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Urteil

4 O 251/05

LG KIEL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unbefugte Veröffentlichung und Verbreitung intimer Fotos im Internet verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und begründet Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 823 BGB) sowie Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). • Der Verursacher haftet auch für künftige Schäden aus der Internetverbreitung; ein Feststellungsanspruch bzgl. künftiger Kosten zur Entfernung der Bilder ist bei bestehendem Feststellungsinteresse zulässig. • Vorleistung des Schädigers (Teilzahlung) ist auf das festzusetzende Schmerzensgeld anzurechnen; prozessuale und wirtschaftliche Gesichtspunkte des Täters führen nicht zwingend zu Milderung der Entschädigung.
Entscheidungsgründe
Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht bei Internetverbreitung intimer Fotos • Die unbefugte Veröffentlichung und Verbreitung intimer Fotos im Internet verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht und begründet Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 823 BGB) sowie Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB). • Der Verursacher haftet auch für künftige Schäden aus der Internetverbreitung; ein Feststellungsanspruch bzgl. künftiger Kosten zur Entfernung der Bilder ist bei bestehendem Feststellungsinteresse zulässig. • Vorleistung des Schädigers (Teilzahlung) ist auf das festzusetzende Schmerzensgeld anzurechnen; prozessuale und wirtschaftliche Gesichtspunkte des Täters führen nicht zwingend zu Milderung der Entschädigung. Die Klägerin war bis Dezember 2002 mit dem Beklagten liiert. Während der Beziehung fertigte der Beklagte mit einer Digitalkamera intime Fotos der Klägerin an; sie forderte anschließend die Löschung. Nachdem die Beziehung beendet war, stellte der Beklagte drei dieser Fotos bearbeitet in einer Tauschbörse ins Internet, wobei er Namen, vollständige Anschrift, Telefonnummer und einen anzüglichen Kommentar einfügte. Die Bilder wurden von Dritten heruntergeladen und weiterverbreitet; die Klägerin erhielt belästigende Kontakte und verließ später ihren Wohnort. Der Beklagte zahlte nach mehrfacher Aufforderung zunächst 2.000 € als Schmerzensgeld und bestritt volle Verantwortung für die weitere Verbreitung durch Dritte. Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung, dass der Beklagte für künftige Schäden aus der Veröffentlichung haftet. • Rechtsverletzung: Die Veröffentlichung intimer, nicht zur Öffentlichkeit bestimmter Fotos verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.1 Abs.1 i.V.m. Art.2 GG) und begründet Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB sowie nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. • Vorsatz und Intensität: Die Bearbeitung der Bilder mit Anschrift, Telefonnummer und anzüglichem Kommentar sowie das Einstellen in eine Tauschbörse zeigen zielgerichtete Schädigungsabsicht; kurzzeitiges Verfügbarhalten entlastet den Täter nicht, weil bereits Herunterladen und Weiterverbreitung möglich waren. • Bemessung des Schmerzensgeldes: Maßgeblich sind Art, Intentionalität und Dauer der Verletzung sowie die bleibende Gefahr der weltweiten Verfügbarkeit der Bilder. Technische Unabwendbarkeit einer lückenlosen Löschung und die einschneidenden Auswirkungen auf Privat- und Familienleben erhöhen den Anspruch. • Anrechnung von Teilzahlung: Die vom Beklagten bereits geleisteten 2.000 € sind auf das zuzusprechende Schmerzensgeld anzurechnen. • Feststellungsinteresse: Auch wenn gegenwärtig keine vollständige technische Löschung möglich ist, besteht ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der künftigen Ersatzpflicht, weil künftig effiziente Löschverfahren entstehen können und ansonsten Verjährungsrisiken die Durchsetzung hemmen würden. • Kosten und Zinsen: Erstattungsfähig sind vorgerichtliche Anwaltskosten; Zinsen richten sich nach §§ 286, 288 BGB; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 ZPO. Die Klage war erfolgreich. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 23.000,00 € zu zahlen (ausgehend von einem angemessenen Gesamtbetrag von 25.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 2.000,00 €), nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.04.2003 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 141,94 €. Außerdem wurde festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin künftigen weiteren Schaden aus der unbefugten Internet-Veröffentlichung der Fotos zu ersetzen, insbesondere Kosten für eine effiziente Entfernung der Bilddateien, sofern solche Kosten zukünftig entstehen. Die Gerichtskosten trägt der Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.