Teilurteil
20 U 150/14
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2014:1219.20U150.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 4. August 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 43/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Klageanträge zu 1 a) und b) werden abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Revision wird zugelassen. 1 I. 2 Der Kläger und seine Ehefrau schlossen im Jahr 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten jeweils eine kapitalgebundene Lebensversicherung ab. Beide Verträge hatten eine Laufzeit bis zum 01.01.2013. Die Beklagte rechnete am Ende der Laufzeit die Versicherungen ab und zahlte die ermittelten Werte aus. Darin enthalten sind Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547,- € und 6.672,- €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.08.2013 forderten der Kläger und seine Ehefrau die Beklagte zur Darlegung des Rechenwegs zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven auf. Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 10.09.2013, die allgemeine Erläuterungen zu den Bewertungsreserven und der Beteiligung der Versicherungsverträge hieran enthielten. Die Ehefrau des Klägers trat in der Folge ihre Rechte aus ihrem Lebensversicherungsvertrag an den Kläger ab. Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die mathematische Berechnung des jeweiligen Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Lebensversicherungen auf diese entfallenden Beteiligungen an den Bewertungsreserven. 3 Der Kläger hat behauptet, die jeweils in den Auszahlungsbeträgen enthaltene Schlusszahlung aus den Bewertungsreserven sei nicht nachvollziehbar und entspreche nicht den Vorgaben des § 153 VVG. Ausgehend von den jeweiligen Versicherungssummen und Überschussguthaben hätten die Schlusszahlungen jeweils ca. 11.005,00 € betragen müssen. Die Beklagte habe nur die Sockelbeteiligungen ausgezahlt. Ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an der mathematischen Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven bestehe nicht mehr, weil die Auskunft einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffe und daher für die Konkurrenz nicht mehr von Interesse sei. 4 Der Kläger hat beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, 6 1. 7 a) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXXam 01.01.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven; 8 b) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXX seiner Ehefrau, Dr. X, am 01.01.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven; 9 10 2. die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern; 11 3. an ihn den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte hat behauptet, die Schlusszahlung gemäß Abrechnung aus den Beteiligungsreserven sei zutreffend auf der Grundlage eines verursachungsorientierten Verfahrens ermittelt worden, das Teil ihres Geschäftsplans und von der Aufsichtsbehörde genehmigt sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlage der Überschussbeteiligung zu, dem stehe bereits ihr vorrangiges, verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse entgegen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. 16 Das Landgericht hat die Stufenklage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihm ein weiterer Zahlungsanspruch zustehe: die Schlusszahlung aus den Bewertungsreserven liege nach seiner Berechnung unterhalb des tatsächlich von der Beklagten ausgekehrten Betrags. Zudem sei der Kläger nicht zwingend auf die Auskunft der Beklagten zur Berechnung der jeweiligen Schlusszahlungen aus der Bewertungsreserve angewiesen, vielmehr könne er durch eine Anfrage bei der BaFin ermitteln lassen, ob die geleistete Schlusszahlung korrekt berechnet sei. Schließlich stehe dem Auskunftsanspruch des Klägers das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten entgegen, das auch bezüglich des in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts nicht entfalle. Da die Beklagte mitgeteilt habe, eine Überprüfung der Werte habe deren Richtigkeit bestätigt, bestehe kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers, weshalb die Klage insgesamt abzuweisen sei. 17 Gegen dieses, seinen Prozessbevollmächtigten am 08.08.2014 zugestellte Urteil richtet sich die am 27.08.2014 eingelegte und mit einem am 07.10.2014 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt. 18 Der Kläger rügt, das Landgericht habe fehlerhaft unterstellt, die BaFin erteile die streitgegenständlichen Auskünfte, was diese aber ausweislich des als Anlage BK 2 (Bl. 183 f. d.GA) beigefügten Schreibens vom 18.09.2014 gerade abgelehnt habe. Aufgabe der BaFin sei die Wahrung der Interessen des Versichertenkollektivs, nicht des einzelnen Versicherungsnehmers. Die Ausführungen im Urteil zur Höhe der von ihm selbst berechneten Ansprüche verzerre seinen im Schriftsatz vom 02.07.2014 (Bl. 82 f. d.GA) gewählten Rechenweg, der aufgrund der Bilanzdaten eine Mindestberechnung vorgenommen habe, die zwingend um eine ihm nicht bekannte Größe zu erhöhen sei. Insbesondere sei die Deckungsrückstellung nicht in die Berechnung einzubeziehen. Die Auffassung des Landgerichts, er könne lediglich Auskunft über die – ohnehin in der Abrechnung schon ausgewiesene - Höhe seines Anteils an der Bewertungsreserve fordern, sei falsch. Soweit das Gericht davon ausgegangen sei, dass das Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung der Berechnung sein Auskunftsinteresse überwiege, habe es diese Auffassung nicht begründet; es sei nicht vorstellbar, dass die Beklagte Berechnungsformeln verwende, die in der Branche unbekannt seien; die Beklagte habe den sensiblen Kernbereich, der Konkurrenten verborgen bleiben müsse, nicht dargelegt. Zudem gehe es um einen Zeitpunkt in der Vergangenheit, der abgeschlossen und überholt sei. Auch seien Berechnungsgrundlagen schwankend, was einem Konkurrenten eine Anpassung erschwere. 19 Der Kläger hat seinen Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 nach Hinweis durch den Senat, dass gegen die recht weite Formulierung des ursprünglichen Auskunftsantrags Bedenken bestünden, eingeschränkt. Er beantragt nunmehr, 20 das Urteil des Landgerichts Köln vom 04.08.2014, Aktenzeichen 26 O 43/14, aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, 21 1. nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 ergebenden konkreten Berechnungsparameter bis (muss heißen: gemäß) Ziffer 3.11 unter deren Benennung und Bezifferung bzw. Erläuterung der Abweichung 22 a) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXXam 01.01.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven; 23 b) ihm Auskunft zu erteilen über die mathematische Berechnung des Anteils der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Lebensversicherung LV 159XXXXX XXX seiner Ehefrau, Dr. X, am 01.01.2013 entfallenden Beteiligung an den Bewertungsreserven, 24 2. die Richtigkeit der Berechnung und erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern, 25 3. ihm den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 26 Die Beklagte beantragt, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, der Versicherungsnehmer sei durch das bei der BaFin durchzuführende Beschwerdeverfahren, in dem die Aufsichtsbehörde die Versicherungsleistung überprüfe, ausreichend geschützt. 29 Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.12.2014 rügt die Beklagte die Zulässigkeit des in der Sitzung vom 28.11.2014 formulierten Antrags. Dieser sei nicht ausreichend bestimmt und nicht vollstreckungsfähig. 30 Wegen aller weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 31 II. 32 Die zulässige Berufung hat in der Sache insoweit vorläufigen Erfolg, als der Kläger sich gegen die Abweisung des Leistungsantrags wendet. 33 Erfolglos ist die Berufung hingegen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsanspruchs richtet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint. 34 1. 35 Der Auskunftsanspruch des Klägers in der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 gestellten Form ist unzulässig, da er nicht ausreichend bestimmt ist und keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis i.S.d. § 308 ZPO absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko des Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH VersR 2013, 1381, 1383; BGH NJW 2003, 668, 669). Eine Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist nur zulässig, wenn dem Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist und für den Auskunftspflichtigen keine Zweifel an ihrem Inhalt bestehen (BGH VersR 2013, 1381, 1383). 36 Diesen Anforderungen genügt der Klageantrag zu 1 a) und b) mit der in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 erfolgten Ergänzung nicht. Soweit die Auskunft unter Benennung und Bezifferung der Berechnungsparameter erteilt werden soll, die sich aus dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25.09.2008 ergeben, fehlt schon eine Klarstellung, welche Berechnungsparameter konkret benannt und beziffert werden sollen. Dies war aber erforderlich, weil der Mustergeschäftsplan unter Ziffer 3.11.6 alternative Berechnungsmodelle mit verschiedenen Berechnungsparametern vorsieht. Insoweit hätte es einer Aufzählung der Berechnungsparameter oder zumindest der Klarstellung bedurft, nach welchem Berechnungsmodell der Kläger Auskunft begehrt 37 Überdies fehlt es an der hinreichenden Bestimmtheit des Antrags, soweit der Kläger „Erläuterung der Abweichung“ verlangt. In diesem Zusammenhang ist schon nicht nachvollziehbar, was Vergleichsmaßstab für die Beurteilung, ob eine Abweichung vorliegt, sein soll und worauf der Antrag auf Erläuterung zielt. Dementsprechend wäre es für ein Vollstreckungsgericht in einem späteren Vollstreckungsverfahren nicht möglich festzustellen, ob Erfüllung eingetreten ist. 38 2. 39 Soweit der Kläger Auskunft über die mathematische Berechnung der auf die jeweiligen Lebensversicherungen entfallenden Anteile an den Bewertungsreserven zum 01.01.2013 begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu. 40 Das Bestehen und der Inhalt eines Auskunftsanspruchs des Klägers gegen die Beklagte richten sich nach § 242 BGB. Im Rahmen einer Rechtsbeziehung trifft den Schuldner nach Treu und Glauben ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381; OLG München VersR 2009, 770). Voraussetzung für die Annahme einer Auskunftspflicht ist das Bestehen eines Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, wobei im Rahmen einer Vertragsbeziehung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen eines Leistungsanspruchs genügt (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 260 Rn. 6). Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft richten sich danach, welche Informationen der Berechtigte benötigt, um seinen Leistungsanspruch geltend machen zu können, soweit dem nicht Zumutbarkeitsgesichtspunkte oder andere Grenzen entgegen stehen. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind die Interessen des Berechtigten und des Verpflichteten gegeneinander abzuwägen, wobei in den Fällen des Auskunftsbegehrens eines Versicherungsnehmers gegen ein Versicherungsunternehmen das Interesse des Versicherungsnehmers an der Durchsetzung des Anspruchs dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers gegenüberzustellen ist (BGH VersR 2014, 822; BGH VersR 2013, 1381). 41 Dass dem Kläger aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau ein Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven zusteht, ist zwischen den Parteien nicht streitig: Mit Beendigung der Lebensversicherungsverträge entstanden die Ansprüche des Klägers und seiner Ehefrau gemäß § 153 Abs. 3 S. 2 VVG, Art. 4 Abs. 1 S. 2 EGVVG auf Beteiligung an den Bewertungsreserven in Höhe der Hälfte des Anteils, der ihren jeweiligen Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren zuzuordnen war, § 153 Abs. 3 S. 1 VVG. Lediglich hinsichtlich der Anspruchshöhe besteht zwischen den Parteien Streit. 42 Während die Bewertungsreserven sich aus der Bilanz des Versicherungsunternehmens entnehmen lassen, enthält § 153 Abs. 3 S. 1 VVG keine näheren Vorgaben, wie das verursachungsorientierte Verfahren durchzuführen ist. Um seinen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 S. 2 VVG der Höhe nach zu ermitteln, bedarf der Kläger grundsätzlich der Kenntnis vom Verfahren zur Berechnung der Überschussbeteiligung. 43 Entgegen der Ansicht des Landgerichts, scheitert ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht schon daran, dass der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, die Berechnung der Versicherung durch die BaFin überprüfen zu lassen. Das von den Versicherungsunternehmen angewandte Verfahren zur Ermittlung und Zuordnung der Bewertungsreserven unterliegt hinsichtlich der insoweit maßgeblichen Faktoren der gerichtlichen Überprüfung. Der Versicherungsnehmer muss sich nicht auf die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde verweisen lassen (Brömmelmeyer, in: Handbuch des Versicherungsrechts, 2. Aufl. 2009, § 42 Rn. 296; Winter, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 153 Rn. 208; Langheid, in: Römer/Langheid, Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 53; Engeländer, VersR 2007, 155). 44 Der Versicherungsnehmer, der der Auffassung ist, der an ihn ausgekehrte Anteil der Bewertungsreserven sei nicht ausreichend oder falsch ermittelt, trägt hierfür im Rechtsstreit – nach allgemeinen Grundsätzen - die Darlegungs- und Beweislast (Reiff, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 153 Rn. 32; Brambach, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, Versicherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2011, § 153 Rn. 75; Langheid a.a.O., 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 55 f.; Grote in Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn. 1007, 1008; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208). Da der Versicherungsnehmer in der Regel nicht oder nur in eingeschränktem Umfang über die entsprechenden Informationen verfügt, kann er einen Leistungsantrag grundsätzlich im Wege der Stufenklage mit einer Klage auf Auskunft vorbereiten (BGH VersR 2014, 822, 824 zum Mindestrückkaufswert; BGH VersR 2010, 656 zur Überschussbeteiligung durch Bonussystem; LG Kassel VersR 2014, 1240, 1243; LG Dortmund, Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris Rn. 30; Winter a.a.O., § 153 Rn. 208; Langheid a.a.O., § 153 VVG Rn. 56). 45 Im Rahmen der danach bestehenden Auskunftspflicht schuldet der Versicherer indes nicht die Darlegung der mathematischen Berechnung des auf den einzelnen Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven. Damit wird eine – vom Versicherer nicht verlangte (BGH VersR 2014, 822, 824; BGH VersR 2013, 1381, 1383) – Rechnungslegung begehrt. Zwar muss sich ein Auskunftsberechtigter nicht auf die bloße Mitteilung eines Berechnungsergebnisses verweisen lassen (BGH VersR 2014, 822, 824), sondern kann Auskunft über die für die Berechnung erforderlichen Informationen in geordneter Form verlangen. Jedoch schuldet der auskunftspflichtige Versicherer – auch unter Berücksichtigung seines Geheimhaltungsinteresses - keine Begründung im Einzelnen dafür, wie er die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt hat, oder eine Auskunft über die von ihm durchgeführte mathematische Berechnung (vgl. BGH VersR 2014, 822, 823; BGH VersR 2013, 1831, 1883). 46 Danach kann der Kläger nur Auskunft in Gestalt der Informationen verlangen, die er für die Berechnung des auf ihn entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven nach einem verursachungsorientierten Verfahren benötigt, und auch nur, soweit diese ihm nicht ohnehin – etwa aufgrund des Geschäftsberichts der Beklagten oder des Versicherungsvertrags – bekannt sind. Soweit dem Kläger das konkret von der Beklagten angewandte verursachungsorientierte Verfahren i.S.d. § 153 Abs. 3 S. 1 VVG unbekannt ist, bedarft es keiner Entscheidung, ob die Beklagte zur Offenlegung des Teils ihres Geschäftsplans verpflichtet ist, der dieses Verfahren regelt – wie dies in den vom Landgericht Kassel (VersR 2014, 1240) und vom Landgericht Dortmund (Urteil vom 27.10.2011, 2 O 479/09, zitiert nach juris) entschiedenen Fällen geschehen war. Der Kläger kann seinen Anspruch insbesondere nach dem im Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung gemäß dem – auf der Internetseite der Behörde veröffentlichten - Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) vom 25.09.2008 beschriebenen Verfahren berechnen, das nach Auffassung der Aufsichtsbehörde den Anforderungen an ein verursachungsorientiertes Verfahren nach § 153 Abs. 3 VVG entspricht. Eine ihm mögliche Konkretisierung der Informationen, die er für die Berechnung der ihm zustehenden Anteile an den Bewertungsreserven nach dem von der BaFin vorgeschlagenen Verfahren benötigt, hat der Kläger nicht vorgenommen. 47 3. 48 Soweit das Landgericht die Klage auch mit dem noch nicht bezifferten Leistungsantrag abgewiesen hat, war das angefochtene Urteil abzuändern. 49 Grundsätzlich sind Auskunfts- und Zahlungsantrag einer Stufenklage getrennt voneinander zu verhandeln und zu bescheiden. Der noch nicht bezifferte Leistungsanspruch darf nur dann zusammen mit dem Auskunftsanspruch abgewiesen werden, wenn der Leistungsantrag unzulässig ist oder ein Leistungsanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht (MüKo/Becker-Eberhardt, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 254 Rn. 24, 20; Musielak/Foerste, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 254 Rn. 4; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl. § 254 Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall. 50 Insbesondere war es fehlerhaft, die Stufenklage – wie geschehen – mit der Begründung insgesamt abzuweisen, es bestehe kein weiterer Anspruch auf Zahlung, da die Beklagte vorgetragen habe, eine erneute Überprüfung im Verlauf des Rechtsstreits habe die Richtigkeit der Leistungsabrechnungen bestätigt. Es ist zwischen den Parteien gerade streitig, ob die – dem Kläger unbekannte - Berechnung der Beklagten richtig ist oder dem Kläger weitere Ansprüche zustehen. 51 Der Leistungsantrag durfte auch nicht mit dem Argument verneint werden, dem Kläger stünden bereits nach seiner eigenen Berechnung gemäß Schriftsatz vom 02.07.2014 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte mehr zu. Der Kläger rügt zurecht, das Landgericht habe übersehen, dass er bei der Berechnung zunächst alle Passiva einbezogen, im Weiteren aber in Abrede gestellt habe, dass die Deckungsrückstellungen berücksichtigt werden dürfen. Bleiben die Deckungsrückstellungen unberücksichtigt – auch das hat der Kläger im Schriftsatz vom 02.07.2014 ausgeführt – liegen die ihm zustehenden Anteile an den Bewertungsreserven über den von der Beklagten ausgezahlten Beträgen. Die Frage, ob die Deckungsrückstellungen für die Ermittlung der stillen Reserven zu berücksichtigen sind, ist gegebenenfalls im Betragsverfahren zu klären. 52 4. 53 Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 54 5. 55 Die Zulassung der Revision erscheint gemäß § 543 Abs. 2 ZPO geboten. Es stellen sich zum Inhalt des Auskunftsanspruchs im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Bewertungsreserven gemäß § 153 Abs. 3 VVG höchstrichterlich bislang nicht geklärte Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung. 56 6. 57 Der Streitwert für die Berufung wird wie folgt festgesetzt: bis 9.000,- €