Beschluss
233 F 161/14
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:0116.233F161.14.00
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Tenor
Das angerufene Amtsgericht B-Stadt ist international zuständig.
Entscheidungsgründe
Das angerufene Amtsgericht B-Stadt ist international zuständig. Gründe I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 07.05.2014, der am 09.05.2014 beim Amtsgericht B-Stadt eingegangen ist, einen Antrag auf Ehescheidung gestellt. Die beteiligten Eheleute sind beide polnische Staatsangehörige und haben am 03.09.1994 vor dem Standesbeamten in J-Stadt in Polen die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsgegner hat am 13.06.2014 einen Antrag auf Ehescheidung in Polen gestellt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen XX xxxx/xx beim Bezirksgericht in L-Stadt anhängig. Die Beteiligten streiten um die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Die Antragstellerin ist laut Meldebescheinigung der B-Stadt vom 24.08.2015 seit dem 29.08.2013 in B-Stadt, zunächst unter der Anschrift M-Straße xx, xxxx B-Stadt und seit dem 04.02.2014 unter der Anschrift N-Straße xx, B-Stadt gemeldet. Die Antragstellerin trägt vor, sie halte sich seit Oktober 2011 ständig in Deutschland auf. Sie habe bei verschiedenen Familien, unter anderem den Eheleuten C, als Altenpflegerin bzw. Haushaltshilfe gearbeitet. Seit August 2012 habe sie bei der Familie H gewohnt und gearbeitet. Nach einem Urlaub im Dezember 2012 und Januar 2013 habe sie von Februar 2013 bis August 2014 als Altenpflegerin und Haushaltshilfe bei der Familie H gearbeitet und in deren Haushalt auch gewohnt. Seit dem 01.09.2013 sei sie von der Familie H fest als Altenpflegerin und Hausangestellte eingestellt worden. Mitte Mai 2013 sei sie für sechs Wochen nach Polen gefahren, um ihren Sohn und ihre Familie zu besuchen. Im Rahmen dieses Urlaubs sei sie von ihrem Ehemann, dem Antragsgegner, körperlich misshandelt worden. Ihr Bein sei danach gebrochen gewesen. Sie habe sich zunächst bei ihrer Mutter aufgehalten, von wo der Antragsgegner sie unter Gewalteinwirkung zu sich geholt habe. Sie habe sich in der Folgezeit nicht freiwillig in der Ehewohnung aufgehalten. Schließlich sei sie aus der Ehewohnung geflohen und habe nur einige Kleidungsstücke mitgenommen. Sie habe dann bis zum Ende ihres Urlaubs in Polen bei ihrer Mutter geschlafen. Die Antragstellerin beantragt, die am 03.09.1994 vor dem Standesbeamten in J-Stadt / Polen zu Heiratsregister-Nr. xx/xxxx geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner beantragt, die Unzuständigkeit des Amtsgerichts B-Stadt festzustellen. Der Antragsgegner trägt vor, die Antragstellerin habe Polen erst am 10.07.2013 nach der Geburtstagsfeier ihres Sohnes verlassen. Sie habe sich noch nicht ein Jahr vor Stellung des Scheidungsantrags dauerhaft in Deutschland aufgehalten. Im Januar und Februar 2013 habe sich die Antragstellerin in Polen bei dem Antragsgegner aufgehalten und dort Termine wegen einer Führerscheinprüfung wahrgenommen. Im März sei sie nach Deutschland gereist, um dort zu arbeiten. Von Mai bis Juli habe sie sich wieder in Polen aufgehalten. Im Mai 2013 habe sich die Antragstellerin wegen psychischer Probleme bei einer psychischen Beratungsstelle in Polen gemeldet. Außerdem sei sie im Mai 2013 wegen einer Verletzung am Fuß in Polen behandelt worden. Schließlich sei sie am 09.06.2013 in Polen Opfer einer Straftat geworden. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe das Verfahren gegen den Verdächtigen eingestellt. Ausweislich einer Meldebescheinigung vom 19.12.2014 sei die Antragstellerin seit dem 25.01.2000 zusammen mit ihrem Sohn unter der gleichen Anschrift wie der Antragsgegner in Polen gemeldet. Bei der Anmeldung eines Wohnsitzes bei der Familie H handele es sich lediglich um eine Zweckanmeldung, damit sie dort habe beschäftigt werden können. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.05.2015 Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des Zeugen H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Zeugenaussage vom 22.05.2015 verwiesen. Im Termin vom 21.10.2015 hat das Gericht die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit des Antrags angeordnet. Im Termin vom 14.09.2016 wurde die Antragstellerin persönlich angehört. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2015 und 14.09.2016 Bezug genommen. II. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. Das Amtsgericht B-Stadt ist international und örtlich zuständig. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 a) 5. Spiegelstrich EuEheVO. Danach besteht eine Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat. Dabei ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts zwar autonom, d. h. für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und nicht nach nationalem Recht auszulegen. Zwischen dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der EuEheVO und dem Begriff nach deutschem Recht bestehen indes keine nennenswerten Unterschiede (vgl. Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 98, Rn. 10). Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt, sondern dass er dort den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Lebensführung hat. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die familiären und beruflichen Bindungen. Bei einem Wechsel des Aufenthaltsorts ist den Umständen zu entnehmen, ob der Aufenthalt am neuen Ort auf längere Zeit angelegt und der neue Daseinsmittelpunkt sein soll. Nach diesen Kriterien hat die Antragstellerin seit August 2012 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Spätestens ab diesem Zeitpunkt hatte sie ihr Berufsleben dauerhaft nach Deutschland verlagert. Für eine anderweitige Berufstätigkeit in Polen oder einen Bezug von Sozialleistungen wegen Arbeitslosigkeit in Polen ab diesem Zeitpunkt bestehen keine Anhaltspunkte. Von August 2012 bis August 2014 ist die Antragstellerin mit Unterbrechungen für Besuche in Polen bei den Eheleuten H als Altenpflegerin und Hauhaltshilfe beschäftigt gewesen. Dies ergibt sich aus den seitens der Antragstellerin vorgelegten Quittungen über den Erhalt von Arbeitsentgelt, der schriftlichen Aussage des Zeugen H und den weiteren vorgelegten schriftlichen Bestätigungen des Zeugen H vom 28.09.2013 und 16.09.2016. Dass der Zeuge H ein festes Anstellungsverhältnis erst ab September 2013 bestätigt, steht dem nicht entgegen. Aus den weiteren seitens der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Bestätigungen des Zeugen H geht hervor, dass die Antragstellerin seit August 2012 bzw. November 2012 als „Gast“ der Eheleute H bei diesen gelebt hat und ab Februar 2013 als Altenpflegerin und Haushaltshilfe für diese gearbeitet hat. Die widersprüchlichen Angaben dürften darauf zurückzuführen sein, dass erst ab September 2013 ein offizielles Arbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Eheleuten H bestanden hat. Der Zeitpunkt der Legalisierung des Beschäftigungsverhältnisses kann für den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Antragstellerin in beruflicher Hinsicht aber keine Rolle spielen. Ebenso verhält es sich mit der Meldebescheinigung der B-Stadt, nach der die Antragstellerin ab dem 29.08.2013 mit einem Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, und der vom dem Antragsgegner vorgelegten Meldebescheinigung aus Polen, nach der die Antragsteller immer noch mit einem Wohnsitz in Polen gemeldet ist. Dass eine offizielle Anmeldung erst zum 29.08.2013 erfolgt ist, spricht nicht gegen die ausreichend dargelegte Berufstätigkeit der Antragstellerin in Deutschland ab August 2012. Insbesondere die familiäre Situation der Antragstellerin lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin mit der Aufnahme ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ihren Lebensmittelpunkt auch in privater Hinsicht in Deutschland sah. Soweit ihr Sohn, ihre Mutter und andere Verwandte in Polen leben, hat sie diese familiären Bindungen zwar durch Besuche gepflegt. Die Beziehung zu dem Antragsgegner, der selbst am 13.06.2014 einen Antrag auf Ehescheidung in Polen gestellt hat, dürfte aus Sicht beider Eheleute jedoch bereits stark geschädigt gewesen sein. Jedenfalls die Antragstellerin wollte im Rahmen ihrer Reisen in ihr Heimatland in erster Linie ihren Sohn und ihre Mutter besuchen. Bei dieser hat sie aufgrund einer Auseinandersetzung mit ihrem Mann auch während ihres Besuches im Sommer 2013 überwiegend gewohnt. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der persönlichen Anhörung der Antragstellerin, die bei der Erinnerung an diese Vorfälle sichtlich aus der Fassung geriet, fest. Die Teilnahme an Familienfesten, die Arztbesuche und die Führerscheinprüfung während der Besuche der Antragstellerin in Polen sind zwar Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin noch über starke Bindungen in ihrem Heimatland verfügt. Sie sprechen aber nicht unbedingt gegen einen neuen Lebensmittelpunkt der Antragstellerin in Deutschland, der aus Sicht des Gerichts ausreichend dargelegt worden ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.