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Urteil

28 O 37/17

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0802.28O37.17.00
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:

a. die Äußerung der Klägerin „Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert“ in der Sendung „N“ vom 27.01.2016 mit der Formulierung „Die TQE fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge“ zusammenzufassen und als „falsch zu bewerten,

wenn dies geschieht

aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei:

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und/oder

bb. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Anruf bereit gehaltene Datei (Anlage K 10):

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und/oder

b. die Äußerungen der Klägerin in der Sendung „N J“ vom 13.03.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung „Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden“ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten,

wenn dies geschieht

aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei

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und/oder

bb. wie durch die Darstellung

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cc. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei (Anlage K10):

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2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:

a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch“

wenn dies geschieht

aa. wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g. de vom 23.06.2016

und/oder

bb. wie durch die Darstellung

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und/oder

b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

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und/oder

c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„26,3 % (…) *Anteil der geprüften falschen und überwiegend falschen Aussagen“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016

und/oder

d. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3 Prozent) nur wenig mit der Wahrheit zu tun.“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016

und/oder

e. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von G Q war falsch der überwiegend falsch.“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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und/oder

f. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„G Q (…) falsch/überwiegend falsch 26,3 Prozent“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen:

a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Sie (…) führt unsere Rangliste im negativen Sinn an: G Q“

wenn dies geschieht

aa. wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016

und/oder

bb. wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016

und/oder

b. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Unter allen Politikern hat die BGE-Vertreterin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016

und/oder

c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen

„Negativer Spitzenreiter ist G Q (…)“

wenn dies geschieht wie durch die Darstellung

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auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016.

4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte wegen des Abschlussschreibens vom 09.01.2017 in Höhe von 597,74 EUR freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. bis 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen: a. die Äußerung der Klägerin „Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert“ in der Sendung „N“ vom 27.01.2016 mit der Formulierung „Die TQE fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge“ zusammenzufassen und als „falsch zu bewerten, wenn dies geschieht aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei: Bilddatei entfernt und/oder bb. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Anruf bereit gehaltene Datei (Anlage K 10): Bilddatei entfernt und/oder b. die Äußerungen der Klägerin in der Sendung „N J“ vom 13.03.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung „Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden“ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten, wenn dies geschieht aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei Bilddatei entfernt und/oder bb. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder cc. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei (Anlage K10): Bilddatei entfernt 2. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen: a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch“ wenn dies geschieht aa. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g . de vom 23.06.2016 und/oder bb. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen Bilddatei entfernt wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „26,3 % (…) *Anteil der geprüften falschen und überwiegend falschen Aussagen“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder d. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3 Prozent) nur wenig mit der Wahrheit zu tun.“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder e. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von G Q war falsch der überwiegend falsch.“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder f. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „G Q (…) falsch/überwiegend falsch 26,3 Prozent“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016. 3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen: a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Sie (…) führt unsere Rangliste im negativen Sinn an: G Q“ wenn dies geschieht aa. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder bb. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder b. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Unter allen Politikern hat die BGE-Vertreterin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Negativer Spitzenreiter ist G Q (…)“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016. 4. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte wegen des Abschlussschreibens vom 09.01.2017 in Höhe von 597,74 EUR freizustellen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 60% und der Beklagte zu 40%. 7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. bis 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin ist Bundessprecherin der Partei B G E. Der Beklagte ist Betreiber der L K und veröffentlichte seit dem 14.06.2016 auf der von ihm verantworteten Internetseite www.g.de eine Studie. Im Rahmen dieser Studie wurde die Klägerin gemeinsam mit sechs weiteren Politikern von Studenten des Beklagten für ein Projekt mit dem Titel „G“ ausgewählt, um die Äußerungen von Politikern in Talkshows auf ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Die dafür vom Beklagten errichtete Internetseite www.g.de gliedert sich in eine Startseite, eine Unterseite mit Informationen zu dem Projekt („ Das Projekt “) und in weitere Unterseiten zu den einzelnen Politikern, deren Äußerungen Gegenstand der Untersuchung waren. Auf den die Klägerin betreffenden Unterseiten werden nach einem einleitenden Text („ G Q Sie steht an der Spitze der BGE und führt unsere Rangliste im negativen Sinne an: G Q. Gut ein Viertel ihrer Behauptungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch. “) jeweils ein Beispiel für eine „falsche“, eine „überwiegend falsche“, eine „überwiegend wahre“ und eine „wahre“ Aussage der Klägerin wiedergegeben und eine Grafik mit Bewertungen der gesamten Aussagen auf ihre Prüfbarkeit sowie der geprüften Aussage auf ihren Wahrheitsgehalt dargestellt. Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite werden des Weiteren elf ihrer Äußerungen in einer sog. Slideshow wiedergegeben, die mit dem folgenden Text eingeleitet wird: „ Für G Q gilt wie für alle Politiker in unserer Stichprobe, dass die meisten geprüften Aussagen wahr waren. Wir möchten Ihnen aber auch hier nicht vorenthalten, welche wir als falsch oder überwiegend falsch bewertet haben – daher gibt es diese Slideshow: “ Auf den dann folgenden einzelnen Seiten der Slideshow ist jeweils zu Beginn eine Aussage in Anführungszeichen enthalten, die mit Name und Datum der betreffenden Talkshow untertitelt ist und sodann vom Beklagten einer jeweils mit Fließtext erläuterten Bewertung in „falsch“, „überwiegend falsch“, „überwiegend wahr“ oder „wahr“ unterzogen wird. Auf der die Klägerin betreffenden Unterseite ist über den Verweis „ Zu einer Google-Tabelle mit allen dokumentierten Aussagen von G Q geht es hier entlang “ eine tabellarische Aufstellung aller vom Beklagten untersuchten Äußerungen der Klägerin abrufbar. In dieser Tabelle wird jeweils der Wortlaut der betreffenden Aussage derjenigen Textpassage gegenübergestellt, mit der der Beklagte die Wortlautaussage zusammengefasst hat. Auf der „Das Projekt“ betreffenden Unterseite heißt es u.a. wie folgt: „Negativer Spitzenreiter ist G Q, Bundessprecherin der BGE. Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3 %) nur wenig mit der Wahrheit zu tun. (…) Zur Erinnerung: Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von G Q war falsch oder überwiegend falsch.“ Zudem wurde eine Tabelle wiedergegeben, in der der Klägerin wiederum eine Quote von 26,3% „falscher/überwiegend falscher“ Aussagen zugeschrieben wurde. Ferner heißt es auf der oben genannten Internetseite wie folgt: „Sie (….) führt unsere Rangliste im negativen Sinn an: G Q“, „Unter allen Politikern hat die BGE-Vertreterin die meisten falschen Aussagen in ihrer Statistik.“, „Negativer Spitzenreiter ist G Q (…)“ . Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K2 bis K10 Bezug genommen. Über die streitgegenständlichen Darstellungen wurde in verschiedenen Medien berichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K19 bis K27 Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos zur Veröffentlichung einer Mitteilung auf der eigenen Internetseite des Beklagten, eine Unterrichtung des von dem Beklagten über das Ergebnis der Studie informierten Presseverteilers sowie eine Unterrichtung aller Medien und Verlage, die über die Studie berichtet hatten, auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.01.2017 forderte die Klägerin den Beklagten u.a. erfolglos auf, die einstweilige Verfügung des OLG Köln vom 29.11.2016 – 15 W 46/16 - als abschließende und endgültige Regelung anzuerkennen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1171,67 EUR zu zahlen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Darstellungen des Beklagten, der ihre Äußerungen „Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert.“ und „Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden.“ sinnentstellend zusammengefasst und mit der Bewertung „falsch“ versehen habe, um unwahre Tatsachenbehauptungen handele, weil ihre Äußerungen – unter Berücksichtigung dessen, was sie tatsächlich gesagt habe bzw. habe sagen wollen – zutreffend seien. Aufgrund der damit bei der Bewertung erforderlichen Änderung der Zahl der „falschen“ Aussagen seien auch die angegriffenen Gesamtbewertungen – sowohl hinsichtlich der prozentualen Angabe als auch hinsichtlich der graphischen Darstellung – und ihre Platzierung in der Rangliste unzutreffend. Ferner ist sie der Auffassung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Veröffentlichung des Rubrums und des Tenors des angestrebten Unterlassungsurteils, auf einen Hinweis auf die Unterlassungsverurteilung an alle Personen, welche der Beklagte auf seine Internetseite aufmerksam gemacht habe, und auf ein Hinwirken auf eine Ergänzung aller Berichte Dritter über das tatsächliche Abschneiden der Klägerin habe, weil die begehrten Maßnahmen nicht nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei Meinungsäußerungen in Betracht kämen, die beanstandeten Äußerungen – unstreitig – öffentlich erfolgten und – so meint die Klägern – die begehrten Maßnahmen zur Beseitigung der noch andauernden Folgen der Äußerung geeignet, erforderlich und angemessen seien. Ferner ist in der Meinung, dass es hinsichtlich des Antrages zu 3. nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da der Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt habe. Schließlich ist sie der Auffassung, dass sie gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der durch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung entstandenen Kosten i.H.v. 597,74 EUR habe. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seite 62 der Klageschrift, Bl. 125 GA, Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a. die Äußerung der Klägerin “Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert“ in der Sendung „N“ vom 27.01.2016 mit der Formulierung „Die TQE fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge“ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten, wenn dies geschieht aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei: Bilddatei entfernt und/oder bb. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei (Anlage K 10): Bilddatei entfernt und/oder b. die Äußerungen der Klägerin in der Sendung „N J“ vom 13.03.2016 von Timecode 00:31:00 bis 00:31:45 mit der Formulierung „Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden“ zusammenzufassen und als „falsch“ zu bewerten, wenn dies geschieht aa. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei: Bilddatei entfernt und/oder bb. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder cc. wie durch die nachfolgend dargestellte, auf der Internetseite www.g.de am 23.06.2016 zum Abruf bereit gehaltene Datei (Anlage K 10): Bilddatei entfernt 2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Gut ein Viertel ihrer Behautungen mussten wir nach unserer Recherche beanstanden, gut 15 Prozent waren komplett falsch“ wenn dies geschieht aa. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder bb. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder b. die nachstehend wiedergegebene Grafik zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen Bilddatei entfernt wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „26,3 %* (…) *Anteil der geprüften falschen und überwiegend falschen Aussagen“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder d. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Bei ihr hatte mehr als jede vierte Aussage (26,3 Prozent) nur wenig mit der Wahrheit zu tun.“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder e. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Mehr als jede vierte nachprüfbare Aussage von Frauke Petry war falsch oder überwiegend falsch.“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder f. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „G Q (…) falsch/überwiegend falsch 26,3 Prozent“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, a. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Sie (…) führt unsere Rangliste im negativen Sinne an: G Q“ wenn dies geschieht aa. wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder bb. wir durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder b. zu verbreiten und oder verbreiten zu lassen „Unter allen Politikern hat die BGE-Vertreterin die meisten falschen Aussagen ihrer Statistik“ wenn dies geschicht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016 und/oder c. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen „Negativer Spitzenreiter ist G Q (…).“ wenn dies geschieht wie durch die Darstellung Bilddatei entfernt auf der Webseite www.g.de vom 23.06.2016. 4. Die Beklagte wird verurteilt, das Rubrum des Urteils und den Tenor Ziffer 1. bis 3. spätestens eine Woche nach Rechtskraft des Urteils auf der Startseite der Webseite www.g.de für die Dauer von sechs Monaten wiederzugeben. 5. Die Beklagte wird verurteilt, a. der Klägerin Auskunft darüber zu erteile, wen die Beklagte in welcher Form auf die Webseite www.g.de aufmerksam gemacht hat, b. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, c. allen nach Erteilung der Auskunft noch im Einzelnen zu bestimmenden Personen, die die Beklagte auf die Webseite www.g.de aufmerksam gemacht hat, in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmender Form auf ihre Verurteilung nach Ziffer 1. bis 3. aufmerksam zu machen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, spätestens innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils darauf hinzuwirken, dass in allen Medien, in denen über das Abschneiden der Klägerin in dem Projekt „G“ berichtet wurde, ein Nachtrag veröffentlicht wird, in dem auf die Verurteilung der Beklagten gemäß Ziffer 1. bis 3. hingewiesen wird. Ihre Bemühungen hat die Beklagte schriftlich zu dokumentieren. Eine Abschrift ihrer Dokumentation hat die Beklagte den Prozessbevollmächtigen der Klägerin spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Rechtskraft des Urteils zukommen zu lassen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Forderung der Kanzlei Höcker Rechtsanwälte wegen des Abschlussschreibens vom 09.01.2017 in Höhe von 597,74 € freizustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass er die Äußerungen der Klägerin im Hinblick auf ihren Inhalt und ihren Kontext sowie unter Zugrundelegung des Verständnisses des Durchschnittsrezipienten zutreffend zusammengefasst habe und dass die Bewertung dieser zusammengefassten Aussagen, die – wie für den Durchschnittsrezipienten ersichtlich – keine wörtliche Wiedergabe der Äußerungen der Klägerin darstelle, eine zulässige Meinungsäußerung darstelle. Vor diesem Hintergrund sei – so meint der Beklagte weiter – auch die prozentuale Auswertung der Aussagen der Klägerin zutreffend. Er ist ferner der Meinung, dass es dem Antrag zu 3. an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle, da er die Internetseite www.g.de nach der Entscheidung des OLG Köln vom 15.12.2016 – 15 W 46/16 – grundlegend überarbeitet habe und nur noch über den Stand des Gerichtsverfahrens berichte. Vor dem Hintergrund, dass er in seinem anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2016 die streitgegenständlichen Äußerungen nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr angekündigt habe, die Entscheidung des OLG Köln zu analysieren und im Anschluss daran das Gesamtergebnis der Auswertung anpassen zu wollen, sofern die Entscheidung im Hauptsachverfahren bestätigt werden würde, fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Er meint weiter, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Veröffentlichung eines stattgebenden Urteils oder auf ein Aufmerksammachen bestimmter Medien auf eine eventuelle Verurteilung oder auf ein Hinwirken auf bestimmte Medien, einen Nachtrag zu veröffentlichen, habe, da die Klägerin hierdurch im Ergebnis den Widerruf bzw. eine Gegendarstellung von Meinungsäußerungen begehre und ein solcher Anspruch ausscheide. Zudem fehle es an der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit dieser Maßnahmen, weil die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen sei, ihre Äußerungen – unstreitig – im Rahmen einer politischen Diskussion erfolgten, ihr – unstreitig – die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben wurde, er die abweichende Ansicht der Klägerin – unstreitig – auf seiner Internetseite wiedergab, er unmittelbar nach Zugang des Beschlusses des OLG Köln den veröffentlichten Inhalt seiner Internetseite – unstreitig – entfernte und – unstreitig – den Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens auf dieser Internetseite wiedergab, weil die Entscheidung des OLG Köln ein breites Medienecho erfahren habe (vgl. Anlagen B3 bis B7), weil ihm kein Verschulden bei der Zusammenfassung der Äußerungen der Klägerin anzulasten sei und weil es die eigene Entscheidung der jeweiligen Presseorgane sei, wie sie über sein Projekt berichten. Deshalb fehle es an der erforderlichen fortdauernden Beeinträchtigung der Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche und hinsichtlich der begehrten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Die Anträge zu 1. bis 3 sind begründet. Die durch die Unterstellung der Äußerung von Unwahrheiten in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffene Klägerin hat gegen den Beklagten im Hinblick auf die angegriffenen Bewertungen als „falsch“ (Antrag zu 1.) und die hierauf fußenden Bewertungen (Antrag zu 2.) sowie die hieraus folgenden Äußerungen zur Platzierung der Klägerin in der Studie des Beklagten (Antrag zu 3.) einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen - wie vorliegend - die Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Tatsachen sind innere und äußere Vorgänge, die zumindest theoretisch dem Beweis zugänglich sind und sich damit als wahr oder unwahr feststellen lassen, während Meinungsäußerungen durch das Element der Stellungnahme und des Bewertens gekennzeichnet sind. Wenn sich wertende und tatsächliche Elemente in einer Äußerung so vermengen, dass diese insgesamt als Werturteil anzusehen ist, kann die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile zwar im Rahmen einer Abwägung der Rechte eine Rolle spielen. Enthält die Meinungsäußerung erwiesen falsche oder bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, so wird regelmäßig das Grundrecht der Meinungsfreiheit hinter dem durch das grundrechtsbeschränkende Gesetz geschützten Rechtsgut zurücktreten (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 189/06). Jedenfalls fällt die Richtigkeit des tatsächlichen Äußerungsgehalts, der dem Werturteil zugrunde liegt, regelmäßig bei der Abwägung ins Gewicht. Anders liegt es nur, wenn der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass er gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt. Denn wenn sich einer Äußerung die Behauptung einer konkret-greifbaren Tatsache nicht entnehmen lässt und sie bloß ein pauschales Urteil enthält, tritt der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung zurück und beeinflusst die Abwägung nicht (BGH, a.a.O.). Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 29.11.2016 – 15 W 46/16 – hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Anträge zu 1. und zu 2.a. und b. ausgeführt: „a. Zwar handelt es sich bei der Einstufung in die Bewertungskategorien „wahr / überwiegend wahr / überwiegend falsch / falsch“ um Meinungsäußerungen, die aufgrund ihrer vorliegend rein sachlich gehaltenen Art weder Schmähkritik noch Formalbeleidigungen darstellen und die grundsätzlich, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im politischen Meinungskampf zulässig sind. Eine solche Meinungsäußerung wird auch nicht – wie es die Antragstellerin vorträgt – insoweit zu einer Tatsachenbehauptung, als die Frage, ob eine Behauptung dem Beweis zugänglich ist, wiederum selbst dem Beweis zugänglich sei. Entscheidend ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch jedoch, ob die vom Antragsgegner veröffentlichten Bewertungen als Meinungsäußerungen wiederum auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen oder ob sie mangels einer solchen gerade nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG für sich beanspruchen können. Kann eine solche zutreffende Tatsachengrundlage deshalb nicht festgestellt werden, weil sich die Bewertungen des Antragsgegners auf Äußerungen beziehen, die die Antragstellerin so (inhaltlich) nicht getätigt hat, dann kann sich der Antragsgegner seinerseits auch nicht darauf berufen, dass Äußerungen im Rahmen von Talkshows dem äußersten Bereich der Sozialsphäre zuzurechnen sind, womit Betroffene es hinzunehmen hätten, dass ihre Äußerungen in der Öffentlichkeit kritisch hinterfragt würden. Denn auch im Rahmen der politischen Auseinandersetzung muss die Antragstellerin es nicht hinnehmen, dass sich die kritische Auseinandersetzung in der Öffentlichkeit, die der Antragsgegner mit seinen Bewertungen vornimmt, auf Äußerungen bezieht, die sie so nicht abgegeben hat. b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der mit den Anträgen zu 2 a) und 2 f) angegriffenen Bewertungen. aa. Zu Recht beanstandet die Antragstellerin mit dem Antrag zu 2 a), dass der Antragsgegner auf seiner Internetseite die Äußerung „ Die TQW fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “ seiner Bewertung zugrunde gelegt und als falsche Äußerung der Antragstellerin bewertet hat. Denn die Antragstellerin hat tatsächlich die Äußerung getätigt: „ Die Obergrenze wird aus der TQE gefordert “, welche im Übrigen im Hinblick auf die Forderung des Regensburger Oberbürgermeisters X (TQE) unstreitig zutreffend ist. Damit liegt der Bewertung des Antragsgegners eine Äußerung zugrunde, welche die Antragstellerin so nicht abgegeben hat, womit der Antragsgegner eine negative und damit die Antragstellerin in ihrem sozialen und beruflichen Geltungsanspruch beeinträchtigende Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage abgegeben hat. Soweit sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, die Antragstellerin habe diese Bewertung und die ihr zugrunde liegende Äußerung vor der Veröffentlichung der Internetseite gekannt und in ihrer E-Mail vom 20.4.2016 diesbezüglich lediglich darauf hingewiesen, dass sie bei dem Punkt Obergrenze deutlich machen wollte, dass „ mittlerweile keine Partei mehr der Meinung ist, dass Deutschland unbegrenzt Flüchtlinge aufnehmen kann “, steht auch dies dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegen. Schon vor dem Hintergrund der einleitenden Sätze in dieser E-Mail, in denen der Antragsgegner gebeten wurde, die aus den Wortlautaussagen abgeleiteten Tatsachenbehauptungen „ genau zu überdenken “, konnte der Antragsgegner aus diesem Schreiben nicht den Rückschluss ziehen, dass die Antragstellerin eine pauschale Einwilligung zur Vornahme von Bewertungen auf Grundlage der abgeleiteten Tatsachenbehauptungen erteilen wollte. Selbst wenn die konkrete Beanstandung gegen die im Antrag zu 2a) angegriffene Äußerung nebst Bewertung in dem Schreiben vom 20.4.2016 nicht enthalten war, konnte der Antragsgegner nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin nunmehr damit einverstanden war, dass ihre tatsächlich getätigte Äußerung („ Die Obergrenze wird aus der SPD gefordert “) in inhaltlich veränderter Form („ Die TQE fordert eine Obergrenze für Flüchtlinge “) einer Bewertung unterzogen wird. (…) Aus den gleichen Gründen beanstandet die Antragstellerin mit dem Antrag zu 2 f) zu Recht, dass der Antragsgegner auf der Internetseite die Äußerung „ Aus der Türkei können immer noch Asylanträge in Deutschland gestellt werden “ seiner Bewertung zugrunde gelegt und als falsche Äußerung der Antragstellerin bewertet hat. Zwar hat die Antragstellerin in der betreffenden Talkshow tatsächlich geäußert: „ Aus der Türkei können nach wie vor Asylanträge in Deutschland gestellt werden, das ist seit Jahren so passiert “ Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs, in dem diese Äußerung gefallen ist, kann jedoch festgestellt werden, dass die Antragstellerin dies aus Sicht des durchschnittlichen Rezipienten nicht so verstanden wird, wie es der reine Wortlaut des zitierten Satzes nahelegt, und der Antragsgegner damit einen unzutreffenden Tatsachenkern aus ihrer Äußerung extrahiert und seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Im Zuge der betreffenden Talkshow wurde die Frage diskutiert, ob der Türkei Visafreiheit gewährt werden solle. Im Kontext der sich daran anschließenden Diskussion hat die Antragstellerin ihre ablehnende Haltung damit begründet, dass es aus ihrer Sicht absurd wäre, Angehörigen eines Staates Visafreiheit zu gewähren, wenn ein Teil der Staatsangehörigen aktuell immer noch Anträge auf Asyl in Deutschland stellen würde. Aus diesem Gesamtkontext wird deutlich, dass sich die – später vom Antragsgegner in isolierter Form bewertete – Äußerung der Antragstellerin nicht auf die Frage bezog, von welchem Ort – Türkei oder Deutschland – aus türkische Staatsbürger Asyl beantragen, sondern vielmehr darauf, dass türkische Staatsbürger dies tun. Damit liegt der Bewertung des Antragsgegners auch hier eine Äußerung zugrunde, welche die Antragstellerin so nicht abgegeben hat, womit der Antragsgegner eine negative und damit die Antragstellerin in ihrem sozialen und beruflichen Geltungsanspruch beeinträchtigende Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage abgegeben hat. Auch hinsichtlich dieser Bewertung kann sich der Antragsgegner nicht darauf berufen, dass er der Antragstellerin vor Veröffentlichung der Internetseite Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und diese in ihrer E-Mail vom 20.4.2016 zu der vom Antragsgegner wiedergegebenen Äußerung nebst Bewertung keine Einwände erhoben hat. Denn auch hier gilt – wie vorstehend unter Ziff. aa) dargelegt – dass dieses Schreiben nicht als pauschale Einwilligung in die inhaltliche Veränderung von Äußerungen der Antragstellerin und darauf basierende Bewertungen angesehen werden kann. (…) Denn da nach den obigen Ausführungen die mit den Anträgen zu 2 a) und 2 f) angegriffenen Bewertungen aufgrund des Vorliegens einer unzutreffenden Tatsachengrundlage zu unterlassen sind, ist die vom Antragsgegner im Rahmen der Studie vorgenommene Gesamtbewertung, in der auch diese beiden Bewertungen in der Kategorie „falsche“ Aussagen eingeflossen sind, rechnerisch bzw. in der gewählten graphischen Darstellung unzutreffend. Die prozentualen Angaben im Rahmen der Gesamtbewertung sind damit zu unterlassen; im Rahmen einer Überarbeitung dieser Gesamtbewertung wird der Antragsgegner die oben dargelegte Tatsachengrundlage aus den Äußerungen der Antragstellerin einer neuen Bewertung zuzuführen und die Gesamtberechnung – in Textform bzw. in der grafischen Darstellung – erneut vorzunehmen haben.“ Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer unter Übertragung derselben auf die Anträge zu 2.c. bis f. und den Antrag zu 3. an. Denn die Anträge zu 2.c. bis f. haben ebenfalls die Darstellung der nach dem Vorgesagten unzutreffenden Gesamtbewertung zum Gegenstand. Mit dem Antrag zu 3. greift die Klägerin diejenigen Äußerungen an, welche sie als „negative Spitzenreiterin“ ausweisen, obschon sie dies unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen nicht ist. 2. Der Antrag zu 4. ist zulässig, jedoch unbegründet. a. Der Antrag ist zulässig, insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Entgegen der Auffassung des Beklagten lässt der Umstand, dass er die Internetseite www.g.de nach der Entscheidung des OLG Köln vom 29.11.2016 – 15 W 46/16 – überarbeitete und nur noch über den Stand des Gerichtsverfahrens berichtete, sowie die Tatsache, dass er ankündigte, die Entscheidung des OLG Köln zu analysieren und im Anschluss daran das Gesamtergebnis der Auswertung anpassen zu wollen, sofern die Entscheidung im Hauptsachverfahren bestätigt werde, das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht entfallen, da durch diese – teilweise lediglich nicht rechtsverbindlich angekündigten - Maßnahmen nicht derselbe seitens der Klägerin mit dem Antrag zu 4. erstrebte Erfolg eintreten würde, weil über die Klagestattgabe betreffend die von ihr rechtshängig gemachten Unterlassungsansprüche durch die zuvor genannten Maßnahmen des Beklagten nicht zwangsläufig berichtet werden würde bzw. müsste. b. Der Antrag zu 4. ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Veröffentlichung des Rubrums und des Tenors zu 1. bis 3. eines stattgebenden Urteils gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung für den Anspruch auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils ist, dass die beanstandete Äußerung öffentlich erfolgt ist und die Veröffentlichung des Unterlassungsurteils ein geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel ist, um einer noch andauernden Störung der Rechte des Verletzten - als Teil der Folgenbeseitigung (vgl. BGH GRUR 2016, 1207) - entgegenzuwirken (vgl. BGH, NJW 1987, 1400; Gamer in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Kapitel 13, Rn. 107 f.). Bei der erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass eine Veröffentlichung nicht ausschließlich zur Satisfaktion des Betroffenen, sondern nur dann verlangt werden kann, wenn gerade sie zusätzlich zu der Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Störung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist. Vor dem Hintergrund, dass nicht zu einer unnötigen Demütigung des Äußernden kommen darf (BGH, a.a.O.), sind im Rahmen der Abwägung insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung sowie Anlass und Beweggrund des Handelns des Störers zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1986, 1262). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin nicht anlasslos und in einer reißerischen Art und Weise vorwirft, die Unwahrheit gesagt zu haben, sondern im Rahmen einer Studie, deren Gegenstand nicht nur die Klägerin, sondern auch andere Politiker anderer Parteien waren, anhand offen gelegter Kriterien und unter Wiedergabe der konkreten Äußerungen der Klägerin im Kontext der Internetseite, auf welche die Studie veröffentlicht wurde, anhand konkreter Äußerungen überprüft, ob die Äußerungen von Politikern im Rahmen von Talkshows der Wahrheit entsprechen. Im Gegensatz zu dem vom BGH (NJW 1987, 1400) entschiedenen Fall geht es vorliegend folglich nicht um eine herabwürdigende Schmähkritik oder Formalbeleidigung, sondern um eine um Sachlichkeit und Transparenz bemühte Präsentation von durch Recherche ermittelter Ergebnisse. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Anlass der Veröffentlichung der Studie nicht die Herabsetzung der Klägerin als Person oder die ausschließlich auf sie konzentrierte Kritik an den Äußerungen von Politikern in Talkshows, sondern eine vergleichende Auseinandersetzung von im politischen Meinungskampf in Talkshows getätigten Äußerungen von Politikern und die Überprüfung deren Wahrheitsgehalts war. Folglich war der Beweggrund des Beklagten für die Veröffentlichung auch der streitgegenständlichen Äußerungen nicht die anlasslose Diffamierung der Klägerin oder der Partei BGE, sondern der vor dem Hintergrund der – damals – bevorstehenden Landtagswahlen und der – immer noch – bevorstehenden Bundestagswahlen und des bereits seit einem längeren Zeitraum in den Medien diskutierten Problems der sogenannten „Fake News“ auf Sachlichkeit und Transparenz bedachte Versuch des Beklagten bzw. seiner Schüler, die Wahrheit der von Politikern im Wahl- und politischen Meinungskampf getätigten Äußerungen zu überprüfen, um so die Öffentlichkeit über die Tragfähigkeit und die Überzeugungskraft der Argumente der jeweiligen Politiker zu informieren. Dass dieses Anliegen von außergewöhnlichem öffentlichem Interesse ist, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Ferner ist zwar zu beachten, dass das Ausmaß der Verbreitung der Verletzungshandlung, d.h. der Verbreitungsgrad, durchaus groß war, was durch die Berichterstattung verschiedener Medien belegt wird. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Studie des Beklagten in verschiedenen Medien auch kritisiert wurde, wodurch die Schwere der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin gemildert wurde. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte der Klägerin eine Möglichkeit zur Stellungnahme einräumte und die Stellungnahme der Klägerin auf seiner Internetseite im Zusammenhang mit den jeweiligen Äußerungen wiedergab. Außerdem ist zu beachten, dass der Beklagte seine Studie nach der Entscheidung des OLG Köln nicht weiter veröffentlichte und auf der Internetseite www.g.de den jeweiligen Stand des Verfahrens und die Entscheidung des OLG zutreffend wiedergab. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch über das einstweilige Verfügungsverfahren und die Entscheidung des OLG Köln in verschiedenen Medien berichtet wurde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Verletzungshandlung des Beklagten zwar zunächst einmal scher wiegt, da er der Klägerin unterstellt, dass 26,3% der von ihm überprüften Äußerungen unzutreffend gewesen seien. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang zum einen zu beachten, dass lediglich zwei der von dem Beklagten untersuchten Äußerungen unzutreffend von ihm wiedergegeben bzw. interpretiert wurden, weshalb auch das Verschulden des Beklagten eher am unteren Rand der Fahrlässigkeit anzusiedeln ist. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass auch die zutreffende Bewertung und Darstellung der seitens des Beklagten untersuchten Äußerungen der Klägerin lediglich dazu geführt hätte, dass die Klägerin nicht mehr Letzte, sondern Vorletzte des Rankings geworden wäre und weiterhin 21,9% ihrer Äußerungen nach den Kriterien des Beklagten nicht der Wahrheit entsprochen hätten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen ist und sie als Politikerin in besonderem Maße Kritik an ihren öffentlichen und im Meinungskampf getätigten Äußerungen hinzunehmen hat, ist die Schwere der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hierdurch jedoch gemindert. Wenn man nun weiter beachtet, dass der BGH (NJW 1987, 1400) über die seines Erachtens schmähende Äußerung „Oberfaschist“ zu entscheiden hatte und er damals als Argument für einen Veröffentlichungsanspruch auch bei Meinungsäußerungen anführte, dass „die Schwelle, ab der eine Äußerung rechtswidrig und deshalb zu verbieten ist, bei einem Werturteil ohnehin sehr hoch (ist); in aller Regel ist sie erst bei einer diffamierenden Schmähkritik überschritten“, fehlt es im konkreten Fall aufgrund der zuvor dargestellten Umstände nach Auffassung der Kammer an der zusätzlichen Erforderlichkeit einer Veröffentlichung des Urteils neben der Verurteilung zur Unterlassung. 3. Der Antrag zu 5. ist unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB hinsichtlich derjenigen Personen, die er auf seine Internetseite aufmerksam gemacht hat, da die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG darauf hat, dass er diese Personen – nach einer Auskunftserteilung - auf die Verurteilung zur Unterlassung aufmerksam macht. Selbst wenn man unterstellt, dass sich ein solcher Anspruch aus den o.g. Normen ableiten ließe, lägen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht vor. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei dem geltend gemachten Anspruch ebenfalls um die Veröffentlichung des Unterlassungsurteils gegenüber einem kleineren und spezifizierten Personenkreis handeln würde, kann auf die Ausführungen unter Ziffer 3. Bezug genommen werden. 4. Der Antrag zu 6. ist unzulässig und unbegründet. a. Der Antrag zu 6. ist unzulässig, weil nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da nicht eindeutig erkennbar ist, in welchen Medien ein – wie auch immer gearteter - Nachtrag veröffentlicht werden soll. b. Der Antrag zu 6. ist darüber hinaus unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß den §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB, Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG darauf, dass er darauf hinwirkt, dass nicht näher genannte Medien einen nicht näher bezeichneten Nachtrag veröffentlichen. Da der – nicht näher beschriebene - Nachtrag im Ergebnis darauf gerichtet ist, dass in den – nicht näher definierten – Medien auf die Verurteilung des Beklagten hingewiesen wird, kann zunächst auf die unter Ziffer 2. dargestellten Ausführungen verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der BGH (NJW 2016, 56) in der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung lediglich festgestellt hat, dass es unter bestimmten – dort genannten – engen Voraussetzungen einen Anspruch auf das Hinwirken auf die Löschung von unwahren Tatsachenbehauptungen auf Internetseiten Dritter geben kann. Das Hinwirken auf die Löschung von bestimmten Tatsachenbehauptungen ist jedoch etwas gänzlich anderes als das Hinwirken auf die Hinzufügung eines Nachtrags. Letzteres ist – gerade weil es hier um Meinungsäußerungen des Beklagten geht – weder dem Beklagten im Hinblick auf seine Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG noch dem Medienunternehmen, welches diesen Nachtrag veröffentlichen soll, im Hinblick auf dessen Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG zumutbar. Deshalb hat der BGH (NJW 2015, 778) einen Anspruch auf einen Nachtrag als Ausprägung der Folgenbeseitigung lediglich gegenüber dem jeweiligen Presseunternehmen und bei einer zum Zeitpunkt der Berichterstattung rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung anerkannt, die den Betroffenen nach Ausräumung des Verdachts weiterhin in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. 5. Der Antrag zu 7. ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 597,74 EUR für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung gemäß den §§ 823 Abs. 1, 257 BGB. Hinsichtlich der zutreffenden Berechnung wird auf Seite 62 der Klageschrift, Bl. 125 GA, Bezug genommen. 6. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 100.000,- EUR Antrag zu 1.a.: 10.000,- EUR Antrag zu 1.b.: 10.000,- EUR Antrag zu 2.: 10.000,- EUR Antrag zu 3.: 10.000,- EUR Antrag zu 4.: 20.000,- EUR Antrag zu 5. 20.000,- EUR Antrag zu 6.: 20.000,- EUR