Beschluss
13 U 127/15
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:1209.13U127.15.00
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Tenor
1. Der Seant weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 2015 - 2 O 281/14 -
gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
1. Der Seant weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 2015 - 2 O 281/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegründet. Da die zu Grunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 4 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden. II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der von der Klägerin ihr erklärte Widerruf wirksam ist, da die Sicherheiten -- einen wirksamen Widerruf unterstellt - auch den Rückabwicklungsanspruch der Beklagten sichern und die Klägerin die ihr obliegende Rückzahlungsverpflichtung nicht erfüllt hat. Im Falle eines wirksamen Widerrufs hätte sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB in der Fassung vom 2.12.2004 ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 –, BGHZ 180, 123-134, Rn. 19). Nach § 357 Abs. 1 S. 1 BGB finden die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt auf das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht entsprechende Anwendung, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Die Klägerin schuldete als Darlehensnehmerin dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Als Darlehensgeberin schuldete die Beklagte der Klägerin gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen – und nach – instanzgerichtlich allerdings umstrittener (vgl. – LG Bonn, Urt. v. 24.7.2015 – 3 O 227/14 ) – Auffassung des BGH (Urt. v. 24.4.2007 – XI ZR 17/06; Urt. v. 10.03.2009 – XI ZR 33/08; Beschl. vom 22.9.2015 – XI ZR 116/15) gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. aa) Ausweislich der Ziff. 2 der Abtretungserklärung der Klägerin (Bl. 26) diente die Abtretung der Lebensversicherung Nr. 8xxx9xxx7xx-8 bei der Q Versicherung der Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten aus seiner bankmäßigen Geschäftsbeziehung einschließlich etwaiger gesetzlicher Ansprüche. Der Sicherungszweck erfasst daher ohne weiteres auch den Rückgewähranspruch der Beklagten. bb) Hinsichtlich der der Grundschuld liegt dem Senat die Sicherungszweckabrede zwar nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrags entscheidend fördert, auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten (kann etwas anderes gelten (NJW 2004, 158, 159). Entsprechende Gründe sind hier nicht dargetan. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die Sicherungszweckvereinbarungen seien ohne weiteres unwirksam, weil sie gegen die nicht mehr auf das Rücktrittsrecht verweisenden § 355 Abs. 3, 357 BGB und damit zwingendes Recht verstießen, kann sie hiermit nicht durchdringen. Die Neufassung der §§ 355, 357 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 findet vorliegend keine Anwendung. Übergangsvorschriften enthält das vorbezeichnete Gesetz nicht, so dass weiter die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Gesetzesfassung anzuwenden ist. Eine Freigabe der Sicherheiten könnte die Klägerin deshalb nur beanspruchen, wenn sich die Beklagte im Annahmeverzug (§ 293 BGB) befände. Dies ist jedenfalls nicht aufgrund des Schreibens vom 15. Juli 2014 der Fall, denn sie hat ihre im Zuge der Rückabwicklung vorzunehmende Leistung davon abhängig gemacht, dass die Beklagte nach Anerkennung des Widerrufs das Konto mitteilen solle, auf den der Darlehnsbetrag überweisen werden solle (Bl. 41). Einer Mitwirkung der Beklagten in Form einer Anerkennung/Bestätigung der Rechtswirksamkeit des Widerrufs bedurfte es indessen nicht, da es sich bei dem Widerruf um ein Gestaltungsrecht handelt. Auch der Mitteilung einer Kontoverbindung bedurfte es nicht, da die Kontoverbindung unter der das Darlehen abgewickelt wurde, der Klägerin bekannt war. Hinzu kommt, dass die Klägerin die zurückzahlende Summe betragsmäßig nicht beziffert hat. Soweit sie dies mit der Klageschrift getan hat, hat sie die Rückzahlung unter einem Vorbehalt der Leistung Zug um Zug gestellt. Damit hat sie Leistung nicht so angeboten, wie sie geschuldet war. Die Klägerin kann sich abgesehen davon, dass sie ihre Leitung nicht wie geboten erbracht hat, auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe die Annahme verweigert, denn in dem Schreiben von 6. Juni 2014 hat die Beklagte lediglich die Rechtsauffassung vertreten, der Widerruf sei nicht wirksam. Eine Verweigerung der Entgegennahme von Rückabwicklungszahlungen liegt darin nicht, wenngleich die Beklagte aufgrund ihrer Rechtsauffassung die Zahlung rechtlich anders behandelt hätte, als von der Klägerin gewünscht. Eine Annahmeverweigerung liegt auch nicht den dem von der Beklagten gestellten Anträgen auf Klageabweisung bzw. Zurückweisung der Berufung. Jedenfalls aber wäre ein Annahmeverzug mit der nunmehr ausdrücklich erklärten Annahmebereitschaft der Beklagten entfallen. Darauf, ob die Klägerin dazu in der Lage war oder nach der nunmehr erfolgten neuen Kreditaufnahme in der Lage dazu ist, die Leistung zu bewirken, kommt es deshalb nicht an. Abgesehen hiervon hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, zur Erfüllung ihrer Rückzahlungsverpflichtung in der Lage zu sein, denn sie hat den von ihr errechneten Rückzahlungsbetrag nicht nachvollziehbar dargestellt. Dessen bedurfte es indessen, da die Beklagte einen den von der Klägerin aufgenommenen Darlehensbetrag überschreitenden Rückzahlungsbetrag behauptet.