Beschluss
15 U 86/17
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2017:1011.15U86.17.00
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.5.2017 (28 O 367/16) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.5.2017 (28 O 367/16) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e I. Einer Darstellung der tatsächlichen Feststellungen bedarf es nach § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO nicht, weil auch gegen eine Entscheidung durch Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben gewesen wäre (§ 522 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO). II. Die Berufung der Klägerin unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, weil das Rechtsmittel – im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht veranlasst ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 ZPO). Die Klägerin ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mit Beschluss vom 28.8.2017, auf den Bezug genommen wird und an dessen Begründung der Senat auch in der geänderten Besetzung festhält, hingewiesen worden. Auch ihre weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 28.9.2017 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Der Senat bleibt auch angesichts der weiteren Ausführungen der Klägerin dabei, dass die Dauer ihres Zuwartens von der Berichterstattung bis zur Geltendmachung des Anspruchs auf Geldentschädigung unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles der Bejahung eines unabweisbaren Bedürfnisses entgegensteht. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie im Hinblick auf den ihr gegen die Beklagte zustehenden Unterlassungsanspruch nicht untätig geblieben sei, sondern diesen zeitnah zur Berichterstattung im Wege einer Abmahnung am 30.6.2014 erfolgreich geltend gemacht habe, ist dies für den streitgegenständlichen Anspruch kein durchgreifender Gesichtspunkt. Die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 28.8.2017 enthalten keinen gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf eines „dulde und liquidiere“ dahingehend, dass sie die Berichterstattung der Beklagten insgesamt untätig hingenommen habe. Vielmehr ist das Zuwarten der Klägerin mit der Geltendmachung ihres Entschädigungsanspruchs bei der Frage zu berücksichtigen, ob nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ein unabweisbares Bedürfnis für die Zubilligung einer Geldentschädigung besteht. Insofern hat der Senat darauf abgestellt, dass die Klägerin sich mit der Geltendmachung des nunmehr streitgegenständlichen Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung über zwei Jahre (bis zur außergerichtlichen Geltendmachung) bzw. über zweieinhalb Jahre (bis zur gerichtlichen Geltendmachung) Zeit gelassen und durch dieses Verhalten gezeigt hat, dass sie die in der Berichterstattung vom 3.6.2014 liegende Persönlichkeitsrechtsverletzung selbst als nicht derart schwerwiegend angesehen hat, dass – zusätzlich zu der bereits am 2.7.2014 erfolgten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten – daneben noch die Zahlung einer Geldentschädigung zwingend geboten war, um die erlittene persönliche Beeinträchtigung auszugleichen. Entscheidend im Rahmen der Abwägung der Umstände, die für bzw. gegen ein solches unabweisbares Bedürfnis sprechen ist insofern nicht die Versäumnis jeglicher presserechtlicher Schritte gegen die Berichterstattung gewesen, sondern vielmehr der lange Zeitraum zwischen dieser Berichterstattung und der Geltendmachung des Anspruchs auf Entschädigung. Denn auch wenn die Klägerin im Hinblick auf die Berichterstattung nicht untätig oder abwartend geblieben ist, sondern zeitnah in Form einer Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert hat, hat sie doch im Hinblick auf den nunmehr streitgegenständlichen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung ein solches Verhalten gerade nicht gezeigt und auch nicht dargelegt, dass es anerkennenswerte Gründe gab, mit der Geltendmachung dieses Anspruchs zunächst zuzuwarten, obwohl sie die Berichterstattung nach ihrem Vortrag selbst als in hohem Maße beeinträchtigend empfunden hat. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass die Zeitspanne zwischen der Berichterstattung am 3.6.2014 und der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs am 14.7.2016 (außergerichtlich) bzw. 30.12.2016 (gerichtlich) erforderlich gewesen sei, um das bei ihr bestehende Bedürfnis nach Genugtuung genauer zu bemessen (vgl. Seite 11 des klägerischen Schriftsatzes vom 28.9.2017). Denn Grundlage des Anspruchs auf Zahlung einer Geldentschädigung sind einerseits der Präventionsgedanke und andererseits das Bedürfnis des Betroffenen nach Genugtuung im Hinblick auf eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung durch eine Berichterstattung. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Verletzung des Persönlichkeitsrechts bei dem Betroffenen zu – eventuell sogar körperlich messbaren – Beeinträchtigungen geführt hat, mag für die Begründung eines eventuellen Anspruchs auf Schmerzensgeld von Bedeutung sein, der hier jedoch nicht streitgegenständlich ist. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Hinblick auf eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dagegen von den konkreten Folgewirkungen der Berichterstattung für den Betroffenen unabhängig. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Er findet seine sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 m.w.N.). Kommt es damit auf die konkreten Auswirkungen der Berichterstattung auf das Alltagsleben und die Psyche der Klägerin nicht an, kann sich diese im Hinblick auf ihr langes Zuwarten auch nicht darauf berufen, die betreffende Zeitspanne zur Feststellung benötigt zu haben, ob sich eventuelle, durch die Berichterstattung ausgelöste Folgen und Beeinträchtigungen manifestieren. Die vorgenannten Grundsätze führen – entgegen der von der Klägerin geäußerten Ansicht – auch nicht dazu, dass unzulässigerweise die für den Entschädigungsanspruch geltenden Verjährungsfristen faktisch verkürzt werden. Ob und in welchem Maße das Zuwarten des Betroffenen mit der Geltendmachung seines Anspruchs im Rahmen der Abwägung die Bejahung ein unabweisbaren Bedürfnisses entfallen lässt, ist eine Frage des Einzelfalls, wohingegen die Verjährung des Anspruchs unabhängig vom Ergebnis dieser Abwägung allein durch Zeitablauf eintritt. Es mag durchaus gute Gründe für einen Betroffenen geben, mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bis kurz vor Ende der laufenden Verjährungsfrist zuzuwarten; insbesondere mag dies in Betracht kommen, wenn der Betroffene zunächst die nicht eindeutig zu beantwortende Frage einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch den Gegner im Rahmen eines Unterlassungsverfahrens gerichtlich klären lassen möchte oder auch aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, seine Ansprüche geltend zu machen. Einer Entscheidung des Senats gemäß § 522 Abs. 2 ZPO steht auch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 18.12.2007 (7 U 85/06, zitiert nach juris) nicht entgegen. Die Frage, ob ein langes Zuwarten des Betroffenen den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung entfallen lassen kann, ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls und in Abwägung derselben zu beantworten. Insofern konnte das Oberlandesgericht Hamburg auch nicht – wie es die Klägerin vertritt – einen „allgemeinen Rechtssatz“ aufstellen, wonach es auf den Geldentschädigungsanspruch generell keinen Einfluss hat, wenn der Betroffene diesen Anspruch erst nach zweieinhalb Jahren einklagt. Vielmehr hat das Oberlandesgericht Hamburg lediglich darüber entschieden, ob dem Entschädigungsanspruch des dortigen Klägers ein solches Zuwarten entgegensteht und hat diese Frage – ohne aus der Entscheidung ersichtliche nähere Begründung – verneint. Ebensowenig hat der Senat – wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 28.9.2017 (Seite 14) anführt – die These aufgestellt, dass ein solches Zuwarten des Betroffenen den Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung generell ausschließt, sondern hat dieses Ergebnis nur für den vorliegend zu prüfenden Anspruch der Klägerin unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls getroffen. Eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung, die vom Bundesgerichtshof verbindlich geklärt werden könnte, ist damit schon deshalb nicht verbunden, weil dieser die Ergebnisse der fallbezogenen Abwägung nicht vorgeben könnte. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO. Berufungsstreitwert : 10.000 Euro