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Urteil

30 O 143/15

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2016:0707.30O143.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d Der Kläger schloss als Darlehensnehmer mit der beklagten Bank als Darlehensgeberin unter dem 06.12.2007 zwei Darlehensverträge über insgesamt 150.000,00 € zu privaten Zwecken. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten wurden die im Klageantrag zu 1) genannten Grundschulden zugunsten der Beklagten eingetragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie der Vertragsunterlagen in Anlage K1 Bezug genommen. Die Vertragsunterlagen enthielten folgende Widerrufsbelehrung: Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 wies der Kläger die Beklagte auf eine angebliche Widerrufbarkeit der Verträge hin und bot Verhandlungen über eine Umfinanzierung an. Nachdem die Beklagte dies mit Schreiben vom 27.11.2014 ablehnte, erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2015 den Widerruf. Der Kläger ist der Ansicht, der Widerruf sei wirksam, da mangels ordnungsgemäßer Belehrung der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Die Belehrung sei fehlerhaft wegen der Formulierung „frühestens“ beim Fristbeginn und die Beklagte könne sich wegen textlichen Abweichungen nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, da es im zweiten Satz „der Lauf der Frist“ statt „die Frist“ heiße, im letzten Satz unter den Widerrufsfolgen „Widerrufsbelehrung“ statt „Widerrufserklärung“, die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ fehle, es im dritten Satz „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ heiße und im letzten Absatz „wir“ statt „Darlehensgeber“. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, die Freigabe der Grundschulden in Höhe von € 53.174,36 zu lfd. Nr. 1, € 11.300,00 zu lfd. Nr. 2, lit. a, € 60.280,86 zu lfd. Nr. 2 lit. b., € 15.340,00 zu lfd. Nr. 3, € 10.000,00 zu lfd. Nr. 4, alle lastend auf dem Grundstück N-Straße 30, ##### G, eingetragen im Grundbuch von G des Amtsgerichts Kerpen, Blatt 10719, Zug um Zug gegen die Rückzahlung des aktuellen Darlehensbetrages aus den Darlehen mit der Nummer #####1 und #####2 insgesamt in Höhe von € 131.196,81 zu erteilen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.317,87 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beantragt für den Fall, dass sich das Gericht für örtlich zuständig hält und den von dem Kläger erklärten Widerruf für wirksam erachtet, nach hilfsweiser Erklärung der Aufrechnung im Wege der Hilfswiderklage, 1. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag von 76.752,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4,89 % p.a. seit dem 31.03.2015 zu zahlen; 2. den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen weiteren Betrag von 59.126,37 € nebst Zinsen in Höhe von 4,93 % p.a. seit dem 31.03.2015 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Die Beklagte hat die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Sie ist der Ansicht, die Gesetzlichkeitsfiktion greife vorliegend mangels inhaltlicher Änderungen im Belehrungstext ein, so dass von einer ordnungsgemäßen Belehrung auszugehen sei und der Widerruf verfristet erfolgt sei. Ein Widerrufsrecht sei zudem verwirkt und dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht örtlich ausschließlich zuständig gemäß § 24 ZPO. Demnach ist für Klagen, durch die die Freiheit einer unbeweglichen Sache von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO ist gegeben, wenn die unbewegliche Sache Gegenstand einer solchen Klage ist. Dies ist vorliegend der Fall, da der Kläger als Grundstückseigentümer die „Freigabe“ von Grundschulden durch die Beklagte als Inhaberin ebendieser begehrt. Der Antrag ist bei verständiger Würdigung analog §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Löschung der Grundschulden begehrt wird. Unerheblich ist dabei, ob die Befreiung von der Belastung aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs verlangt wird. Das streitgegenständliche Grundstück ist im Bezirk des angerufenen Gerichts belegen. II. In der Sache hat die Klage jedoch keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freigabe der im Antrag zu 1) genannten Grundschulden in Form der Erteilung einer Löschungsbewilligung zu. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB, da der Sicherungszweck der Grundschulden nicht entfallen ist. Denn die streitgegenständlichen Darlehensverträge bestehen weiterhin und haben sich insbesondere nicht in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Der Kläger hat die Darlehensverträge nicht wirksam widerrufen, da die Widerrufserklärung vom 20.01.2015 verfristet erfolgt ist. Denn die zweiwöchige Frist begann im Dezember 2007 zu laufen, nachdem der Kläger eine schriftliche Widerrufsbelehrung erhalten hat, die gemäß § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB-InfoV in der vom 01.09.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aufgrund der Verwendung des Musters in Anlage 2 als genügend anzusehen ist. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die verwendete Belehrung nicht dem Muster entspreche und damit keine Gesetzlichkeitsfiktion genieße, weshalb die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn der von der Beklagten vorliegend verwendete Belehrungstext weicht lediglich marginal in redaktionellen Punkten von dem Muster ab und beinhaltet keine inhaltlichen Änderungen. Maßgeblich für das Eingreifen bzw. den Verlust des Musterschutzes ist aber, ob der Unternehmer den Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2014, 23 U 255/13 m.w.N.). Geringfügige Anpassungen wie etwa diejenige der Formulierung des Fristbeginns an das Gesetz (vgl. hierzu BGH NJW 2014, 2022) bleiben möglich. Im streitgegenständlichen Fall liegen zwar Abweichungen vor (fehlende Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“; „der Lauf der Frist“ statt „die Frist“ im zweiten Satz; „Frist“ statt „Widerrufsfrist“ im dritten Satz; „Widerrufsbelehrung“ statt „Widerrufserklärung“ im letzten Satz unter den Widerrufsfolgen; „wir“ statt „Darlehensgeber“ im letzten Absatz), sie stellen aber keine inhaltliche Bearbeitung dar, die dazu führen könnte, dass die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion entfällt. So stellt das Weglassen der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ keine inhaltliche Änderung dar, ebenso wenig wie die Verwendung der Formulierungen „der Lauf der Frist“ statt „die Frist“ und „Frist“ statt „Widerrufsfrist“. Vielmehr handelt es sich um Umformulierungen ohne Auswirkung auf den Inhalt des Belehrungstextes, die zudem aufgrund ihrer Geringfügigkeit beim Vergleich beider Texte kaum auffallen. Bei der Verwendung des Wortes „Widerrufsbelehrung“ statt „Widerrufserklärung“ im letzten Satz unter den Widerrufsfolgen handelt es sich offenbar um einen redaktionellen Schreibfehler, der sich jedem verständigen Durchschnittsverbraucher aufdrängt. Denn dass der Darlehensnehmer keine „Widerrufsbelehrung“, sondern eine „Widerrufserklärung“ absendet, versteht sich von selbst und ist aufgrund der Offensichtlichkeit nicht geeignet, eine verwirrende Wirkung zu erzeugen. Vor allem handelt es sich aber offenbar um keinen willentlichen Eingriff in den Text der Musterbelehrung, sondern um ein Versehen bei der Übertragung des Textes. Schließlich stellt auch die Verwendung der 1. Person Plural keine maßgebliche Änderung des Mustertextes dar. Damit wird schlicht die Sichtweise des Verfassers/Lesers geändert. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden, sondern lediglich ein grammatikalischer Perspektivwechsel. Eine derart geringfügige, keine inhaltliche Bearbeitung darstellende Abweichung der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung führt nicht zu deren Unwirksamkeit und steht dem Berufen auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht entgegen (OLG Frankfurt, Urt. v. 07.07.2014, 23 U 172/13 – anhängig BGH XI ZR 194/15 ). Insgesamt begründen die vorstehend aufgeführten Umstände daher weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit eine dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehende Abweichung von der maßgeblichen Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB InfoV in der Fassung vom 02.12.2004. Ist demnach von einer wirksamen Widerrufsbelehrung auszugehen, so bestand zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers kein Widerrufsrecht mehr mit der Folge, dass die Klage, ohne dass es auf die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Rechtsfragen ankommt, in vollem Umfang der Abweisung unterliegt. Die Klage würde aber auch der Abweisung unterliegen, wenn der Widerruf wirksam erklärt worden wäre, weil der Kläger auch in diesem unterstellten Fall jedenfalls keinen Anspruch auf Freigabe der Sicherheiten gegen die Beklagte hätte und die Beklagte sich nicht im Annahmeverzug befindet. Denn die Grundschulden dienen auch der Absicherung von Rückabwicklungsansprüchen der Bank, so dass eine Freigabe nur in Betracht käme, wenn die Beklagte sich im Annahmeverzug befände. Da der Kläger die Zahlung des Restsaldos bisher nur Zug um Zug und damit nicht in der geschuldeten Art angeboten hat, und auch eine Annahmeverweigerung der Beklagten nicht ersichtlich ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor (vgl. OLG Köln, Beschluss v. 09.12.2015, 13 U 127/15; OLG Hamm, Beschluss vom 27.05.2015, 31 U 41/15). Eine Verweigerung der Annahme durch die Beklagte kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs eine andere Rechtsansicht vertritt (OLG Köln, a.a.O.). III. Über die Hilfswiderklage ist mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden. IV. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO. Streitwert: 150.095,22 €. Beschluss In dem Rechtsstreit wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 07.07.2016 dahingehend berichtigt, dass auf Seite 2 in Absatz 1 der Satz 1 durch folgenden Satz ersetzt wird: Mit Darlehensvertrag vom 06./12.12.2007 gewährte die beklagte Bank als Darlehensgeberin dem Kläger als Darlehensnehmer ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen über insgesamt 150.000,00 €, das in zwei Teilbeträgen von 85.000,00 € und 65.000,00 € dem Kläger zu privaten Zwecken zur Verfügung gestellt wurde. Köln, 25.08.2016 30. Zivilkammer Beschluss In dem Rechtsstreit wird das Rubrum des Urteils der 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.07.2016 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Beklagten wie folgt lautet: F AG. Köln, 25.08.2016 30. Zivilkammer