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Beschluss

228 F 400/11

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2015:0310.228F400.11.00
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Tenor

Dem Kindesvater wird wie folgt ein Umgang mit den Kindern S, M und B bewilligt:

       Mit den Kindern M und B regelmäßig 14-tägig von Freitag 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr. Zu Beginn des Umgangskontaktes werden die Kinder von der Kindesmutter zu dem Haushalt des Kindesvaters gebracht und am Ende des Umgangskontaktes von dem Kindesvater zurück in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Weiterhin hat der Kindesvater Umgang jeweils während der 2.  Hälfte der Sommer- und Herbstferien, wobei die Sommerferien zwischen den beteiligten Eltern tagemäßig genau geteilt werden, in den Herbstferien die Kinder zum Ende der ersten Ferienwoche Samstagabend 18.00 Uhr von der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und am darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr von dem Kindesvater in den Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht werden.

Die Osterferien werden insoweit geteilt, dass die Kinder M und B in der ersten Ferienwoche bis einschließlich Ostersonntag 18.00 Uhr sich im Haushalt der Kindesmutter aufhalten, von ihr um 18.00 Uhr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und dort bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters bleiben. Zum Ende des Umgangskontaktes wird der Kindesvater die Kinder M und B sodann in den Haushalt der Kindesmutter zurückbringen.

Hinsichtlich der Weihnachtsferien erfolgt folgende Regelung:

Die Kinder M und B verbleiben vom Beginn der Weihnachtsferien bis einschließlich 25.12., 11.00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter und werden zu diesem Zeitpunkt von ihr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht. Dort verbleiben die Kinder bis zum 31.01., 11.00 Uhr und werden zu diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Den Rest der Ferienzeit verbleiben die Kinder sodann im Haushalt der Kindesmutter.

Die turnusmäßige 14-tägige Umgangsregelung bleibt  bestehen, unbeschadet von den jeweiligen Umgangskontakten vorausgehenden  Feiertagen. Für den Fall, dass dem Ende des Umgangskontaktes bei dem Kindesvater sich ein darauffolgender Feiertag am Montag anschließt, verlängert sich die Umgangszeit von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr. Das Bestehen von Feiertagen an Donnerstagen (Brückentage) hat keine Auswirkung auf den turnusmäßigen Umgangskontakt.

Ein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S findet zunächst für die Dauer von 3 Monaten nicht statt. Dem Kindesvater wird aufgegeben, während dieser Zeit regelmäßigen schriftlichen Kontakt zu dem Kind S zu haben und von seiner Lebenssituation zu berichten. Unter Einschaltung des noch zu beauftragenden Umgangspflegers sollen diese Briefe mit dem Kind S besprochen und erörtert werden. Ab Juni 2015 hat der Kindesvater sodann ein regelmäßiges 14-tägiges Umgangsrecht mit dem Kind S, jeweils von Sonntag der Woche, in dem der Vater auch Umgang mit den Kindern M und B hat, 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ab Oktober 2015 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, ebenfalls jeweils parallel mit dem Umgangskontakt mit den Kindern M und B und ab Januar 2016 sodann parallel im selben Umfang wie die Kinder M und B.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, den von ihr bereits aufgenommenen Kontakt der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie in Aachen fortzuführen.

Zur Durchsetzung der Umgangsregelung gemäß dem vorliegenden Beschluss und der Anbahnung von Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind S wird erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Mit der Umgangspflegschaft wird beauftragt Frau Y, die ihre Bereitschaft hierzu insoweit bereits mitgeteilt hat.

Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Dem Kindesvater wird wie folgt ein Umgang mit den Kindern S, M und B bewilligt:  Mit den Kindern M und B regelmäßig 14-tägig von Freitag 18.00 Uhr bis zum darauffolgenden Sonntag, 18.00 Uhr. Zu Beginn des Umgangskontaktes werden die Kinder von der Kindesmutter zu dem Haushalt des Kindesvaters gebracht und am Ende des Umgangskontaktes von dem Kindesvater zurück in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Weiterhin hat der Kindesvater Umgang jeweils während der 2. Hälfte der Sommer- und Herbstferien, wobei die Sommerferien zwischen den beteiligten Eltern tagemäßig genau geteilt werden, in den Herbstferien die Kinder zum Ende der ersten Ferienwoche Samstagabend 18.00 Uhr von der Kindesmutter in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und am darauffolgenden Sonntag 17.00 Uhr von dem Kindesvater in den Haushalt der Kindesmutter zurückgebracht werden. Die Osterferien werden insoweit geteilt, dass die Kinder M und B in der ersten Ferienwoche bis einschließlich Ostersonntag 18.00 Uhr sich im Haushalt der Kindesmutter aufhalten, von ihr um 18.00 Uhr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht werden und dort bis zum darauffolgenden Sonntag, 17.00 Uhr im Haushalt des Kindesvaters bleiben. Zum Ende des Umgangskontaktes wird der Kindesvater die Kinder M und B sodann in den Haushalt der Kindesmutter zurückbringen. Hinsichtlich der Weihnachtsferien erfolgt folgende Regelung: Die Kinder M und B verbleiben vom Beginn der Weihnachtsferien bis einschließlich 25.12., 11.00 Uhr im Haushalt der Kindesmutter und werden zu diesem Zeitpunkt von ihr in den Haushalt des Kindesvaters gebracht. Dort verbleiben die Kinder bis zum 31.01., 11.00 Uhr und werden zu diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Kindesmutter gebracht. Den Rest der Ferienzeit verbleiben die Kinder sodann im Haushalt der Kindesmutter. Die turnusmäßige 14-tägige Umgangsregelung bleibt bestehen, unbeschadet von den jeweiligen Umgangskontakten vorausgehenden Feiertagen. Für den Fall, dass dem Ende des Umgangskontaktes bei dem Kindesvater sich ein darauffolgender Feiertag am Montag anschließt, verlängert sich die Umgangszeit von Sonntag 18.00 Uhr bis Montag, 18.00 Uhr. Das Bestehen von Feiertagen an Donnerstagen (Brückentage) hat keine Auswirkung auf den turnusmäßigen Umgangskontakt. Ein persönlicher Umgang des Kindesvaters mit dem Kind S findet zunächst für die Dauer von 3 Monaten nicht statt. Dem Kindesvater wird aufgegeben, während dieser Zeit regelmäßigen schriftlichen Kontakt zu dem Kind S zu haben und von seiner Lebenssituation zu berichten. Unter Einschaltung des noch zu beauftragenden Umgangspflegers sollen diese Briefe mit dem Kind S besprochen und erörtert werden. Ab Juni 2015 hat der Kindesvater sodann ein regelmäßiges 14-tägiges Umgangsrecht mit dem Kind S, jeweils von Sonntag der Woche, in dem der Vater auch Umgang mit den Kindern M und B hat, 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ab Oktober 2015 von samstags 11.00 Uhr bis sonntags 17.00 Uhr, ebenfalls jeweils parallel mit dem Umgangskontakt mit den Kindern M und B und ab Januar 2016 sodann parallel im selben Umfang wie die Kinder M und B. Der Kindesmutter wird aufgegeben, den von ihr bereits aufgenommenen Kontakt der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie in Aachen fortzuführen. Zur Durchsetzung der Umgangsregelung gemäß dem vorliegenden Beschluss und der Anbahnung von Umgangskontakten des Antragstellers mit dem Kind S wird erneut eine Umgangspflegschaft angeordnet. Mit der Umgangspflegschaft wird beauftragt Frau Y, die ihre Bereitschaft hierzu insoweit bereits mitgeteilt hat. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu je 1/2; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beteiligten waren seit August 0000 verheiratet, leben getrennt innerhalb der selben Wohnung seit Januar 0000 und seit Mai 0000 auch räumlich. Zwischenzeitlich ist ihre Ehe geschieden. Beide Beteiligten haben weitere Lebenspartner bzw. sind erneut verheiratet. Aus ihrer Beziehung gingen hervor die gemeinsamen Kinder S, geb. am 00.00.0000, M, geb. am 00.00.0000 und B, geb. am 00.00.0000. Sämtliche Kinder leben seit der Trennung der Beteiligten in der Obhut der Kindesmutter. Im Zusammenhang mit der Trennungsphase hat sich der Antragsteller aus der Kinderbetreuung zurückgezogen, der sich in der Folgezeit die Kindesmutter verstärkt zuwandte. Bereits seit längerer Zeit sucht der Antragsteller wieder verstärkt Kontakt zu den Kindern, die auch zunächst in Form von Umgängen praktiziert wurden. Mit Antrag vom 00.00.0000 beantragte der Antragsteller eine gerichtliche Entscheidung hinsichtlich einer regelmäßigen Umgangsregelung. Im Verlauf des Verfahrens haben die Beteiligten insgesamt fünf Umgangsvereinbarungen getroffen, von denen der Antragsteller der Meinung ist, dass diese von der Antragsgegnerin nicht regelmäßig umgesetzt worden wäre und sie sogar Umgangskontakte der Kinder mit ihm verweigern würde. Mehrfach war zur Ausgestaltung der Umgangsregelung eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden, zuletzt durch Beschluss vom 06.11.2013 zunächst bis zum 00.00.0000 und sodann später verlängert bis zum 00.00.0000. Die insoweit beauftragte Umgangspflegerin, Frau T, hat in der letzten mündlichen Verhandlung am 00.00.0000 mitgeteilt, wegen ihrer zu großen Einbindung in die beiderseitigen Interessen der Beteiligten in Zukunft die Umgangspflegschaft nicht weiter führen zu wollen. Auf Anregung der Umgangspflegerin wegen der von den beteiligten Eltern nicht umsetzbaren Umgangsvereinbarungen schlug diese vor, zur Ausgestaltung der Umgangsregelung ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten einzuholen, zumal sie Anhaltspunkte dafür sah, dass die Kinder durch die Kindesmutter instrumentalisiert würden. Entsprechend der gerichtlichen Aufgabenstellung ist das Sachverständigengutachten der Sachverständigen C pp. vom 00.00.0000 erstellt worden, das auch Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 gewesen war. Der Antragsteller beantragt, ihm einen angemessenen Umgang mit sämtlichen Kindern zu gewähren, wobei der Umgang mit dem Kind S nach Anbahnung erfolgen sollte. Die Kindesmutter widersetzt sich nicht einer Umgangsregelung und meint, diese sollte einem entsprechend von ihr zur Akte gereichten Umgangsplan, auf den Bezug genommen wird (vgl. Bl. 175 d.A.) erfolgen. Seinen ursprünglich am 00.00.0000 gestellten Antrag, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf ihn zu übertragen, hat der Antragsteller in der Folgezeit, insbesondere in der letzten mündlichen Verhandlung, nicht aufrecht erhalten. Auch nach dem Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens ist es nicht sachgemäß, den Aufenthalt der Kinder im Haushalt der Kindesmutter sofort bzw. mittelfristig zu ändern. Die Kinder lebten seit der Trennung der Beteiligten durchgehend im Haushalt der Kindesmutter, so dass bereits aus dem Gesichtspunkt der Kontinuität, den Äußerungen sämtlicher Kinder hierzu und den eingetretenen Bindungsentwicklungen der weitere Aufenthalt sämtlicher Kinder im Haushalt der Kindesmutter sachgemäß ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Bindungsbeziehungen der Kinder S und B sich schwerpunktmäßig auf die Kindesmutter bezieht und bei dem Kind M die Elternbindung sich auf beide Beteiligten gleichmäßig verteilt ist. Ein Bindungsabbruch, der mit einem Wechsel des Aufenthalts verbunden wäre, wäre mit langfristigen Belastungen und Risikofaktoren für die weitere sozialemotionale Entwicklung der Kinder verbunden. Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens ist die Fortdauer der bereits im Rahmen des Verfahrens hinsichtlich der Kinder B und M geregelten Umgangskontakte 14-tägig mit Übernachtung von Freitag bis Sonntag aufrechtzuerhalten und hinsichtlich des Kindes S nach Anbahnung in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang zu begründen. Insoweit hat die Sachverständige festgestellt, dass bei keinem Elternteil, insbesondere auch dem Kindesvater, Mängel ihrer jeweiligen Förderungskompetenz sowie der Feinfühligkeit im Umgang mit den Kindern vorliegen . Während der Zeit, als der Kindesvater sich für die Kinder insoweit verunsichernd und schädlich aus der tatsächlichen Versorgung der Kinder herauszog, hat die Kindesmutter dies aufgefangen und ihre Fähigkeit unter Beweis gestellt, für die Versorgung und Strukturierung im Alltagsleben der Kinder hinreichend sorgen zu können. Seitdem der Kindesvater sich wieder verstärkt um das Wohl der Kinder kümmert, hat er gezeigt, dass er, gegebenenfalls auch geschlechtsspezifisch, Stärke im Bereich des spielerischen Zusammenseins und der gemeinsamen Erkundungen der Umwelt hat, die ein wesentlicher Faktor für die auch maskulin bezogene Erziehungsmethode für die Kinder darstellt. Gerade im Hinblick auf die anstehende Pubertät der älteren Kinder S und M ist es daher erforderlich, dass durch eine Fortdauer von auch längerfristigen Umgangskontakten, die bei dem Kind S jedoch noch anzubahnen sind, dieser Aspekt der Förderung der Kinder hinreichend berücksichtigt wird. Gerade bei dem Kind S, das nach der Einschätzung der Sachverständigen eine extrem enge Verbundenheit zu der Kindesmutter hat, soll dadurch das in absehbarer Zukunft eintretende Bedürfnis nach Abgrenzung von Ansichten und Bewertungen der Kindesmutter unterstützt werden. Neben dem bei sämtlichen Kindern festzustellenden intensiven Bindungen zu der Kindesmutter hat die Sachverständige festgestellt, dass der Kindesvater ebenfalls als bedeutende Bindungsperson in den Bindungsorganisationen aller drei Kinder präsent ist. Auch der Kindesvater hat insoweit die Fähigkeit, feinfühlig im Zusammenhang mit den Kindern auf die Bedürfnisse der Kinder einzugehen, indem er auch bei Abweisungen, insbesondere durch das Kind S versuchte, über Interessen des Kindes und Gespräche eine Verbindung zu ihm aufzubauen und hierdurch sich auch nicht vorschnell entmutigen ließ. Die Kinder M und B haben durchweg während des Verfahrens sowohl gegenüber dem Gericht, der Verfahrensbeiständin, der Umgangspflegerin als auch gegenüber der Sachverständigen stabil und autonom geschildert, die sie die Umgangskontakte, so wie sie zuletzt gemäß Vereinbarung geregelt waren , und zwar 14-tägig mit Übernachtung, angemessen finden, so dass auch der Kindeswille dafür spricht, entsprechend zu beschließen. Hinsichtlich des Kindes S beruht deren Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater auf einer nicht autonomen Entscheidung, die langfristig sich kindeswohlschädlich auswirken kann. Bei dem Kind S hat die Sachverständige eine extrem enge Bindung an die Kindesmutter festgestellt, die infolge einer Überidentifikation mit der Mutter als Gegenstück hierzu zu einer Ablehnung von Umgangskontakten mit dem Vater führte, die auf einer Identifikation mit den verbalen und non verbalen geäusserten Wünschen der Kindesmutter beruhten. Verstärkt wird dies durch eine bei der Kindesmutter festzustellenden Neigung, die Kinder in ihre eigenen Konflikte mit dem Kindesvater einzubeziehen und die Wünsche der Kinder nach Beziehungen auch zu dem Kindesvater zu negieren und ihre Wünsche auf Beziehung auch mit dem Kindesvater entwertet. Als kindeswohlschädliche Folge hat dies dazu geführt, dass sich insbesondere das Kind S den verbal und non verbal geäußerten Wünschen der Kindesmutter angeschlossen hat und ihre eigenen Beziehungswünsche zurückstellt. Negativ hat sich in der Vergangenheit auch gezeigt, dass die Kindesmutter den Kindern die von ihnen tatsächlich nicht zu treffende Entscheidungsfreiheit zuschob, ob sie Umgang mit dem Kindesvater haben wollen und sie hierdurch zeigte, selber nicht feinfühlig auf die eigenen Bedürfnisse der Kinder eingehen zu können. Um diesen negativen Auswirkungen des Verhaltens der Kindesmutter entgegen zu wirken, ist eine Anbahnung von erneuten Beziehungen und Umgangskontakten auch des Kindes S mit dem Kindesvater unumgänglich und muss zeitnah begonnen werden. Um andererseits in dem Kind S nicht den Eindruck zu erwecken, selber nur Objekt des gerichtlichen Verfahrens zu sein, sind die Umgangskontakte behutsam, aber auch konsequent zeitnah anzubahnen. Insoweit ist auch dem gewachsenen Bedürfnis in dem Kind S Rechnung zu tragen, dass es auch genießt, während der Umgangskontakte ihrer Brüder mit dem Kindesvater die Kindesmutter für sich alleine zu haben und mit ihr etwas unternehmen zu können. Insoweit ist es daher angemessen, zunächst dafür zu sorgen, dass der Kindesvater in der Vorstellung des Kindes S erneut einen hinreichenden Platz einnehmen kann, in dem von ihm Schreiben an das Kind S gesandt werden, die unter Einschaltung der ebenfalls zu beauftragende Umgangspflegerin mit dem Kind besprochen und erörtert werden sollen und dem Kind S vermittelt werden soll, dass eine Antwort hierauf angemessen wäre. Die Einschaltung der Umgangspflegerin in der Verarbeitung der Briefe durch das Kind S ist angemessen, um auf diese Weise zu vermeiden, dass durch negative Äußerungen der Kindesmutter diese erneuten Kontaktaufnahmen nicht von ihr entwertet werden. Nach Ablauf von 2 Monaten kann sodann begonnen werden, dass auch das Kind S stundenweise Kontakt zu dem Kindesvater hat, zunächst ohne Übernachtung und erst nach und nach mit Übernachtung. Insoweit sollte darauf geachtet werden, dass die Lebenssituation des Kindes S von denen der Kinder M und B nicht unnötig auseinander dividiert werden und auch bei Umgangskontakten ohne Übernachtung die Kinder gemeinsam bis zum Ende des Umgangskontaktes bei dem Kindesvater verbleiben. Insoweit ist es sachgemäß, die ersten Umgangskontakte des Kindes S mit dem Kindesvater zunächst jeweils auf den Sonntag der Umgangskontakte mit den Kindern M und B gelegt wird, vom späten Vormittag bis zu dessen Ende. Nach Ablauf von weiteren 2 Monaten erscheint es angemessen, die Umgangskontakte zu erweitern auf zunächst eine Übernachtung und sodann nach weiteren 4 Monaten auf zwei Übernachtungen, parallel zu den Umgangskontakten mit den Kindern M und B. Sollte sich hierdurch eine Überforderung des Kindes S zeigen, ist es insoweit Aufgabe der zu beauftragenden Umgangspflegerin , insoweit zwischen den Beteiligten zu vermitteln und gegebenenfalls auf eine abweichende gerichtliche Regelung zu drängen. Entsprechend der Empfehlung der Sachverständigen ist weiter darauf zu achten, dass zur Überwindung der Defizite der Kindesmutter in ihrer Bindungstoleranz und Kommunikationsfähigkeit mit dem Kindesvater diese die von ihr eingeschlagenen externen Beratungsgespräche mit der Erziehungsberatungsstelle der Diakonie weiter fortführt mit dem Ziel ihrer Stärkung und Kompetenzfähigkeit. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass dies die Voraussetzung dafür ist, dass der weitere Aufenthalt der Kinder in ihrem Haushalt nicht gegen das Wohl der Kinder verstößt, insbesondere die in ihrer absehbar eintretenden Pubertären entstehenden Bedürfnissen auf Abgrenzung gegenüber der Kindesmutter und neuer Orientierung. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 82 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.