OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 U 190/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2018:0314.15U190.17.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 176/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2018.

3. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 15.11.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 176/17 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. 2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2018 . 3. Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren vom 14.02.2018 wird zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 118 Abs. 1 S. 4 ZPO). Gründe: 1. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15.11.2017 (Bl. 133 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung antragsgemäß verurteilt, worauf zur Meidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Das Berufungsvorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 26.02.2018 (Bl. 187 ff. d.A.) und vom 14.02.2018 (PKH-Heft) rechtfertigt keine dem Beklagten günstigere Sichtweise und gibt nur noch zu folgenden ergänzenden Ausführungen des Senats Anlass: a) Zu Ziff. 1 des Tenors des angegriffenen Urteils macht der Beklagte geltend, die Verpflichtung habe sich „erledigt“, weil die fragliche Seite nicht mehr existiere und „vom Netz genommen“ sei. Dieser Vortrag ist – hat auch die Klägerseite dazu bisher keine eigene Erklärung abgegeben – schon angesichts des dazu nur vorgelegten Screenshots (Bl. 196 d.A.) „Error 522“ prozessual so bereits nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, zumal dort nur von einem bloßen „Time out“ die Rede ist und davon, dass der Besucher es in einigen Minuten erneut versuchen solle, was eher auf technische Probleme beim konkreten Abruf hindeutet als auf das tatsächliche – obendrein nicht zwingend auch endgültige - Einstellen der Internetseite. Allerdings dürfte – was jedenfalls nach der Gewährung rechtlichen Gehörs durch diesen Hinweisbeschluss gemäß § 291 ZPO prozessual vom Senat zu verwerten wäre (vgl. OLG Köln v. 25.05.2016 – 1 W 6/16, NJOZ 2016, 1410; AG Hamburg-Altona v. 24.02.2015- 316 C 248/14, WuM 2017, 403, 404; BeckOK-ZPO/ Bacher , Ed. 27, § 291 Rn. 5; Dötsch , MDR 2011, 1017 f.; Klinger , jurisPR-ITR 4/2012 Anm. 4; zurückhaltender nur Greger , Festschrift für Rolf Stürner, 2013, 289 ff.) – davon auszugehen sein, dass die Website tatsächlich heute nur noch so aussieht wie aus dem nachstehende Screenshot vom gestrigen Tage ersichtlich. Damit hat sich die tenorierte Hinwirkungspflicht des Beklagten jedoch keinesfalls automatisch „erledigt“; eher im Gegenteil, weil mit der angekündigten Veräußerung u.U. eine noch schlechter einzugrenzende Weiterverbreitung der Bilder nebst Äußerungen im Internet drohen könnte und Gegenteiliges von Klägerseite auch gerade nicht vorgetragen ist. b) Das Landgericht hat auch zu Recht und mit zutreffender Begründung der Klägerin eine Geldentschädigung von 30.000 EUR zugesprochen. Die Berufung greift das – zumal die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung angesichts des im Ausland sitzenden Webservers kaum zur Beendigung der Rechtsverletzung beitragen konnte – zu Recht dem Grunde nach nicht mehr an, sondern rügt im Kern mit der Berufung nur die Höhe. Doch auch damit dringt sie nicht durch. aa) Zwar ist zutreffend, dass die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin für den Anspruch auf Geldentschädigung weniger relevant sind als für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsverletzung (vgl. dazu etwa OLG Hamm v. 20.02.2017 – 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832), doch fehlt ohnehin jedweder Vortrag zu einem echten Krankheitswert dieser Beeinträchtigungen. bb) Darauf kommt es indes nicht an, weil die Klägerin im Kern Geldentschädigungsansprüche verfolgt. Der Senat schließt sich insofern dann ausdrücklich nicht den beklagtenseits ins Feld geführten Ausführungen des Landgerichts Schweinfurt (Az. 11 O 65/17, Ablichtung des Urteils aus Bl. 248 ff. d.A.) an, wonach in einem ähnlichen Fall - trotz der Beteiligung einer 15jährigen - eine Geldentschädigung von nur 8.000 EUR - bei allerdings auch nur fünf genutzten Bildern - angemessen sein soll. Auch ist der vorliegende Fall wertungsmäßig ersichtlich nicht vergleichbar mit der Veröffentlichung nur eines einzigen zu Zeiten einer Liebesbeziehung angefertigten Nacktbildes nach Beziehungsende im Internet (OLG Hamm v. 20.02.2017 – 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832: 7000 EUR) und erst recht nicht mit der Veröffentlichung von Schwangerschaftsbildern einer Schauspielerin, wie sie der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Senats v. 10.11.2015 – 15 U 97/15, ZUM 2016, 443 zugrunde lagen. Vielmehr spielt bei der Bemessung der Angemessenheit der Geldentschädigung nach Auffassung des Senats gerade der vom Landgericht zutreffend herausgestellte Aspekt eine Rolle, dass ein Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung aus dem Gefühl des Ausgeliefertseins resultieren kann ( Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 14 Rn. 128). Hinzu tritt im vorliegenden Fall der vom Landgericht betonte Präventionsgedanke, der den Beklagten effektiv von weiteren ähnlichen Handlungen gegen die Klägerin als flüchtige Bekannte abhalten soll. Soweit bei der Bemessung der Geldentschädigung – vor allem bei aus kommerziellen Interessen handelnden Presseorganen, aber eben auch sonst – die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen mit zu berücksichtigen sind, hat das Landgericht dies nach den Gesamtumständen hier ausreichend getan. Der Beklagte verkennt insbesondere, dass eine Vielzahl von Verletzten fast zwangsläufig eine Vielzahl von Ansprüchen nach sich ziehen wird und allein die Endlichkeit seines Kreditlimits kein zwingendes Argument für eine „Deckelung“ an und für sich berechtigter Ansprüche sein kann. Bei gebotener Gesamtbetrachtung sind mit dem Landgericht im Gegenzug vor allem das hohe Verschulden des Beklagten, die erhebliche Beeinträchtigung der Klägerin in ihrer Intimsphäre und Würde, die Vielzahl der verwendeten Bilder/Videos/Bildmontagen, die Hartnäckigkeit und Dauer der Vorgehensweise des Beklagten, die für die Klägerin belastende Konfrontation mit dem Täter an der gemeinsamen Arbeitsstätte und auch der vom Landgericht zutreffend betonte Vertrauensbruch des flüchtig bekannten Beklagten und vor allem die bewusste fortlaufende Degradierung der Klägerin zur bloßen Masturbationsvorlage zu berücksichtigen. Die Klägerin wurde zum bloßen Subjekt der Begierde für eine Vielzahl anonymer Internetnutzer mit fragwürdigsten Vorlieben gemacht und dies aufgrund einer dem Senat völlig unverständlichen Motivationslage des Beklagten. Die - in der Tat im Ansatz anerkennenswerten – Wiedergutmachungsversuche des Beklagten und die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärungen hat das Landgericht in die Gesamtabwägung durchaus ausreichend einbezogen und zutreffend gewichtet. Es hat insbesondere betont, dass die für Löschungsversuche aufgewandte Energie deutlich kleiner war als diejenige bei Tatbegehung. Angesichts dessen war der vom Landgericht zuerkannte Betrag – den der Senat vollumfänglich zu überprüfen hat – angemessen, aber auch erforderlich zum Ausgleich der hier erlittenen Beeinträchtigungen. Zwar waren – anders als im Fall LG Kiel v. 27.04.2006 – 4 O 251/05, ZUM 2008, 447, wo eine Geldentschädigung von 25.000 EUR zugesprochen worden war – vorliegend nicht zugleich auch die Anschrift und die Telefonnummern der Klägerin verbreitet worden und es kam auch jedenfalls nicht zu einer Vielzahl von Anrufen und erheblichen Nachstellungen, doch sind – anders als im Fall OLG Oldenburg v. 11.08.2015 – 13 U 25/15, ZUM-RD 2016, 143 - negative Auswirkungen vor allem auf die Gefühlslage der Klägerin und deren Belastung nicht ausreichend bestritten und liegen im Übrigen angesichts des Ausmaßes der Verletzungshandlungen und der nicht bestrittenen hohen „Anklickzahlen“ auf der Hand. Der Senat hat zudem durchaus auch berücksichtigt, dass der Verbreitungsgrad der – so die Klageerwiderung (S. 4 = Bl. 89 d.A.) - „schmuddeligen Pornoseite“ ansonsten zwar nicht allzu groß gewesen sein mag, doch darf andererseits nicht verkannt werden, dass es unstreitig auch deutsche User wie den Beklagten gab und gerade die Anonymität des Netzes dazu führt, dass die Klägerin selbst gerade nicht sicher einschätzen kann, wer möglicherweise Kenntnis von den Bildern erhalten hat und wer nicht und so für eine u.U. lange Zeit anderen Menschen nicht mehr unbefangen gegenübertreten kann. c) Mit dem gerade Gesagten hat die Berufung ersichtlich dann auch hinsichtlich der verlangten vorgerichtlichen Kosten , die das Landgericht zutreffend berechnet hat, keine Aussicht auf Erfolg. d) Nichts anderes gilt mit Blick auf den Feststellungsantrag zu Ziff. 4 des Tenors , wobei zugunsten des Beklagten unterstellt werden mag, dass die vagen Ausführungen in der Berufungsbegründung insofern noch den Begründungsanforderungen aus § 520 Abs. 3 ZPO genügt haben. 2. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen zu Ziff. 1. innerhalb der im Tenor genannten Frist. Diese Frist kann nur unter den Voraussetzungen des § 224 Abs. 2 ZPO oder mit Zustimmung des Gegners - durch Beschluss des Senats oder durch Verfügung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters - verlängert werden. Auf die Möglichkeit einer kostensparenden Rücknahme der Berufung (Nr. 1220, 1222 KV GKG) wird hingewiesen. 3. Nach dem Vorgenannten war folgerichtig der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückzuweisen, weil es an den Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 ZPO fehlte. Selbst wenn im Hinblick auf den obigen Hinweis zu § 291 ZPO zur „Erledigung“ beklagtenseits weiter vorgetragen werden sollte, war mit der Entscheidung über den Antrag nicht zuzuwarten. Denn eine Rechtsverteidigung wäre im Hinblick auf die davon allenfalls betroffene Verpflichtung in Ziff. 1 des Tenors der angegriffenen Entscheidung jedenfalls auch „mutwillig“ i.S.d. § 114 ZPO. Da der Anspruch jedenfalls im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit begründet war, könnte der Beklagte nämlich bei zu erwartender prozessualer Reaktion der Klägerseite auf eine etwaige Erledigungssituation der Kostenlast hinsichtlich dieses Antrages ohnehin nicht entkommen. Zudem macht der Beklagte im Kern offenbar geltend, dass die ausgeurteilte Hinwirkungspflicht durch die Einstellung der Website sinnlos, also durch anderweitige Zweckerreichung (objektiv) unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB) geworden sein soll (vgl. zu diesen Fallgruppen des § 275 Abs. 1 BGB etwa MüKo-BGB/ Ernst , 7. Aufl. 2016, § 275 Rn. 154 ff. m.w.N.). Diesen Unmöglichkeitseinwand könnte der Beklagte als Schuldner – anders als ggf. einen Unvermögenseinwand o.ä. (dazu BGH v. 07.04.2005 - I ZB 2/05, NJW-RR 2006, 202, 203) – aber anerkanntermaßen auch in etwaigen Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887 f. ZPO ohne Mühe und mit deutlich geringeren Kosten geltend machen (vgl. nur Musielak/Voit/ Lackmann , ZPO, 14. Aufl. 2016, § 888 Rn. 9; BeckOK-ZPO/ Stürner , Ed. 27, § 888 Rn. 18; MüKo-ZPO/ Gruber , 5. Aufl. 2016, § 887 Rn. 21 m.w.N.; sogar für Unvermögen bei § 888 ZPO wohl Zöller/ Seibel , ZPO, 32. Aufl. 2018, § 888 Rn. 2). Er wäre dabei nach h.M. nicht einmal an die besonderen Schranken aus § 767 Abs. 2 ZPO (analog) gebunden (dazu deutlich Musielak/Voit/ Lackmann , ZPO, 14. Aufl. 2016, § 888 Rn. 9). Da zudem auch noch nicht einmal absehbar ist, dass die Klägerseite aus dem Titel weiter vollstrecken wollen würde, wenn die Seite wirklich tatsächlich dauerhaft „offline“ wäre und auch sonst nichts von dort zu befürchten wäre, wäre ein Einlegen der Berufung – gerade auch aus Sicht einer wirtschaftlich denkenden Naturalpartei, die für die Prozesskosten selbst einstehen müsste – insofern aber ersichtlich unverhältnismäßig und damit „mutwillig“ i.S.d. § 114 ZPO.