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Beschluss

10 UF 46/17

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2017:0522.10UF46.17.00
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Tenor

Der Antragstellerin wird nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M, B, bewilligt.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.01.2017 - 233 F 161/14 – aufgehoben.

Der Scheidungsantrag wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 € (§ 43 FamGKG)

Entscheidungsgründe
Der Antragstellerin wird nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M, B, bewilligt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Zwischenbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 16.01.2017 - 233 F 161/14 – aufgehoben. Der Scheidungsantrag wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten beider Instanzen trägt die Antragstellerin. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 € (§ 43 FamGKG) Gründe: Die Beschwerde ist zulässig, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 280 Abs. 2 ZPO, und hat auch in der Sache Erfolg. Die internationale Zuständigkeit ist nicht begründet. Dies führt zur Abweisung des Antrages als unzulässig, die in diesem Fall auch das Rechtsmittelgericht aussprechen kann (vgl. BGH, Urt. v. 25.09.2007 - X ZR 60/06, NJW 2008, 373). Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 3 Abs. 1 a 5. Spiegelstrich VO (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa-VO) eröffnet ist, wenn die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und sich dort seit mindestens einem Jahr vor der Antragstellung aufgehalten hat. Ein gewöhnlicher Aufenthalt der Antragstellerin im Inland bestand indes in dem hier entscheidenden Zeitraum nicht; auch aus den von Antragstellerseite vorgebrachten und im Einzelnen streitigen Umständen lässt sich, selbst wenn ihre Richtigkeit unterstellt wird, ein solcher nicht entnehmen. 1. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes ist autonom zu bestimmen (EuGH, Urt. v. 02.04.2009 – C-523/07, FamRZ 2009, 843; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013), EUEheVO Art. 3, Rn. 45). a. Der gewöhnliche Aufenthalt ist danach der Ort, an dem eine Person ihren Lebensmittelpunkt hat (Schwerpunkt der Lebensverhältnisse). Das Merkmal „gewöhnlich“ impliziert, dass es nicht auf die bloß physische Anwesenheit an einem Ort ankommt. Allgemein werden zwei Wesensmerkmale vorausgesetzt: Der gewöhnliche Aufenthalt wird in erster Linie begründet durch die tatsächliche Aufenthaltsdauer und die daraus faktisch entstandenen Bindungen (Ludwig in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. (2017), Art. 3, 3a, 4 EGBGB, Rn. 149; Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 65), ist aber unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Dauer, der Regelmäßigkeit und der Umstände eines Aufenthaltes festzustellen (EuGH, Urt. v. 02.04.2009 – C-523/07, FamRZ 2009, 843; EuGH, Urt. v. 22.12.2010 - FamRZ 2011, 617; Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013), EUEheVO Art. 3, Rn. 47). Abzustellen ist also auf den „gewöhnlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen“ zur Zeit der Antragstellung; öffentlich-rechtlich legal muss er nicht sein (Münchener Kommentar zum FamFG-Gottwald, 2. Aufl. (2013), EWG VO 2201/2003 Art. 3 Rn. 6). b. Auch auf vorübergehende Zeit geplante Aufenthalte können einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, da, anders als für ein domicile of choice kein „Ewigkeitswille“ bestehen muss; es schadet also nicht, wenn der Aufenthalt für einen zeitlich begrenzten Zweck genommen wird (Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR (2010) Brüssel IIa-VO Art. 3, Rn. 24; Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 83). Jedoch kommt es bei vorübergehenden, insbesondere bei beruflich indizierten Aufenthalten darauf an, ob der Betreffende mit der Niederlassung auch eine persönliche und familiäre Integration anstrebte (Rauscher/Rauscher, EuZPR/EuIPR (2010) Brüssel IIa-VO Art. 3, Rn. 24). So ist bei Diplomaten, Entwicklungshelfern oder Lehrern an Auslandschulen denkbar, dass der gewöhnliche Aufenthalt im Heimatland beibehalten wird (Hausmann, Internationales und Europäisches Ehescheidungsrecht (2013), EUEheVO Art. 3, Rn. 48). Umgekehrt ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erforderlich, dass sich (auch) der Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen am Aufenthaltsort manifestiert, also ein Daseins- bzw. Lebensmittelpunkt besteht, für welchen berufliche Beziehungen nicht entscheidend sind (BGH, Urt. v. 05.02.1975 – IV ZR 103/73, FamRZ 1975, 272; BGH, Beschl. v. 03.02.1993 – XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 798; BGH, Urt. v. 13.12.2000 – XII ZR 278/98, FamRZ 2001, 412). Soziale und familiäre Beziehungen am Aufenthaltsort sind insoweit der Kern der Integration (EuGH, Urt. v. 02.04.2009 – C-523/07, FamRZ 2009, 843; OLG Köln, Beschl. v. 18.02.1994 – 27 WF 12/94, FamRZ 1995, 172; Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 79), eine bloße Anwesenheit – auch, wenn sie von längerer Dauer ist – genügt gerade nicht (Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 83). Personen, die noch zwischen altem und neuem Aufenthaltsland hin- und herpendeln und sich noch nicht niedergelassen haben, haben daher noch keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet (BGH, Beschl. v. 03.02.1993 – XII ZB 93/90, FamRZ 1993, 798; Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 73). Der gewöhnliche Aufenthalt liegt also nicht etwa dort, wo sich die Person zeitlich überwiegend aufhält (Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 85). Vielmehr ist gerade im Falle von „Grenzpendlern“ die persönliche Integration vorrangig vor der beruflichen (Staudinger-Spellenberg, Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 93); erst wenn am Berufsort mehr neue persönliche Beziehungen begründet worden sind als im Heimatort, kann der gewöhnliche Aufenthalt neu zu bestimmen sein (Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 88). c. Nach diesen Kriterien war für den Zeitraum eines Jahres vor Antragstellung im Mai 2014 ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland noch nicht begründet. Zwar hat sich die Antragstellerin seit August 2012 – wenngleich unterbrochen durch zwei teils mehrmonatige Zeiträume, in welchen sie nach Polen zurückgekehrt ist – in Deutschland aufgehalten. Dies war aber, wie die Antragstellerin auch selbst beschreibt, zum Zwecke der Arbeit. Sie hat bei der Familie H gearbeitet und ist auch in ihrer Freizeit im Mai 2013 nach eigener Aussage jedenfalls zunächst in die eheliche Wohnung in Polen zurückgekehrt. Erst 2014 – im Jahr der Antragstellung – ist die Antragstellerin nicht nur bei der Familie H ausgezogen, sondern hat auch eine neue Wohnung mit Herrn G bezogen. Zuvor bestand der alleinige Zweck ihres inländischen Aufenthalts in der Pflege des Ehepaares H. Sie hat an ihrer „Arbeitsstätte“ Unterkunft und Logis erhalten und die Eheleute gepflegt, aber das gesamte soziale und auch familiäre Umfeld nicht nur ihres Ehemanns, sondern eben auch ihres Sohnes in Polen gehabt. Dies zeigen auch die von ihr vorgelegten Bargeldtransfers über X. Ob – wie sie behauptet – die Ehe bereits bis zum Ausmaß körperlicher Übergriffe zerrüttet war, spielt für die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts keine Rolle. Selbst wenn die eheliche Beziehung bereits damals beiderseits beendet gewesen wäre, ändert dies nichts daran, dass das sonstige soziale Umfeld in Polen fortbestand. Der Aufenthalt im Inland hingegen war rein beruflich bedingt und befristet. Soziale Kontakte im Inland sind erst überwiegend geworden, als sie mit dem neuen Partner zusammengezogen ist. Selbst wenn durch die schriftliche Aussage des Zeugen H (Bl. 99 d.A.; Bl. 228 d.A.) eine physische Anwesenheit der Antragstellerin im Inland belegt wäre, wäre diese nicht nur für sich genommen nicht ausreichend, um einen gewöhnlichen Aufenthalt anzunehmen, sondern vor allem auch nicht innerhalb der Jahresfrist (sondern erst ab September 2013) nachgewiesen. 2. Dass daher - zwischenzeitlich - ein gewöhnlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr Dauer in Deutschland zu bejahen sein mag, ist für die Zuständigkeit unbehelflich, wobei der Senat die streitige Frage, ob eine Vollendung der Jahresfrist im Laufe des Verfahrens für die Zuständigkeit ausreicht (dazu Münchener Kommentar zum FamFG-Gottwald, 2. Aufl. (2013), EWG VO 2201/2003 Art. 3 Rn. 20; Staudinger-Spellenberg (2015), Art. 3 Brüssel IIa-VO, Rn. 60, jeweils m.w.N.), dahinstehen lassen kann. Einigkeit besteht nämlich darin, dass die verfahrensbegleitende Vollendung der Jahresfrist jedenfalls dann nicht hinreicht, wenn – wie hier – zwischenzeitlich ein weiteres Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat rechtshängig geworden ist (13.06.2014, Bezirksgericht Kielce, Az.: IC 1536/14). Der Antragsteller muss die Möglichkeit haben, einen Scheidungsantrag bei einem international zuständigen Gericht in Polen zu stellen, ohne daran durch den – in diesem Moment noch unzulässigen – Antrag des anderen Ehegatten gehindert zu sein (Staudinger-Spellenberg (2015), a.a.O.). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 2 FamFG.