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Beschluss

10 UF 81/15 10 WF 21/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0401.10UF81.15.10WF21.00
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Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 – 228 F 400/11 – im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sowie den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG wie folgt zu ergänzen:

„Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 -  228 F 400/11 -  ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.“

2.

Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 16.6.2015 (10 WF 21/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aachen 18.5.2015 – 228 F 400/11 – (Bl. 526 GA) unstatthaft ist.

3.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

4.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zur Gerichtsakte zu reichen.

Entscheidungsgründe
1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 – 228 F 400/11 – im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, sowie den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 um den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG wie folgt zu ergänzen: „Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 - 228 F 400/11 - ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung des Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.“ 2. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde vom 16.6.2015 (10 WF 21/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Aachen 18.5.2015 – 228 F 400/11 – (Bl. 526 GA) unstatthaft ist. 3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen des Senats innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 4. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung zur Gerichtsakte zu reichen. Gründe: 1. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 (10 UF 81/15) hat in der Sache teilweise Erfolg. a) Die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen I vom 17.12.2014 verursachten Kosten, welche 12.586,00 Euro betragen, sind nach § 81 Abs. 1 FamFG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Insoweit ist die amtgerichtliche Entscheidung im Ausspruch zu den Kosten abzuändern. Nach § 81 Abs. 1 FamFG steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welche Kostenentscheidung im jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Das Gericht kann beispielsweise die Kosten ganz oder teilweise zwischen den Beteiligten aufteilen, die Kosten gegeneinander aufheben oder die Kostenregelung getrennt in Bezug auf die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten vornehmen. Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG , wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. (BGH, Beschluss vom 19.2.2014 – XII ZB 15/13 -, juris Rn 11 f ). Ausgehend hiervon entspricht es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände billigem Ermessen, abweichend von der Kostenentscheidung des Amtsgerichts die durch das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursachten Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar entspricht es in Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 687; Prütting/Helms/Feskorn/ FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 14a). Der vorliegende Fall gibt jedoch Veranlassung, hiervon abzuweichen, da die Antragsgegnerin die Verantwortung für die verweigernde Umgangshaltung der Kinder trifft, welche dazu geführt hat, ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Umgangs der Kinder mit dem Antragsteller einzuholen und welches einen Kostenaufwand von 12.586,00 Euro verursacht hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass maßgeblich die von der Sachverständigen Dipl. Psych. I nachvollziehbar und überzeugend festgestellte Bindungsintoleranz und die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.5.2014 angeordnete Begutachtung zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten entspricht und ob die Ablehnung von Umgangskontakten durch das Kind J auf einer eigenständigen Willensbildung oder aber auf einer kindeswohlschädlichen Einflussnahme der Kindesmutter beruhe, erforderlich gemacht hat. Zu Beginn des Verfahrens hatten die Kinder entgegen den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung vom 31.1.2012 ein ausgesprochen positives Bild vom Antragsteller, was sowohl aus den in dem Bericht des Verfahrensbeistands Dipl. Sozialarbeiterin S vom 28.2.2012 (Bl. 38 ff. GA) wiedergegebenen Äußerungen der Kinder als auch aus der gerichtlichen Anhörung der Kinder am 27.2.2012 (Bl. 36 GA) folgt. In der Folgezeit veränderte sich die Haltung der Kinder zu dem Antragsteller zunehmend zum Negativen. Es wurden zwei Umgangsvereinbarungen zwischen den Kindeseltern getroffen, es wurden Umgangspflegschaften angeordnet, ohne dass die zunehmende negative Haltung der Kinder wieder hätte zum Positiven gewendet werden können. Vielmehr fanden Umgangskontakte unter Hinweis auf einen entgegenstehenden Kindeswillen nicht statt. Infolgedessen ist durch das Gericht mit Beschluss vom 5.5.2014 eine familienpsychologische Begutachtung angeordnet worden (Bl. 259 GA). Dennoch wurde in der Folgezeit durch Unterstützung der Umgangspflegerin Dipl. Sozialarbeiterin I2 der Versuch eines geordneten Umgangs der Kinder mit dem Kindesvater unternommen. Mehrfach hat der Amtsrichter bei den Beteiligten angefragt, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich sei. Es wird auf die Anfragen vom 27.6.2014 (Bl. 277 GA) und vom 9.7.2014 (Bl. 281 GA) verwiesen. Maßgeblich auf Grund der Stellungnahme der Umgangspflegerin Dipl. Sozialarbeiterin I2 vom 16.7.2014 (Bl.294 f. GA) hat das Amtsgericht sodann die Begutachtung in Auftrag gegeben. Denn die Umgangspflegerin führte in ihrem Bericht aus, dass seit dem Auslaufen der Umgangspflegschaft zum 30.6.2014 die Antragsgegnerin die Vorgaben zur Regelung des Umgangs gab und dies mit den Wünschen der Kinder begründete, der Antragsteller nur die Möglichkeit habe, diesen Vorgaben zu entsprechen oder seine Kinder nicht zu sehen. Ihr als Umgangspflegerin sei es nicht möglich, zu klären, was der Kindeswille sei. Aus dem schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I vom 17.12.2014 geht nachvollziehbar hervor, dass die Kinder und hier insbesondere die Söhne U und K regelmäßigen Kontakt zum Kindesvater wünschten, die Weigerungshaltung der Tochter J auf einer weitgehenden Identifikation mit der Kindesmutter und deren offenen ablehnenden Haltung gegenüber dem Kindesvater beruhe (Seite 125 des Gutachtens, Bl. 430 GA). Desweiteren hat die Sachverständige eine erhebliche Einschränkung der Bindungstoleranz der Kindesmutter festgestellt, dahingehend, dass diese den Kindern verbal und nonverbal ein Negativbild vom Kindesvater vermittele. Auch eine Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter sei praktisch nicht vorhanden. Sie beanspruche eine weit über die Alltagsangelegenheit hinausgehende Alleinentscheidungsbefugnis, die sich partiell auch auf die Umgangsregelung erstrecke (S. 128 des Gutachtens, Bl. 433 GA). Kontinuitätsgesichtspunkte und auch die auf den Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter ausgerichteten Willensäußerungen der Kinder würden für deren weiteren Aufenthalt im mütterlichen Haushalt sprechen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Kindesmutter eine Erziehungsberatung in Anspruch nehme, um ihre Negativhaltung gegenüber dem Kindesvater zu reflektieren und dessen Wert für die Kinder wahrzunehmen und zu akzeptieren (Seite 131 des Gutachtens, Bl. 436 GA). Diesen überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen schließt sich der Senat an. Zwar erkennt der Senat die positive Haltung der Antragsgegnerin an, die bereits mit Schriftsatz vom 20.1.2015 erklärt hat, dass Einverständnis mit dem Ergebnis der Begutachtung bestehe und sie bereits Kontakt zur Erziehungsberatungsstelle der Diakonie aufgenommen habe. Dennoch liegt unter Berücksichtigung der zunächst gegebenen sehr offenen Haltung der Kinder gegenüber dem Kindesvater und dem Ergebnis der Begutachtung eine offensichtliche Umgangsverhinderung der Kindesmutter in der Vergangenheit vor, welche die kostenaufwändige Begutachtung erst erforderlich gemacht hat. In diesem Ausnahmefall entspricht es nicht billigem Ermessen, die durch die Begutachtung verursachten Kosten den beteiligten Eltern zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Vielmehr hat der Elternteil, der offensichtlich für die – bezüglich der Söhne zeitweilige – den Umgang verweigernde Haltung der Kinder verantwortlich ist, ausnahmsweise diese Kosten allein zu tragen. b) Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Anbahnung von Umgangskontakten mit der Tochter J für die Dauer von drei Monaten wendet, ohne dass in dieser Zeit bereits Umgangskontakte stattfinden, hat sich das Verfahren erledigt. c) Ohne Erfolg ist die Beschwerde, soweit mit ihr die Anordnung der Teilnahme der Kinder an einer Trennungsgruppe gleich betroffener Kinder verfolgt wird. Diese Maßnahme mag sinnvoll und dem Kindeswohl förderlich sein. Jedoch fehlt eine gesetzliche Grundlage für die verbindliche Anordnung. Weder folgt diese aus § 1684 BGB, welcher nur Grundlage von Anordnungen zur Durchführung und Sicherung von Umgangskontakten ist (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 5.2.2013 – 13 UF 939/12, nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. März 2012 – II-8 UF 43/12–, nach juris), noch aus § 156 Abs. 1 S. 3 und 4 FamFG, wonach nur Anordnungen bezüglich der Eltern, an Informationsgesprächen über Mediation oder aber an Beratungen teilzunehmen, ergehen können. d) Auf die Beschwerde des Antragstellers ist der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen der Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel zu erteilen. Im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 10.3.2015 ‑ 228 F 400/11- ist dieser nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis nicht enthalten. Diese Belehrung steht jedoch nicht im Ermessen des Gerichts, so dass der Senat diese im Beschwerdeverfahren nachholen kann (Giers, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 89 Rn. 12). 2. Die Beschwerde des Antragstellers vom 16.6.2015 (10 WF 21/16) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.5.2015 - 228 F 400/11 -, mit dem ‑ nach Berichtigung des Tenors - der weitergehende Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Beschlusses vom 10.3.2015 zurückgewiesen worden ist, ist unstatthaft, weil die Entscheidung nach § 42 Abs. 3 S. 1 FamFG nicht anfechtbar ist. Es wird angeregt, diese Beschwerde zurückzunehmen. 3. Die Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin, eine neue Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte zu reichen, ist erforderlich, weil die vorliegende Erklärung vom 27.10.2011 datiert und nicht mehr aktuell ist. Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist mitzuteilen, ob die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem Antragsteller stattgefunden hat und ihr hieraus finanzielle Mittel zugeflossen sind. Auf die Folgen der Fristversäumung nach § 76 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO wird hingewiesen.