Urteil
15 U 135/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2018:0419.15U135.17.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin sowie die Anschlussberufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin nimmt als ehemalige Bundesvorsitzende der Partei B (B) den Beklagten als Betreiber der Ler Journalistenschule auf Unterlassung von Äußerungen und Bewertungen in Anspruch, die dieser vom 14.6.2016 bis Dezember 2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.G.de eingestellt hatte. Weiter macht sie Ansprüche auf Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils, auf Auskunftserteilung über die Verbreitung der betreffenden Internetseite sowie auf Hinwirken des Beklagten darauf geltend, dass Drittmedien in einem Nachtrag auf das erstinstanzliche Urteil hinweisen. Die Klägerin wurde gemeinsam mit sechs weiteren Politikern von Studenten des Beklagten für ein Projekt mit dem Titel „G“ ausgewählt, in dessen Rahmen Äußerungen von Politikern in Talkshows auf ihren Wahrheitsgehalt untersucht werden sollten. Die dafür vom Beklagten errichtete Internetseite www.G.de gliederte sich in eine Startseite, eine Unterseite mit Informationen zu dem Projekt („ Das Projekt “) und in weitere Unterseiten zu den einzelnen Politikern, deren Äußerungen Gegenstand der Untersuchung waren. Auf den die Klägerin betreffenden Unterseiten wurden nach einem einleitenden Text („ G2 Q Sie steht an der Spitze der B und führt unsere Rangliste im negativen Sinne an... “) jeweils ein Beispiel für eine „falsche“, eine „überwiegend falsche“, eine „überwiegend wahre“ und eine „wahre“ Aussage der Klägerin wiedergegeben und eine Grafik mit Bewertungen der gesamten Aussagen auf ihre Prüfbarkeit sowie der geprüften Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt dargestellt. Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite wurden des Weiteren elf ihrer Äußerungen, von denen zwei Gegenstand der Unterlassungsanträge im vorliegenden Verfahren sind, in einer sog. Slideshow wiedergegeben, die mit dem folgenden Text eingeleitete wurde: „ Für G2 Q gilt wie für alle Politiker in unserer Stichprobe, dass die meisten geprüften Aussagen wahr waren. Wir möchten Ihnen aber auch hier nicht vorenthalten, welche wir als falsch oder überwiegend falsch bewertet haben – daher gibt es diese Slideshow: “ Auf den dann folgenden einzelnen Seiten der Slideshow war jeweils zu Beginn eine Aussage in Anführungszeichen enthalten, die mit Name und Datum der betreffenden Talkshow untertitelt war und sodann vom Beklagten einer jeweils mit Fließtext erläuterten Bewertung in „falsch“, „überwiegend falsch“, „überwiegend wahr“ oder „wahr“ zugeführt wurde. Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite war über den Verweis „ Zu einer H-Tabelle mit allen dokumentierten Aussagen von G2 Q geht es hier entlang “ eine tabellarische Aufstellung aller vom Beklagten untersuchten Äußerungen der Klägerin abrufbar. In dieser Tabelle wurde jeweils der Wortlaut der betreffenden Aussage derjenigen Textpassage gegenübergestellt, mit der Beklagte die Wortlautaussage zusammengefasst hatte. Mit E-Mail vom 16.4.2016 wandte sich der Beklagte an die Klägerin, teilte ihr den Inhalt der im Internet auf der Seite www.G.de beabsichtigten Veröffentlichung mit und fügte eine Aufstellung ihrer analysierten Äußerungen, dem daraus gezogenen Tatsachenkern sowie dessen Bewertung durch die Studenten bei. In dieser E-Mail heißt es: „ 86 Tatsachenbehauptungen haben wir aus Ihren Auftritten … dokumentiert. Auf der Basis der uns vorliegenden Informationen sind einige dieser Tatsachenbehauptungen als falsch oder überwiegend falsch zu bewerten. Bei einigen Aussagen fanden wir keine Belege. Wir möchten Ihnen gerne Gelegenheit geben, zu unseren Wertungen Stellung zu nehmen und eigene Informationsquellen darzulegen. Die entsprechenden Aussagen finden Sie im Anhang “. Mit E-Mail vom 20.4.2016 antwortete der damalige persönliche Referent der Klägerin auf das Schreiben des Beklagten und führte unter anderem aus: „... Von diesen Umständen unabhängig ist Ihr Projekt jedoch grundsätzlich sinnvoll und zu begrüßen. Es kann für mehr Transparenz und dafür sorgen, dass Politiker aller Couleur mehr darauf achten, welche Inhalte sie verbreiten. Dies wird jedoch nur dann gelingen, wenn Sie die aus der Wortaussage abgeleitete Tatsachenbehauptung und vor allem die dazugehörige Begründung der Bewertung, ob die Aussage falsch oder richtig ist, genau überdenken. Bei dem Punkt der Obergrenze beispielsweise wollte Frau Q deutlich machen, dass mittlerweile keine Partei mehr der Meinung ist, dass Deutschland unbegrenzt Flüchtlinge aufnehmen kann (…) In diesem Sinne bitten wir Sie, Ihre Bearbeitung noch einmal zu überdenken, auch wenn von unserer Seite inhaltlich nicht Stellung bezogen wird. Wir werden das Projekt dennoch mit Spannung beobachten und wünschen Erfolg bei der Umsetzung “. Eine weitere (inhaltliche) Stellungnahme zu den beabsichtigten Veröffentlichungen des Beklagten gab die Klägerin nicht ab. Unmittelbar nach der Freischaltung der Internetseite am 14.6.2016 veröffentlichte sie auf der von ihr betriebenen G-Seite die Frage „ Wie viel Pinocchiopresse geht noch in Deutschland? “ (vgl. Anlage BE 1). Nach Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, in welchem mit Urteil des Senats vom 29.11.2016 (15 W 46/16) zwei Bewertungen des Beklagten untersagt wurden, wandte sich die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 (Anlage K 28) an den Beklagten. Sie forderte ihn auf, eine zwischenzeitlich auf der Internetseite www.G.de veröffentlichte Mitteilung über das einstweilige Verfügungsverfahren zu unterlassen, einen Widerruf hinsichtlich der Bewertung sowie ihrer Einstufung als „Spitzenreiterin“ auf der Internetseite zu veröffentlichen sowie alle Medien, die von ihm über die Studie unterrichtet wurden und weiter auch diejenigen Medien, die über die Studie berichtet hatten, auf die Fehler dieser Studie und deren Folgen hinzuweisen. Nach weiterem Schriftwechsel mit dem Beklagten forderte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 9.1.2017 (Anlage K 36) zur Abgabe einer Abschlusserklärung sowie zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltsgebühren (Kosten des Abschlussschreibens) aus einem Gegenstandswert von 20.000 Euro (= 1.171,67 Euro) auf. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts (Bl. 300 ff.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 2.8.2017 hat das Landgericht den Anträgen der Klägerin teilweise (hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3) sowie hinsichtlich des Antrags zu 7)) stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die Anträge zu 1) bis 3), mit denen die Klägerin die Zusammenfassung und Bewertung ihrer Äußerungen zur Obergrenze für Flüchtlinge bzw. zu Asylanträgen aus der Türkei (Antrag zu 1)), die Angaben zur Quote ihrer falschen Antworten (Antrag zu 2)) sowie die Angaben zu ihrer Position auf der Rangliste der falschen Antworten (Antrag zu 3)) angreife, seien begründet. Dabei hat die Kammer auf die Begründung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 W 46/16) Bezug genommen und weiter ausgeführt, dass aufgrund der damit unzutreffenden Bewertungen auch die Angaben im Rahmen der Gesamtbewertung bzw. die Bezeichnung als „ negative Spitzenreiterin “ zu unterlassen seien. Auch der Antrag zu 7) sei begründet, da die Klägerin hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe der hälftigen Geschäftsgebühr (597,74 Euro) habe. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet: Der Antrag zu 4) sei unbegründet, weil im Rahmen der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Veröffentlichung von Rubrum und Tenor zu 1) bis 3) eines stattgebenden Urteils nicht verlangt werden könne. Bei dieser Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin nicht anlasslos oder in einer reißerischen Art und Weise vorgeworfen habe, die Unwahrheit gesagt zu haben, sondern dass dies im Rahmen einer Studie geschehen sei, die sich nicht nur mit der Klägerin, sondern auch mit anderen Politikern befasst habe und die die Kriterien der Bewertung sowie die einzelnen konkreten Äußerungen der Politiker wiedergegeben habe. Anlass der Studie sei nicht die Herabsetzung der Klägerin als Person gewesen, sondern eine vergleichende Auseinandersetzung von im politischen Meinungskampf getätigten Äußerungen mehrerer Politiker, welche nicht zuletzt vor dem Hintergrund der sog. fake news von außergewöhnlich großem öffentlichem Interesse sei. Zwar sei der Verbreitungsgrad der beanstandeten Äußerungen groß gewesen und die Verletzungshandlung zunächst einmal schwerwiegend, weil der Klägerin unterstellt werde, dass 26,3% der überprüften Aussagen unzutreffend gewesen seien. Jedoch sei ebenso zu berücksichtigen, dass die Studie des Beklagten in verschiedenen Medien kritisiert worden sei, man der Klägerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und diese auch auf der Internetseite veröffentlicht habe und das lediglich zwei der untersuchten Äußerungen unzutreffend interpretiert worden seien, weshalb auch das Verschulden des Beklagten eher am unteren Rand der Fahrlässigkeit anzusiedeln sei. Bei zutreffender Berechnung hätten 21,9% der Äußerungen der Klägerin nach den Kriterien des Beklagten nicht der Wahrheit entsprochen, womit sie im Ranking zwar nicht an erster, jedoch immer noch an zweiter Stelle hätte geführt werden können. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sei und an Politikerin in besonderem Maße Kritik an ihren öffentlichen Äußerungen hinzunehmen habe, sei die Schwere der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemindert. Der Antrag zu 5) sei ebenfalls unbegründet, da der Klägerin kein Auskunftsanspruch hinsichtlich derjenigen Personen zustehe, die der Beklagte auf seine Internetseite aufmerksam gemacht habe. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, dass der Beklagte diese Personen – nach einer Auskunftserteilung – auf die Verurteilung zur Unterlassung aufmerksam mache. Der Antrag zu 6) sei nicht hinreichend bestimmt und damit schon unzulässig. Darüber hinaus sei er auch unbegründet. Da der nicht näher beschriebene Nachtrag im Ergebnis darauf gerichtet sei, dass in den – nicht näher definierten – Medien auf die Verurteilung des Beklagten hingewiesen werde, könne zunächst auf die Ausführungen zum Antrag zu 2) Bezug genommen werden. Darüber hinaus habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegenüber diesen Medien auf die Veröffentlichung eines Nachtrags hinwirke. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 2016, 56) stütze, sei dort – unter bestimmten engen Voraussetzungen – ein Anspruch auf das Hinwirken der Löschung von unwahren Tatsachenbehauptungen bejaht worden. Dies sei jedoch etwas gänzlich anderes als das Hinwirken auf die Hinzufügung eines Nachtrags. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG habe der Bundesgerichtshof (NJW 2015, 778) den Anspruch auf einen Nachtrag als Ausprägung der Folgenbeseitigung lediglich gegenüber dem jeweiligen Presseunternehmen und bei einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung anerkannt, die den Betroffenen nach Ausräumung des Verdachts weiterhin in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtige. Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und der Beklagte Anschlussberufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt die erstinstanzlichen Anträge zu 4), 5) und 6) weiter, der Beklagte erstrebt die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin macht geltend, das Landgericht habe den Antrag auf Veröffentlichung des Urteils fehlerhaft deswegen abgelehnt, weil dem Beklagten keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung vorzuwerfen sei, sondern es sich im Rahmen der Studie um eine um Sachlichkeit und Transparenz bemühte Präsentation gehandelt habe. Sie ist insofern der Ansicht, dass ein Betroffener, der durch ein vordergründig um Sachlichkeit bemühtes Vorhaben mit rechtswidrigen Darstellungen überzogen werde, ein ungleich größeres Interesse an einer Korrektur habe als ein Betroffener, der durch eine unschwer zu erkennende Formalbeleidigung betroffen sei. Einer äußerlich um Sachlichkeit bemühten Darstellung würde die Öffentlichkeit tendentiell mehr Vertrauen entgegenbringen, was sich im vorliegenden Fall schon daran zeige, dass die Ergebnisse der Studie des Beklagten von den Medien flächendeckend aufgegriffen und unreflektiert weiterverbreitet worden seien. Für den Anspruch auf Urteilsveröffentlichung komme es auch nicht darauf an, welche subjektiven Absichten der Beklagte mit dem Projekt verfolgt habe. Denn der Anspruch hänge nicht von einem – hier angeblich geringen – Verschulden, sondern im Rahmen der erforderlichen Folgenbeseitigung lediglich davon ab, ob die Folgen einer Rechtsverletzung noch andauerten. Für diese Frage komme es nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den der Klageerhebung an, da andernfalls eine Klage von vornherein zwecklos sei. Auch auf die vereinzelt erfolgte kritische Betrachtung der Studie in einigen Drittmedien dürfe nicht abgestellt werden, weil es sich bei den Foren www.V.de und www.N.de um sog. Nischenmedien handele, die über eine nur geringe Reichweite verfügten und deren Meldungen auch inhaltlich ein nur geringes Gewicht beigemessen werde. Weiter dürfe im Rahmen der Abwägung nicht darauf abgestellt werden, dass sie – die Klägerin – vor Veröffentlichung der Studie Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe, da dies nicht zu einem Hinweis auf die zwei rechtswidrigen Bewertungen sowie auf die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidung auf der Internetseite des Beklagten geführt habe. Soweit dieser das Projekt seit der Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht weiter veröffentlicht habe, sei damit kein endgültiges Eingeständnis der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Darstellung verbunden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, ihr Anspruch auf Störungsbeseitigung scheitere nicht daran, dass sich auch bei einer korrekten Bewertung ihre Außendarstellung als „Zweitschlechteste“ nach Herrn T nicht wesentlich verbessert hätte. Denn als ehemalige Spitzenrepräsentantin der B habe sie unter besonderer Beobachtung der Journalisten gestanden; insbesondere eine Schlagzeile wie „ Pinocchio unter den Talkshowgästen “ wäre bei einer Platzierung nach Herrn T nicht möglich gewesen. In diesem Zusammenhang sei auch das vom Landgericht herangezogene Kriterium eines Verschuldens „am unteren Rand der Fahrlässigkeit“ nicht zulässig. Im Übrigen seien die als Anlage K 19 bis K 24 sowie K 27 überreichten Berichterstattungen über das Projekt des Beklagten in anderen Medien weiterhin im Internet abrufbar, ohne dass die als rechtswidrig qualifizierten Inhalte geändert bzw. die Darstellungen durch einen Hinweis auf ihr erfolgreiches gerichtliches Vorgehen ergänzt worden seien. Ohne entsprechende Gegenmaßnahme müsse sie weiterhin damit rechnen, mit ihrem angeblichen Abschneiden in dem Projekt „G“ immer wieder behelligt zu werden. Der mit dem Antrag zu 5) geltend gemachte Auskunftsanspruch dahingehend, wen der Beklagte proaktiv in welcher Form auf die Seite www.G.de aufmerksam gemacht habe, sei ebenfalls begründet. Die Auskunft sei erforderlich, um möglichst alle Adressaten der Erstverlautbarung zu erreichen. Schließlich sei auch der Antrag zu 6) sowohl zulässig als auch begründet. Der Antrag sei bestimmt genug, da er sich explizit auf ein Tätigwerden des Beklagten hinsichtlich aller Medien beziehe, in denen über ihr Abschneiden in dem Projekt „G“ berichtet worden sei. Diese ließen sich – so die Ansicht der Klägerin – mithilfe einer auf entsprechende Recherchen spezialisierten Mediaagentur leicht feststellen. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte rechtswidrige Darstellungen über sie verbreitet habe, die in großem Stile von Drittmedien verbreitet worden seien, sei nicht ersichtlich, warum sie dem Beklagten Aufwand und Kosten einer solchen Recherche sowie das Risiko, hierbei einzelne Bericht zu übersehen, abnehmen solle. Ein Hinwirken auf eine entsprechende Ergänzung sei dem Beklagten unstreitig möglich und ihm auch – entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14) – ohne weiteres zumutbar. Der Bundesgerichtshof habe ausgeführt, dass die Beseitigungspflicht aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB auch die Pflicht enthalte, aktiv auf Dritte zuzugehen, die die betreffenden Verlautbarungen weiterverbreitet hätten und auch insofern auf eine Neutralisierung hinzuwirken. Der Entscheidung lasse sich dagegen nicht entnehmen, dass diese Pflicht auf diejenigen Fälle beschränkt sei, in denen allein ein Hinwirken auf die Löschung einer weiterverbreiteten Behauptung streitgegenständlich sei. Zur Anschlussberufung macht die Klägerin geltend, dass der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren kein anderer Tatsachenstoff zugrunde gelegen habe als nunmehr im Hauptsacheverfahren. Dem Senat hätten bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren die Mitschnitte der Sendungen vorgelegen, in denen ihre zu Unrecht als „falsch“ bewerteten Äußerungen getätigt worden seien. Im Übrigen beruhe die Verurteilung des Beklagten auch auf einer zutreffenden Auslegung der wörtlichen Äußerungen durch das Landgericht. Die mit den Anträgen zu 2) und 3) angegriffenen Darstellungen enthielten jeweils eine Bezugnahme auf die unzutreffende „Falschaussagenquote“ von 26,3%, so dass auch sie unzulässig seien. Die unter anderem verwendete Formulierung „ nur wenig mit der Wahrheit zu tun [gehabt] “ stelle lediglich eine sprachliche Variation der Aussage „falsch“ dar, so dass sich auch insoweit an der Beurteilung nichts ändere. Die Klägerin beantragt, unter teilweise Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) 1. den Beklagten zu verurteilen, das Rubrum und den Tenor Ziffer 1) bis 3) des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) spätestens eine Woche nach Rechtskraft dieses Urteils auf der Startseite der Webseite www.G.de für die Dauer von sechs Monaten wiederzugeben, 2. den Beklagten zu verurteilen, a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wen der Beklagte in welcher Form auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern, c. allen nach Erteilung der Auskunft noch im Einzelnen zu bestimmenden Personen, die der Beklagte auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Form auf seine Verurteilung nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufmerksam zu machen, 3. den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass in allen Medien, in denen über das Abschneiden der Klägerin in dem Projekt „G“ berichtet wurde, ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird. Seine Bemühungen hat der Beklagte schriftlich zu dokumentieren. Eine Abschrift seiner Dokumentation hat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zukommen zu lassen, hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Antrags zu 3), den Beklagten zu verurteilen, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils darauf hinzuwirken, dass den Medien gemäß der Anlagen K 19 bis K 24 ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung des Beklagten nach Ziffer 1) bis 3) des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) hingewiesen wird. Seine Bemühungen hat der Beklagte schriftlich zu dokumentieren. Eine Abschrift seiner Dokumentation hat der Beklagte den Prozessbevollmächtigten der Klägerin spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils zukommen zu lassen, sowie die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen, sowie im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Köln vom 2.8.2017 (28 O 37/17) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Er macht zur Anschlussberufung geltend, das Landgericht habe hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 3) keine eigenen Überlegungen angestellt, sondern sich lediglich auf die Ausführungen des Senats im Verfahren 15 W 46/16 bezogen. Dies verkenne nach Ansicht des Beklagten, dass der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren auf den dort vorgetragenen Tatsachenstoff beschränkt gewesen sei. Zudem habe die Kammer die Ausführungen des Senats auch unzutreffend interpretiert. Hinsichtlich des Antrags zu 1) sei bereits in erster Instanz darauf hingewiesen worden, dass dem einstweiligen Verfügungsverfahren eine andere Tatsachengrundlage zugrunde gelegen habe und der Gesamtzusammenhang, in welchem die von ihm bewerteten Aussagen der Klägerin gefallen seien, nicht vorgetragen worden sei. In Bezug auf die Aussage, welche der mit dem Antrag zu 1a) angegriffenen Bewertung zugrunde liege, habe die Klägerin in der fraglichen Diskussion das T3-Mitglied T2 aufgefordert zu erklären, warum seine Parteikollegen dieselben Ansichten zur Obergrenze für den Zufluss von Flüchtlingen verträten wie die B. Diese Aufforderung der Klägerin ergebe – so die Ansicht des Beklagten – nur dann Sinn, wenn sie damit zum Ausdruck habe bringen wollen, dass die breite Masse in der T3 – jedenfalls wenn sie von der Parteiführung „frei laufen gelassen werden würde“ – dieselbe Ansicht wie die B vertreten würde. Bei der gebotenen Heranziehung des Gesamtzusammenhangs sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren potentiellen Wählern im Rahmen der Talkshow habe präsentieren wollen, dass die von der B vertretenen Lösungen so überzeugend seien, dass auch die anderen Parteien nicht umhin kämen, diese zu übernehmen. Auch die Äußerung des Pressesprechers der Klägerin stütze diese Auslegung. Dieser habe keineswegs ausgeführt, dass es in jeder Partei „einzelne Verwirrte“ gebe, sondern habe davon gesprochen, dass keine Partei mehr der Ansicht sei, dass Deutschland unbegrenzt Flüchtlinge aufnehmen könne. Damit decke sich das auf der Seite www.G.de wiedergegebene Verständnis der Äußerung der Klägerin mit dem Verständnis ihres eigenen Pressesprechers, so dass „eine Menge dafür spreche“, dass dies auch dem Verständnis des subjektiven Empfängerhorizonts entspreche. Zumindest sei das Landgericht vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, die angebotenen Beweise zu erheben. Auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1b) angegriffenen Bewertung sei in erster Instanz vorgetragen worden, dass der Gesamtzusammenhang der Aussage der Klägerin entgegen der Würdigung des Senats jedenfalls von den Teilnehmern der betreffenden Talkshow anders verstanden worden sei. Zwar sei die Aussage im Zusammenhang einer Diskussion über die Visafreiheit gefallen. Die sonstigen Gesprächsbeiträge machten jedoch deutlich, dass die Klägerin darauf hinweisen wollte, dass sie es für schwierig halte, wenn zu den Personen, die in der Türkei Asyl beantragten und so nach Deutschland einreisten, nunmehr noch die Personen hinzukämen, die aufgrund der angedachten Visafreiheit aus der Türkei nach Deutschland einreisten. Auch habe er – der Beklagte – unter Beweis gestellt, dass seine Schüler gleichfalls nicht das vom Senat im Wege der Auslegung ermittelte Verständnis der Äußerung der Klägerin gehabt hätten. Wenngleich das Verständnis der Diskussionsteilnehmer und der Schüler ein subjektives Durchschnittsverständnis nicht zu ersetzen vermöge, so seien die übereinstimmenden Auslegungsergebnisse jedoch ein erhebliches Indiz dafür, wie der Durchschnittsteilnehmer die Diskussion verstanden habe. Bei den Anträgen zu 2d) und 3) habe das Landgericht übersehen, dass es sich insoweit um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen handele. Die Formulierung „ nur wenig mit der Wahrheit zu tun “ lasse sich nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen. Darüber hinaus habe sich die Klägerin im politischen Meinungskampf geäußert und er – der Beklagte – müsse die Möglichkeit haben, einzelne Äußerungen als jedenfalls nach seiner Auffassung negativ zu bewerten. Die Klageanträge zu 3a) bis 3c) setzten voraus, dass die Klägerin anstelle des Beklagten die Bewertung der Aussagen vornehmen könne. Dies sei allerdings unzulässig, da die Klägerin nur verlangen könne, dass ihre Äußerungen in zutreffender Weise zusammengefasst würden. Sie könne von ihm allerdings nicht verlangen, dass er die Äußerungen in einer bestimmten Art und Weise bewerte. Die Klägerin könne auch keine Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten verlangen, weil die von ihr begehrte Abschlusserklärung weit über das hinausgegangen sei, worauf sie einen Anspruch gehabt habe. Insofern sei ihr Schreiben es nicht geeignet gewesen, die Auseinandersetzung um die im einstweiligen Verfügungsverfahren angegriffenen Darstellungen abzuschließen. Zu Berufung der Klägerin macht der Beklagte geltend, schon der argumentative Ansatz der Klägerin, sie sei in ihrem Persönlichkeitsrecht durch die gewählte Art der Darstellung – eine um Sachlichkeit und Transparenz bemühte Studie – besonders verletzt, gehe rechtlich fehl. Vielmehr müsse zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, dass er nach Untersuchung der in politischen Talkshows geäußerten Meinungen verschiedener Politiker Position bezogen habe und dass die Klägerin aufgrund der in öffentlicher Sendung getätigten Aussagen nur in ihrer Sozialsphäre betroffen sei. Es sei im Übrigen die Klägerin selbst gewesen, die den Begriff „Pinocchio“ in ihrem G-Eintrag vom 14.6.2016 benutzt habe; er dagegen habe diesen Begriff auf der Seite www.G.de nicht verwendet. Für die Frage einer fortdauernden Rechtsverletzung komme es nicht auf den Zeitpunkt der Klageerhebung, sondern auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Soweit sich Laufe eines Verfahrens Rechtsverletzungen erledigt hätten, stünde der Kläger hierfür die Erledigungserklärung als prozessuales Mittel zur Verfügung. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mittlerweile (unstreitig) die B verlassen habe, was einer fortdauernden Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts entgegenstehe. Wenn es denn eine Diskussion über die Glaubwürdigkeit der Klägerin angesichts ihrer nunmehr stark reduzierten politischen Bedeutung überhaupt noch gebe, so würde diese nicht an der Studie „G“ festgemacht, sondern an dem Verhalten der Klägerin vor und nach der Bundestagswahl. Hinzu komme, dass die Staatsanwaltschaft Dresden mittlerweile Anklage gegen die Klägerin wegen des Verdachts des Meineides erhoben habe, was die Diskussion um ihre Glaubwürdigkeit in einem ungleich stärkeren Maße beeinflusse als die längst abgeschaltete Homepage. Schon vor diesem Hintergrund könne man nicht davon sprechen, dass eine sich stetig erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung durch ihn verursacht worden sei. Die Klägerin habe ab dem Jahr 2017 überhaupt keinen Artikel mehr vorlegen können, in dem der gegen sie gerichtete Vorwurf – basierend auf seiner Studie – erneuert worden sei, so dass es auch am Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit für die Veröffentlichung des Urteils fehle. Allein die weiterhin bestehende Abrufbarkeit der früheren Nachrichten im Internet könne schon deshalb keine fortdauernde Ehrverletzung der Klägerin darstellen, weil die jeweiligen Presseorgane verpflichtet seien, veröffentlichte Artikel zu Recherchezwecken vorzuhalten. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Klägerin könne die drei Berufungsanträge nicht kumulativ geltend machen, da im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nur das schonendste Mittel überhaupt verfassungsgemäß sei. Der Berufungsantrag zu 2c) sei wegen Unbestimmtheit unzulässig: Es stehe nicht fest, in welcher Form über die Verurteilung aufmerksam gemacht werden solle und auch nicht, wer festlegen solle, wie diese Form bestimmt werde. Ohne diese Angaben könne eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte nicht durchgeführt werden. Gleiches gelte für den Berufungsantrag zu 3), bei dem die Klägerin offen lasse, welchen Inhalt der geforderte Nachtrag haben solle. Im Übrigen werde ein Anspruch auf Einwirken auf Dritte nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht dagegen bei Werturteilen gewährt. Die Klägerin fordere vorliegen, dass Drittmedien verpflichtet würden, den von ihr geforderten Nachweis abzudrucken, was einen unzulässigen Eingriff in die Pressefreiheit darstelle. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Rechtsmittel der Parteien bleiben insgesamt ohne Erfolg. A. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn selbst wenn die unzulässigen Bewertungen des Beklagten einem Anspruch auf Veröffentlichung zugänglich sein sollten, ergibt die erforderliche Interessenabwägung, dass von diesen Bewertungen keine im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortdauernde Rufbeeinträchtigung ausgeht. Entsprechend sind auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft über bzw. Mitteilung des Urteilstenors an die aktiv adressierten Empfänger der Studie sowie auf Hinwirken einer Ergänzung/Änderung von Drittbeiträgen unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Ziffer 1) bis 3) des Tenors des erstinstanzlichen Urteils auf der Startseite der Internetseite www.G.de für die Dauer von sechs Monaten. a. Ein Anspruch auf Veröffentlichung von Rubrum und Tenor eines unanfechtbaren Unterlassungsurteils wird zwar auch außerhalb wettbewerbsrechtlicher Ansprüche in analoger Anwendung von § 1004 BGB bejaht, wenn die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Publikation des Urteils zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung für den Verletzten erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 – VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; BGH, Beschl. v. 15.11.1983 – VI ZR 251/82, AfP 1984, 28; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 47; Helle, Besondere Persönlichkeitsrechte im Privatrecht, § 9 II 2). Dabei kommt – was im Einzelnen umstritten ist – eine Urteilsveröffentlichung sowohl bei Tatsachenbehauptungen als auch bei Meinungsäußerungen in Betracht (a.A.: Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Auflage, Rn. 835; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54), wobei sie bei Tatsachenbehauptungen im Hinblick auf ihren Charakter als Maßnahme der Folgenbeseitigung (vgl. BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZB 17/16, juris Rn. 14) nur dann verlangt werden kann, wenn die Unwahrheit der betreffenden Behauptungen feststeht. Bei Meinungsäußerungen wird ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung bei öffentlich erfolgten rufschädigenden Äußerungen bejaht (BGH, Urt. v. 25.11.1986 – VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; OLG München, Urt. v. 28.7.1989 – 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435; OLG Stuttgart, Urt. v. 1.4.1998 – 4 U 220/97, BeckRS 1998, 16637; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 107; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 54; Hamburger Kommentar MedienR (Meyer), 3. Auflage, 41. Abschnitt Rn. 2; a.A.: Soering/Hoene (Soehring), § 31 Rn. 7 unter Hinweis darauf, dass die Wirkung der Veröffentlichung derjenigen eines Widerrufs gleichkomme und ein solcher bei Meinungsäußerungen mit Art. 5 GG nicht zu vereinbaren sei ). Erforderlich ist für den Anspruch auf Veröffentlichung, dass ein Unterlassungsanspruch besteht und der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung insoweit darlegt, als bei Abwägung der beiderseitigen Belange die Veröffentlichung zur Beseitigung der Beeinträchtigung erforderlich und dem Verletzer zumutbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 – VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 13 Rn. 109; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 59). b. Vorliegend kann der Streit um die Anwendbarkeit des Veröffentlichungsanspruchs auf Tatsachenbehauptungen im Ergebnis dahinstehen, da dem Beklagten eine Meinungsäußerung, nämlich die Bewertung von zwei Aussagen der Klägerin als „falsch“ untersagt worden ist. Diese Bewertung von Aussagen der Klägerin in politischen Talkshows ist auch als rufschädigend einzuordnen, weil der Klägerin dadurch aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten letztlich zu Unrecht ein zumindest leichtfertiger Umgang mit der Wahrheit bzw. mit der Darstellung zutreffender Fakten vorgeworfen wird. aa. Es kann offen bleiben, ob der Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils vorliegend schon deshalb ausscheidet, weil es sich bei der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung nicht – wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86, BGHZ 99, 133) – um eine sog. Schmähkritik handelt, sondern die betreffenden Meinungsäußerungen hier aus dem Grunde untersagt wurden, weil sie nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.11.1986 (VI ZR 57/86), in welcher er das grundsätzliche Bestehen eines Veröffentlichungsanspruchs bei rufschädigenden Meinungsäußerungen bejaht hat, unter anderem darauf abgestellt, dass solche Meinungsäußerungen in aller Regel nur dann unzulässig seien und damit überhaupt nur als Gegenstand einer Urteilsveröffentlichung in Betracht kommen, wenn es sich um diffamierende Schmähkritik handele. Sei damit – so der Bundesgerichtshof – die Schwelle, ab der eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten sei, ohnehin sehr hoch, bestehe auch nicht die Gefahr, dass der sich Äußernde unzumutbar belastet werde. Diese Erwägungen könnten bereits dafür sprechen, dass die Klägerin vorliegend bei einer in eine objektiv sachliche Darstellung eingebundene Äußerung, die deutlich unterhalb der Schwelle einer Schmähkritik liegt, grundsätzlich keine Veröffentlichung des Unterlassungsurteils verlangen kann. Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht es für den Fall, dass eine Meinungsäußerung sowohl wertende als auch tatsächliche Bestandteile enthält, als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, dass die angegriffene Äußerung deshalb gegenüber einem kollidierenden Schutzgut (Ruf des Betroffenen) zurücktreten muss, weil die Tatsachenbehauptung, auf der die Wertung aufbaut, unrichtig ist. Bei einem solchen Fehlen von "tatsächlichen Bezugspunkten" für den als Meinung erhobenen Vorwurf müsse, so das Verfassungsgericht, die Meinungsfreiheit im Zuge der Abwägung zurücktreten, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich tatsächlich um unzulässige Schmähkritik handele oder aber der Äußerung ein Sachbezug nicht abgesprochen werden könne (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2003 – 1 BvR 1172/99, juris Rn. 26). bb. Ob dieser Entscheidung – die sich allerdings zur Frage eines Unterlassungsanspruchs verhält – die Wertung entnommen werden kann, dass eine Meinungsäußerung ohne (hinreichende) Tatsachengrundlage ähnlich „schwer wiegt“ wie eine Meinungsäußerung in Form der Schmähkritik, kann indes offen bleiben. Denn jedenfalls ist die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien in Übereinstimmung mit dem Ergebnis des Landgerichts vorliegend zu Lasten der Klägerin zu entscheiden. Im Rahmen dieser für den Folgenbeseitigungsanspruch vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen verlangt werden kann, sondern nur dann, wenn gerade sie zusätzlich zum Unterlassungsurteil erforderlich und geeignet ist, um eine noch andauernde Beeinträchtigung des Ansehens des Betroffenen zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1986 – VI ZR 57/86, juris Rn. 16, 17). (1) Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die letzte mündliche Verhandlung und nicht der Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2002 – I ZR 98/00, BGHZ 151, 15 für den Anspruch nach § 103 UrhG ; Götting/Scherz/Seitz (Freund), Handbuch des Persönlichkeitsrechts, § 53 Rn. 61; offen insofern BGH, Urt. v. 9.12.2003 – VI ZR 38/03, NJW 2004, 1034, der im Hinblick auf einen Anspruch auf Richtigstellung beide Zeiträume in der Bewertung heranzieht ). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen und Veränderungen, die infolge der bloßen Prozessdauer einträten, hätten unberücksichtigt zu bleiben, weil eine Klage andernfalls von vornherein zwecklos wäre, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierte Stelle bei Wenzel (Gamer, Kap. 13 Rn. 45; insofern zustimmend: OLG Hamburg, Urt. v. 30.7.2009 – 7 U 4/08, AfP 2009, 509 für Berichtigung) spricht sich nicht generell dafür aus, auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen, sondern problematisiert vielmehr nur die Fallgestaltung, dass sich das gerichtliche Verfahren aufgrund „ umfangreicher und damit zeitraubender Beweiserhebungen “ über die Unwahrheit (einer streitigen Tatsachenbehauptung) verzögert und führt dann aus: „ Ist die Berichtigungsforderung an sich berechtigt und beruht die Verfahrensdauer nur darauf, dass sich der Beklagte seiner Berichtigungspflicht zu Unrecht widersetzt hat, darf ihm diese unberechtigte Weigerung nicht zum prozessualen Erfolg verhelfen “. Vorliegend steht jedoch keine wegen einer langwierigen Beweiserhebung lange Verfahrensdauer in Rede, sondern der Anspruch der Klägerin scheitert daran, dass aufgrund anderer Umstände, die nicht auf einer sich abschwächenden Auswirkung des Projektes des Beklagten durch reinen Zeitablauf, sondern vielmehr auf dem Verhalten der Klägerin selbst und ihrem dadurch geprägten Bild in der Öffentlichkeit beruhen (siehe dazu sogleich), keine bei Abwägung mit den Interessen des Beklagten fortdauernde Beeinträchtigung festgestellt werden kann. (2) Eine im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortdauernde Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin durch die streitgegenständlichen Bewertungen des Beklagten, für deren Beseitigung eine Urteilsveröffentlichung erforderlich und geeignet ist, ist nicht festzustellen: (a) Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie habe im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Studie als Bundesvorsitzende der B unter besonderer Beobachtung der Presse und zudem im Fokus der Öffentlichkeit gestanden. Der ihr im Projekt „G“ zugeschriebene negative Spitzenplatz habe zu einem bundesweiten Medienecho geführt, das ihrem Ruf – zumal als Berufspolitikerin – in hohem Maße abträglich gewesen sei. Auf diese unmittelbaren Auswirkungen der Studie im Sommer 2016 kann jedoch bei der Frage, ob der Klägerin nunmehr ein Anspruch auf Veröffentlichung des landgerichtlichen Urteils zusteht, nicht mehr ohne weiteres abgestellt werden. Denn da es Zweck der Urteilsbekanntmachung ist, eine fortdauernde Rufbeeinträchtigungen zu beseitigen, kann allein die Genugtuungsfunktion hinsichtlich der von der Klägerin in der Vergangenheit vermeintlich erlittenen Beeinträchtigungen aufgrund des bundesweiten Medienechos auf das Projekt des Beklagten nicht ausreichen. Insoweit wird die Klägerin durch den Unterlassungstitel (Tenor zu 1) bis 3)) hinreichend davor geschützt, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Bewertungen nebst Angaben zu ihrem prozentualen Abschneiden künftig erneut veröffentlicht. (b) Eine aktuell fortwirkende Beeinträchtigung durch das Projekt des Beklagten ist von der Klägerin nicht dargetan. Der Beklagte hat die betreffende Internetseite seit der Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht weiter veröffentlicht, sondern mit folgendem Hinweis eine Überarbeitung angekündigt: „ Die B-Chefin G2 Q hat unser Projekt „G“ vor Gericht angegriffen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln haben ihre Anwälte einen Unterlassungsanspruch gegen die Bewertung von zwei ihrer Talkshow-Aussagen erwirkt. Wir werden diesem Unterlassungsanspruch nachkommen und die Bewertung entsprechend anpassen. Dabei werden wir auch berücksichtigen, dass sich die Gesamtbewertung der Aussagen von G2 Q dadurch ändern wird. Eine endgültige inhaltliche Klärung der beanstandeten Talkshow-Aussagen kann indes nur ein Hauptsacheverfahren erbringen. Wir haben uns deshalb entschieden, die beiden Aussagen zunächst nicht neu zu bewerten, sondern die inhaltliche Bewertung in dem von den Anwälten von Frau Q bereits angekündigten Hauptsacheverfahren abzuwarten. Das ist kein „Bauerntrick“ oder ein „Frisieren“ der Ergebnisse unseres Projekts, wie uns der Anwalt von G2 Q öffentlich vorwirft (http://V.de/11093/streit-um-ersten-platz-im-talkshow-luegen-ranking-eskaliert/), sondern eine wohl überlegte Reaktion: Wir beugen uns dem Unterlassungsanspruch, der in einem vorläufigen Gerichtsverfahren erwirkt wurde und warten die inhaltliche Entscheidung des Hauptsacheverfahrens ab. Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens werden wir dann unsere Bewertung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Vorgaben anpassen“. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, der Beklagte sei mit dieser Erklärung allein seiner Unterlassungsverpflichtung aus dem Urteil des einstweiligen Verfügungsverfahrens (15 W 46/16) nachgekommen, verkennt sie, dass der Beklagte durchaus weitergehende Maßnahmen ergriffen hat. Die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren verpflichtete den Beklagten nicht zu einer Abschaltung der gesamten Seite sowie zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Stand des Verfahrens, sondern allein zur Unterlassung von zwei Bewertungen aus dem betreffenden Projekt. Insofern ist – gleichwohl der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat – die von der Klägerin bemängelte Beeinträchtigung durch das gesamte Projekt auch nicht weiter perpetuiert worden. Auch soweit die Klägerin weiter anführt, eine besondere Beeinträchtigung ihrer Person sei von der Bezeichnung „ Pinocchio unter den Talkshowgästen “ ausgegangen, wird zum einen auch diese Bezeichnung aktuell nicht mehr gegen die Klägerin verwendet. Zum anderen muss sie sich – im Rahmen der Frage, in welchem Maße sie einer fortdauernden Beeinträchtigung ausgesetzt wird – auch entgegenhalten lassen, dass nicht der Beklagte, sondern vielmehr sie selbst es war, die am 14.6.2016 über ihren G-Eintrag (vgl. Anlage BE 1) diesen Begriff in die Welt gesetzt und damit einer entsprechenden Formulierung im Rahmen der medialen Diskussion über ihr Abschneiden im Projekt des Beklagten Vorschub geleistet hat. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert, sieht der Senat diesen Umstand nicht als eine Form des Mitverschuldens der Klägerin an, welches unter Umständen analog § 254 BGB im Hinblick auf eine Mitverursachung (vgl. Palandt (Herrler), BGB, 77. Auflage 2018, § 1004 Rn. 44) zu berücksichtigen wäre, sondern vielmehr als einen Abwägungsfaktor, der im Rahmen der Frage, ob die Veröffentlichung des Tenors zur Folgenbeseitigung erforderlich bzw. dem Beklagten – der diesen sehr plakativen und öffentlichkeitswirksamen Begriff nicht zu Lasten der Klägerin geprägt hat – zumutbar ist, mit herangezogen werden muss. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer fortdauernden Beeinträchtigung vorgelegten Beiträge in Drittmedien, die sich kritisch mit ihrem Abschneiden im Projekt des Beklagten auseinandersetzen, sind nicht aktuelle, sondern stammen aus dem Monat Juni 2016 ( vgl. BK 1/K 19: Zeit online vom 15.6.2016, BK 2/K 20: Berliner Kurier vom 15.6.2016, BK 3/K 21: RP online vom 16.6.2016, BK 4/K 22: Focus online vom 16.6.2016, BK 5/K 23: n-tv vom 15.6.2016, BK 6/K 24: Die Welt vom 14.6.2016 ) bzw. eine vom 11.11.2016 ( BK 7/K 27: Süddeutsche.de ). Die aus dem Monat Juni 2016 stammenden Veröffentlichungen sind zwar weiterhin in den Archiven des jeweiligen Medienunternehmens abrufbar und in keinem dieser Archivbeiträge wird über das Verfahren vor dem Landgericht Köln bzw. dessen Ausgang in erster Instanz berichtet. Lediglich im Beitrag des Portals „Zeit online“ findet sich am Ende eine Anmerkung vom 20.6.2016, die wie folgt lautet: „ Mittlerweile gibt es Kritik an der Methodik von G, die wir für nachvollziehbar und berechtigt halten. Wie bitten um Entschuldigung, dass wir nicht vor Veröffentlichung selbst eingehender geprüft haben “ (vgl. Bl. 439). Trotz des weiteren Vorhaltens dieser Altmeldungen ist jedoch nicht zu erkennen, dass sich aus dem Projekt des Beklagten eine fortdauernde Beeinträchtigung der Klägerin in dem Sinne ergibt, dass sie in Zukunft damit rechnen muss, im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt ihrer öffentlichen Äußerungen mit dem früheren Abschneiden bei „G“ konfrontiert zu werden. Denn unabhängig vom Projekt „G“ ist die öffentliche Meinung von der diesbezüglichen Haltung der Klägerin maßgeblich durch ihr Verhalten im Bundestagswahlkampf 2017 geprägt worden: Die Klägerin ist, nachdem sie den Bundestagswahlkampf als Spitzenkandidatin der B bestritten hat und für diese Partei in den Bundestag eingezogen ist, bereits am nächsten Tag aus der Fraktion und kurz darauf auch aus der Partei ausgetreten. Ein größerer Glaubwürdigkeitsverlust im Hinblick auf ihre Aussagen vor der Wahl – und damit im weitesten Sinne auch im Hinblick auf ihr Verhältnis zur „Wahrheit“ – ist aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten kaum denkbar, so dass aus diesem Grunde auch offen bleiben kann, inwiefern die vom Beklagten weiter angeführten Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin sowie die beantragte Aufhebung ihrer Immunität im Hinblick auf die Reichweite der Unschuldsvermutung ebenfalls relevante Auswirkungen auf das Bild der Klägerin in der Öffentlichkeit haben können und im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Abwägung mit herangezogen werden dürfen. Demgegenüber spielt das Projekt des Beklagten, sofern es aktuell überhaupt noch in der öffentlichen Wahrnehmung verankert ist, keine maßgebliche Rolle mehr. Selbst wenn, wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Archivbeiträge künftig möglicherweise – sei es im Rahmen der Diskussion über sog. fake news, sei es im Rahmen von künftigen öffentlichen (Wahlkampf-)Auftritten der Klägerin – von der Presse nochmals herangezogen werden, so reicht auch dies vor dem Hintergrund des Verhaltens der Klägerin bei der Bundestagswahl nicht aus, um eine fortdauernde Rufbeeinträchtigung zu konstatieren. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die vom Beklagten zu unterlassende Beeinträchtigung der Klägerin nicht darin besteht, in diesem Projekt überhaupt genannt zu werden, sondern lediglich darin, dass nur acht statt zehn der von ihr untersuchten 38 Aussagen als „falsch“ bewertet werden dürfen. Die weitere, von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8.3.2018 überreichte Berichterstattung unter www.S.de vom 4.9.2017 (Bl. 523) kann für die Frage einer fortdauernden Beeinträchtigung des Rufes der Klägerin durch das Projekt des Beklagten schon deshalb nicht entscheidend herangezogen werden, weil dort zwar die Information enthalten ist, dass die Klägerin den letzten Platz im Ranking eingenommen hat. Gleichzeitig wird jedoch mitgeteilt, dass Kritik an der Methodik des Projektes erhoben wurde und die Initiative aufgrund „ einer laufenden juristischen Auseinandersetzung mit der B-Vorsitzenden G2 Q … vorerst gestoppt “ wurde. (3) Vor dem Hintergrund dieser nicht mehr fortdauernden Beeinträchtigung der Klägerin erscheint die Veröffentlichung von Ziff. 1) bis 3) des Tenors des landgerichtlichen Urteils dem Beklagten bei Berücksichtigung seiner Interessen auch nicht zumutbar. Kerngeschäft der Arbeit von Journalisten ist es unter anderem, öffentliche Aussagen von Politikern kritisch zu hinterfragen und im öffentlichen Diskurs die Basis für eine Auseinandersetzung mit diesen zu schaffen. Gerade im Bereich der Auseinandersetzung mit Äußerungen und Fragen von politischer Bedeutung und gerade aufgrund der Problematik sog. fake news ist hier ein erhebliches öffentliches Interesse anzuerkennen, dem durch Projekte wie das des Beklagten in der Rolle des sog. watch dog Rechnung getragen wird. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Projekt handelt, welches – für den durchschnittlichen Rezipienten eindeutig erkennbar – von Schülern einer Journalistenschule durchgeführt und veröffentlicht wurde. Wenn dies auch im Hinblick auf mögliche Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht wie im Falle einer klassischen Schülerzeitung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.5.1992 – 1 BvR 126/85, BVerfGE 86, 122) zu einem verringerten Sorgfaltsmaßstab bezüglich einer Recherche und Überprüfung der einzelnen Aussagen führen darf, so ist dem Beklagten doch zuzubilligen, dass sich seine Schüler (noch) in der Ausbildung befinden und insofern möglicherweise nicht auf den gleichen Kenntnis- und Erfahrungsschatz zurückgreifen können wie langjährig tätige Journalisten. Die Klägerin wiederum ist Berufspolitikerin und hat bewusst die Bühne der politischen Talkshows gesucht, um dort in einer – teilweise scharf geführten – Auseinandersetzung und mit provokant zugespitzten Thesen ein breites Publikum auf ihre politischen Ansichten aufmerksam zu machen und bei der anstehenden Bundestagswahl zu einer Stimmabgabe zugunsten der B zu bewegen. Dabei mag die Untersuchungsmethode des Beklagten insgesamt durchaus angreifbar und die Bearbeitung der entsprechenden Aussagen in einem kleinen – hier streitgegenständlichen – Teilbereich auch fehlerhaft gewesen sein. Im Rahmen der Abwägung, ob vor diesem Hintergrund die Veröffentlichung des Unterlassungsurteils zumutbar ist, muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass die Klägerin vom Beklagten weder in schmähender Art und Weise noch im Rahmen einer unsachlichen Auseinandersetzung angegriffen wurde, sondern das Projekt erkennbar den Anspruch erhob, öffentliche Äußerungen von Politikern einer Form von Bewertung zu unterziehen, um den öffentlichen Diskurs über die Frage zu fördern, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Rezipienten politischer Talkshows oder sonstiger öffentlicher Veranstaltungen des politischen Lebens inhaltlich auf die Äußerungen der Protagonisten verlassen können. Soweit sich der maßgebliche Vorwurf der Klägerin nicht dagegen richtet, dass sie mit ihren Äußerungen überhaupt zum Gegenstand des Projektes des Beklagten gemacht wurde, sondern vielmehr dagegen, dass sie – und nicht Herr N T – den sog. Spitzenplatz im vergleichenden Ranking eingenommen hat, kann auch diese von ihr als falsch beanstandete Eingruppierung vor dem Hintergrund der Ereignisse nach der Bundestagswahl keine fortdauernde Beeinträchtigung darstellen, die es rechtfertigt, den Beklagten zu einer Veröffentlichung des Urteils zu verpflichten. Denn wie bereits ausgeführt, wird im Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung die öffentliche Wahrnehmung der Klägerin in punkto Verlässlichkeit ihrer öffentlichen Aussagen nicht entscheidend davon geprägt, ob sie im Rahmen verschiedener Talkshows mehr mit „falsch“ bewertete Äußerungen abgegeben hat als ein Führungsmitglied der CSU, sondern vielmehr davon, dass die Klägerin wenige Stunden nach dem Gewinn eines Bundestagsmandates für die B, für die sie nach dem Landtagswahlkampf in Sachsen-Anhalt auch im Bundestagswahlkampf an vorderster Stelle aufgetreten war, dieser Partei wegen eines bereits zuvor bestehenden inhaltlichen Dissenses mit anderen Parteimitgliedern den Rücken gekehrt hat. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Auskunft darüber, welche Personen dieser auf die Seite www.G.de aufmerksam gemacht hat bzw. auf Aufmerksammachen auf seine Verurteilung durch das Landgericht Köln. a. Zwar wird aus § 242 BGB ein Anspruch abgeleitet, bei feststehender Rechtsverletzung Auskunft über den Verbreitungsumfang zu erhalten, wenn diese zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann (BGH, Urt. v. 6.2.1962 – VI ZR 193/61, NJW 1962, 731; Wenzel (Gamer), Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 15 Rn. 7). Aus diesen Grundsätzen kann die Klägerin jedoch nicht den Anspruch herleiten, dass der Beklagte Auskunft darüber erteilt, wen er in welcher Form auf die Webseite www.G.de aufmerksam gemacht hat. Der Auskunftsanspruch über den konkreten Verbreitungsumfang betrifft zunächst überwiegend den Anwendungsbereich der Verbreitung mündlicher Äußerungen, die der Betroffene nicht selbst recherchieren kann und bei denen er folglich auf eine Auskunft des Verletzers angewiesen ist. Insofern bestehen bereits Zweifel, ob ein solcher Anspruch der Klägerin zustehen kann, die sich gegen eine Verbreitung der Projektergebnisse an Drittmedien wendet, welche entweder im Print- oder im Onlinebereich über die Ergebnisse des Beklagten berichtet haben. Diesbezüglich ist nicht zu erkennen, worin der Wissensvorsprung des Beklagten liegen sollte, über den er die Klägerin zu unterrichten hätte, da auch die Klägerin selbst durch eine schlichte Internetrecherche ermitteln könnte, welche Medien über das Projekt „G“ berichtet haben. b. Selbst wenn man jedoch zugunsten der Klägerin unterstellt, dass ihr – etwa im Hinblick auf solche Medien, die vom Beklagten über das Projekt „G“ unterrichtet worden sind, dann in der Folgezeit aber nicht selbst über dieses berichtet haben und daher bei einer entsprechenden Recherche gegebenenfalls nicht aufgefunden werden würden – die Geltendmachung eines solchen Anspruchs dem Grunde nach offen steht, führt dies nicht dazu, dass ihre Klage insoweit Erfolg hat. Dies beruht darauf, dass der Klägerin der mit dem Berufungsantrag zu 2c) geltend gemachte Anspruch, diejenigen Medien, die der Beklagte über das Projekt „G“ informiert hat, auf seine Verurteilung durch das Landgericht Köln aufmerksam zu machen, nicht besteht und damit auch der vorgelagerte Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung nicht geltend gemacht werden kann. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dem Antrag, die sich aus der Auskunft ergebenden Adressaten in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Form auf die Verurteilung nach Ziffer 1) bis 3) des landgerichtlichen Tenors aufmerksam zu machen, letztlich um nichts anderes als um die Geltendmachung eines Anspruch auf Veröffentlichung des Urteils, welcher der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zusteht. Aus diesem Grunde hat das Landgericht die insofern erhobene Stufenklage der Klägerin zutreffend bereits hinsichtlich sämtlicher Stufen abgewiesen. 3. Die Klägerin hat schließlich – weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag – einen Anspruch gegen den Beklagten, gegenüber Drittmedien darauf hinzuwirken, dass in deren Berichterstattungen ein Nachtrag über die Verurteilung des Beklagten durch das Landgericht Köln aufgenommen wird. a. Der Hauptantrag, wonach nach der Beklagte darauf hinwirken soll, dass alle Medien, die über das Abschneiden der Klägerin im Projekt „G“ berichtet haben, einen Nachtrag mit Hinweis auf die Verurteilung gemäß Ziffer 1) bis 3) des Tenors veröffentlichen, ist schon unzulässig. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Insbesondere muss vermieden werden, dass Unklarheiten hinsichtlich eines Antrags in das spätere Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. BGH, Urt. v. 26.6.2013 – IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze mangelt es dem Hauptantrag der Klägerin an der hinreichenden Bestimmtheit i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil nicht festgestellt werden kann, auf welche Medien der Beklagte hinwirken soll, um die Veröffentlichung des von der Klägerin geforderten Nachtrags zu erreichen. Es mag zwar objektiv feststellbar sein – die Klägerin spricht in diesem Zusammenhang von der Einschaltung einer auf entsprechende Recherchen spezialisierten Mediaagentur – in welchen Medien über ihr Abschneiden in dem Projekt „G“ berichtet wurde. Dieser Umstand hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass die Klägerin vorliegend keinen Auskunftsanspruch geltend macht, sondern bereits eine Leistung des Beklagten in Form eines Hinwirkens auf Dritte in Bezug auf die Veröffentlichung eines Nachtrags verlangt. Der Inhalt dieser Leistung – nämlich die konkrete Benennung derjenigen Personen oder Presseunternehmen, gegenüber denen der Beklagte auf die Veröffentlichung eines Nachtrags hinzuwirken hätte – würde sich jedoch weder aus dem Tenor noch aus den Gründen eines dem Hauptantrag der Klägerin stattgebenden Urteils ergeben und wäre damit nicht vollstreckungsfähig. b. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Antrag, der sich auf ein Hinwirken des Beklagten gegenüber den aus den Anlagen K 19 bis K 24 konkret ersichtlichen Medienunternehmen bezieht, ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Zwar hat die Klägerin in ihrem Hilfsantrag diejenigen Medien, gegenüber denen der Beklagte auf einen Nachtrag hinwirken soll, konkret aufgeführt und damit dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Jedoch steht ihr ein Anspruch gegen den Beklagten, auf diese Dritten hinsichtlich eines Nachtrags in Form eines Hinweises auf die Verurteilung hinzuwirken, der als Ausprägung eines Folgenbeseitigungsanspruchs analog §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB nur bei einer fortwährenden Beeinträchtigung verlangt werden kann, nicht zu. aa. Insofern kann zunächst auf die obigen Ausführungen zum Anspruch auf Veröffentlichung des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden, da der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch letztlich ein solcher auf Veröffentlichung des Urteils ist, der lediglich im Hinblick auf die Beteiligung eines Dritten in der Form seiner Ausführung modifiziert wird. Diese Modifizierung ist auch erforderlich, denn da der Beklagte weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die Inhalte fremder Internetseiten zu verändern bzw. zu ergänzen (vgl. BGH, Urt. v. 28.7.2015 – VI ZR 340/14, juris Rn. 39: „ Der Schuldner ist nur zu solchen Beseitigungsmaßnahmen verpflichtet, die in seiner Macht stehen “), kann von ihm schon grundsätzlich keine Korrektur/Ergänzung der fremden Berichterstattung über sein Projekt „G“, sondern nur ein Hinwirken auf eine solche verlangt werden. Auch diese Modifizierung des Anspruchs hilft jedoch nicht darüber hinweg, dass es – wie bereits oben ausgeführt – in der Person der Klägerin an einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung fehlt, welche ein solches Hinwirken des Beklagten zumutbar und erforderlich macht. bb. Auch aus den von den Parteien angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14, NJW 2016, 56 – Anlegerschutzkanzlei) bzw. vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14, NJW 2015, 778 – Chefjustiziar) ergibt sich keine der Klägerin günstigere Beurteilung der Rechtslage: In der Entscheidung vom 18.11.2014 (VI ZR 76/14) hat der Bundesgerichtshof für den Fall, dass sich eine zulässige Verdachtsberichterstattung später als unberechtigt herausstellt, einen Berichtigungsanspruch zuerkannt. Daraus lässt sich schon deshalb nichts für den Anspruch der Klägerin herleiten, weil der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu entscheiden hatte, in welchem nicht ein Dritter, sondern vielmehr das Presseunternehmen selbst, welches die Erstmeldung herausgegeben hatte und nunmehr zur Veröffentlichung eines Nachtrags verpflichtet werden sollte, direkt in Anspruch genommen wurde. Vorliegend soll der Beklagte mit dem von der Klägerin gestellten Hilfsantrag jedoch nicht verpflichtet werden, auf der eigenen Internetseite einen Nachtrag bzw. einen Hinweis auf seine Verurteilung durch das Landgericht zu veröffentlichen, sondern er soll auf Dritte Einfluss nehmen, dass diese ihre eigenen Berichte ergänzen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.7.2015 (VI ZR 340/14) befasst sich zwar – insofern schon eher vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt – mit einer Fallgestaltung, in welcher eine rechtswidrige Meldung im Internet verbreitet worden war und der Urheber dieser Meldung nunmehr verpflichtet werden sollte, die Löschung einzelner Passagen zu bewirken. Der Bundesgerichtshof hat zunächst in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Beseitigung eines Zustands der Rufbeeinträchtigung bejaht, wenn diese für den Betroffenen eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstelle. Weiter hat er ausgeführt, dass sich dieser Beseitigungsanspruch nicht auf den Berichtigungsanspruch beschränke, sondern der Störer auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch genommen werden könne (BGH, aaO, juris Rn. 13). Auch dieser Anspruch auf Löschung bzw. Hinwirken auf eine Löschung durch Dritte ist jedoch – so der Bundesgerichtshof – von denselben Voraussetzungen abhängig wie die sonstigen Berichtigungsbegehren und kann folglich nur dann verlangt werden, wenn und soweit die beanstandete Behauptung nachweislich falsch ist und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen – insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung – zur Beseitigung des Störungszustands geeignet und erforderlich sowie dem Störer zumutbar ist. Ob diese Entscheidung, die sich auf die Verbreitung einer nachweislich falschen Tatsachenbehauptung bezieht, zum einen überhaupt auf den hier vorliegenden Fall einer unzulässigen Meinungsäußerung Anwendung finden kann und wie es sich zum anderen auswirkt, dass es vorliegend nicht – wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall – um ein im Internet typisches „copy and paste“ bzw. Verlinken einer Ursprungsmeldung, sondern vielmehr um eigenständige Berichterstattungen von Drittmedien über das Projekt des Beklagten geht, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn wie bereits ausgeführt, fehlt es nach Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen und insbesondere bei Berücksichtigung des Verhaltens der Klägerin nach der Bundestagswahl an einer fortdauernden Rufbeeinträchtigung ihrerseits gerade durch das Projekt des Beklagten, die die vom Beklagten verlangten Maßnahmen erforderlich und zumutbar macht. B. Die Anschlussberufung des Beklagten ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der mit den Klageanträgen zu 1a) und 1b) angegriffenen Bewertungen als „falsch“ aus §§ 1004 Abs. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sowie in Folge dessen auf Unterlassung der mit den Klageanträgen zu 2) und 3) angegriffenen zusammenfassenden Bewertung in Form eines prozentualen Anteils der „falschen“ Aussagen an der Zahl der Gesamtaussagen bzw. einer Angabe der Position der Klägerin in der Gesamtrangfolge. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Unterlassung der mit dem Klageantrag zu 1) angegriffenen Äußerung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beklagte ist nicht berechtigt, die Äußerung der Klägerin „ Die Obergrenze wird aus der T3 gefordert “ in der Sendung „N2“ vom 27.1.2016 mit der Formulierung „ Die T3 fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten bzw. die Äußerung der Klägerin in der Sendung „N3 J“ vom 13.3.2016 ab Timecode 00:31:00 mit der Formulierung „ Aus der Türkei können nach wie vor Asylanträge in Deutschland gestellt werden, das ist seit Jahren so passiert “ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten, da dies eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellt. a. Zwar handelt es sich bei der Einstufung in die Bewertungskategorien „wahr / überwiegend wahr / überwiegend falsch / falsch“ um Meinungsäußerungen, die aufgrund ihrer vorliegend rein sachlich gehaltenen Art weder Schmähkritik noch Formalbeleidigungen darstellen und die grundsätzlich in der journalistisch getragenen Auseinandersetzung mit politischen Äußerungen zulässig sind. Eine solche Meinungsäußerung wird auch nicht insoweit zur Tatsachenbehauptung, als die Frage, ob eine Behauptung dem Beweis zugänglich ist, wiederum selbst dem Beweis zugänglich ist. Jedoch ist vorliegend entscheidend, dass die vom Beklagten in Form von Bewertungen veröffentlichten Meinungsäußerungen im Umfang des Angriffs der Klägerin nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und daher gerade nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG für sich beanspruchen können. Denn kann eine solche zutreffende Tatsachengrundlage deshalb nicht festgestellt werden, weil sich die Bewertungen des Beklagten auf Äußerungen beziehen, die die Klägerin so (inhaltlich) nicht getätigt hat, dann kann sich der Beklagte seinerseits nicht darauf berufen, dass Äußerungen im Rahmen von Talkshows dem äußersten Bereich der Sozialsphäre zuzurechnen sind und der Betroffene es damit hinzunehmen hätte, dass die Äußerungen in der Öffentlichkeit kritisch hinterfragt würden. Denn auch im Rahmen der politischen Auseinandersetzung muss die Klägerin es nicht dulden, dass sich die kritische Auseinandersetzung der Öffentlichkeit, welcher der Beklagte mit seinen Bewertungen den Boden bereitet, auf Äußerungen bezieht, die sie (so) nicht abgegeben hat. b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1 a) und 1 b) angegriffenen Bewertungen des Beklagten. aa. Zu Recht beanstandet die Klägerin mit dem Antrag zu 1 a), dass der Beklagte auf seiner Internetseite die Äußerung „ Die T3 fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “ seiner Bewertung zugrunde gelegt und als falsche Äußerung der Klägerin bewertet hat. Denn die Klägerin hat tatsächlich die Äußerung getätigt: „ Die Obergrenze wird aus der T3 gefordert “ (Unterstreichung durch den Senat). Damit liegt der Bewertung des Beklagten eine Äußerung zugrunde, welche die Klägerin so nicht abgegeben hat, womit der Beklagte eine negative und damit die Klägerin in ihrem sozialen und beruflichen Geltungsanspruch beeinträchtigende Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage abgegeben hat. Die nunmehr im Hauptsacheverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die vom Senat im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (15 W 46/16) vorgenommene Auslegung der Äußerung greifen nicht durch. Die Äußerung der Klägerin „ Die Obergrenze wird aus der T3 gefordert “ kann auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes, in welchem diese Äußerung in der betreffenden Sendung gefallen ist, aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht im Sinn des Beklagten („ Die T3 fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “) verstanden werden. Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang genannten weiteren Äußerungen der Klägerin („ Es geht darum, dass Sie mir erklären, warum Ihre Parteikollegen am Ende genau die gleichen Konzepte vorschlagen wie wir, Herr T2 “) sowie ihre angebliche Motivation bei der streitgegenständlichen Äußerung, nämlich den Wählern deutlich zu machen, dass auch die etablierten Parteien die Lösungen der B übernehmen, mögen zwar dafür sprechen, dass die Klägerin durchaus mehrere Mitglieder der T3 im Sinn hatte, als sie von der Forderung nach einer Obergrenze aus dieser Partei sprach und nicht nur – wie es der Beklagte ausgedrückt hat – einige „einzelne Verwirrte“. Die ihr vom Beklagten fälschlich zugeschriebene Äußerung lässt sich dagegen nur so verstehen, dass die Forderung nach einer Obergrenze der „Parteilinie“ der T3 entspricht, was der Äußerung der Klägerin aber auch nach dem Gesamtkontext nicht zu entnehmen ist. bb. Aus den gleichen Gründen beanstandet die Klägerin mit dem Antrag zu 1 b) zu Recht, dass der Beklagte auf der Internetseite die Äußerung „ Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden “ seiner Bewertung zugrunde gelegt und mit „falsch“ bewertet hat. Zwar hat die Klägerin in der betreffenden Talkshow tatsächlich geäußert: „ Aus der Türkei können nach wie vor Asylanträge in Deutschland gestellt werden, das ist seit Jahren so passiert “. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs, in dem diese Äußerung gefallen ist, kann jedoch festgestellt werden, dass die Klägerin dies aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht so gemeint hat, wie es der reine Wortlaut nahelegt und der Beklagte damit einen unzutreffenden Tatsachenkern aus ihrer Äußerung extrahiert und seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Im Zuge der betreffenden Talkshow wurde die Frage diskutiert, ob der Türkei Visafreiheit gewährt werden solle. Im Kontext der sich daran anschließenden Diskussion hat die Klägerin ihre ablehnende Haltung damit begründet, dass es aus ihrer Sicht absurd wäre, Angehörigen eines Staates Visafreiheit zu gewähren, wenn ein Teil der Staatsangehörigen dieses Staates aktuell immer noch Anträge auf Asyl in Deutschland stellen würde. Aus diesem Gesamtkontext wird deutlich, dass sich die – später vom Beklagten in isolierter Form bewertete – Äußerung der Klägerin nicht auf die Frage bezog, von welchem Ort – Türkei oder Deutschland – aus türkische Staatsbürger Asyl beantragen, sondern vielmehr darauf, dass türkische Staatsbürger dies tun. Damit liegt der Bewertung des Beklagten auch hier eine Äußerung zugrunde, welche die Klägerin so nicht abgegeben hat, womit der Beklagte eine negative und damit die Klägerin in ihrem sozialen und beruflichen Geltungsanspruch beeinträchtigende Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage abgegeben hat. Auch insoweit greifen die nunmehr im Hauptsacheverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten gegen die vom Senat vorgenommene Auslegung der Äußerung nicht durch. Es geht nach dem Gesamtzusammenhang der betreffenden Äußerung nicht um türkische Staatsangehörige, die in der Türkei einen Asylantrag stellen, sondern vielmehr darum, dass es aus Sicht der Klägerin absurd wäre, Angehörigen eines Staates Visafreiheit zu gewähren, wenn ein Teil der Angehörigen genau dieses Staates aktuell immer noch Anträge auf Asyl in Deutschland stellt. Auch die vom Beklagten angeführte spätere Entgegnung der Klägerin auf den Einwand von Herrn P im Hinblick auf einen Einwanderungsdruck nach Deutschland („ Schauen wir mal, wo der herkommt. Aus Ostanatolien “) stützt das vom Beklagten vertretene Auslegungsergebnis nicht. Denn auch insoweit hat die Klägerin aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht ausdrücken wollen, dass (räumlich) in Ostanatolien Asylanträge gestellt werden (können), sondern dass Menschen aus Ostanatolien – aufgrund der dortigen Verhältnisse – nach Deutschland einreisen und hier Asyl beantragen. Die Klägerin hat damit den Einreisestrom räumlich zugeordnet, nicht jedoch die von den Studenten des Beklagten sodann bewertete Frage beantwortet, an welchem Ort zulässigerweise ein Asylantrag gestellt werden kann. 2. Auch im Hinblick auf die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 2) bleibt die Anschlussberufung des Beklagten ohne Erfolg. Denn da er nach den obigen Ausführungen die Bewertung von zwei Äußerungen der Klägerin als „falsch“ zu unterlassen hat, können diese Bewertungen nicht mehr bei der Berechnung des Prozentsatzes für „Falschaussagen“ herangezogen werden und es sind mangels rechnerischer Grundlage auch die prozentualen Angaben im Rahmen der Gesamtbewertung zu unterlassen. Soweit der Senat in seiner Entscheidung einstweiligen Verfügungsverfahren (15 W 46/16) allerdings ausgeführt hat, dass der Beklagte „ im Rahmen einer Überarbeitung dieser Gesamtbewertung ... die oben dargelegte Tatsachengrundlage aus den Äußerungen der Antragstellerin einer neuen Bewertung zuzuführen und die Gesamtberechnung – in Textform bzw. in der grafischen Darstellung – erneut vorzunehmen “ hat, wird im Hinblick auf den Inhalt des außergerichtlichen Schriftwechsels der Parteien klarstellend darauf hingewiesen, dass damit keine Vorgabe hinsichtlich der Neubewertung der untersuchten Äußerungen der Klägerin verbunden sein sollte. Im Hinblick auf das dem Beklagten zustehende Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG kann ihm durch ein Gericht lediglich untersagt werden – wie es im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist bzw. mit der vorliegenden Entscheidung geschieht – die prozentualen Angaben oder graphischen Darstellungen in der konkret angegriffenen streitgegenständlichen Form und damit auf der Basis der am 14.6.2016 veröffentlichten Projektdaten weiter zu verbreiten. Dagegen obliegt die Entscheidung darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Form das Projekt überarbeitet und dann neu veröffentlicht wird, allein und ausschließlich dem Beklagten a. Bei der mit dem Klageantrag zu 2a) angegriffenen Äußerung „ Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch “ handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung des Beklagten, da das (prozentuale) Verhältnis der Zahl der als „falsch“ bewerteten Aussagen der Klägerin zur Zahl ihrer insgesamt prüfbaren Aussagen dem Beweis zugänglich ist. Die entsprechende Behauptung ist unwahr, weil – wie oben dargelegt – zwei Äußerungen der Klägerin nicht als „falsch“ bewertet werden dürfen und damit bei der Berechnung des Quotienten auch nicht als „falsch“ herangezogen werden können. Zwar handelt es sich bei der Formulierung „ gut ein Viertel “ nicht um eine mathematisch exakte Zahl. Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten ist damit aber jedenfalls eine Zahl gemeint, die größer ist als 25% und ein solches Ergebnis ergibt sich bei 38 geprüften Aussagen nur, wenn zehn oder mehr Aussagen mit „falsch“ bewertet werden; dürfen dagegen nur acht Aussagen mit „falsch“ bewertet werden, ergibt sich ein Quotient von 21,05% (bzw. von 22,22%, soweit die beiden angegriffenen Aussagen der Klägerin komplett aus der Untersuchen gestrichen und auf eine Gesamtzahl von 36 Aussagen abgestellt wird). Damit wird dem Beklagten auch nicht (unzulässigerweise) vorgegeben, dass er die entsprechenden Äußerungen der Klägerin als „wahre“ oder „überwiegend wahre“ Aussagen bewerten muss. Die Bewertung steht dem Beklagten nach wie vor im Rahmen seiner Meinungsfreiheit offen; lediglich die Bewertung mit „falsch“ hat er zu unterlassen. b. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die mit dem Antrag zu 2b) angegriffene Grafik (vgl. Bl. 350), für die mit dem Antrag zu 2c) angegriffene Äußerung „ 26,3% […] Anteil der geprüften falschen und überwiegend falschen Aussagen “, für die mit dem Antrag zu 2e) angegriffene Äußerung „ Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von G2 Q war falsch oder überwiegend falsch “ sowie für die mit dem Antrag zu 2f) angegriffene Äußerung „ G2 Q […] falsch/überwiegend falsch 26,3 % “, so dass die Anschlussberufung des Beklagten auch insofern ohne Erfolg bleibt. c. Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2d) angegriffenen Äußerung „ Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3%) nur wenig mit der Wahrheit zu tun “ macht der Beklagte mit der Anschlussberufung geltend, es handele sich um eine Meinungsäußerung, weil angesichts der Formulierung „ nur wenig der Wahrheit zu tun “ eine Überprüfung auf den Wahrheitsgehalt nicht möglich sei. Dem vermag sich der Senat nach Auslegung der Äußerung aus dem Blickwinkel eines durchschnittlichen Rezipienten jedoch nicht anzuschließen: Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass es sich dem Wortlaut nach um eine eher unbestimmte Formulierung handelt. Im Gesamtkontext ist jedoch für den durchschnittlichen Rezipienten klar erkennbar, dass „ nur wenig mit der Wahrheit zu tun “ letztlich ein Synonym für „falsch“ darstellen soll. Denn in den beiden Sätzen unmittelbar vor der streitgegenständlichen Äußerung (vgl. Anlage K 6a, 2. Seite) findet sich die Formulierung: „ Knapp 14 Prozent der Aussagen, die wir überprüfen konnten, waren entweder falsch oder überwiegend falsch – also immerhin fast jede siebte Talkshow-Behauptung. Negativer Spitzenreiter ist G2 Q, Bundessprecherin der B “, die deutlich erkennen lässt, dass auch der nachfolgende Satz „falsche“ Aussagen der Klägerin behandeln soll. 3. Weiter bleibt die Anschlussberufung des Beklagten auch gegen seine Verurteilung nach dem Klageantrag zu 3) ohne Erfolg. a. Bei den mit diesem Antrag angegriffenen Äußerungen (Antrag zu 3 a): „ Sie […] führt unsere Rangliste im negativen Sinn an: G2 Q “, Antrag zu 3 b): „ Unter allen Politikern hat die B-Vertreterin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik “, Antrag zu 3 c): „ Negativer Spitzenreiter ist G2 Q [...] “) handelt es sich jeweils um Tatsachenbehauptungen des Beklagten, da die Frage, ob die Klägerin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik hat (Antrag zu 3b) oder die Rangliste „ im negativen Sinne “ bzw. als „ negativer Spitzenreiter “ (Anträge zu 3a) und 3c)) anführt, dem Beweis zugänglich ist, indem die Zahl der falschen Aussagen bzw. ihr Verhältnis zu den Gesamtaussagen mit der Zahl bzw. dem entsprechenden Verhältnis verglichen wird, das die Untersuchung des Beklagten bei den anderen Politikern ergeben hat. b. Diese Tatsachenbehauptungen des Beklagten sind auch unwahr, weil die Klägerin auf Basis der bisherigen und damit streitgegenständlichen Projektgrundlage – der Bewertung von insgesamt 38 ihrer Aussagen aus politischen Talkshows – den ihr vom Beklagten zugeschriebenen Spitzenplatz in dieser konkreten Darstellungsform so nicht einnimmt. aa. Zwar werden mit dem Antrag zu 3) – insoweit abweichend von den Klageanträgen zu 1) und 2) – die Bewertungen der klägerischen Äußerungen nicht mehr isoliert, sondern vielmehr in der Form ihres Rangverhältnisses zu den Bewertungen weiterer Politiker angegriffen. Insofern hat sich der Beklagte in der außergerichtlichen Auseinandersetzung der Parteien darauf berufen, dass die Klägerin bei einer Neubewertung des Projektes „G“ auch dann noch den Platz als „ negativer Spitzenreiter “ einnehmen würde, wenn die beiden von ihm unzulässigerweise als „falsch“ bewerteten Äußerungen aus der Untersuchung ausgeklammert werden würden. Dies ist rechnerisch zutreffend, da sich bei Zugrundelegung eines Divisors von nur 36 ein Prozentsatz an mit „falsch“ bewerteten Antworten von 22,22% (8:36) ergäbe, der weiterhin über dem Prozentsatz läge, den der in der Rangfolge nachfolgende Politiker (Herr N T) mit seinen Aussagen erreicht hat. Wird dagegen bei einer möglichen Neubewertung weiterhin die Gesamtzahl von 38 Aussagen zugrunde gelegt – wie es die Klägerin in ihren außergerichtlichen Schreiben gefordert hat – und werden die zwei im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Aussagen sodann mit „wahr“ oder „überwiegend wahr“ bewertet, ergibt sich für die Klägerin (8:38 = 21,05%) im Hinblick auf das Ranking mit den anderen Politikern nicht mehr der Platz als „ negativer Spitzenreiter “. bb. Jedoch kommt es auf die Frage, wie die streitgegenständlichen Aussagen der Klägerin bei einer möglichen künftigen Veröffentlichung des Projektes des Beklagten zu bewerten sind, für den vorliegend geltend gemachten Anspruch im Ergebnis nicht an, so dass insofern durch die Entscheidung des Landgerichts auch kein unzulässiger Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beklagten erfolgt ist. Der Senat verkennt ausdrücklich nicht, dass dem Beklagten im Hinblick auf dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und dem ihm zustehenden Wahlrecht des Störers nicht von Seiten der Gerichte vorgeschrieben werden kann, ob überhaupt bzw. in welcher konkreten Form sowie nach welchen Bewertungsmaßstäben das Projekt „G“ künftig veröffentlicht wird. Insbesondere obliegt es nicht den Gerichten, darüber zu entscheiden, welche Aussagen der einzelnen Politiker in die Bewertungen durch das Projekt einbezogen werden können bzw. müssen und wie sie im Einzelnen zu bewerten sind. Im vorliegenden Fall ist Streitgegenstand jedoch allein der Antrag der Klägerin, auf Basis des konkreten Sachverhaltes – einer durch den Beklagten auf der Grundlage von 38 zur Bewertung zugelassenen Aussagen und der Bewertung von zehn Aussagen als „falsch“ – die daraus rechnerisch gefolgerte Angabe zu unterlassen, welchen Platz die Klägerin in einem Gesamtranking aller in die Studie einbezogenen Politiker einnimmt. Die im streitgegenständlichen Projekt veröffentlichte Angabe zum Rangverhältnis der Klägerin in Bezug auf die sonstigen teilnehmenden Politiker basierte auf einem Tatsachenmaterial – einer bestimmten Zahl von als „falsch“ bewerteten Aussagen sowie einer bestimmte Zahl von Gesamtaussagen – welches in Teilen fehlerhaft gewonnen und damit auch fehlerhaft bewertet worden war. Durfte der Beklagte damit das Abschneiden der Klägerin nicht mit einem Anteil von 26,3% falschen Antworten in das abschließende Ranking einstellen, so verletzt diese konkrete Auswertung das Persönlichkeitsrecht der Klägerin und ist damit in dieser konkreten Form zu unterlassen. 4. Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg gegen die Zuerkennung der Kosten für das Abschlussschreiben wenden, welche die Klägerin mit dem Klageantrag zu 7) geltend gemacht hat. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) zusteht (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 59/14, MDR 2015, 859). Der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin mit Schreiben vom 9.1.2017 (Anlage K 36) vom Beklagten nicht nur die Abgabe einer Abschlusserklärung, sondern noch weitergehende Erklärungen zu bestimmten Unterlassungspflichten gefordert hat. Denn die Forderung nach Abgabe der Abschlusserklärung war als deutlich erkennbarer „erster Teil“ des betreffenden Schreibens formuliert, bezog sich eindeutig nur auf diejenigen Ansprüche, die bereits Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens waren und wurde von Seiten der Klägerin auch nicht in ein Alles-oder-Nicht-Verhältnis zu den weitergehend geltend gemachten Ansprüchen gesetzt worden. In diesem Sinne, dass eine Erklärung beschränkt auf die Abgabe eines Abschlusserklärung möglich gewesen wäre, hat auch der Beklagte dieses Schreiben verstanden, denn er hat in seiner Antwort vom 20.1.2017 (Anlage K 37) mitgeteilt, dass er „ weder den … Aufforderungen zur Abgabe eines Abschlussschreibens noch den zur Abgabe weiterer Unterlassungserklärungen “ nachkommen wird. Schließlich hat die Klägerin ihren Anspruch auch aus dem zutreffenden Gegenstandswert von 20.000 Euro (5.000 Euro für jede der beiden Bewertungen und 10.000 Euro für die prozentualen Angaben bzw. das Ranking) berechnet. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO. 6. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden. Entscheidungserheblich war vorliegend nicht die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der vom Bundesgerichtshof anerkannte Anspruch auf Folgenbeseitigung in Form eines Anspruch auf Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung bzw. eines Hinwirkens auf die Löschung von Internetinhalten auf weitere Fallgestaltungen zu übertragen ist. Denn unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechung möglicherweise auch auf Fälle zu erstrecken ist, in denen nicht ein Hinwirken auf eine Löschung, sondern ein Hinwirken auf die Veröffentlichung eines Nachtrags im Raume steht, scheitern die Ansprüche der Klägerin daran, dass sich im konkreten Fall durch das Projekt des Beklagten keine fortdauernde Rufbeeinträchtigung ergeben hat, die sich für die Klägerin als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt. Die dabei vorzunehmende Abwägung ist jedoch eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. 7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist auf 100.000 Euro festzusetzen. Davon entfallen 60.000 Euro auf die Berufung der Klägerin und 40.000 Euro auf die Anschlussberufung des Beklagten. Der von der Klägerin in zweiter Instanz erstmals gestellte Hilfsantrag zum Antrag aus Ziff. 3 ist im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität streitwertneutral.