Beschluss
19 U 57/18
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0914.19U57.18.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aus einem Geschäftsverhältnis über die Umsetzung und Vermarktung einer Technologie zur Authentifizierung von Kunstwerken mittels Lasertechnik. Die vormalige Klägerin, die C GmbH (im Folgenden: Rechtsvorgängerin) verfügte über umfangreiche Erfahrung und Expertise auf dem Gebieten Supply-Chain-Management und Logistik. In diesem Zusammenhang entwickelte sie in den 2000er Jahren Lösungen zur Identifizierung und Authentifizierung von Gegenständen und bot diese unter der geschützten Marke „Q“ auf dem Markt an. Sie erstellte u.a. als Bestandteil einer sog. „Track, Trace and Authentication“-Plattform einen Authentifizierungs-Service, der jeweils zwei übergebene Dateien in einem Vergleichsalgorithmus verarbeitet und eine Antwort über den Grad der Übereinstimmung liefert. Mit dem von der Rechtsvorgängerin angebotenen Verfahren konnten Oberflächen mittels Laserscantechnik eindeutig authentifiziert werden, ohne dass eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich war. Die Rechtsvorgängerin arbeitete dabei mit einem britischen Technologiepartner, der J Technology (UK) Ltd. aus London (im Folgenden: J) zusammen. Der Lizenzvertrag zwischen der Rechtsvorgängerin und der J hatte eine Laufzeit bis Ende August 2011. Wegen der Einzelheiten über den Lizenzvertrag wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 9, Bl. 261-288 GA). Ferner bestand zwischen der Rechtsvorgängerin und der J ein Kooperationsvertrag, der 2006 geschlossen wurde. Der Beklagte verfügt seit über 20 Jahren über umfangreiche Erfahrungen und Expertise auf den Gebieten Produktions- und Datenverfassung sowie Produktionsplanung und beschäftigt sich seit 1999 mit der Entwicklung von biometrischen Systemen (FRS, Fingerprint, Recognition-Systems). Der Beklagte und die Rechtsvorgängerin begannen im Jahre 2008 mit einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, das Produkt Q zunächst im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung zum Zwecke einer effektiven Vermarktung technisch weiterzuentwickeln. Dabei sollte das beidseitige Knowhow in die Entwicklung eingebracht werden. Zwischen den Parteien fanden am 15.12.2008, 12.03.2009 und 15.04.2009 Besprechungen statt, in denen es u.a. um die Entwicklung eigener Hard- und Softwarekomponenten durch die Rechtsvorgängerin sowie die Rechte der J ging. Über den Inhalt der Besprechungen wurden jeweils Memos erstellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Memos wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage B 11, Bl. 149-151 GA = Anlage B 15, Bl. 172-174 GA; Anlage B 12, Bl. 152-155 GA = Anlage B 16, Bl. 183-186 GA; Anlage B 13, Bl. 136-158 GA = Anlage B 17, Bl. 189-191 GA). Am 18.03.2009 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte eine zunächst bis zum 31.12.2009 befristete Nutzungs- und Geheimhaltungsvereinbarung, die mit Nachtrag vom 05./12.10.2009 bis zum 31.12.2010 verlängert wurde. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Nutzungs- und Geheimhaltungsvereinbarung vom 18.03.2009 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 4, Bl. 85-91 GA; Anlage B 7, Bl. 132-139 GA). Am 23.06./01./03.07.2009 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte einen Vorvertrag zum Abschluss eines Software-Lizenzvertrages über die Nutzung eines webbasierten Services. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Vorvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 5, Bl. 128-130 GA). Dem Vorvertrag beigefügt war ein Entwurf eines Lizenzvertrages. In diesem heißt es u.a., dass die J eigenständige Rechte an der von der Rechtsvorgängerin entwickelten Q-Plattform halte und die Lizenzierung daher unter dem Vorbehalt der Fortgeltung aller vertraglichen Beziehungen der Rechtsvorgängerin unter Beibehaltung der von J eingeräumten Rechte stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Entwurfes eines Lizenzvertrages wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 9, B. 140-148 GA). Im Juli 2009 gründete der Beklagte zur Durchführung der Entwicklungsarbeiten der Q-Technologie die N GmbH, deren alleiniger Gesellschafter er bis heute ist. In der Folgezeit fanden bis Ende 2010 umfangreiche Hard- und Softwareentwicklungen an dem Q-System statt, insbesondere die Entwicklung der neuen Sensoren ST 10, ST 20 und der API. Parallel fanden zwischen der Rechtsvorgängerin und dem Beklagten Verhandlungen über einen Lizenzvertrag statt. Am 13./19./26.01.2011 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte einen „Webservicevertrag“. In diesem heißt es u.a., dass die Rechtsvorgängerin keine Gewähr dafür übernehme, dass die vertragsgemäße Nutzung des Webservices durch den Beklagten oder seine Kunden keine Rechte Dritter verletze. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Webservicevertrages vom 26.01.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 1, Bl. 7-13 GA; Anlage B 1, Bl. 44-56 GA). Dem Webservicevertrag beigefügt war eine Anlage A. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Anlage A wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 8, Bl. 250 GA). Die Webserviceleistungen wurden von der Rechtsvorgängerin dem Beklagten vertragsgemäß bereitgestellt. Die Rechtsvorgängerin übersandte dem Beklagten den Webservicevertrag mit einem Schreiben vom 18.01.2011 („Begleitschreiben“), in dem es u.a. heißt, dass sie dem Beklagten über die in dem anliegenden Vertrag ausdrücklich geregelten Leistungen hinaus keinerlei Zusagen machen könne in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten/Patenten oder Knowhow der Rechtsvorgängerin oder von Dritten, insbesondere der J. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 18.01.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 5, Bl. 93 GA). Im Rahmen eines Treffens („Partnertag“) am 19.01.2011 äußerte der Beklagte gegenüber Mitarbeitern der Rechtsvorgängerin, dass er für die von ihm geplante Authentifizierung von Kunstwerken an einem sog. Long Range Sensor interessiert sei. In der Folgezeit verhandelten der Beklagte und die Rechtsvorgängerin dann über den Abschluss eines Vertrages über die Weiterentwicklung der vorhandenen Sensoren. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob es insoweit zu einer Einigung gekommen ist. Im Anschluss an den Abschluss des Webservicevertrages wurde unter Beteiligung des Zeugen L zum Zwecke der Vermarktung des Q-Systems eine weitere Gesellschaft, die B GmbH, gegründet, wobei diese eine einhundertprozentige Tochter der N GmbH ist. Mit Schreiben vom 16.05.2011 teilte die Rechtsvorgängerin dem Beklagten und der N GmbH mit, dass man sich entschieden habe, das Geschäft mit Q zu veräußern. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 16.05.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage B 19, Bl. 193-193R GA). Während des Bieterprozesses kündigte die J den Lizenzvertrag mit der Rechtsvorgängerin mit Schreiben vom 06.06.2011, nachdem die Rechtsvorgängerin die Erteilungsbehörde im Rahmen des Patenterteilungsverfahrens auf die Schutzunfähigkeit einer vertragsgegenständlichen Schutzrechtsposition der J aufmerksam gemacht hatte. Am 15.07.2011, 21.07.2011, 18.08.2011 und 06.09.2011 kommunizierten die Rechtsvorgängerin über den Zeugen O und der Beklagte u.a. per E-Mail auf der Grundlage eines Vertragsentwurfs über den Abschluss eines Vertrages über die Entwicklung eines Q Sensors mit 20mm Fokusabstand. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der E-Mails sowie der beigefügten Vertragsentwürfe wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage CBH 10, Bl. 523 GA; Anlage CBH 10, Bl. 524-536 GA; Anlage CBH 11, Bl. 537 GA; Anlage CBH 10, Bl. 538-546 GA; Anlage CBH 12, Bl. 547 GA). Am 24.09.2011 schlossen die Rechtsvorgängerin und der Beklagte einen Leihvertrag. Nach diesem Vertrag verpflichtete sich die Rechtsvorgängerin, dem Beklagten ein sog. Q Test Kit zur Verfügung zu stellen, mit dem Untersuchungen zur Erkennung von Gegenständen durchgeführt werden können. Unter Ziff. VIII. 2. des Leihvertrages heißt es u.a., dass der Beklagte Zurückbehaltungsrechte "nur aus diesem Rechtsverhältnis" geltend machen darf. Wegen der weiteren Einzelheiten über den Inhalt des Leihvertrages vom 24.09.2011 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 1, Bl. 4-6 GA). Mit Schreiben vom 19.09.2012 erklärten der Beklagte sowie die N GmbH gegenüber der Rechtsvorgängerin die außerordentliche fristlose Kündigung des Webservicevertrages. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Schreiben vom 19.09.2012 wird auf die zur Akte gereichten Kopien Bezug genommen (Anlage B 2, Bl. 57 GA; Anlage B 3, Bl. 58-60 GA). Der Beklagte erklärte ferner im eigenen Namen als auch im Namen der N GmbH die Anfechtung des Webservicevertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB. Mit Schreiben vom 10.10.2012 erklärte die Rechtsvorgängerin gegenüber dem Beklagten die Kündigung sowohl des Webservicevertrages als auch des Leihvertrages. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Schreibens vom 10.10.2012 wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage CBH 2, Bl. 14-15 GA). Mit ihrer Klage hat die Klägerin ihren Anspruch auf Herausgabe der Leihgegenstände weiterverfolgt. Nachdem für den Beklagten zu dem Verhandlungstermin am 06.11.2013 trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen war, hat das Landgericht antragsgemäß den Beklagten durch Versäumnisurteil (Bl. 104 GA) zur Herausgabe verurteilt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben. Mit der Widerklage hat der Beklagte aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht der N GmbH einen Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns gegen die Rechtsvorgängerin wegen unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 StGB sowie wegen schuldhafter vertraglicher Nichterfüllung gemäß §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB geltend gemacht. Die Rechtsvorgängerin hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die Klägerin hat sodann beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat beantragt, 1. das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.000.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, hilfsweise die Klägerin zu verurteilen, an ihn 644.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat insbesondere behauptet, eine eigene Software oder auch Verbesserungen an der J-Software, die frei von Rechten der J sei, habe die Klägerin nicht entwickelt. Grundlage des Webservicevertrages vom 26.01.2011 sei zudem die Weiterentwicklung der Sensoren ST 10 und ST 20 unter der entsprechenden Softwareanpassung gewesen. Der Beklagte hat weiter behauptet, die Klägerin habe sowohl in dem Webservicevertrag vom 26.01.2011 als auch in den Vertragsentwürfen betreffend den Ankauf des Q-Systems marken- bzw. patentrechtliche Verpflichtungen zur Erfüllung dieser Verträge zugesagt bzw. sei diese eingegangen, die sie aus rechtlicher Sicht gar nicht habe eingehen können und dürfen. Die Rechtsvorgängerin habe den Vergleichsalgorithmus der J 1:1 übernommen. Die Vertreter der Rechtsvorgängerin hätten ihn nachhaltig dahingehend getäuscht, Inhaber von gewerblichen Schutzrechten zu sein und diese übertragen zu können bzw. entsprechende Verpflichtungen auf Übertragung erfüllen zu können. Der Beklagte hat weiter behauptet, am 03.03.2011 habe er auf der D der Rechtsvorgängerin den Auftrag zur Weiterentwicklung des Sensors nebst Softwareanpassung gegeben, diese habe den Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass J2 ihr Einverständnis gebe. In seiner Widerklage hat der Beklagte einen entgangenen Gewinn wegen der schuldhaften Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung, die Sensoren ST10 und ST20 weiterzuentwickeln, in Höhe von 3.000.000,00 Euro berechnet. Hilfsweise hat er die Zahlung seines negativen Interesses in Höhe von 644.000,00 begehrt. Am 10.12.2014 hat das Landgericht einen Beweisbeschluss erlassen (Bl. 253 GA) und die Vernehmung der Zeugen H, L und F sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. L2 wird auf das Gutachten vom 19.08.2015 Bezug genommen (Bl. 381-386 GA). Mit Schriftsatz vom 04.06.2016 (Bl. 585 GA) hat die Rechtsvorgängerin mitgeteilt, dass sie zum 01.07.2016 auf die Bayer AG verschmolzen ist. Mit Urteil vom 22.01.2018 (Bl. 837 GA) hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich seine vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet sowie die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen U aus Ziff. III.3. des Leihvertrags in Verbindung mit §§ 604, 985 BGB habe. Ein Zurückbehaltungsrecht könne der Beklagte dem Herausgabeanspruch unabhängig von der Frage des Bestehens von Gegenansprüchen aus dem ebenfalls zwischen den Parteien geschlossenen Webservicevertrag oder aus dem streitigen Abbruch von Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Entwicklungsvertrags bzgl. eines 20 mm Sensors nicht entgegenhalten. Auf die Frage, ob der Beklagte den Vertrag habe anfechten können - was aus den nachfolgenden Gründen im Übrigen zu verneinen sei -, komme es nicht an. Sofern der Leihvertrag gemäß § 142 BGB von Anfang an nichtig wäre, hätte der Beklagte ebenfalls kein Recht zum Besitz an den U, so dass die Klägerin auch in diesem Fall einen Anspruch auf Herausgabe aus § 985 BGB hätte. Die Widerklage sei unbegründet. Der Beklagte und Widerkläger habe aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn in Form einer Zahlung von 3.000.000,00 Euro oder auf Schadensersatz in Höhe von 644.000,00 Euro wegen vergeblicher Aufwendungen gegen die Klägerin. Soweit der Beklagte den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung stütze, die Klägerin habe den Webservicevertrag mit ihm abgeschlossen, obwohl ihr die dafür notwendigen Rechte nicht von der Firma J eingeräumt worden seien, greife dies nicht durch. Das Landgericht hat einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens in Form des Schadensersatzes statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB in Verbindung mit dem streitgegenständlichen Webservicevertrag verneint. Der geltend Anspruch scheitere bereits am Vorliegen einer Pflichtverletzung. Im Übrigen würde er auch daran scheitern, dass er der Klägerin nicht erfolglos eine Frist zur Leistung gesetzt habe. Die für den Schadensersatz statt der Leistung erforderliche Fristsetzung sei auch nicht entbehrlich. Das Landgericht hat eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung ebenso verneint wie besondere Umstände, die eine Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich machten und in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer arglistigen Täuschung verneint. Dem Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zu. Es könne nicht vom Vorliegen von Unmöglichkeit im Sinne von § 275 BGB ausgegangen werden. Auch einen Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit gemäß § 311a BGB und auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB hat das Landgericht verneint. Ein vom Beklagten angenommener Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB sei nicht ersichtlich. Schließlich wären die vorgenannten Ansprüche, die auf eine Pflichtverletzung des Abschlusses des Webservice-Vertrags trotz fehlender Rechteinhaberschaft gestützt würden, wenn sie überhaupt bestehen würden, jedenfalls verjährt, § 214 Abs. 1 BGB. Soweit der Beklagte die geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf die Behauptung stütze, die Klägerin habe eine von ihr übernommene Verpflichtung zur Weiterentwicklung der Sensoren ST 10 und ST 20 zu einem Long Range Sensor nicht erfüllt, obwohl sie gewusst habe, dass der Beklagte diesen zur wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Webservice benötigte, verhelfe auch dies der Widerklage nicht zum Erfolg. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB sei nicht gegeben. Insoweit fehle es bereits am Abschluss eines Vertrags über die Entwicklung des Sensors. Auch ein Anspruch aus culpa in contrahendo gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der Beklagte habe insoweit nicht dargelegt, dass die Klägerin bei den Verhandlungen über den Abschluss des Entwicklungsvertrags einen qualifizierten Vertrauenstatbestand geschaffen und dann schuldhaft dieses Vertrauen enttäuscht hätte. Weitere Anspruchsgrundlagen seien nicht ersichtlich, insbesondere komme auch hinsichtlich des Abbruchs der Verhandlungen über den Entwicklungsvertrag bezüglich des 20 mm Sensors kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB in Betracht. Ein Anspruch des Beklagten auf Schadensersatz ergebe sich auch nicht aus seinem Vortrag, die Klägerin habe schließlich die Verkaufsverhandlungen hinsichtlich der Q-Technologie beendet. Der Beklagte lege insoweit schon nicht dar, dass er überhaupt ein angemessenes Angebot abgegeben habe. Zudem sei auch insoweit festzustellen, dass ein Abschlusszwang dem deutschen Recht grundsätzlich fremd sei, so dass es der Klägerin grundsätzlich offen gestanden habe, die Technologie nicht zu verkaufen. Insgesamt stehe dem Beklagten daher schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin zu. Auf die Frage der - ebenfalls kritisch zu sehenden - haftungsausfüllenden Kausalität hinsichtlich der geltend gemachten Schäden sowie auf die Frage, ob der Schaden ausreichend substantiiert dargelegt worden sei, was äußerst zweifelhaft sei, komme es nicht mehr an. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrages der Parteien sowie der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung des Landgerichts wird im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Mit seiner am 23.02.2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung wendet sich der Beklagte gegen das ihm am 25.01.2018 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln. Der Beklagte rügt zunächst Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe das Ausschließlichkeitsrecht der J nicht beachtet und grob falsch geurteilt. Durch die unterlassene Beweiserhebung sei zu beweisen, dass die Klägerin zum Abschluss des Werbeservicevertrages mit allen seinen Inhalten zugunsten des Beklagten nicht berechtigt gewesen sei. Durch die unterlassene Beweiserhebung sei ferner zu beweisen, dass die Parteien am 03.03.2011 einen Vertrag über die Weiterentwicklung der Sensoren miteinander geschlossen hätten, die Klägerin zumindest das Vertrauen des Beklagten in ihre Abschlussbereitschaft geweckt und schuldhaft verletzt habe. Der Beklagte rügt ferner, dass das Landgericht verfahrensfehlerhaft keinen Beweis über seine Behauptung erhoben habe, dass die Klägerin den über den Webservice zur Verfügung gestellten Vergleichsalgorithmus unter Verwendung des Quellcodes der Firma J erstellt und so deren Urheberrechte verletzt habe. Zudem sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass das Gesetz eine Weiterentwicklung erlaube. Insbesondere dürfe der Quellcode nicht ermittelt werden. Insoweit habe das Landgericht zudem gegen seine Pflicht zur Erörterung verstoßen. Hätte das Landgericht hierauf hingewiesen, hätte der Beklagte ergänzend hierzu vorgetragen. Daran anknüpfend habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft auch keinen Beweis über die Behauptung erhoben, dass die Klägerin dem Beklagten die exklusiven Rechte, Q in der Kunst zu vermarkten, nicht habe übertragen können, obwohl es selbst mit seinem Beschluss vom 10.12.2014 die Klägerin aufgefordert habe, genau dieses Beweismittel (Kooperationsvertrag) vorzulegen. Das Landgericht habe außerdem Beweis über die Behauptung des Beklagten erheben müssen, dass die Klägerin ihm zugesagt habe, die Q-Technologie sei für seinen Anwendungsbereich frei von entgegenstehenden Rechten der Firma J. Es stelle einen krassen Fall der vorweggenommenen Beweiswürdigung dar, dass das Gericht allein auf den Inhalt des Begleitschreibens vom 18.01.2011 abstelle und keinen Zeugenbeweis erhoben habe. Auch die Vermutung des Landgerichts, dass die Mitarbeiter der Klägerin bei ihrer Äußerung am 19.01.2011 hinsichtlich der J-Rechte arglos gewesen seien, sei so gewagt wie prozessual fehlerhaft. Hierüber habe zumindest Zeugenbeweis erhoben werden müssen. Zudem sei zu rügen, dass das Landgericht Äußerungen des Zeugen H gewürdigt habe, ohne ihn zu laden. Die Bezugnahme auf E-Mails oder andere Schriftstücke könne nicht dessen eigene Überzeugungsbildung durch Erhebung der angebotenen Beweise ersetzen. Weiter rügt der Beklagte, dass das Landgericht keinen Beweis darüber erhoben habe, ob es am 03.03.2011 zum Abschluss eines Vertrages über die Entwicklung des Sensors gekommen sei. Verfahrensfehlerhaft habe sich das Landgericht allein auf den Inhalt der E-Mails des Beklagten vom 28.03.2011 gestützt. Zudem sei die Beweiserhebung bereits aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10.12.2014 verfügt worden. Der Beklagte rügt ferner Fehler bei der Anwendung materiellen Rechts. Das Landgericht habe seinen Sachvortrag übergangen, wonach die Geschäftsgrundlage für den Webservice entfallen sei, weil die Klägerin die von ihr zugesagte Weiterentwicklung der Sensoren nicht ermöglicht habe. Ebenso fehlerhaft habe das Landgericht verlangt, dass der Beklagte der Klägerin eine erfolglose Frist zur Leistung hätte setzen müssen. Der Klägerin sei es unmöglich gewesen, einen eigenen Compare-Algorithmus dem Beklagten zur Verfügung zu stellen. Dies hätte er bereits erstinstanzlich vorgetragen, wenn das Landgericht seiner Erörterungspflicht nachgekommen wäre. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu einem Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen seien von mehreren Rechtsfehlern durchdrungen. Das Landgericht sei zudem rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Schadensersatzansprüche des Beklagten verjährt seien. Weder der Beklagte noch der Zeuge L hätten bis August 2012 Kenntnis von der Vertragslage zwischen der Klägerin und der Firma J gehabt. Ferner habe das Landgericht im Zusammenhang mit dem Abschluss des Entwicklungsvertrages das Schreiben vom 18.01.2011 fehlerhaft ausgelegt. Dass die Klägerin den Abschluss des Vertrages habe verschriftlichen wollen, spreche nicht gegen einen mündlichen Vertragsschluss. Weiter habe das Landgericht fehlerhaft die von ihm behaupteten „vernünftigen wirtschaftlichen Erwägungen“ der Klägerin, die einen Abbruch der Verhandlungen über einen Entwicklungsvertrag rechtfertigen sollen, nicht dargelegt. Der Beklagte beruft sich zudem weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht. Die Auslegung der Nr. VIII.2. des Leihvertrages durch das Landgericht sei rechtsfehlerhaft. Eine grammatikalische Auslegung müsse dazu führen, dass „Rechtsverhältnis“ und „rechtliches Verhältnis“ dasselbe seien. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern, das Versäumnisurteil vom 06.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Ferner beantragt er, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 3.000.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klägerin zu verurteilen, an ihn 644.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Der Beklagte sei ihrem Vorbringen, dass weder die unter dem Webservice-Vertrag zur Verfügung gestellte Software, noch die unter dem Leihvertrag zur Verfügung gestellten Gegenstände unter den zwischen der Klägerin und der J geschlossenen Lizenzvertrag fielen, nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beklagte habe im Einzelnen darlegen müssen, welche Rechte der J er im Einzelnen benötigt hätte und welche nicht (mehr) zur Verfügung gestellten werden könnten. Die Vertragsverhandlungen hinsichtlich der Sensoren hätten im November 2011 schlicht deswegen geendet, weil sich die Parteien nicht über die Konditionen einer solchen Weiterentwicklung hätten einigen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür mit Beschluss des Senats vom 13.07.2018 hingewiesen worden. A. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss Folgendes ausgeführt: "Das Landgericht hat verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht das der Klage stattgebende Versäumnisurteil vom 06.11.2013 aufrechterhalten sowie die Widerklage abgewiesen. Der Beklagte ist zur Herausgabe der „U“ verpflichtet. Zudem hat er aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn in Höhe von 3.000.000,00 Euro oder auf Schadensersatz in Höhe von 644.000,00 Euro wegen vergeblicher Aufwendungen gegen die Klägerin. Zur Begründung kann zunächst auf die eingehenden und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Auch von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrens- oder Rechtsfehler sind nicht gegeben. 1. Soweit die ursprüngliche Klägerin am 01.07.2016 auf die jetzige Klägerin verschmolzen ist, hat dies zu einer Gesamtrechtsnachfolge geführt. Die jetzige Klägerin ist damit als Gesamtrechtsnachfolgerin kraft Gesetzes und ohne Zustimmungserfordernis des Gegners an die Stelle der bisherigen Partei getreten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.05.2010 – 24 U 46/10, juris Rn. 18 m.w.Nachw.). 2. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte aus Ziffer III. 3 des Leihvertrags in Verbindung mit §§ 604, 985 BGB zur Herausgabe der „U“ verpflichtet und das am 06.11.2013 ergangene Versäumnisurteil daher aufrechtzuerhalten ist. Der dem Versäumnisurteil zugrunde liegende Antrag auf Herausgabe ist hinreichend bestimmt und hat damit einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die herauszugebenden Sachen können von dem Gerichtsvollzieher – notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – I ZB 8/17, DGVZ 2018, 141 ff.) – bestimmt werden. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, kann sich der Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen, da in Ziff. VIII.2 des Leihvertrages vom 24.09.2011 wirksam vereinbart worden ist, dass der Entleiher Zurückbehaltungsrechte nur „aus diesem Rechtsverhältnis“ geltend machen kann. Entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung beschränkt sich die Regelung auf Zurückbehaltungsrechte, die sich auf Gegenansprüche aus dem Leihvertrag beziehen. Ebenso zutreffend und mit nicht ergänzungsbedürftiger Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Regelung, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelte, wirksam ist. Der von dem Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Auslegung der Vertragsklausel, nach der „Rechtsverhältnis und „rechtliches Verhältnis“ dasselbe seien, vermag sich der Senat schon deshalb nicht anzuschließen, weil sie – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – andernfalls keine eigenständige Bedeutung hätte. Wie das Landgericht darüber hinaus zutreffend ausgeführt hat, kommt es im Rahmen des Leihvertrages nicht darauf an, ob der Beklagte den Vertrag wirksam angefochten hat. Wäre die Anfechtung wirksam, stünde der Klägerin der geltend gemachte Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB zu. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten schon dem Grunde nach weder der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von entgangenem Gewinn in Höhe von 3.000.000,00 Euro noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vergeblicher Aufwendungen in Höhe von 644.000,00 Euro zusteht, weshalb offen bleiben kann, ob der Anspruch auch der Höhe nach schlüssig dargelegt und begründet ist. Ebenso kann offen bleiben, ob der Beklagte für eine Abtretung etwaiger Ansprüche der N GmbH hinreichend Beweis angeboten hat. a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 281 BGB i.V. mit dem Webservicevertrag vom 26.01.2011 zu. Dabei kann mit dem Landgericht offengelassen werden, ob die von dem Beklagten behaupteten Pflichtverletzungen der Klägerin in Form von Verletzungen des Urheberrechts der J Technology (UK) Ltd. (im Folgenden: J) zutreffen. Insbesondere war das Landgericht entgegen der Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht gehalten, hierüber Beweis zu erheben. Ebenso kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und J an. Es begegnet schon von daher keinen Bedenken, dass das Landgericht eine Anordnung über die Vorlage des Kooperationsvertrages zwischen der Klägerin und J gemäß § 142 ZPO nicht getroffen hat. Ebenso stellt es keinen Rechtsfehler dar, dass das Landgericht nicht auf § 427 ZPO eingegangen ist. Soweit das Landgericht in dem angegriffenen Urteil Ausführungen insbesondere zu einer tatsächlichen Urheberrechtsverletzung durch die Klägerin sowie einer ggf. urheberrechtlich zulässigen Weiterentwicklung gemacht hat, kann dahinstehen, ob diese Ausführungen in der Sache zutreffen und das Landgericht das Urteil des EuGH vom 02.05.2012 zutreffend ausgelegt hat, weil es hierauf letztlich nicht ankommt. Ebenso kann dahinstehen, ob das Landgericht insoweit eine Hinweispflicht verletzt hat. Denn wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt es für das Vorliegen einer Pflichtverletzung zunächst maßgeblich auf den Inhalt der von der Klägerin übernommenen Pflichten in dem Webservicevertrag vom 26.01.2011 an. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass sich die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Webservicevertrag verpflichtet hat, dem Beklagten eine Softwareanwendung als internetbasierten Webservice zur Verfügung zu stellen, mit dem die Authentifizierung von Kunstgegenständen möglich ist. Insoweit hat die Klägerin dem Beklagten diesen Webservice jedoch unstreitig während der Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt. Soweit die Klägerin dem Beklagten ein Recht zur Eigennutzung für die Dauer der Vertragslaufzeit eingeräumt hat, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin ausweislich Ziff. 6.10 keine Gewähr dafür übernommen hat, dass die vertragsgemäße Nutzung durch den Beklagten oder seine Kunden keine Rechte Dritter verletze. Die Freiheit von Rechten Dritter war damit gerade keine von der Klägerin geschuldete Leistung. Die Rechtsfolgen von Rechtsmängeln wurden in Ziff. 8 des Vertrages im Einzelnen geregelt. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, wurde der Beklagte darüber hinaus in dem „Begleitschreiben“ vom 18.01.2011 (Anlage CBH 5, Bl. 93 GA) explizit darauf hingewiesen, dass die Klägerin über die in dem Vertrag ausdrücklich geregelten Leistungen hinaus keinerlei Zusagen machen kann in Bezug auf „die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten/Patenten oder Know-How der C2 oder von Dritten, insbesondere der Fa. J“. Inwieweit in dem Schreiben vom 18.01.2011 vor diesem Hintergrund eine weitere Täuschungshandlung der Klägerin liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe Beweis über die Behauptung erheben müssen, dass die Klägerin zugesagt habe, die Q-Technologie sei für den Anwendungsbereich des Beklagten frei von entgegenstehenden Rechten der Firma J, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dem dahingehenden Vorbringen des Beklagten lassen sich keine konkreten Tatsachen entnehmen, aus denen sich die Übernahme von über den Webservicevertrag vom 26.01.2011 hinausgehenden Verpflichtungen durch die Klägerin ergeben. Konkrete Tatsachen, aus denen sich der Abschluss von Nebenabreden zwischen den Parteien zu dem schriftlich fixierten Webservicevertrag vom 26.01.2011 ergeben könnte, hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch in seiner Berufungsbegründung vorgetragen. Im Hinblick hierauf war das Landgericht weder zu einer Beweisaufnahme verpflichtet, noch handelt es sich bei den Ausführungen des Landgerichts um eine vorweggenommene Beweiswürdigung. Bei dem Vorbringen des Beklagten handelt es sich letztlich allein um Rechtsbehauptungen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 21.03.2007 - XII ZR 176/04, NJW-RR 2007, 1382, juris Rn. 13), die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sind. Soweit der Beklagte rügt, das Landgericht habe schriftliche Äußerungen des Zeugen Dr. H gewürdigt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Landgerichts zu einer Arglosigkeit von Mitarbeitern der Klägerin zutreffen. Denn nach dem oben Gesagten und aufgrund der vom Landgericht im Zusammenhang mit den Ausführungen zu Ziffer 6.10 des Webservicevertrags ausgeführten Umstände (s 16 UA)kommt es hierauf letztlich nicht an. Soweit der Beklagte meint, etwas Abweichendes ergebe sich aus den Grundsätzen zum widersprüchlichen Verhalten (§ 242 BGB), vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Letztlich war dem Beklagten nach dem oben Gesagten das Risiko bekannt, dass die von der Klägerin angebotene Technologie mit Rechten der J „belastet“ war. Den Parteien ging es ersichtlich darum, gleichwohl die Geschäftsidee des Beklagten soweit wie möglich umsetzen. Verwirklicht sich dann das Risiko, kann der Beklagte es nicht mit dem Argument auf die Klägerin abwälzen, sie habe ihn aufklären müssen. Soweit der Beklagte sich auf „bindende Zusagen“ beruft, hat er diese Rechtsbehauptung wiederum nicht durch konkreten Tatsachenvortrag untermauert. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, besteht ein Schadensersatzanspruch des Beklagten auch deshalb nicht, weil er der Klägerin unstreitig keine Frist zur Leistung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat. Durchgreifende Einwendungen hiergegen erhebt der Beklagte in seiner Berufungsbegründung nicht, solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Beklagte insoweit darauf abstellt, die Klägerin habe ihn arglistig getäuscht, handelt es sich wiederum um eine bloße Rechtsbehauptung. Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt vorträgt, die Entwicklung eines eigenen Compare-Algorithmus sei der Klägerin unmöglich gewesen, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zugelassen werden kann, da es bereits in erster Instanz hätte geltend gemacht werden können und müssen. Das Landgericht war entgegen der Auffassung des Beklagten zur Erteilung eines rechtlichen Hinweises insoweit nicht verpflichtet, da der Beklagte selbst in seiner Widerklage vom 28.12.2015 die Bestimmung des § 281 BGB angeführt, hat also erkannt hat, dass es auf die Voraussetzungen dieser Bestimmung ankommt. Soweit das Landgericht am 10.12.2014 einen Beweisbeschluss erlassen hat, stellt es keinen Verfahrensfehler dar, dass es diesem nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. Ing. L2 in der Folgezeit nicht mehr weiter nachgegangen ist. Das Gericht ist durch einen Beweisbeschluss noch nicht zur Beweiserhebung verpflichtet. Es kann ganz oder teilweise von der Erledigung des Beschlusses absehen und Termin zur Urteilsverkündung ansetzen. Einer ausdrücklichen Aufhebung des Beweisbeschlusses bedarf es nicht. Die Bestimmung des § 360 ZPO ist insoweit nicht einschlägig (vgl. zum Ganzen Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 360 Rn. 1 m.w.Nachw.). Dass das Landgericht die Parteien nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, von der Ausführung des Beweisbeschlusses absehen zu wollen, ist dabei unbeachtlich. Denn aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 31.05.2017 musste den Parteien klar sein, dass das Landgericht dem Beweisbeschluss vom 10.12.2014 nicht mehr nachgehen wird. Im Übrigen bedurfte und bedarf es nach dem Vorstehenden keiner Beweisaufnahme b) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB zusteht. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin habe durch Verhandlungen mit der J Lizenzen erwerben können, die dem von dem Beklagten angestrebten Anwendungsbereich entsprochen hätten, kann dahinstehen, ob diese Rüge durchgreift. Denn der Beklagte hat insoweit schon nicht schlüssig dazu vorgetragen, dass der Klägerin die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung unmöglich i.S. des § 275 BGB gewesen ist. Auf die weitergehenden Ausführungen des Landgerichts kommt es daher nicht an. Hieraus folgt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, zugleich, dass auch kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 311a BGB besteht. c) Dem Beklagten steht ferner kein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen gemäß §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB zu. Dem Beklagten ist von der Klägerin offengelegt worden, dass sie ihm keine Rechte verschaffen kann, die der J zustehen. Auch dies hat das Landgericht zutreffend herausgearbeitet. Schon in dem Memo über die Besprechung vom 15.12.2008, an der neben Mitarbeitern der Klägerin auch der Beklagte teilgenommen hatte und in der es um die weitere Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ging, heißt es u.a., dass die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt eigene Hard- und Softwarekomponenten entwickelt habe, um unabhängiger von Js Entwicklungsplänen zu sein. Weiter heißt es dort, dass ggf. das M integriert werden soll, um ein erstes vorzeigbares Demo-System zu erhalten. Die längerfristig bevorzugte Lösung sollte indes die Integration von Komponenten sein, die durch die Klägerin entwickelt werden sollten. In dem Memo über eine Besprechung vom 12.03.2009, an der neben Mitarbeitern der Klägerin auch der Beklagte teilgenommen hatte und in der es um die Eckpunkte eines Lizenzvertrages zur Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ging, heißt es u.a., dass ein noch abzuschließender Lizenzvertrag einen Vorbehalt bezüglich des Vertragsabschlusses mit J enthalten müsse. In dem Memo über eine Besprechung vom 15.04.2009, an der neben einem Mitarbeiter der Klägerin auch der Beklagte teilgenommen hatte und in der es um den aktuellen Stand zum Abschluss eines Lizenzvertrages zur Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und dem Beklagten ging, heißt es u.a., dass im gegenwärtigen Stadium der Entwicklung der zu lizenzierenden Software und der ungeklärten Rechtslage mit J von dem Abschluss eines Lizenzvertrages abgeraten werde. Als klärungsbedürftig wurden die offenen Punkte der Rechtslage mit J angesehen. In der Präambel zu dem am 03.07.2009 geschlossenen Vorvertrag zum Abschluss eines Software-Lizenzvertrages über die Nutzung eines webbasierten Services heißt es u.a., dass die von der Klägerin angebotene Technologie nicht frei von Urheberrechten Dritter und in diesem Zusammenhang unter dem Namen „M“ („M“) bekannt sei. Weiter heißt es, dass zum damaligen Zeitpunkt mit dem Inhaber der betroffenen Urheberrechte (J Ltd.) eine von der Klägerin angestrebte rechtsverbindliche Vereinbarung zu der beabsichtigten Weiter-Lizenzierung eines webbasierten Services nicht bestehe. Entsprechende Ausführungen finden sich in der Präambel des dem Vorvertrag beigefügten Entwurfs eines Lizenzvertrages. Wie sich dem Vorstehenden sowie den von den Parteien abgeschlossenen Vertragswerken zweifelsfrei entnehmen lässt, waren sowohl der Klägerin als auch dem Beklagten bewusst, dass die Umsetzung der Geschäftsidee des Beklagten mit der von der Klägerin angebotenen Technologie aufgrund der Urheberrechte der J problematisch war. Aus diesem Grund ist es auch über mehrere Jahre hinweg nicht zu dem beabsichtigten Abschluss eines Lizenzvertrages gekommen. Ob es dann trotz der bestehenden Urheberrechte der J zu dem Abschluss des Webservicevertrages vom 26.01.2011 gekommen ist, oder vielmehr deshalb, weil – wie von der Klägerin behauptet – die dem Webservice zugrundeliegende Software eine Eigenentwicklung der Klägerin gewesen ist, die dem Beklagten ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt werden konnte, kann dahinstehen, weil die Klägerin auch insoweit den Beklagten explizit durch das „Begleitschreiben“ vom 18.01.2011 (Anlage CBH 5, Bl. 93 GA) darauf hingewiesen hat, dass sie über die in dem Vertrag ausdrücklich geregelten Leistungen hinaus keinerlei Zusagen machen könnte in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten von Dritten, insbesondere der J. Wie bereits oben dargelegt, ist für den Senat nicht erkennbar, wie die Klägerin den Beklagten diesbezüglich (arglistig) getäuscht haben soll. Vielmehr ist nach dem Vorstehenden davon auszugehen, dass dem Beklagten das Risiko des Bestehens von Urheberrechten der J bekannt gewesen ist, mögen ihm die Inhalte des Vertragswerkes zwischen der Klägerin und der J auch nicht im Einzelnen bekannt gewesen sein. Im Hinblick hierauf hat das Landgericht in der Sache weiter zutreffend ausgeführt, dass ein Wissensgefälle zwischen den Parteien, das geeignet wäre, eine Aufklärungspflicht der Klägerin zu begründen, nicht bestand. Soweit der Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ihn darüber hinaus über die Einzelheiten das Vertragsverhältnis der Klägerin mit der J betreffend aufzuklären, vermag der Senat dem aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu folgen. Ebenso war die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verpflichtet, ihn über die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die J aufzuklären. Die Klägerin war allenfalls verpflichtet, den Beklagten auf das auch nach Abschluss des Webservicevertrages vom 26.01.2011 fortbestehende Risiko der "Belastung" der verwendeten Technologie mit Rechten der J hinzuweisen. Dem ist die Klägerin nach dem Gesagten indes nachgekommen. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, wie eine etwaige Verletzung einer Pflicht der Klägerin zur Aufklärung des Beklagten über die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die J kausal für die von dem Beklagten geltend gemachten Schadenspositionen sein könnte. Nach dem Vorstehenden hat das Landgericht zu Recht darüber hinaus das Bestehen eines Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB verneint. Eine Täuschungshandlung der Klägerin ist von dem Beklagten weder schlüssig dargetan worden noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte auch in der Berufungsbegründung vorträgt, die Klägerin habe ihn getäuscht, handelt es sich ebenfalls um eine nicht durch konkrete Tatsachen untermauerte und daher unbeachtliche Rechtsbehauptung. d) Schließlich hat das Landgericht in der Sache zutreffend ausgeführt, dass dem Beklagten keine Schadensersatzansprüche zustehen, soweit er geltend macht, die Klägerin habe sich ihm gegenüber vertraglich zur Weiterentwicklung der Sensoren ST10 und ST20 zu einem „Long Range Sensor“ (20 mm) verpflichtet. aa) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB steht dem Beklagten bereits deshalb nicht zu, weil zwischen den Parteien ein Vertrag über die Weiterentwicklung der Sensoren nicht zustande gekommen ist. Soweit der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat, er habe der Klägerin am 03.03.2011 auf der D den Auftrag zur Weiterentwicklung des Sensors nebst Softwareanpassung gegeben, diese habe den Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung angenommen, dass J2 ihr Einverständnis gebe, ist das Landgericht zu Recht dem von dem Beklagten angebotenen Zeugenbeweis aus dem Schriftsatz vom 28.12.2015 (Bl. 434 GA) nicht nachgegangen. Dabei stellt es nach dem oben Gesagten auch insoweit keinen Verfahrensfehler dar, dass das Landgericht den Beweisbeschluss vom 10.12.2014 nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus den zum Teil auch von dem Beklagten zur Akte gereichten E-Mails, dass es zwischen den Parteien zu einem Vertragsschluss am 03.03.2011 noch nicht gekommen ist. Auch insoweit kann vollumfänglich auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Die Richtigkeit der zur Akte gereichten Unterlagen ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Der Beklagte selbst hat in seiner E-Mail vom 18.08.2011 (Anlage CBH 11, Bl. 537 GA) noch von einem „Vertragsentwurf“ gesprochen und einen eigenen Entwurf unterbreitet. Schon hieraus ergibt sich, dass zwischen den Parteien gerade noch keine Einigkeit über alle vertragswesentlichen Punkte erzielt worden ist und der Beklagte selbst hiervon auch ausgegangen ist. Insbesondere ergibt sich aus den zur Akte gereichten Unterlagen, dass nicht lediglich noch die Zustimmung der J2 ausstand. Unter Berücksichtigung dessen kann im Rahmen eines Treffens vom 03.03.2011 auf der D auch auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten allenfalls Einigkeit über das grundsätzliche Vorgehen erzielt worden sein, also darüber, dass der Beklagte die Klägerin mit der Weiterentwicklung beauftragen wird und diese nicht selbst durchführt oder ein Drittunternehmen damit beauftragt. Das Bestehen einer vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zur Entwicklung eines solchen Sensors lässt sich hieraus aber noch nicht herleiten. Im Hinblick hierauf hätte der Beklagte erstinstanzlich im Einzelnen konkrete Tatsachen vortragen müssen, aus denen sich bereits am 03.03.2011 ein mündlich geschlossener Vertrag, also rechtsgeschäftliche übereinstimmende Erklärungen aller Beteiligten über sämtliche vertragswesentlichen Punkte ergeben könnten. Ohne eine solche Darlegung handelt es sich bei dem Vorbringen des Beklagten wiederum um eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsbehauptung. Der Beklagte hat auch in seiner Berufungsbegründung keine konkreten Tatsachen zu einem Vertragsschluss bereits am 03.03.2011 vorgetragen. Soweit der Beklagte meint, das Landgericht habe sein Vorbringen, die Geschäftsgrundlage für den Webservicevertrag sei entfallen, weil die Beklagte die von ihr zugesagte Weiterentwicklung nicht ermöglicht habe, rechtsfehlerhaft übergangen, kann der Senat dem nicht folgen. Auch hierbei handelt es sich um eine Rechtsbehauptung. Konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Parteien die Weiterentwicklung der Sensoren zur Geschäftsgrundlage des Webservicevertrages vom 26.01.2011 gemacht haben, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte in seiner Berufungsbegründung Ausführungen zum Verständnis der E-Mail vom 28.03.2011 macht, dringt er damit nicht durch. Nach dem oben Gesagten kommt es nicht entscheidend auf diese E-Mail an. Dass zwischen den Parteien nicht bereits am 03.03.2011 ein Vertrag zustande gekommen ist, ergibt sich nach dem Vorstehenden maßgeblich aus der E-Mail des Beklagten vom 18.08.2011. bb) Ebenfalls zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Abbruchs von Vertragsverhandlungen zusteht. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin dem Beklagten eine Abschlussbereitschaft vorgetäuscht hat. Auch insoweit kann vollumfänglich auf die ausführlichen Darlegungen des Landgerichts in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen werden. Letztlich ist es insoweit an dem Beklagten, über bloße Rechtsbehauptungen hinaus konkrete Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen sich die Vortäuschung einer Abschlussbereitschaft durch die Klägerin ergeben soll. Dem ist der Beklagte nicht nachgekommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten wird dadurch die ihn treffende Darlegungslast nicht überspannt. Entsprechendes gilt, soweit das Landgericht auch in der Beendigung der Vertragsverhandlungen über die Q-Technologie keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gesehen hat. Wenn der Beklagte meint, das Landgericht habe insoweit Vorbringen des Beklagten übergangen, zeigt er nicht auf, weshalb sein Vorbringen entscheidungserheblich gewesen sein soll. e) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Beklagten jedenfalls verjährt seien, kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, insbesondere ob der Beklagte unter Berücksichtigung der insoweit bei der Klägerin liegenden Beweislast schon im Jahr 2011 Kenntnis von sämtlichen schadensbegründenden Umständen hatte bzw. hätte haben müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Denn nach dem oben Gesagten bestehen schon dem Grunde nach keine Schadensersatzansprüche des Beklagten gegen die Klägerin. 4. Im Übrigen erhebt der Beklagte keine Einwände gegen die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil, auf die deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit Bezug genommen wird. Von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrens- und Rechtsfehler sind auch im Übrigen nicht zu erkennen." B. Der Senat hält hieran auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in der für die vorliegende Entscheidung zuständigen Besetzung fest. Die ergänzende Stellungnahme des Beklagten vom 04.09.2018 veranlasst den Senat nicht, von seiner Auffassung abzurücken, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass: 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Senat in dem oben genannten Hinweisbeschluss (Seite 3-4) im Einzelnen begründet, weshalb es für den vorliegenden Rechtsstreit nicht auf die von dem Beklagten behaupteten Verletzungen des Urheberrechts der J sowie der Einzelheiten des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und J und damit auch nicht auf die mehrfach zitierte Entscheidung des EuGH ankommt. Es kommt insoweit maßgeblich auf den Inhalt der Vereinbarung in dem Webservicevertrag vom 26.01.2011 an. Aus diesem ergibt sich aber, dass die Freiheit von Rechten Dritter gerade keine von der Klägerin geschuldete Leistung darstellte. Wenn der Beklagte meint, es könne nicht bei dem Wortlaut der Ziff. 6.10 des Webservicevertrages "stehengeblieben" werden, legt er nicht konkret dar, wie die Parteien über den Wortlaut des Vertrages hinaus einvernehmlich eine hiervon abweichende oder weitergehende Vereinbarung getroffen haben sollen. Letztlich ist - wie der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss (Seite 7) im Einzelnen ausgeführt hat - auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass dem Beklagten das Risiko des Bestehens von Urheberrechten der J bekannt gewesen ist. Dieser Umstand hat Eingang in die Vertragsgestaltung der Parteien gefunden. Unter Berücksichtigung dessen kann der Beklagte das Risiko einer Verletzung von Urheberrechten der J und der fehlenden Realisierbarkeit des Projekts nicht im Nachhinein auf die Klägerin abwälzen. 2. Soweit der Beklagte meint, er habe ausreichend zu einer Zusicherung durch die Klägerin bezogen auf Nutzungsrechte der J vorgetragen, vermag der Senat dem nach wie vor nicht zu folgen. Insbesondere ergibt sich aus einem "subjektiven Eindruck" des Beklagten nicht, dass die Parteien eine über den schriftlich fixierten Webservicevertrag hinausgehende Nebenabrede getroffen haben. Soweit der Beklagte auf das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin abstellt und meint, hieraus etwas für sich Günstiges herleiten zu können, dringt er damit schon deshalb nicht durch, weil die Klägerin behauptet hat, bei der dem Webservicevertrag zugrunde liegenden Software handele es sich um eine Eigenentwicklung der Klägerin, die sie dem Beklagten ohne weiteres zur Verfügung habe stellen können. Unter Zugrundelegung dessen wäre die Klage jedoch von vorneherein unbegründet gewesen. Soweit der Beklagte Bezug nimmt auf seinen Vortrag aus dem Schriftsatz vom 28.12.2015 (Bl. 433 GA), wonach Herr Dr. H als Vertreter der Klägerin am 19.01.2011 erklärt haben soll, dass Hard- und Softwareanpassungen unter dem bestehenden Lizenzvertrag der Klägerin mit der J zulässig seien, folgt hieraus ebenfalls nichts Abweichendes. Der Beklagte hatte in diesem Zusammenhang erstinstanzlich vorgetragen, dass die Klägerin das Entwicklungsprojekt Q zum 31.12.2010 eingestellt und Herr Dr. H am 19.01.2011 erklärt habe, die Klägerin sei damit einverstanden, dass der Beklagte die notwendigen Hard- und Softwareanpassungen auf seine Kosten durchführen lasse und zwar unter Inanspruchnahme sächlicher und personeller Mittel der Klägerin, von der die weiterzuentwickelnde Software und die anzupassende Software gestammt habe. Soweit sodann zugesichert worden sein soll, dass das Projekt unter dem bestehenden Lizenzvertrag der Klägerin mit der J zulässig sein soll, ergibt sich hieraus nicht, dass die Klägerin hiermit eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Zusage in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten Dritter machen wollte. Dem in Bezug genommenen Vorbringen des Beklagten lässt sich allenfalls entnehmen, dass die Klägerin seinerzeit davon ausgegangen ist, Nutzungsrechte der J nicht zu verletzen, also eine dahingehende Wissenserklärung abgegeben hat. Dem Vortrag des Beklagten lässt sich dagegen nicht entnehmen, dass die Klägerin eine Zusicherung in dem Sinne übernommen hat, für den Fall der Verletzung von Nutzungsrechten der J dem Beklagten gegenüber vertraglich zu haften. Unter Berücksichtigung dessen genügt die Behauptung einer "Zusicherung" zur schlüssigen Darlegung einer vertraglichen Verpflichtung nicht. Jedenfalls hätte die behauptete Erklärung vom 19.01.2011 keinen Eingang in den am 26.01.2011 geschlossenen Webservicevertrag gefunden. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Senat in seinem Hinweisbeschluss nicht davon ausgegangen, dass das "Begleitschreiben" vom 18.01.2011 den Leistungsinhalt des Webservicevertrages beschränkt. Wie der Senat ausdrücklich ausgeführt hat (Seite 4), ergibt sich auch aus dem vorgenannten Schreiben, dass die Klägerin keinerlei Zusagen machen wollte in Bezug auf die Einräumung von Nutzungsrechten Dritter, insbesondere der J. Dies deckt sich mit dem Inhalt des Webservicevertrages vom 26.01.2011, in dem pauschal von der Verletzung von Rechten "Dritter" die Rede ist. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. L2 abstellt, erschließt sich dem Senat nicht, was der Beklagte hieraus herleiten möchte. 4. Soweit der Beklagte meint, die Ausführungen des Senats zur Verwirklichung vertraglicher Risiken widersprächen den anerkannten Grundsätzen über die Risikosphären von Vertragsparteien, bleibt der Senat bei seiner im Einzelnen in dem Hinweisbeschluss begründeten Auffassung. Auch die von dem Beklagten zitierte Literaturfundstelle ist nicht einschlägig. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit geht es nicht um eine Vertragsanpassung wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage, sondern um die Verteilung von Risiken im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages vom 26.01.2011. Insoweit war dem Beklagten das Risiko bekannt, dass Urheberrechte von J bestehen, gleichwohl sollte das Projekt umgesetzt werden. Wenn die Klägerin sodann ausdrücklich erklärt, keine Zusagen über die Nutzungsrechte insbesondere der J machen zu können, ist nach Auffassung des Senats das Risiko der fehlenden Realisierbarkeit des Projekts von dem Beklagten übernommen worden. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 276 Abs. 3 BGB abstellt, dringt er damit nicht durch, ebenso bleibt es dem Beklagten unbenommen, sich auf ein arglistiges Handeln der Klägerin zu berufen. 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass eine Beweisaufnahme über ein arglistiges Verhalten der Klägerin deswegen entbehrlich ist, weil eine Haftung für Pflichtverletzungen ausgeschlossen worden ist. Es geht hier nicht um die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses, sondern um die Reichweite der Vereinbarung vertraglicher Leistungspflichten. Insoweit ergäbe sich eine Haftung der Klägerin, wenn diese den Beklagten arglistig getäuscht hätte. Der Beklagte hat jedoch - wie bereits in dem Hinweisbeschluss im Einzelnen ausgeführt - eine Täuschungshandlung der Klägerin weder schlüssig dargetan noch unter Beweis gestellt. Ein schlüssiges Vorbringen hierzu weist auch der Schriftsatz des Beklagten vom 04.09.2018 nicht auf. 6. Hinsichtlich der Ausführungen des Beklagten zu einer subjektiven Unmöglichkeit und einer Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht weist sein Schriftsatz vom 04.09.2018 kein neues Vorbringen auf. Der Senat bleibt im Übrigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage bei seiner in dem Hinweisbeschluss hierzu geäußerten Auffassung. 7. Soweit der Beklagte meint, er habe ausreichend zu einem (möglichen) Vertragsschluss am 03.03.2011 vorgetragen, vermag der Senat dem nach wie vor nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass der Beklagte Tatsachen vorgetragen hat. Aus diesen ergibt sich jedoch aus den in dem Hinweisbeschluss dargelegten Gründen gerade nicht, dass zwischen den Parteien ein Vertrag am 03.03.2011 geschlossen worden ist. Weitergehendes Tatsachenvorbringen enthält auch der Schriftsatz des Beklagten vom 04.09.2018 nicht. Insoweit ist das Vorbringen des Beklagten nach wie vor unschlüssig. Soweit der Beklagte gleichwohl einen Vertragsschluss "behauptet", handelt es sich um eine der Beweisaufnahme nicht zugängliche Rechtsbehauptung. Entsprechendes gilt, soweit der Beklagte meint, die Geschäftsgrundlage für den Webservicevertrag sei entfallen. Entgegen der Auffassung des Beklagten genügt es insoweit nicht, dass über die Notwendigkeit einer Entwicklung gesprochen worden ist. Der Beklagte hat nach wie vor konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben soll, dass die Parteien die Weiterentwicklung der Sensoren zur Geschäftsgrundlage des Webservicevertrages vom 26.01.2011 gemacht haben, nicht vorgetragen. 8. Soweit der Beklagte schließlich weiterhin der Auffassung ist, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, vermag der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Schriftsatz vom 04.09.2018 nicht zu erkennen, weshalb die in Rede stehende vertragliche Regelung des Leihvertrages "verunglückt" sein soll. Es geht auch nicht um eine geltungserhaltende Reduktion, sondern um eine am Wortlaut der Regelung orientierte Auslegung. Unter Berücksichtigung dessen ist die Vereinbarung auch nicht "unklar" i.S. des § 305c Abs. 2 BGB. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Dem Rechtsstreit liegen keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen zugrunde, vielmehr geht es ausschließlich um die Rechtsanwendung im Einzelfall. Zudem ist der Senat weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch von derjenigen anderer Oberlandesgerichte abgewichen. Berufungsstreitwert : 3.010.000,00 Euro (Klage: 10.000,00 Euro; Widerklage: 3.000.000,00 Euro; die Hilfswiderklage wirkt gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht streitwerterhöhend)