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Urteil

26 S 16/16

Landgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGK:2017:0315.26S16.16.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen 140 C 43/16 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 02.06.2016 zum Aktenzeichen 140 C 43/16 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Der Kläger verlangt verzinsliche Rückzahlung der Beiträge, die er auf eine fondsgebundene Lebensversicherung (Versicherungsscheinnummer #######) geleistet hat. Versicherte Person war die Tochter des Klägers, V (Anlage K 3, Bl. 159 d.A.). Der Versicherungsantrag enthält unmittelbar über der Unterschriftenzeile folgende, fett gedruckte Belehrung mit der seitlichen, fett gedruckten Überschrift „Rücktrittsrecht“ (Bl. 157 d.A.): Sofern mir alle gesetzlichen Verbraucherinformationen und alle für diesen Antrag geltenden Versicherungsbedingungen ausgehändigt werden, steht mir folgendes Rücktrittsrecht vom Vertrag zu: Ich kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages vom Vertrag zurücktreten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung an den Versicherer. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. (…) Insgesamt zahlte der Kläger auf den Vertrag Beiträge in Höhe von 6.004,00 €. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 (Bl. 164 d.A., Anlage K 4) erklärte der Kläger den "Widerspruch/Rücktritt/Widerruf" und hilfsweise die Kündigung. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Schreiben vom 31.08.2015 zurück (Bl. 168 d.A., Anlage K 6). Sie akzeptierte die Kündigung zum 01.09.2015 und zahlte einen Rückkaufswert in Höhe von 4.483,43 € aus (Bl. 172 d.A., Anlage K 7). Mit Schreiben vom 03.12.2015 teilte sie mit, dass ein Stornoabschlag nicht erfolgt sei (Bl. 173 d.A., Anlage K 8). Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Vertragsabschluss sei im Wege des Policenmodells erfolgt. Er bestreitet mit Nichtwissen, bei Antragstellung die Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Darüber hinaus sei die Belehrung nicht hinreichend drucktechnisch hervorgehoben und es fehle an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift. Zudem sei der Fristbeginn durch die Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ nicht hinreichend klar. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.056,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise 3. die Beklagte zu verurteilen, a. in prüfbarer und – soweit für die Prüfung erforderlich – belegter Form darüber Auskunft zu erteilen, wie sich die Hälfte des ungezillmertes Deckungskapitals und der Rückkaufswert im Sinne der versprochenen Leistung darstellen und mit welchen Abschlusskosten und mit welchem Stornoabzug die Beklagte die Auszahlungsbeträge für den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag belastet hat, b. die von der Beklagten erteilten Auskünfte durch die Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen, c. gegebenenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern und d. die Beklagte zur Zahlung eines Betrages in einer nach der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verurteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Vertrag sei im Wege des Antragsmodells zustande gekommen. Den Erhalt der Unterlagen habe der Kläger bei Antragstellung quittiert. Der Kläger sei über das ihm zustehende Rücktrittsrecht ordnungsgemäß belehrt worden, sodass der erklärte Widerspruch verfristet gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht war der Überzeugung, dass der Vertrag im Wege des Antragsmodells zustande gekommen sei. Den Erhalt der Verbraucherinformationen bei Antragstellung habe der Kläger nicht hinreichend bestritten, da er diesen durch seine Unterschrift bei Antragstellung bestätigt habe. Den Rücktritt sah das Gericht als verspätet an, da die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Die Belehrung trage dem Aufklärungsziel Rechnung. Zudem sei eine gesonderte Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift nicht erforderlich. Auch die Formulierung "nach Abschluss des Vertrages" entspreche dem Gesetzestext und sei nicht zu beanstanden. Auch eines Hinweises auf die Schriftlichkeit der Rücktrittserklärung habe es nicht bedurft, da die unklare Gesetzeslage nicht zu Lasten des Versicherers ausgelegt werden könne. Hinsichtlich der Hilfsanträge sei bezüglich der Stornokosten Auskunft erteilt, im Übrigen bestehe kein weiterer Zahlungsanspruch. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 14.06.2016 eingelegten Berufung. Er stellt nunmehr unstreitig, dass der Vertragsabschluss im Wege des Antragsmodells zustande gekommen ist. Er ist der Ansicht, die Rücktrittsbelehrung sei unzureichend, denn die Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ bestimme den Beginn der Rücktrittsfrist nur unzureichend, dies entspreche auch der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 10.10.2015 – 3 U 51/15). Darüber hinaus fehle es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (s.o.) an einer gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift. Die Belehrung sei ferner in keiner Weise drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Insbesondere fehle ein Hinweis auf die erforderliche Textform der Rücktrittserklärung (LG Dortmund, Urteil vom 24.09.2015 – 2 S 13/15). Es bestehe zudem ein Anspruch auf Auskunft über den erhobenen Stornoabzug. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte nach Maßgabe der aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ersichtlichen erstinstanzlichen Anträge des Klägers zu verurteilen, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist unter näherer Darlegung der Ansicht, die Belehrung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei die Formulierung nach „Abschluss des Vertrages“ nicht zu beanstanden und es bedürfe keiner gesonderten Bestätigung der Belehrung durch Unterschrift. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen, da sie unbegründet ist. Dem Kläger stehen keine Bereicherungsansprüche aus § 812 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat die von dem Kläger entrichteten Versicherungsbeiträge nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Der mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2015 erklärte Rücktritt ist nicht fristgerecht erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 5 VVG in der hier maßgeblichen Fassung vom 21.07.1994 (gültig vom 29.07.1994 bis zum 07.12.2004) betrug die Rücktrittsfrist 14 Tage. Der Lauf dieser Frist beginnt nach § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. erst, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Die Belehrung ist nach Auffassung der Kammer ordnungsgemäß erfolgt. Zwar verlangt § 8 Abs. 5 S. 3 VVG a.F. lediglich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, ohne näher zu beschreiben, welche Form und welchen Inhalt die Belehrung haben muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Belehrung aber zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes inhaltlich möglichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Das erfordert eine Form der Belehrung, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt und darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das maßgebliche Wissen zu vermitteln (BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 260/11). Diesen Anforderungen wird die Belehrung gerecht. Zwar entspricht die drucktechnische Gestaltung der Belehrung den darüber befindlichen Absätzen. Die Belehrung ist aber in Fettdruck gehalten und durch einen Trennbalken von den Absätzen darüber getrennt. Zudem ist sie seitlich mit der Überschrift „Rücktrittsrecht“ überschrieben. Darüber hinaus befindet sich unmittelbar unter der Belehrung die Unterschriftszeile, welche die Aufmerksamkeit des Versicherungsnehmers auf die Belehrung lenkt (OLG Köln, Urteil vom 24.11.2015, 20 U 132/15). Von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer kann erwartet werden, dass er die Belehrung zur Kenntnis nimmt. Auch der Fristbeginn ist durch die Formulierung „nach Abschluss des Vertrages“ hinreichend bestimmt. Die Belehrung gibt den Gesetzestext wieder („innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Abschluß des Vertrages“). Diese Formulierung muss durch den Versicherer nicht weiter erläutert werden (OLG Köln, Urteil vom 24.11.2015 - 20 U 137/15). Zudem hat der Kläger die Belehrung wie es § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. verlangt, durch Unterschrift bestätigt. Dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. ist nicht zu entnehmen, dass die Rücktrittsbelehrung durch eine gesonderte Unterschrift zu bestätigen ist. Sie muss vielmehr nur "durch Unterschrift" bestätigt werden. Hierzu reicht die Unterschrift unter dem Antrag, in dem die Belehrung enthalten ist, aus (OLG Köln, Urteil vom 21.10.2011 – 20 U 138/11; Urteil vom 01.08.2014 – 20 U 21/14). Insbesondere muss sich die Belehrung entgegen der Ansicht des Klägers nicht über die mögliche Form der Rücktrittserklärung verhalten, weil nicht einmal das Gesetz eindeutig Schriftlichkeit verlangt (OLG Köln, Urteil vom 01.08.2014 – 20 U 21/14; BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 24/14). Europarechtliche Bedenken gegen diese Bestimmung des § 8 VVG a.F. bestehen nicht. Das Antragsmodell ist ersichtlich europarechtskonform. Da ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge nicht besteht, scheidet auch ein Anspruch auf Erstattung der Nutzungen und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus. Die Hilfsanträge sind ebenfalls unbegründet. Im Hinblick auf den Stornoabzug ist der Antrag unbegründet, da die Auskunft bereits erteilt wurde (Bl. 173 d.A.). Im Übrigen ist die Stufenklage insgesamt abzuweisen, da bereits ein Zahlungsanspruch nicht ersichtlich ist (OLG Köln, Teilurteil vom 19.12.2014 – 20 U 150/14, zitiert nach juris, Rn. 42). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung bezüglich des Fristbeginns und der Bestätigung durch Unterschrift in Abweichung zur Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 10.10.2015 bzw. 10.12.2015 – 3 U 51/15) zuzulassen. Denn das OLG Frankfurt hat seine Entscheidung sowohl auf formale als auch inhaltliche Unzulänglichkeiten gestützt. Der Streitwert wird auf 4.056,25 EUR festgesetzt. Der Rückkaufswert (4.483,43€) ist auf die Zinsforderung von 2.535,68 € anzurechnen, der verbleibende Restbetrag (1.947,75 €) ist von der Hauptforderung (Beitragsrückerstattung iHv 6.004,00 €) in Abzug zu bringen, so dass sich der Streitwert von 4.056,25 € ergibt (im Anschluss an Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.1.2015, 20 W 72/14).