessen.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.09.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Einstellung der Gasversorgung unter Wegnahme der Messeinrichtung bestimmt sich nach dem voraussichtlich anfallenden Verbrauch in der Zeit von Einreichung der Klage bis zum Vorliegen eines vollstreckbaren Titels. 2. Als danach maßgeblicher Zeitraum erscheinen sechs Monate angemessen. Die weitere Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 30.09.2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Die Klägerin beliefert den Beklagten mit Gas. Da der Beklagte u. a. mit den Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 600,-- EUR monatlich für die Zeit von Januar 2011 bis Mai 2011 in Rückstand geriet, kündigte die Klägerin dem Beklagten nach erfolgloser Zahlungsaufforderung die Sperrung der Gasversorgung nach § 19 Abs. 2, 3 GasGVV an. Da der Beklagte dem Mitarbeiter der Klägerin den Zugang zur Messeinrichtung verweigerte, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage erhoben mit dem Antrag, den Zugang zu der Messeinrichtung zu gestatten und die Einstellung der Gasversorgung unter Wegnahme der installierten Messeinrichtung zu dulden. Das Amtsgericht Gießen hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 22.08.2011 antragsgemäß verurteilt. Das Amtsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 29.08.2011 auf 3.600,-- EUR – entsprechend der Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen für einen Zeitraum von sechs Monaten – festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Landgericht durch Beschluss vom 30.09.2011 zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen. Der Beschwerdeführer begehrt mit der eingelegten weiteren Beschwerde die Festsetzung des Streitwertes auf einen dem Jahreswert der monatlichen Vorauszahlungen entsprechenden Betrag. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 2 S. 6, 66 Abs. 4 S. 1 GKG statthaft. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Festsetzung des Streitwertes auf einen Betrag, der den vom Beklagten für einen Zeitraum von sechs Monaten geschuldeten Abschlagszahlungen für die Gaslieferungen entspricht, trifft zu. Maßgebend für die Wertfestsetzung ist das nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzende Interesse der Klägerin an der Unterbrechung der Gaslieferung an den Beklagten. Dieses Interesse wird nach der – soweit ersichtlich – einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte dadurch bestimmt, durch die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes gegenüber einem säumigen Schuldner nicht weiter in Vorleistung treten zu müssen. Als Maßstab wird der voraussichtlich anfallende Verbrauch, der in den festgesetzten Monatsabschlägen zum Ausdruck kommt, bis zum Vorliegen einer vollstreckbaren Entscheidung angenommen. Dabei wird als realistischer Zeitraum teilweise die Dauer von einem Jahr (OLG Celle, Urt. v. 12.05.2010, 8 U 206/09, Rn. 38; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 17.01.2008, 14 W 3/08, Rn. 3; OLG Köln, Beschl. v. 05.12.2005, 5 W 161/05, Rn. 2; zit. jeweils nach juris) und teilweise ein Zeitraum von sechs Monaten (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 12.07.2010, 1 W 30/10, Rn. 6; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 02.02.2009, 14 W 6/09, Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.06.2006, 7 W 24/06, Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 22.07.2009, 3 W 7/09, Rn. 7; OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.10.2009, 5 W 54/09, Rn. 10; zit. jeweils nach juris) angesehen. Der Senat folgt der letztgenannten Meinung. Ein Zeitraum von sechs Monaten bis zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels erscheint deshalb angemessen, weil der maßgebliche Zeitraum nicht ab der Entstehung des Anspruchs, sondern gemäß § 40 GKG ab dem Eingang der Klage bei Gericht zu berechnen ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass bei Rechtstreitigkeiten der hier in Rede stehenden Art nur in Ausnahmefällen eine Beweisaufnahme erforderlich werden dürfte, so dass sich für ein erstinstanzliches Verfahren eine geringere als die durchschnittliche Verfahrensdauer ergibt. Bei der im Interesse einer Rechtsklarheit gebotenen generalisierenden und vereinfachenden Betrachtungsweise erscheint danach ein Zeitraum von sechs Monaten bis zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels angemessen. Die Zugrundelegung eines Jahreswertes der Vorauszahlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 1 GKG gerechtfertigt werden. Denn der Rechtsstreit betrifft nicht einen Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Nutzungsverhältnisses, sondern die vom Gasversorger geltend gemachte Durchsetzung seines Zurückbehaltungsrechtes (OLG Braunschweig, a.a.O. Rn. 8). Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.