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Beschluss

20 U 83/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:1001.20U83.18.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 329/17 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. April 2018 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 329/17 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. April 1998 ab. Bei Antragstellung trat er die Ansprüche aus dem Vertrag an die A Hypothekenabteilung ab. Der Vertrag lief zum 1. April 2011 ab. Die Ablaufleistung wurde im Wege interner Umbuchung (GA 163) zur teilweisen Rückführung des Darlehens verwendet. Mit der Klage beansprucht der Kläger die Rückerstattung der geleisteten Beiträge abzüglich Risikokosten und Ablaufleistung sowie zuzüglich gezogener Nutzungen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 124.559,41 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 994,84 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Die dem Kläger überlassenen Verbraucherinformationen seien vollständig gewesen. Jedenfalls sei die Ausübung des Widerspruchs rechtsmissbräuchlich. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. April 2018, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Der Kläger rügt weiterhin die Unvollständigkeit der Verbraucherinformation sowie die Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrung. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug verwiesen. II. Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fordern eine Entscheidung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 6. September wird Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers hierzu vom 26. September 2018 gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen: Die Widerspruchsbelehrung ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Eines gesonderten Hinweises auf die Rechtsfolgen, die eintreten, wenn der Widerspruch nicht fristgerecht ausgeübt wird, bedarf es nicht. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich im Rahmen des Belehrungstextes klar zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekannt und die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben verdeutlicht. Mehr ist im Rahmen der Widerspruchsbelehrung nicht zu verlangen. Der Senat bleibt auch bei seiner Auffassung, dass die Verbraucherinformationen vollständig waren. Insoweit erschöpft sich die Stellungnahme des Klägers in einer Wiederholung der von ihm schon angeführten Argumente, denen der Senat nicht beitritt. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Berufungsstreitwert: 44.861,44 € (entsprechend der zutreffenden Festsetzung im angefochtenen Urteil)