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Beschluss

5 U 68/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:1220.5U68.17.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 29/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. April 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 29/16 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin, der im Jahr 1999 im Ekrankenhaus in X ein mit Industriesilikon gefülltes Implantat des Herstellers Q S. A. eingesetzt worden ist, hat die Beklagte zu 2) nach Insolvenz des Herstellers aus dem zwischen diesem und der Beklagten zu 2) geschlossen Haftpflichtversicherungsvertrag direkt auf ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000 € in Anspruch genommen. Der zwischen dem Hersteller und der Beklagten zu 2) zustande gekommende Vertrag enthält eine Bestimmung, nach der sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf in Frankreich eingetretene Schadensereignisse erstreckt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschränkung des Versicherungsschutzes nicht gegen Europarecht verstoße und wirksam sei. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht veranlasst. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren Schmerzensgeldantrag weiter verfolgt sowie klageerweiternd den Ersatz entstandener Aufwendungen in Höhe von 4.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 2) begehrt. Wegen der genauen Fassung der Anträge wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen (Bl. 3239 ff. d.A.). Die gegen die ursprüngliche Beklagte zu 1) gerichtete Berufung hat die Klägerin zurückgenommen. II. Die Berufung der Klägerin war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierzu wird auf den Senatsbeschluss vom 15.11.2017 verwiesen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Die Stellungnahme der Klägerin vom 18.12.2017 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine mittelbare Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit im Sinne von Art. 18 AEUV, die in der Beschränkung des Versicherungsschutzes auf in Frankreich eingetretene Schadensereignisse allenfalls liegt, gerechtfertigt ist, ohne dass sich entscheidungserhebliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts stellen, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union geklärt sind oder sich zweifelsfrei beantworten lassen. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 15.11.2017 unter Verweis auf die vom Bundesgerichthofs gebilligten Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 20.4.2016 (Anlage B 31) – 7 U 241/14 und in den beiden Urteilen vom 17.8.2016 – 7 U 23/16 und 177/15 (Anlage B 39) folgendes dargelegt: Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs ist eine mittelbare Diskriminierung gerechtfertigt, wenn das Differenzierungskriterium auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Zweck steht, der mit den nationalen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgt wird (EuGH, Urteil vom 24. November 1998 - C-​274/96 Slg. 1998, I-​7637, Rn. 27 - Bickel und Franz; Urteil vom 23. März 2004 - C-​138/02, Slg 2004, I-​2703 Rn. 66 - Collins). So hat der Gerichtshof etwa entschieden, dass eine mittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Ungleichbehandlung durch das Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen medizinischen Versorgung gerechtfertigt sein kann, wenn es zur Erreichung eines hohen Niveaus des Gesundheitsschutzes beiträgt (EuGH, Urteil vom 13. April 2010 - C-​73/08, Slg. 2010, I-​2735 Rn. 62 - Bressol). Nach diesen Maßstäben ist hier anzunehmen, dass die Französische Republik zur Anhebung des Verbraucherschutzniveaus im Gesundheitswesen eine Pflichtversicherung für Medizinprodukte einführen durfte, ohne diese auf in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässige Abnehmer aus Frankreich stammender Medizinprodukte ausdehnen zu müssen. Der Pflichtversicherungsschutz für Medizinprodukte ist unionsrechtlich nicht harmonisiert. Das europäische Sekundärrecht kennt keine Pflichtversicherung für Hersteller von Medizinprodukten. Gleiches gilt beispielsweise für das deutsche Recht. Die französischen Hersteller von Medizinprodukten stehen mithin in den übrigen Staaten der Union, insbesondere in Deutschland, im Wettbewerb mit Herstellern solcher Produkte, die keiner Versicherungspflicht unterliegen. Die Ausdehnung des in Frankreich angestrebten Schutzniveaus auf alle Unionsbürger geriete deshalb in Konflikt mit der Berufsausübungsfreiheit französischer Hersteller von Medizinprodukten und dem ebenfalls durch Art. 18 AEUV und Art. 34 f AEUV geschützten Interesse an dem nicht-​diskriminierenden Zirkulieren der Waren als Voraussetzung eines funktionierenden Binnenmarktes (von Bogdandy in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 18 AEUV [EL. September 2010] Rn. 47). Diesen Konflikt durfte die Französische Republik dahin auflösen, dass sie die Pflichtversicherung auf Schadensfälle beschränkt, die auf ihrem Staatsgebiet eintreten. Damit ist die größtmögliche Übereinstimmung mit den Grundfreiheiten aller Beteiligten erreicht, weil Unionsbürger - wie geboten (vgl. zu einem Entschädigungsfonds für Opfer von Gewalttaten EuGH, Urteil vom 2. Februar 1989 - Rs. 186/87, Slg. 1989, 195 Rn. 17 - Cowan) - in den Genuss dieser Pflichtversicherung kommen, wenn sie in Frankreich einen Schaden erleiden. Auf der anderen Seite wird dadurch vermieden, dass französische Hersteller von Medizinprodukten für ihre Aktivitäten auf dem deutschen Markt einer Versicherungspflicht unterliegen, obwohl eine solche Versicherungspflicht für deutsche Hersteller vergleichbarer Produkte nicht besteht. Mit diesen Ausführungen, insbesondere dem Zweck der Regelung, die Grundfreiheiten französischer Hersteller von Medizinprodukten unter Herbeiführung eines Ausgleichs mit den Grundfreiheiten aller Unionsbürger zu wahren, setzt sich die Kläger in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2017, welche offenbar insbesondere Teile des Gutachtens von Prof. Dr. N und Prof. Dr. S vom 25.3.2014 wiedergibt, nicht auseinander. Für das von ihm vorgelegte Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. N und Prof. Dr. S von Anfang 2016 gilt dies gleichermaßen. Auf bloße wirtschaftliche Argumente, wie sie auf S. 6 der Stellungnahme vom 18.12.2017 angeführt werden, haben das OLG Karlsruhe und der Senat, soweit sie eine mittelbare Diskriminierung als gerechtfertigt ansehen, nicht abgestellt. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Streitwert des gesamten Berufungsverfahrens beträgt 39.000 €. Dabei geht der Senat, soweit sich die Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge decken, nach dem vorgetragenen Sachverhalt von einer gesamtschuldnerischen Inanspruchnahme der ursprünglichen Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) aus. Demnach sind für den Schmerzensgeldantrag 25.000 €, für den verlangten Aufwendungsersatz 4.000 € und für den Feststellungsantrag entsprechend der erstinstanzlichen Angabe der Klägerin 10.000 € anzusetzen. Isoliert betrachtet hat die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Berufung einen Wert von 35.000 € (Schmerzensgeld entsprechend dem angegebenen Mindestbetrag: 25.000 €; Feststellungsantrag: 10.000 €) und die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Berufung einen Wert von 18.000 € (Schmerzensgeld entsprechend dem angegebenen Mindestbetrag: 4.000 €; Aufwendungsersatz: 4.000 €; Feststellungsantrag: 10.000 €).