Urteil
20 U 169/11
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2015:0130.20U169.11.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 34/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das am 13. Juli 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 34/11 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Anspruch auf verzinsliche Erstattung der von ihnen auf die jeweiligen Versicherungsverträge geleisteten Prämien abzüglich der ausgekehrten Rückkaufswerte gemäß § 812 Abs. 1 BGB. Die Versicherungsverträge sind auf der Grundlage des Policenmodells gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. wirksam mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2006 zustande gekommen. Die Kläger haben dem Vertragsschluss nicht binnen der vorliegend maßgebenden Frist von 30 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformationen widersprochen (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Der erst mit Anwaltsschreiben vom 28. September 2009 erklärte Widerspruch war verfristet. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 (Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10a VAG) vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Klägern mit den Policenbegleitschreiben vom 10. August 2006 die Versicherungsscheine, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt worden sind. Die Widerspruchsbelehrung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die in den jeweiligen Versicherungsscheinen enthalten ist, ist formal und inhaltlich nicht zu beanstanden. Zur näheren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 3. Februar 2012, an denen auch nach erneuter Prüfung in vollem Umfang festgehalten wird. Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 7. Januar 2015 auf vier beim Bundesgerichtshof anhängige Verfahren (IV ZR 115/12, IV ZR 163/12, IV 180/12 und IV ZR 365/12) verweisen und ausführen, die dort streitgegenständlichen Widerspruchsbelehrungen seien mit der vorliegenden Belehrung vergleichbar, übersehen sie, dass in sämtlichen vier Belehrungen der zwingend notwendige Hinweis auf die einzuhaltende Form des Widerspruchs (schriftlich, Textform) fehlt, was hier nicht der Fall ist. Schon deswegen sind diese Belehrungen mit der vorliegenden nicht zu vergleichen. § 5a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 S. 1 VVG a.F. verstößt nicht gegen europäisches Recht. Diese Gesetzesbestimmungen stellen sich insbesondere nicht als fehlerhafte Umsetzung der Bestimmungen in Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe A der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 bzw. Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe A der die erstgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 dar. Das Policenmodell steht auch im Einklang mit Art. 15 der Zweiten Lebensversicherungsrichtlinie (Richtlinie 90/619/EWG vom 8. November 1990) bzw. Art. 35 der die vorgenannte Richtlinie ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002. Das hat nunmehr der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13 – (VersR 2014, 1065) entschieden, und dies entspricht auch der bisherigen ständigen Senatsrechtsprechung (zuletzt etwa Urt. v. 11. Juli 2014 - 20 U 68/14 -, Urt. v. 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 -). Der Senat hält hieran fest und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in den vorstehend zitierten Entscheidungen. Der Senat ist auch nicht gehalten, die Frage der Europarechtskonformität des Policenmodells dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Dazu besteht schon deshalb keine Veranlassung, weil die Europarechtskonformität des Policenmodells außer Zweifel steht (so jetzt ausdrücklich BGH, aaO, Rz. 16; das hat auch der Senat in früheren Entscheidungen so vertreten, s. etwa Urt. v. 22. März 2013 - 20 U 178/12 -). Eine Vorlagepflicht scheidet darüber hinaus jedenfalls deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankommt (vgl. dazu auch BVerfG, WM 2014, 647, Rz. 48 f.) Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach nationalem Recht gemäß den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (BGH, aaO, Rz. 32 ff.). Dem schließt sich der Senat an. Es bedarf auch keiner Vorlage an den EuGH zur Entscheidung darüber, ob das Recht zur Lösung vom Vertrag verwirkt sein kann. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht. Die generellen Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des EuGH geklärt. Danach ist eine missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (zuletzt etwa EuGH, ZfZ 2014, 100, Rn. 29). Rechtsmissbräuchliches Verhalten kann sich auf der Grundlage lediglich objektiver Kriterien ergeben, soweit die mit der einschlägigen Bestimmung verfolgten Zwecke beachtet werden (so insbes. EuGH, Slg. 2000, I-1705, Rz. 34). Wenn – wie vorliegend – der Versicherungsnehmer über sein Vertragslösungsrecht vor Wirksamwerden des Vertrags ordnungsgemäß belehrt wird und er die notwendigen Vertragsunterlagen rechtzeitig erhalten hat, dann sind die mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung angestrebten Ziele erreicht worden (s. BGH, aaO, Rz. 42). Demgemäß ist es treuwidrig, wenn sich der solchermaßen belehrte und informierte Versiche-rungsnehmer unter Berufung auf ein (unterstelltes) gemeinschaftswidriges Zustandekommen des Vertrags von diesem nach Jahren wieder lösen will. Er würde sich dadurch gegenüber den vertragstreuen Versicherungsnehmern einen objektiv widerrechtlichen Vorteil verschaffen. Die Treuwidrigkeit des Verhaltens der Kläger ergibt sich vorliegend daraus, dass sie die Verträge bis zur Widerspruchserklärung gut 3 Jahre lang durch Zahlung der Prämien durchgeführt und dadurch bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrags begründet haben. Auf einen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen („Kick-back“) stützen sich die Kläger in der Berufung nicht mehr. Hierzu hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Übrigen zwischenzeitlich auch entschieden, dass die Kick-back-Rechtsprechung nur für eine Kapitalanlageberatung durch eine Bank gilt (Urt. v. 3. September 2014 ‑ IV ZR 145/12, Rz. 10 a.E.). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Zur Zulassung der Revision besteht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2014 keine Veranlassung mehr. Auch im Übrigen stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Berufungsstreitwert: 8.713,37 € (zur Streitwertberechnung s. Senatsbeschl. v. 28. Januar 2015 - 20 W 72/14 -)