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Urteil

20 U 143/15

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2015:1127.20U143.15.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 446/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juli 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 446/14 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1997 ab. Er kündigte die Versicherung zum 31. Januar 2004. Die Beklagte kehrte einen Gesamtbetrag von 2.191,60 € aus. Mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 2011 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Mit der Klage beansprucht der Kläger in erster Linie die verzinsliche Rückerstattung der Beiträge unter Anrechnung des ausgekehrten Betrags. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Widerspruchsbelehrung sei formal und inhaltlich fehlerhaft. Zudem sei ihm keine den Vorgaben des § 10a VAG a.F. entsprechende Verbraucherinformation überlassen worden. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform und deshalb nicht anzuwenden. Er habe deshalb noch im Jahr 2011 widersprechen können mit der Folge, dass die Beklagte die Rückerstattung der Prämien zuzüglich Zinsen schulde. Die Beklagte sei zudem wegen fehlerhafter Widerspruchsbelehrung schadensersatzpflichtig. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.193,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; II. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise hat er beantragt, III. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft 1. über das zum Zeitpunkt der Kündigung am 31.01.2004 vorhandene Fondsvermögen ohne Verrechnung von Abschlusskosten 2. zugleich über die Höhe der abgezogenen Stornokosten sowie 3. über die ungezillmerten Abschlusskosten, die bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung entstanden wären, zu dem Vertrag mit der Versicherungsnummer 6xx71xx-9 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei nicht fristgerecht ausgeübt worden. Die Widerspruchsbelehrung sei ordnungsgemäß. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2015, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge zu I. und II. weiterverfolgt. Er hält die Widerspruchsbelehrung für formal fehlerhaft. Fettdruck und Texteinrücken reiche nicht, weil auch andere Textpassagen in Fettdruck gehalten seien. Auch inhaltlich sei die Belehrung fehlerhaft wegen der Formulierung „ggf. der Beiblätter zum Versicherungsschein“; das stelle eine unzulässige Abweichung von § 5a VVG a.F. dar. Ferner bemängelt der Kläger die Verbraucherinformationen. Es gebe keine „eigenständigen Verbraucherinformationen“; diese hätten gesondert verfasst werden müssen. Außerdem fehle die Angabe der Antragsbindungsfrist, die auch dann erforderlich sei, wenn keine besondere Bindungsfrist vereinbart worden sei. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihm auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzüglich des ausgekehrten Rückkaufswerts gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. Juli 1997 zustande gekommen. Der Kläger hat dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 2011 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Dass dem Kläger die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG mit dem Versicherungsschein übersandt wurden, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (UA S. 6) festgestellt. Dagegen wendet sich die Berufung im Ansatz nicht. Der Kläger bemängelt lediglich die äußere Gestaltung der Verbraucherinformation und deren Vollständigkeit mit Blick auf fehlende Angaben zur Antragsbindungsfrist. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es keiner gesondert gestalteten und als solche gekennzeichneten Verbraucherinformation. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die nach Abschnitt I Anlage D zum VAG notwendigen Informationen mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilt werden. Dem steht nicht entgegen, dass § 10a Abs. 2 Satz 2 VAG a.F. verlangt, die Verbraucherinformation solle eindeutig formuliert, übersichtlich gegliedert und verständlich abgefasst sein. Das schränkt die Gestaltungsfreiheit des Versicherers nicht in der Weise ein, dass er die notwendigen Informationen nur in einer gesonderten Verbraucherinformation erteilen kann; er kann die Informationen vielmehr auch anderweitig geben (vgl. Präve in: Prölss/Martin, VAG, 12. Aufl., § 10a, Rn. 56; a.A. OLG Oldenburg, VersR 2002, 1133). Wie dies hier im Einzelnen geschehen ist, hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils zutreffend näher angeführt; hierauf (UA S. 6) wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dass die zu erteilenden Verbraucherinformationen vorliegend inhaltlich unvollständig waren, trägt der Kläger mit der Berufung nur noch in Bezug auf die Antragsbindungsfrist vor. Insoweit sieht Nr. 1 Buchst. f) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG vor, dass „Angaben über die Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll“, zu machen sind. Tatsächlich fehlen vorliegend solche Angaben. Sie sind aber auch nicht erforderlich, denn eine Antragsbindung kann bei dem in Aussicht genommenem Vertragsschluss nach dem Policenmodell nicht vereinbart werden, weil dadurch das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. eingeschränkt und damit zum Nachteil des Versicherungsnehmers (s. § 15a VVG a.F.) von § 5a VVG a.F. abgewichen würde (vgl. Römer in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 5a, Rn. 22). Umgekehrt zu verlangen, dass der Versicherer ausdrücklich darauf hinweist, dass der Versicherungsnehmer an den Antrag nicht gebunden ist (so aber Präve, aaO, Rn. 15 unter Hinweis auf BAV VerBAV 1995, 312, 313 ]), erscheint verfehlt und ist schon vom reinen Wortlaut der Nr. 1 Buchst. f) nicht gedeckt, der (ausgehend davon, dass gemäß § 147 Abs. 2 BGB eine Bindungswirkung besteht) nur Angaben über die Dauer der Bindungsfrist verlangt. Zudem wird zutreffend die Auffassung vertreten, dem Versicherungsnehmer stehe jedenfalls dann bei unvollständigen Verbraucherinformationen kein Widerspruchsrecht zu, wenn die fehlende Information ihm keinen Anlass gegeben hätte, vom Abschluss des Vertrags abzusehen (so etwa Prölss in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 5a, Rn. 25a a.E.). Davon kann hier ausgegangen werden, zumal – wie nachfolgend darzulegen sein wird – der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und von diesem Recht innerhalb der 14-Tages-Frist keinen Gebrauch gemacht hat. Die Widerspruchsbelehrung, die sich auf S. 4 des Versicherungsscheins vom 7. Juli 1997 (GA 93) findet, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie lautet: „Widerspruchsrecht Wir geben Ihnen folgenden Hinweis: Der Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage des Versicherungsscheines und ggf. der Beiblätter zum Versicherungsschein, der Versicherungsbedingungen und der weiteren Verbraucherinformationen (§ 10a Versicherungsaufsichtsgesetz) geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt erst nach Erhalt der genannten vollständigen Unterlagen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Sollten Sie ausnahmsweise die Unterlagen nicht vollständig oder gar nicht erhalten haben, so erlischt das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung des ersten Beitrags.“ Im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben macht die Belehrung dem Versicherungsnehmer ausreichend deutlich, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist beginnt. Es reicht die allgemeine Angabe, dass der Versicherungsnehmer im Besitz des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen sein muss. In der vorliegenden Belehrung wird zudem darauf hingewiesen, dass mit den Verbraucherinformationen die Verbraucherinformation nach § 10a VAG gemeint sind. Die Belehrung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil auch auf den Erhalt „ggf. der Beiblätter zum Versicherungsschein“ abgestellt wird. Damit die Frist in Gang gesetzt wird, bedarf es des Vorliegens des vollständigen Versicherungsscheins. Wenn sich die Beklagte dafür entschieden hat, insoweit neben dem reinen Versicherungsschein ggf. auch Beiblätter zu verwenden, ist es nicht fehlerhaft, auch auf deren Erhalt in der Belehrung abzustellen. Die Belehrung ist auch in drucktechnisch deutlicher Form erfolgt. Dies fordert ausreichende Lesbarkeit und setzt die Verwendung einer hinreichend großen Schrift voraus (vgl. BGH, NJW 2011, 1061). Darüber hinaus muss sich der Belehrungstext in einer nicht zu übersehenden Weise (etwa durch farbliche Gestaltung, größere Buchstaben, Sperrschrift oder Fettdruck) aus dem übrigen Text hervorheben (vgl. BGH, NJW 2009, 3060). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Widerspruchsbelehrung auf S. 4 des Versicherungsscheins ist durch gesperrten Fettdruck der Überschrift, Fettdruck des gesamten Belehrungstextes und durch deutliches Einrücken des Belehrungstextes so deutlich hervorgehoben, dass sie nicht übersehen werden kann. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit der Widerspruchsbelehrung erhebt die Berufung nicht mehr. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Darauf, dass der Widerspruch ohne Angaben von Gründen erfolgen kann, muss nicht hingewiesen werden (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 10. Juni 2015 - IV ZR 204/12 -). Da die Beklagte den Kläger mithin über sein Widerspruchsrecht wirksam belehrt und ihm die notwendigen Vertragsunterlagen mit Zusendung des Versicherungsscheins überlassen hat, hätte der Kläger das Widerspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Unterlagen ausüben müssen, was vorliegend nicht geschehen ist. 2. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstößt, bedarf keiner Entscheidung. Der Senat ist auch nicht gehalten, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob das Policenmodell im Einklang steht mit den Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 sowie mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Einer Vorlage bedarf es deshalb nicht, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen vereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu BVerfG, VersR 2015, 693). Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, VersR 2014, 1065). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 43 ff.). Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rz. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42; BVerfG, aaO, Rz. 47). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versicherungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens des Klägers ergibt sich vorliegend daraus, dass er den Vertrag bis zur Kündigung ca. 6 ½ Jahre lang durch Zahlung der Beiträge durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet hat. Zudem hat er dem Vertragsschluss erst mehr als 7 Jahre nach der Vertragsbeendigung widersprochen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision zu, weil er von der Entscheidung des OLG Oldenburg (VersR 2002, 1133) abweicht. Berufungsstreitwert: 4.669,90 € (entsprechend der zutreffenden erstinstanzlichen Festsetzung, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats [Beschl. v. 28. Januar 2015 – 20 W 72/14 ‑] steht)