Entscheidung
I ZR 169/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:070319BIZR169.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 169/18 vom 7. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte gemäß § 78b ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zi- vilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. September 2018 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Streitwert: 3.010.000 €. Gründe: I. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substanti- iert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zu- gelassenen Rechtsanwalts an der unterbliebenen Zahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nicht in Be- 1 - 3 - tracht. Die Vorschrift des § 78b ZPO hat nicht den Sinn, einer Partei die Inan- spruchnahme eines Rechtsanwalts ohne Vorschusszahlung oder sonstige Ho- norarsicherung zu ermöglichen (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZR 19/17, juris Rn. 2 mwN). Hat eine Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung be- reiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16, ZInsO 2017, 968 Rn. 4). Der Beklagte hatte zunächst die Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof Prof. Dr. R. und Dr. G. mit der Erhebung der Nichtzulassungsbe- schwerde beauftragt. Diese haben mittlerweile das Mandat niedergelegt, weil der Beklagte nicht rechtzeitig die Gebührenforderung beglichen hat. Unter die- sen Umständen fehlt es an einer die Bestellung eines Notanwalts rechtfertigen- den Notlage. Vielmehr hat der Beklagte die Mandatsbeendigung zu vertreten. 2 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als un- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 22.01.2018 - 18 O 16/13 - OLG Köln, Entscheidung vom 14.09.2018 - 19 U 57/18 - 3